Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 08.11.2006; Aktenzeichen 21d A 1884/05.BDG) |
Tenor
Der Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. November 2006 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Dem Beklagten kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die Nichtzulassungsbeschwerde, die nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist nicht mehr auf neue Gesichtspunkte gestützt werden kann, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daher kommt auch die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht in Betracht (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO, § 3 BDG).
Die auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 69 BDG gestützte Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Der Beklagte hat nicht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 69 BDG dargelegt, dass dem Berufungsurteil ein Verfahrensmangel anhaftet.
Dem Berufungsurteil, durch das dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt worden ist, liegt die Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts zugrunde, der Beklagte habe seine Dienstpflichten dadurch schwerwiegend verletzt, dass er am 20. Juli 2002 dem Mäppchen des Postzustellers N…, das dieser am Vortag mit einem Nachnahmebetrag von 1 152,35 € in das verschlossene Trommelwertgelass der Poststelle N… geworfen habe, 600 € entnommen und für eigene Zwecke verwendet habe. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen N… und K… stehe fest, dass der Zeuge N… den Nachnahmebetrag von der Zeugin K… erhalten habe, ihm weder Geld entwendet noch sonst wie abhanden gekommen sei, er den Betrag in voller Höhe in das Mäppchen gesteckt und dieses eingeworfen habe. Daher sei der Nachweis der Täterschaft des Beklagten erbracht, weil nur der Beklagte einen Schlüssel für das Trommelwertgelass gehabt habe. Es habe zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört, die Mäppchen der Postzusteller jeden Morgen herauszunehmen und an die Zustellkasse weiterzuleiten. Der Beklagte sei nicht als Partei zu vernehmen gewesen. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem Inhalt der Berufungsverhandlung spreche nicht die geringste Wahrscheinlichkeit für seine Darstellung, er habe in dem Mäppchen des Zeugen N… nur 552,35 € vorgefunden.
Der Beklagte macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es zwei gegen seine Täterschaft sprechende Gesichtspunkte nicht berücksichtigt habe. Zum einen sei es nicht darauf eingegangen, dass es für ihn, wenn er sich den Betrag von 600 € tatsächlich zugeeignet hätte, wesentlich sinnvoller gewesen wäre, das Mäppchen unverzüglich an die Zustellkasse weiterzuleiten, anstatt nach dem Fehlbetrag zu forschen und diesen selbst zu melden. Denn bei sofortiger Weiterleitung wäre er aller Wahrscheinlichkeit nach nicht in Verdacht geraten. Zum anderen habe das Oberverwaltungsgericht dem Zeugen N… geglaubt, ohne in Erwägung zu ziehen, dass auch dieser ein Motiv für eine Falschaussage gehabt habe. Auch der Zeuge habe mit disziplinarischen Maßnahmen rechnen müssen, wenn sich herausgestellt hätte, dass er das Geld unterschlagen habe oder es ihm aufgrund seiner Nachlässigkeit abhanden gekommen sei. Daran anknüpfend rügt der Beklagte, das Oberverwaltungsgericht hätte ihn antragsgemäß als Partei vernehmen müssen.
Zwar ist das Oberverwaltungsgericht in den Urteilsgründen auf die beiden angeführten Gesichtspunkte des Vorbringens des Beklagten nicht gesondert eingegangen. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, es habe dem Beklagten insoweit das rechtliche Gehör versagt.
Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, § 3 BDG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten umfassend zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen. Allerdings ist das Gericht nicht gehalten, das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen. Denn gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 3 BDG sind in dem Urteil nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Somit kann sich das Gericht auf die Darstellung und Würdigung derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Dementsprechend kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht abgehandelt hat, nur dann der Schluss auf dessen Nichtberücksichtigung bei der Entscheidungsfindung gezogen werden, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133 ≪145 f.≫; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 – BVerwG 9 C 158.94 – BVerwGE 96, 200 ≪209 f.≫; stRspr).
Die Gehörsrügen des Beklagten richten sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts. Diese ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob die allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung eingehalten sind. Das Tatsachengericht darf sich seine Überzeugung nicht aufgrund eines Sachverhaltsirrtums gebildet und nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze sowie gegen die Gebote der Logik (Denkgesetze) und der rationalen Beurteilung verstoßen haben (Urteile vom 2. Februar 1984 – BVerwG 6 C 134.81 – BVerwGE 68, 338 ≪339 f.≫ und vom 25. Juni 1992 – BVerwG 3 C 16.90 – Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 68; Beschluss vom 2. November 1995 – BVerwG 9 B 710.94 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266; stRspr).
Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat nur der Beklagte auf den Inhalt der Mäppchen in dem verschlossenen Trommelwertgelass zugreifen können, weil nur er im Besitz eines Schlüssels zum Öffnen des Gelasses gewesen ist. Daraus hat das Oberverwaltungsgericht gefolgert, dass nur der Beklagte als Täter in Betracht kommen könne, wenn die Richtigkeit der Angaben des Zeugen N… nachgewiesen sei, er habe am 19. Juli 2002 sein Mäppchen mit dem vollständigen Nachnahmebetrag von 1 152,35 € in das Gelass geworfen. Folgerichtig hat es den Schwerpunkt der Sachverhalts- und Beweiswürdigung auf die Prüfung dieser Frage gelegt. Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht, nachdem es sich seine Überzeugung von dem pflichtgemäßen Handeln des Zeugen N… gebildet hatte, den Schluss gezogen, der Beklagte habe das Geld entwendet.
Diese Beweisführung ist nachvollziehbar und in sich stimmig; sie lässt einen Verstoß gegen eine Beweiswürdigungsregel nicht erkennen. Daraus folgt, dass es aus der Sicht des Oberverwaltungsgerichts aufgrund seiner Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der Einlassungen des Zeugen N… nicht geboten war, den Umstand gesondert abzuhandeln, dass der Beklagte das Mäppchen nicht unverzüglich an die Zustellkasse weitergeleitet hat. Denn diesem Aspekt hat das Oberverwaltungsgericht keine maßgebende Bedeutung beizumessen brauchen, weil es nach seiner Beweisführung den Beklagten bereits aufgrund des Nachweises des Einwurfs des Mäppchens mit dem vollständigen Nachnahmebetrag für überführt gehalten hat. Die Beschwerdebegründung legt auch nicht dar, dass der vorgetragene Aspekt zwangsläufig die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen N… erschüttern könnte; zumal dessen Abrechnungsunterlagen den Nachnahmebetrag in voller Höhe ausgewiesen haben.
Da die Bedeutung der Aussage des Zeugen N… offenkundig war, liegt auf der Hand, dass sich sowohl das Oberverwaltungsgericht als auch der Zeuge darüber im Klaren gewesen sind, dass diesem Sanktionen drohten, wenn er sich anders eingelassen hätte. Dass das Oberverwaltungsgericht die Situation des Zeugen in Erwägung gezogen hat, wird durch dessen Vereidigung und durch die eingehende Darlegung der Gründe belegt, auf die es seine Überzeugung von der Richtigkeit seiner Angaben und demzufolge von der Unrichtigkeit der inhaltlich abweichenden Angaben des Beklagten gestützt hat. Es hat den vereidigten Zeugen N… aufgrund der Stimmigkeit seiner Angaben, seines Aussageverhaltens, seiner Unbescholtenheit und der ihm erteilten Belehrung über die straf- und disziplinarrechtlichen Folgen einer auch nur fahrlässigen Falschaussage für glaubwürdig gehalten. Demgegenüber hat es den Beklagten für unglaubwürdig gehalten, weil dieser damals mehrfach Nachnahmebeträge “geschoben” habe, ihn finanzielle Sorgen geplagt hätten und er dem Zeugen N… vorgeschlagen habe, sich die 600 € zu teilen.
Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht das rechtliche Gehör des Beklagten nicht dadurch verletzt, dass es ihn trotz eines entsprechenden Beweisantrages nicht als Partei vernommen hat. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, einem Beweisantrag nachzugehen, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach seinem Rechtsstandpunkt erheblich ist und die Ablehnung des Beweisantrages im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1985 – 1 BvR 393/84 – BVerfGE 69, 141 ≪143 f.≫; BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2005 – BVerwG 2 B 108.04 – Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1; stRspr).
Die Ablehnung der Parteivernehmung steht mit Prozessrecht in Einklang: Da die zivilprozessualen Vorschriften über die Parteivernehmung gemäß §§ 445 bis 449 ZPO im Verwaltungsprozess gemäß § 98 VwGO, § 3 BDG nicht anzuwenden sind, richtet sich nach allgemeinen, sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Grundsätzen, ob und in welchem Umfang im Verwaltungsprozess und damit auch im disziplinargerichtlichen Verfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz (vgl. § 3 BDG) eine Parteivernehmung gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO stattzufinden hat. Danach kommt sie regelmäßig nur als letztes Hilfsmittel zur Aufklärung des Sachverhaltes in Betracht, wenn trotz Ausschöpfung aller anderen Beweismittel noch Zweifel bestehen. Es muss weiterhin eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die unter Beweis gestellte Behauptung der Partei bestehen (Urteil vom 30. August 1982 – BVerwG 9 C 1.81 – Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 41; Beschluss vom 16. Juli 1996 – BVerwG 3 B 44.96 – Buchholz 418.00 Nr. 95; stRspr).
Demnach hat das Tatsachengericht die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung gegeben sind, aufgrund einer Sachverhalts- und Beweiswürdigung zu treffen, die nur auf die Einhaltung der Beweiswürdigungsregeln zu überprüfen ist. Das Oberverwaltungsgericht hat die Ablehnung der Parteivernehmung damit begründet, nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme und dem Inhalt der Berufungsverhandlung spräche nichts mehr für die Richtigkeit der Angaben des Beklagten. Weder hat der Beklagte dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass es damit gegen eine Beweiswürdigungsregel verstoßen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 77 Abs. 4 BDG. Gerichtliche Gebühren werden gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 BDG nicht erhoben.
Unterschriften
Albers, Dr. Müller, Dr. Heitz
Fundstellen