Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 17.12.2004; Aktenzeichen 21 A 102/00) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Kläger, ein anerkannter Naturschutzverband, wendet sich gegen einen Bescheid des beklagten Bergamtes, durch den das Bergamt einen Rahmenbetriebsplan der Beigeladenen für die Fortführung des Braunkohletagebaus Hambach für den Zeitraum 1996 bis 2020 zugelassen hat.
Noch auf der Grundlage des Gesetzes über die Gesamtplanung im rheinischen Braunkohlengebiet vom 25. April 1950 stellte der Braunkohlenausschuss Ende des Jahres 1976 den Braunkohlenplan “Teilplan 12/1 – Hambach – Abbau- und Außenhaldefläche des Tagebaus Hambach” auf, den der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen als Landesplanungsbehörde für verbindlich erklärte und im Juni 1977 bekannt machte. Der Teilplan 12/1 – Hambach – stellt eine Abbau- und Haldenfläche dar, die ein Gebiet von etwa 85 Quadratkilometern umfasst. In dem Abbaugebiet können insgesamt etwa 2,5 Mrd. t Braunkohle gewonnen werden. Bei einer langfristig geplanten jährlichen Fördermenge von 45 bis 55 Mio. t Braunkohle soll der Abbau des gesamten Feldes bis etwa zum Jahre 2045 andauern.
Im März 1978 ließ das seinerzeit zuständige Bergamt Köln zwei Rahmenbetriebspläne der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu. Diese erfassen eine Teilfläche von 23 Quadratkilometern des Braunkohlenplans “Teilplan 12/1 – Hambach” und den beabsichtigten Abbau von Braunkohle dort bis einschließlich des Jahres 1995. In der Folgezeit ließ das Bergamt Haupt- und Sonderbetriebspläne der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu, auf deren Grundlage diese 1978 mit dem Aufschluss der Lagerstätte und 1984 mit der Gewinnung von Braunkohle begann.
Im Mai 1993 reichte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen bei dem Bergamt Köln einen Rahmenbetriebsplan für die Fortführung des Tagebaus Hambach von 1996 bis 2020 ein. Die dort vorgesehene Abbaufläche schließt an den Stand des Tagebaus an, wie er in den beiden 1977 zugelassenen Rahmenbetriebsplänen beschrieben ist. Das beklagte Bergamt, das inzwischen zuständig geworden war, ließ den Rahmenbetriebsplan durch Bescheid vom 17. August 1995 zu.
Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage erhoben, mit der er im Kern geltend gemacht hat, der Rahmenbetriebsplan hätte nur in einem Planfeststellungsverfahren mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung zugelassen werden dürfen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat angenommen, für die Zulassung des Rahmenbetriebsplans sei kein Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG erforderlich gewesen. Bei dem Tagebau Hambach handele es sich um ein Gesamtvorhaben. Mit ihm sei bereits vor der Einführung des § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG in das Bundesberggesetz begonnen worden. Es unterliege deshalb keiner Planfeststellung mit Umweltverträglichkeitsprüfung. Diese Auslegung des Bundesberggesetzes sei mit Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 27. Juni 1985 (UVP-Richtlinie) vereinbar.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
1. Die Rechtssache hat nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Der Kläger wirft in erster Linie die Rechtsfragen auf,
ob unter dem Rechtsregime der UVP-Richtlinie 85/337/EWG (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 2, Art. 4) vor Bescheidung eines mit Datum vom 03. Mai 1993 gestellten Antrags auf Zulassung eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplanes (hier: “Fortführung des Braunkohlentagebaus Hambach für den Zeitraum 1996 bis 2020”) betreffend die bergbauliche Inanspruchnahme einer Fläche von ca. 3 270 Hektar eine Umweltverträglichkeitsprüfung – und demzufolge aufgrund § 52 Abs. 2a BBergG auch ein Planfeststellungsverfahren – durchgeführt werden muss,
ob es für die Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit eines Abbaus von Bodenschätzen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der UVP-Richtlinie 85/337/EWG entscheidend darauf ankommt, ob der zur Zulassung beantragte Rahmenbetriebsplan sich auf “Gesamtvorhaben” oder einen Folgebereich eines bereits aufgeschlossenen Tagebaus bezieht,
oder ob nicht vielmehr für die UVP-Pflichtigkeit eines Abbaus von Bodenschätzen allein maßgeblich ist, dass dieser in einem Abbaubereich von mehr als 10 Hektar durchgeführt werden soll und betreffend dieses Abbaubereichs nach dem 3. Juli 1988 (dem Tag der Verbindlichkeit der UVP-Richtlinie) ein Antrag auf Zulassung eines Rahmenbetriebsplanes gestellt wurde bzw.
vor dem 3. Juli 1988 betreffend des Abbaus von Bodenschätzen keine behördliche Entscheidung zu Gunsten der Durchführung des Abbaubetriebes in dem fraglichen Bereich ergangen ist.
Diese Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Der Kläger möchte mit ihnen geklärt wissen, ob die Auslegung des im § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG durch das Oberverwaltungsgericht mit der Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) vom 27. Juni 1985 (RL 85/337/EWG, ABl. EG Nr. L 175 vom 5. Juli 1985, Seite 40) vereinbar ist. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Auslegung des § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG der hierzu bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefolgt, insbesondere den Urteilen vom 12. Juni 2002 – BVerwG 7 C 2.02 – (Buchholz 406.27 § 52 BBergG Nr. 4) und – BVerwG 7 C 3.02 – (ZfB 2002, 165). In diesen Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, dass seine Auslegung des § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG mit der UVP-Richtlinie vereinbar ist, ohne dass insoweit Zweifelsfragen auftreten, die durch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG geklärt werden müssten. Der Kläger hat in seiner Beschwerde keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die Anlass zu einer erneuten Befassung mit diesen Fragen böten. Die von ihm erwähnten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, die seit jenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ergangen sind, enthalten keine neuen Erwägungen, welche die Vereinbarkeit des § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG in der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts mit der UVP-Richtlinie klärungsbedürftig erscheinen lassen. Über die ausdrücklich formulierten Fragen hinaus bezweifelt der Kläger in seiner Beschwerde auch, dass sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf einen Tagebau anwenden lasse, der unter der Geltung des Bundesberggesetzes begonnen worden sei. Er meint, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei von den Besonderheiten eines Tagebaus geprägt, der auf der Grundlage der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse in der DDR begonnen worden sei. Insoweit ergeben sich ebenfalls keine klärungsbedürftigen Fragen, die sich allgemeingültig, also von den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles losgelöst, beantworten ließen.
Hierfür sind im Einzelnen folgende Überlegungen maßgeblich:
a) Ein obligatorischer Rahmenbetriebsplan im Sinne des § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG ist nur für ein Bergbauvorhaben als Ganzes (Gesamtvorhaben) aufzustellen und in einem Planfeststellungsverfahren mit eingeschlossener Umweltverträglichkeitsprüfung zuzulassen. Einem Planfeststellungsverfahren mit eingeschlossener Umweltverträglichkeitsprüfung sind hingegen nicht gegenständlich oder zeitlich begrenzte Teilabschnitte eines Bergbauvorhabens unterworfen. Der Begriff des Vorhabens in § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG ist mithin ein anderer als in § 52 Abs. 2 BBergG. Dass nur das Bergbauvorhaben als Ganzes, nicht hingegen gegenständlich oder zeitlich begrenzte Teilabschnitte einem Planfeststellungsverfahren mit eingeschlossener Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, hat das Bundesverwaltungsgericht gerade aus der UVP-Richtlinie hergeleitet. Aus deren Sinn und Zweck folgt, dass ein Vorhaben für die Beurteilung der Umweltauswirkungen als Ganzes in den Blick genommen und als Ganzes Gegenstand des Verfahrens sein soll, wenn es einer Prüfung seiner Umweltverträglichkeit bedarf. Bei allen technischen Planungen und Entscheidungen sollen die Auswirkungen auf die Umwelt so früh wie möglich berücksichtigt werden. Dem widerspräche es, die bloße Fortführung bereits teilweise durchgeführter Vorhaben im Nachhinein einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einem Planfeststellungsverfahren zu unterwerfen. Die vom Kläger angeführten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes geben keinen Anlass, erneut der Frage nachzugehen, ob mit Blick auf sie der Begriff des Vorhabens in § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG anders als im Sinne eines Gesamtvorhabens ausgelegt werden muss. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass die von ihm benannten Entscheidungen eine von Sinn und Zweck der UVP-Richtlinie gerade abweichende Auslegung des Begriffs des Vorhabens nahe legen.
b) Soweit das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, der Abbau der Lagerstätte Hambach stelle ein Gesamtvorhaben dar, zu dem das Vorhaben, welches dem hier streitigen Rahmenbetriebsplan Hambach 1993 zu Grunde liege, nur als unselbständiger Teil gehöre, beruht das angefochtene Urteil auf einer Würdigung des Sachverhalts. Eine Rechtsfrage spricht der Kläger in diesem Zusammenhang nur mit der von ihm wohl vertretenen Auffassung an, ein Gesamtvorhaben setze eine hierfür erteilte Genehmigung voraus, aus der sich der Umfang (räumlich und zeitlich) des Gesamtvorhabens ergebe. Er hält nämlich die zu Tagebauen in der DDR ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts für nicht übertragbar auf Tagebaue, die – wie der hier streitige – in der Bundesrepublik Deutschland unter der Geltung des Bundesberggesetzes oder noch des Allgemeinen Berggesetzes begonnen worden sind. Er leitet dies daraus her, dass das Bundesverwaltungsgericht in jenen früheren Entscheidungen das Gesamtvorhaben durch eine Genehmigung gegenständlich als festgelegt angesehen habe.
Dies trifft indes nicht zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr ausdrücklich hervorgehoben, ebenso wenig wie das Bundesberggesetz vor der Einführung des § 52 Abs. 2a BBergG eine Zulassung des Gesamtvorhabens vorgeschrieben habe, habe das Recht der DDR eine Zulassung mit dieser Wirkung gekannt. Soweit das Bundesverwaltungsgericht im Weiteren den Umfang des Gesamtvorhabens bestimmt hat, hat es auf Pläne und Entscheidungen zurückgegriffen, die insoweit vergleichbar dem Braunkohlenplan raumordnerische Festlegungen zum Gegenstand hatten. Davon ausgehend hat auch hier das Oberverwaltungsgericht zu Recht aus dem Braunkohlenplan hergeleitet, dass es sich bei dem Tagebau Hambach um ein Gesamtvorhaben handelt. Es hat ebenfalls zu Recht ausschlaggebend darauf abgehoben, dass die technische Einrichtung des Abbaubetriebes von vornherein auf den Abbau der gesamten Lagerstätte ausgerichtet war.
c) Im Anschluss daran hält der Kläger für klärungsbedürftig, ob gegenständlich oder zeitlich begrenzte Teilabschnitte eines Tagebaus nur dann von einer Planfeststellung mit eingeschlossener Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen sind, wenn das Bergbauvorhaben als Ganzes, dessen Teil sie sind, bereits vor Inkrafttreten der UVP-Richtlinie genehmigt war. Das Oberverwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommen, Teilabschnitte eines Tagebaus bedürften auch dann keiner (erstmaligen) Planfeststellung mit eingeschlossener Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn sie Teil eines Gesamtvorhabens seien, das vor Inkrafttreten der UVP-Richtlinie zwar nicht genehmigt, wohl aber tatsächlich begonnen und bereits teilweise ausgeführt worden war.
Das Bundesverwaltungsgericht knüpft damit an seine Feststellung an, dass ein Bergbauvorhaben als Ganzes vor der Einfügung des Absatzes 2a in § 52 BBergG keiner Genehmigung bedurft hat, die auf das Gesamtvorhaben bezogen war. Der Sinn des § 52 Abs. 2a BBergG besteht gerade darin, mit dem dort eingeführten obligatorischen Rahmenbetriebsplan ein verfahrensrechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, das eine Umweltverträglichkeitsprüfung des jetzt erstmals genehmigungspflichtigen Gesamtvorhabens ermöglicht. Weil es dem Sinn und Zweck der UVP-Richtlinie nur entspricht, dass ein Vorhaben für die Beurteilung seiner Umweltauswirkungen als Ganzes in den Blick genommen werden und als Ganzes Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung sein muss, hat das Bundesverwaltungsgericht die UVP-Richtlinie in diesem Zusammenhang dahin verstanden, dass die weiteren Abschnitte eines Tagebaus keiner Prüfung ihrer Umweltverträglichkeit bedürfen, wenn das Gesamtvorhaben bei Einführung der Umweltverträglichkeitsprüfung bereits teilweise ausgeführt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich hervorgehoben, nach dem Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung komme es nicht auf ein schon als solches genehmigtes, sondern auf ein tatsächlich begonnenes Gesamtvorhaben an. Das Bundesverwaltungsgericht hat ebenfalls eingehend dargelegt, dass auch die UVP-Richtlinie selbst für bereits begonnene Vorhaben keine Prüfung ihrer Umweltverträglichkeit im Nachhinein verlangt, und zwar unabhängig davon, ob das Vorhaben nach dem bis dahin geltenden nationalen Recht einer Genehmigung bedurfte und genehmigt war. Die UVP-Richtlinie erfasst auch Projekte, für welche das Recht der Mitgliedstaaten die Erteilung einer Genehmigung bis zum Inkrafttreten der UVP-Richtlinie nicht vorgesehen hatte. Art. 2 Abs. 2 der UVP-Richtlinie stellt den Mitgliedstaaten anheim, die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen bestehender Verfahren oder, falls solche nicht bestehen, im Rahmen anderer, gegebenenfalls auch neu einzuführender Verfahren durchzuführen. Die Richtlinie geht also ersichtlich von der Möglichkeit aus, dass Projekte, die aufgrund der Richtlinie nunmehr einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, zuvor ohne Genehmigung begonnen werden konnten. Sie will für solche begonnenen Projekte nicht rückwirkend eine Prüfungspflicht einführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Auffassung bestätigt gesehen durch die UVP-Änderungsrichtlinie vom 3. März 1997 (RL 97/11/EG ABl. EG Nr. L 073 vom 14. März 1997, S. 5). Sie hat die frühere Nr. 12 des Anhangs II (jetzt Nr 13) neu formuliert. Danach wird die Änderung oder Erweiterung von bereits genehmigten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projekten als Projekt im Sinne des Anhangs II angesehen. Diese Bestimmung stellt nur klar, was von Anfang an gewollt war. Danach sind durchgeführte oder in der Durchführungsphase befindliche Projekte nur dann Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn sie geändert oder erweitert werden. Die Richtlinie macht keinen Unterschied zwischen genehmigten, (tatsächlich) durchgeführten oder (ohne Genehmigung tatsächlich) in der Durchführungsphase befindlichen Projekten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ebenfalls bereits dargelegt, dass dieses Verständnis der UVP-Richtlinie mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes übereinstimmt. Dieser hat in seiner Entscheidung vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-81/96 (EuGHE I 1998, 3936) klargestellt, dass Projekte von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht befreit werden dürfen, wenn für sie vor dem 3. Juli 1988, dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Umsetzung der Richtlinie, zwar bereits eine Genehmigung erteilt worden war, von dieser Genehmigung aber kein Gebrauch gemacht und nach dem 3. Juli 1988 ein neues Genehmigungsverfahren förmlich eingeleitet worden ist. Daraus ergibt sich eindeutig, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die UVP-Richtlinie namentlich nicht auf solche Projekte anwendbar ist, die vor dem Stichtag bereits begonnen waren. Der Europäische Gerichtshof hebt in diesem Zusammenhang (Rn. 24) ausdrücklich hervor, die Richtlinie betreffe überwiegend Projekte größeren Umfangs deren Durchführung sehr häufig viel Zeit fordere. Es wäre nicht angebracht, dass Verfahren, die bereits auf nationaler Ebene komplex seien und die vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie förmlich eingeleitet worden seien, durch die spezifischen Anforderungen der Richtlinie noch zusätzlich belastet und verzögert und dass bereits entstandene Rechtspositionen beeinträchtigt würden. Dies gilt erst recht für die Fälle, in denen vor dem Stichtag nicht nur ein Genehmigungsverfahren eingeleitet, sondern das Projekt bereits teilweise verwirklicht worden ist. Der Europäische Gerichtshof betont denn auch, dass seine Entscheidung einen Fall betreffe, in dem die Realisierung des Projekts noch nicht begonnen habe (Rn. 25 am Ende).
Die vom Kläger angeführte spätere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gibt keinen Anlass zur erneuten Prüfung dieser Frage. Sie bestätigt vielmehr nur die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und die darauf aufbauende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Das gilt namentlich für das Urteil vom 7. Januar 2004 in der Rechtssache C-201/02 (EuGHE I 2004, 723 ff.). Diese Entscheidung betrifft gerade nicht einen Tagebau, der zum Stichtag, dem Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie, tatsächlich in der Durchführung begriffen war. Sie hat vielmehr die Wiederaufnahme eines seit vielen Jahren ruhenden Bergbaubetriebs zum Gegenstand, für dessen Wiederaufnahme nach dem nationalen Recht eine Entscheidung der zuständigen Behörde erforderlich war, die früher erteilte Genehmigungen ersetzte. Dass es um die Wiederaufnahme eines seit langem nicht mehr betriebenen Tagebaues ging, war entgegen der Auffassung des Klägers kein zufälliger Umstand. Er ist vielmehr gerade in Abgrenzung zur früheren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowohl im Entscheidungssatz als auch in den Entscheidungsgründen ausdrücklich hervorgehoben worden. Der Europäische Gerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung zum Übergangsrecht bestätigt. Aus der Entscheidung vom 7. Januar 2004 lässt sich deshalb nicht herleiten, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes solle die UVP-Richtlinie abweichend von der früheren Rechtsprechung auch die Fortführung solcher Projekte erfassen, die zum Stichtag bereits in der Durchführung begriffen waren.
d) Der Kläger möchte schließlich geklärt wissen, ob die Zulassung eines fakultativen Rahmenbetriebsplans im Sinne des § 52 Abs. 2 BBergG eine Genehmigung im Verständnis von Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie ist, mit der Folge, dass seine Erteilung eine Prüfung des zugelassenen Projekts auf seine Umweltverträglichkeit voraussetzt. Er knüpft damit an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sein kann, wenn für ein Projekt, das – wie hier – die insoweit einschlägigen Kriterien erfüllt, eine (neue) Genehmigung im Sinne der von Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie beantragt wird, selbst wenn das Projekt nach der früheren Rechtslage ohne Genehmigung begonnen werden durfte und begonnen worden ist. Vor diesem Hintergrund stellt sich die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Zulassung des hier streitigen Rahmenbetriebsplans eine solche Genehmigung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie ist.
Die Antwort auf diese Frage ergibt sich indes ebenfalls bereits aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2002. Genehmigung ist nach Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie die Entscheidung der zuständigen Behörde, aufgrund welcher der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält. Mit der Zulassung eines fakultativen Rahmenbetriebsplans wird indes nicht abschließend und verbindlich über das Vorliegen einzelner oder gar aller Zulassungsvoraussetzungen entschieden. Ferner hat die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans keine Funktion, die der ersten Teilgenehmigung im Immissionsschutz- oder Atomrecht ähnlich ist, weil sie noch nicht die Errichtung von Teilanlagen oder -einrichtungen freigibt. Sie hat auch nicht die Funktion eines Konzept- oder Standortvorbescheids, weil mit ihr nicht abschließend über das Vorliegen einzelner Zulassungsvoraussetzungen nach § 55 Abs. 1 BBergG entschieden wird, nämlich verbindlich in der Weise, dass über das Vorliegen dieser Voraussetzungen bei der Vorlage späterer Haupt- und Sonderbetriebspläne nicht erneut zu entscheiden wäre. Die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans hat auch nicht die Funktion eines vorläufigen positiven Gesamturteils für das bergbauliche Gesamtvorhaben. Der fakultative Rahmenbetriebsplan stellt vielmehr ein behördliches, die bergbaulichen Maßnahmen begleitendes Kontrollinstrument dar, das der Bergbehörde ermöglicht, die längerfristige Entwicklung des Betriebs zu überblicken und dafür einen Rahmen abzustecken (Urteil vom 13. Dezember 1991 – BVerwG 7 C 25.90 – BVerwGE 89, 246, 253 f.). Gegenstand des streitigen Rahmenbetriebsplans ist danach nicht die nachträgliche förmliche Genehmigung eines bereits teilweise durchgeführten Vorhabens.
Auch insoweit geben die vom Kläger angeführten neueren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs keinen Anlass, die Frage erneut aufzuwerfen, ob die Zulassung eines fakultativen Rahmenbetriebsplans eine Genehmigung im Sinne von § 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie darstellt. So hatte namentlich die bereits erwähnte Entscheidung vom 7. Januar 2004 in der Rechtssache C-201/02 (a.a.O.) eine Entscheidung der Behörde zum Gegenstand, durch welche die Wiederaufnahme eines Bergbaubetriebs nach dessen zeitweiliger Einstellung ermöglicht wurde. Sie gab für den Bergbautreibenden den Abbau wieder frei. Gerade dies trifft auf die Zulassung eines fakultativen Betriebsplans nicht zu.
e) Keine Zulassung der Revision rechtfertigen die vom Kläger zusätzlich aufgeworfenen Fragen,
ob das nach dem Landesplanungsgesetz vorgesehene Braunkohlenplanverfahren als Verfahren im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG anzusehen ist, auf welches gemäß § 52 Abs. 2b Satz 2 BBergG die Vorschrift des § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG nicht anzuwenden ist,
ob vor der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des bergrechtlichen Zulassungsverfahrens betreffend den Abbau von Bodenschätzen in einem Abbaubereich von mehr als 10 ha abgesehen werden kann, wenn der Abbau im Bereich eines landesplanerisch beachtlichen Braunkohlenplanes aus dem Jahre 1977 stattfinden soll, im Rahmen dessen Aufstellung (naturgemäß) keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der UVP-Richtlinie 85/337/EWG durchgeführt wurde.
Diese Fragen haben sich dem Oberverwaltungsgericht nicht mehr entscheidungserheblich gestellt und würden sich auch in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat bereits aus anderen Gründen eine Planfeststellung mit eingeschlossener Umweltverträglichkeitsprüfung nicht für erforderlich gehalten, ohne dass insoweit durchgreifende Revisionsgründe vorgebracht sind. Deshalb kam und kommt es nicht mehr darauf an, ob auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den §§ 54 Abs. 2 Satz 3, § 52 Abs. 2b Satz 2 BBergG verzichtet werden konnte, weil sie in einem vorausgegangenen landesplanerischen Verfahren der Aufstellung eines Braunkohlenplans bereits in gleichwertiger Weise stattgefunden hatte.
2. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf dem gerügten Verfahrensfehler. Wie bereits dargelegt, stellten sich keine klärungsbedürftigen Fragen des Gemeinschaftsrechts. Deshalb war das Oberverwaltungsgericht nicht verpflichtet, eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes nach Art. 234 EG einzuholen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Sailer, Krauß, Neumann
Fundstellen