Entscheidungsstichwort (Thema)
Bebauungsplan. Trennungsgrundsatz. Abwägung. Abwägungsmangel. Konfliktlösung. Verzicht auf Abwehrrechte. Zustimmung
Leitsatz (amtlich)
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen lassen sich Abwägungsmängel wegen unzureichender Lösung eines Konflikts – hier die von einem Legehennenbetrieb ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen – nicht allein durch einen (dinglich gesicherten) Verzicht auf die Abwehrrechte der Betroffenen überwinden.
Normenkette
BauGB § 1 Abs. 3, 6, § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Entscheidung vom 26.09.2001; Aktenzeichen 3 S 1628/00) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. September 2001 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 51 129 EUR (früher: 100 000 DM) festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller wenden sich im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan, der in 170 m Entfernung von ihrem Legehennenbetrieb Wohn- und Gewerbebauflächen festsetzt. Gegenwärtig sind 23 500 Hennenplätze vorhanden; der Betrieb soll auf 36 000 Hennenplätze erweitert werden. Die Antragsteller befürchten, dass ihr Betrieb wegen der von ihm ausgehenden Geruchsbelästigungen Abwehransprüchen zugunsten der Wohnbebauung ausgesetzt sein werde. Nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts würden bei einer Erweiterung des Betriebes auf 36 000 Hennenplätze erhebliche Geruchsbelästigungen auf 14 Wohngrundstücken auftreten. Diese Belästigungen ließen sich bei zehn Grundstücken durch die Bepflanzung des im Bebauungsplan vorgesehenen Vegetationsstreifens auf ein zumutbares Maß reduzieren; allerdings werde die Schutzbepflanzung erst nach zehn Jahren ausreichenden Immissionsschutz bieten. Bei den vier weiteren Wohngrundstücken könnten die Immissionen mittels eines Sammelkamins auf dem Grundstück der Antragsteller unter die Erheblichkeitsschwelle gebracht werden; die Antragsgegnerin sei bereit, die Kosten des Kamins zu erstatten.
Das Normenkontrollgericht hat den Bebauungsplan wegen Abwägungsfehlern für unwirksam erklärt. Bis zur vollständigen Herstellung der Bepflanzung auf dem Immissionsschutzwall in den ersten zehn Jahren und im Fall einer vorübergehenden Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Bepflanzung fehle es an einer sachgerechten Konfliktbewältigung. Die als Ersatz vorgesehenen dinglich gesicherten Erklärungen der Eigentümer der betroffenen Wohngrundstücke über einen Verzicht auf Abwehrrechte gegen Immissionen seien kein taugliches Mittel zur Bewältigung des beschriebenen Konflikts. Darüber hinaus sei auch die Bereitschaft der Antragsgegnerin, die Kosten für emissionsmindernde Maßnahmen zu übernehmen, nicht zur Konfliktbewältigung geeignet, weil die Kostenübernahme weder im Bebauungsplan noch auf andere Weise rechtlich gesichert sei.
Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
II.
Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Es ist schon zweifelhaft, ob sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Jedenfalls lässt sich ihr eine noch klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch nicht im Wege der Auslegung des Beschwerdevortrags entnehmen.
Für rechtsgrundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde die Frage, „in welcher Weise durch zivilrechtliche Gestaltungsmittel ein Rechtsgut in seiner Intensität zulässigerweise geändert und dadurch zugleich der Inhalt des auf den Schutz dieses Rechtsguts zielende öffentliche Belang beeinflusst werden kann”. Wie sich aus dem weiteren Inhalt der Beschwerdebegründung ergibt, möchte die Beschwerde mit dieser Frage klären lassen, ob ein Abwägungsfehler in der Gestalt des Mangels einer ausreichenden Konfliktlösung dann zu verneinen sei, wenn der durch die Planung Betroffene auf aus seinem Eigentum stammende Abwehrrechte mittels einer Ausschließungsdienstbarkeit verzichte und dadurch die Erheblichkeitsgrenze für die Geruchsbelästigung hinaufgesetzt werde. Zur Klärung dieser Frage bedarf es keines Revisionsverfahrens. Auf der Grundlage der Ausführungen des Senats in seinem – bereits im Normenkontrollurteil herangezogenen – Urteil vom 28. April 1978 – BVerwG 4 C 53.76 – Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 150 – BauR 1978, 385) ist die hier rechtserhebliche Frage, ob sich das Gewicht der Beeinträchtigung der geplanten Wohngrundstücke durch die Gerüche der Intensiv-Legehennenhaltung der Antragsteller durch (dinglich gesicherte) Verzichtserklärungen in beachtlicher Weise verringern lässt, ohne Weiteres zu verneinen.
In seiner Entscheidung vom 28. April 1978 (a.a.O) hat der Senat im Hinblick auf den öffentlichen Belang der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen und auf das Rücksichtnahmegebot in § 35 Abs. 3 Satz 1 BBauG (nunmehr: § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) ausgeführt, dass auf den Schutz, der zugunsten von Belästigten von diesen öffentlichen Belangen ausgeht, nicht dadurch wirksam „verzichtet” werden kann, dass sich die Belästigten mit dem Vorhaben einverstanden erklären. Dies gilt erst recht im Rahmen der Bauleitplanung. Die Bauleitplanung dient der städtebaulichen Ordnung (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB) und ist regelmäßig verfehlt, wenn sie – unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG – dem Wohnen dienende Gebiete anderen Grundstücken so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht soweit wie möglich vermieden werden. Ob und in welchem Umfang dem Trennungsgrundsatz genügt ist, richtet sich nach objektiven Kriterien; private Verzichtserklärungen sind für die städtebauliche Ordnung ebenso wie für die Frage der Beeinträchtigung öffentlicher Belange i.S. von § 35 Abs. 3 BauGB grundsätzlich ohne Bedeutung.
Private Vereinbarungen oder Verzichtserklärungen können allerdings dann bedeutsam sein, wenn sie sich nicht auf den Verzicht auf Abwehrrechte beschränken, sondern – objektiv – zu einer Konfliktlösung führen. In diesem Sinne hat der Senat (a.a.O.) ausgeführt, eine „Zustimmung” führe dann weiter, wenn sie alle künftigen Konflikte entfallen lasse und dadurch auch künftige Konfliktlösungen verlässlich entbehrlich mache; so könne der öffentliche Belang der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen beispielsweise dadurch überwunden werden, dass sich der Eigentümer des einzigen in der näheren Umgebung des störenden Vorhabens vorhandenen Wohnhauses zu dessen Abbruch bereit finde. Ebenso kann dem öffentlichen Belang „schädliche Umwelteinwirkungen” der Boden entzogen werden, wenn ein Nachbar einem lärmintensiven Vorhaben zustimmt, weil er in sein Wohnhaus Schallschutzfenster einbaut und der Konflikt dadurch ausgeräumt wird (Schmaltz, in: Schrödter, BauGB, 6. Aufl. 1998, § 35 Rn. 57; vgl. auch Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl. 2002, § 35 Rn. 48). Entscheidend ist jedoch immer, dass der Konflikt selbst tatsächlich gelöst ist. Der Verzicht auf Abwehransprüche kann ein Indiz für das Vorhandensein einer Konfliktlösung sein, niemals aber selbst die Konfliktlösung darstellen.
Im vorliegenden Fall hat das Normenkontrollgericht angenommen, dass Teile des in dem streitigen Bebauungsplan geplanten Wohngebiets erst dann keinen unzumutbaren Immissionen vom Legehennenhaltungsbetrieb der Antragsteller ausgesetzt sein werden, wenn die Bepflanzung auf dem vorgesehenen Vegetationsstreifen nach zehn Jahren herangewachsen sein wird und dann die ihr zugedachte Schutzfunktion erfüllen kann. Die Beschwerde nimmt dies hin. Damit akzeptiert sie aber auch, dass der Konflikt während der ersten zehn Jahre bestehen bleibt. Allein durch einen Verzicht der durch die Schutzanpflanzung Begünstigten auf Abwehrrechte lässt sich dieser Abwägungsmangel nicht ausräumen. Selbst wenn die Antragsteller durch diesen Verzicht vor Ansprüchen ihrer Nachbarn wirksam geschützt sein sollten, bliebe die Planung während dieser Zeit wegen Verletzung des § 1 Abs. 6 BauGB objektiv fehlerhaft.
Da die Beschwerde bereits aus diesem Grunde unbegründet ist, kann offen bleiben, ob sie auch schon allein deshalb erfolglos bleiben müsste, weil die planerische Entscheidung der Antragsgegnerin nach der Rechtsauffassung des Normenkontrollgerichts an einem weiteren Abwägungsmangel leidet. Das Normenkontrollgericht nimmt an, dass die vorgesehene Schutzanpflanzung die vom Betrieb der Antragsteller ausgehenden Geruchsbelästigungen nur bei zehn von vierzehn Wohngrundstücken auf ein zumutbares Maß reduzieren wird. Für die übrigen vier Grundstücke ließen sich auf Dauer zumutbare Verhältnisse nur durch bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück der Antragsteller, durch einen Sammelkamin, schaffen. Das Normenkontrollgericht sieht einen Abwägungsmangel darin, dass die Antragsgegnerin zwar bereit ist, die Kosten für einen solchen Kamin zu erstatten, dies jedoch weder im Bebauungsplan noch auf andere Weise sichergestellt sei. Es spricht Überwiegendes dafür, dass allein dieser – von der Beschwerde nicht angegriffene – Abwägungsmangel geeignet ist, die Erklärung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans durch das Normenkontrollgericht zu tragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 73 Abs. 1 GKG fest.
Unterschriften
Paetow, Lemmel, Jannasch
Fundstellen
BauR 2002, 730 |
IBR 2002, 328 |
ZAP 2002, 572 |
AgrarR 2002, 255 |
DÖV 2002, 483 |
GewArch 2003, 172 |
NuR 2002, 494 |
ZfBR 2002, 371 |
BayVBl. 2002, 374 |
UPR 2002, 230 |
BRS-ID 2002, 3 |
FSt 2002, 734 |
FuBW 2002, 974 |
FuHe 2003, 202 |