Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahlberechtigung – der Soldaten für die Wahl einer Personalvertretung. Wahlbereich – der Lehrgangsteilnehmer an Bundeswehrschulen. Wahl – von Vertrauenspersonen. Zweitwahlrecht – der Lehrgangsteilnehmer im bisherigen Wahlbereich
Leitsatz (amtlich)
1. Soldaten haben nur dann die Wahlberechtigung für die Wahl einer Personalvertretung, wenn sie keinem der in § 2 Abs. 1 SBG genannten Wahlbereiche angehören.
2. Die Teilnehmer von Lehrgängen an Schulen der Streitkräfte wählen nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 Nr. 6 SBG Vertrauenspersonen; eine Wahlberechtigung für die Wahl des Personalrats der Schulen haben sie nicht; dieser ist auf das Stammpersonal der Schulen beschränkt.
3. Das Zweitwahlrecht der Lehrgangsteilnehmer gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 SBG bezieht sich auf denjenigen Wahlbereich, dem sie vor Lehrgangsbeginn angehörten.
4. Das auf die Lehrgangsteilnehmer an Bundeswehrschulen anzuwendende Regelwerk des Soldatenbeteiligungsgesetzes begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Normenkette
SBG § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 49 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Beschluss vom 26.02.1998; Aktenzeichen 1 A 4664.PVB) |
VG Aachen (Entscheidung vom 11.09.1997; Aktenzeichen 15 K 1531/97.PVB) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Februar 1998 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob die Lehrgangsteilnehmer an der Technischen Schule des Heeres und Fachschule des Heeres für Technik (TSH/FSHT) die Wahlberechtigung für die Wahl des Personalrats der Schule haben.
Die Antragsteller sind Berufssoldaten. Sie wurden im Juli 1996 für die Dauer von zwei Jahren zum Zwecke der Teilnahme an einem Lehrgang zur fachlichen Fortbildung als staatlich geprüfte Techniker bzw. Kraftfahrzeugtechniker von ihren jeweiligen Einheiten als Schüler an die FSHT versetzt. Diese Schule ist Teil der TSH/FSHT als einer einheitlichen Dienststelle.
In der Zeit vom 12. bis 16. Mai 1997 wurde auf der Grundlage von § 54 Abs. 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1997, BGBl I S. 766, die Nachwahl der Soldatenvertreter für den Personalrat der TSH/FSHT durchgeführt. Die Wahl der zwölf Soldatenvertreter fand ohne Beteiligung der Antragsteller sowie weiterer 172 zuversetzter Lehrgangsteilnehmer statt, nachdem ein Antrag, sie nachträglich in das Wählerverzeichnis aufzunehmen, vom zuständigen Wahlvorstand abgelehnt worden war. Das Wahlergebnis wurde am 21. Mai 1997 bekanntgemacht. Am 27. Mai 1997 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die nach ihrer Auffassung gegebene Wahlberechtigung der Lehrgangsteilnehmer die Wahl angefochten. Das Verwaltungsgericht hat die Nachwahl der Soldatenvertreter im Personalrat der TSH/FSHT für ungültig erklärt.
Auf die Beschwerde der Beteiligten hat das Oberverwaltungsgericht den Beschluß des Verwaltungsgerichts geändert und den Wahlanfechtungsantrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Den Antragstellern stehe ein Recht zur Wahlanfechtung nicht zu, weil sie nicht wahlberechtigt im Sinne von § 25 BPersVG seien. Aus § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG ergebe sich, daß Soldaten nur in anderen als den in § 2 Abs. 1 SBG genannten Dienststellen und Einrichtungen Personalvertretungen wählen könnten. Wie aus dem Regelungszusammenhang in § 2 Abs. 1 SBG hervorgehe, seien zwar Schulen und Universitäten der Streitkräfte personalratsfähige Dienststellen; von der Wahl zum Personalrat dieser Stellen seien indes bestimmte Gruppen von Soldaten ausgenommen. In § 2 Abs. 1 Nr. 6 SBG habe der Gesetzgeber zwischen Lehrgangsteilnehmern und Stammpersonal der Bundeswehrschulen unterschieden. Nur letzteres sei für die Wahl zum Personalrat wahlberechtigt. Zum Stammpersonal zählten die Soldaten, die Lehraufträge der Schule erfüllten oder Schulverwaltungsaufgaben unmittelbar wahrnähmen. Die Antragsteller seien dagegen im Zeitpunkt der Personalratswahl Lehrgangsteilnehmer gewesen und hätten daher lediglich die Wahlberechtigung für die Wahl einer Vertrauensperson gehabt. Die unterschiedliche Behandlung von Lehrgangsteilnehmern und Stammpersonal durch den Gesetzgeber sei mit Rücksicht auf die unterschiedliche Verweildauer und Funktion beider Gruppen sachlich gerechtfertigt und verstoße daher nicht gegen den Gleichheitssatz.
Die Antragsteller tragen zur Begründung ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde vor: Der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 6 SBG sei teleologisch und systematisch auf kommandierte Soldaten zu reduzieren. Die Vertrauensperson einer Wählergruppe nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 SBG sei funktional eine soldatische Auszubildendenvertretung, die nach der Entscheidung des Gesetzgebers in § 3 Abs. 1 Satz 4 SBG neben der Vertretung dieser Soldaten in ihrem jeweiligen Stammtruppenteil stehen solle. Sie habe einen begrenzten Zuständigkeitsbereich, werde durch § 19 Abs. 4 SBG aus diesem Grund von der regulären Grundschulung der Vertrauenspersonen ausgeschlossen, werde in § 32 Abs. 2 Satz 1 SBG auch von der Mitwirkung in Versammlungen der Vertrauenspersonen auf Kasernen- und Standortebene ausgenommen und sei dem Disziplinarvorgesetzten zugeordnet, d.h. dem Inspektionschef, und nicht dem zwei Führungsebenen höher angesiedelten Dienststellenleiter (Schulkommandeur). Die Tatsache ihrer Wahl könne daher dem Wahlrecht des Soldaten im Stammtruppenteil nicht entgegengehalten werden, weil er nur dort eine Vertretung mit der vollen Rechtsstellung und Effektivität erhalte, die das Soldatenbeteiligungsgesetz erreichen wolle. Dies entspreche auch der Rechtslage der Beamten, Angestellten und Arbeiter, bei denen gleichfalls das Wahlrecht für Jugend- und Auszubildendenvertretung das Wahlrecht zum Personalrat unberührt lasse. Würden die Lehrgangsteilnehmer nicht kommandiert, sondern, wie im vorliegenden Fall, unter Wechsel des Stammtruppenteils versetzt, so komme darin zum Ausdruck, daß nach dem Willen der Personalführung dem Wechsel zur Schule die relative Kurzfristigkeit und damit die fortbestehende Eingliederung in die entsendende Dienststelle abgehe.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Beschwerde der Beteiligten gegen den erstinstanzlichen Beschluß zurückzuweisen.
Die Beteiligten beantragen,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigen den angefochtenen Beschluß.
Entscheidungsgründe
II.
Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Der angefochtene Beschluß des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 ArbGG).
1. Eine etwaige sich aus § 25 BPersVG ergebende Befugnis der Antragsteller, die im Mai 1997 stattgefundene Nachwahl der Soldatenvertreter im Personalrat der Technischen Schule des Heeres und Fachschule des Heeres für Technik (TSH/FSHT) anzufechten, ist nicht schon deswegen mit Wirkung für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren entfallen, weil der fragliche Lehrgang Anfang Juli 1998 beendet war und die Antragsteller – mit Ausnahme des Antragstellers zu 5 – die TSH/FSHT inzwischen verlassen haben. § 25 BPersVG knüpft die Anfechtungsberechtigung an Voraussetzungen, die am Wahltag vorliegen müssen. Es genügt, wenn drei Wahlberechtigte die Wahl anfechten, die an der angefochtenen Wahl teilnehmen durften. Eine nach dem Wahltag eintretende Veränderung der Wahlberechtigung hat nur für künftige Wahlen Bedeutung, auf die Anfechtungsbefugnis ist sie ohne Einfluß (Beschluß vom 27. April 1983 – BVerwG 6 P 17.81 – BVerwGE 67, 145, 148 f.; Beschluß vom 29. November 1983 – BVerwG 6 P 22.83 – PersV 1986, 26).
Ebensowenig entfällt das Rechtsschutzinteresse durch den Verlust der Wahlberechtigung. Denn das Wahlanfechtungsverfahren dient im Personalvertretungsrecht ebenso wie bei Wahlen zu Organen von Gebietskörperschaften oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts dem allgemeinen Interesse an der Ordnungsmäßigkeit der Wahl (Beschluß vom 27. April 1983, a.a.O., S. 149; Beschluß vom 29. November 1983 a.a.O.).
Abweichendes ergibt sich nicht aus dem vom Beteiligten zu 2 genannten Senatsbeschluß vom 15. Februar 1994 – BVerwG 6 P 9.92 – (Buchholz 250 § 27 BPersVG Nr. 2). Diese Entscheidung betrifft thematisch nicht den Wegfall der Wahlberechtigung während der Dauer des Wahlanfechtungsverfahrens, sondern die Frage, nach welchen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen eine Wiederholungswahl nach erfolgreicher Wahlanfechtung durchzuführen ist. Auch wenn sie keinen Zweifel daran gelassen hat, daß zwischenzeitlich ausgeschiedene Beschäftigte zur Wiederholungswahl nicht wahlberechtigt sind, so wird damit die oben zitierte Senatsrechtsprechung, daß es für das anschließende Wahlprüfungsverfahren auf die Wahlberechtigung im Zeitpunkt der Wahl ankommt, nicht berührt.
2. Zu Recht hat indes das Oberverwaltungsgericht entschieden, daß die Antragsteller nicht befugt waren, die Nachwahl der Soldatenvertreter zum Personalrat der TSH/FSHT im Mai 1997 anzufechten. Denn sie waren nicht Wahlberechtigte nach § 25 BPersVG.
a) Eine unmittelbare Anwendung des § 25 BPersVG auf die Antragsteller, bei denen es sich am Wahltag ausschließlich um Soldaten handelte, scheidet aus. Denn die Wahlberechtigung, aus der sich die Befugnis zur Wahlanfechtung herleitet, knüpft gemäß § 13 Abs. 1 BPersVG an die Beschäftigteneigenschaft an. Hierunter fallen gemäß § 4 Abs. 1 BPersVG Beamte, Angestellte, Arbeiter und u.U. Richter, nicht jedoch Soldaten (vgl. Beschluß vom 3. Juli 1991 – BVerwG 6 P 3.89 – BVerwGE 88, 354, 357; Beschluß vom 18. Mai 1994 – BVerwG 6 P 3.93 – BVerwGE 96, 28, 29 f.; Beschluß vom 18. Mai 1994 – BVerwG 6 P 6.92 – BVerwGE 96, 35, 36 f.). Auch von der Verweisung auf das Bundespersonalvertretungsgesetz in § 70 Abs. 1 SoldatenG sind nur die bei militärischen Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr beschäftigten Beamten und Arbeitnehmer erfaßt.
b) Als Regelwerk, welches den persönlichen Anwendungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes auf Soldaten erweitert, kommt allein das Kapitel 4 des Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1997, BGBl I S. 766, in Betracht. § 48 SBG bestimmt, daß für Soldaten nach Maßgabe der §§ 48 bis 51 SBG (richtig wohl: §§ 49 bis 52 SBG) das Bundespersonalvertretungsgesetz gilt und insoweit die Streitkräfte der Verwaltung gleichgestellt werden. Für die Abrenzung der Bereiche Personalvertretung und Soldatenbeteiligung grundlegend ist § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG, wonach in anderen als den in § 2 Abs. 1 SBG genannten Dienststellen und Einrichtungen Soldaten Personalvertretungen wählen. Daraus folgt jedoch nicht, daß den Antragstellern im Mai 1997 eine Wahlberechtigung für den Personalrat an der TSH/FSHT zustand.
aa) § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG nimmt einheitlich auf die „in § 2 Abs. 1 genannten Dienststellen und Einrichtungen” Bezug. Zweifelsohne sind von dieser Bezugnahme die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SBG aufgeführten Dienststellen und Einrichtungen (Einheiten, Schiffe und Boote der Marine, Stäbe der Verbände, integrierte sowie multinationale Dienststellen und Einrichtungen) erfaßt (vgl. Gronimus, Neue Mitbestimmungsmöglichkeiten der Soldaten, nicht nur in der Bundeswehr – die Änderungen des Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) 1997 –, PersV 1997, 385, 392). Dort werden von den Soldaten – in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SBG ausnahmslos, in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 5 SBG regelmäßig – keine Personalvertretungen gewählt, vielmehr finden die speziellen Bestimmungen des Soldatenbeteiligungsgesetzes Anwendung. Freilich sprechen auch die weiteren Tatbestände in § 2 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 SBG von Dienststellen und Einrichtungen (Schulen der Streitkräfte, Universitäten, Dienststellen oder Einrichtungen außerhalb der Streitkräfte). Hierbei handelt es sich jedoch offensichtlich um personalratsfähige Institutionen. Für § 2 Abs. 1 Nr. 8 SBG liegt dies auf der Hand, soweit die Dienststellen und Einrichtungen außerhalb der Streitkräfte, zu denen die Soldaten kommandiert oder beurlaubt sind, solche von Trägern öffentlicher Verwaltung sind. Gleiches galt bereits nach altem Recht für die Universitäten der Bundeswehr (§ 2 Abs. 1, § 5 Satz 1 SBG vom 16. Januar 1991, BGBl I S. 47). Die Neuregelung in § 2 Abs. 1 Nr. 7 SBG hat hieran nichts geändert (BTDrucks 13/5740 S. 16; vgl. ferner Gronimus a.a.O. S. 392 f.). Hingegen waren in den Schulen der Bundeswehr nach altem Recht im allgemeinen keine Personalvertretungen, sondern Vertrauenspersonen zu wählen (§ 2 Abs. 1 SBG a.F.). Mit der Neuregelung in § 2 Abs. 1 Nr. 6 SBG hat der Gesetzgeber seine Absicht realisiert, die Personalratsfähigkeit der Schulen der Streitkräfte für das Stammpersonal herzustellen (BTDrucks 13/5740 S. 16; Gronimus a.a.O.; Rieger, Anmerkungen zum 1. Gesetz zur Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes vom 20. Februar 1997, NZWehrr 1997, 53, 54, 65).
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß es nicht der in § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG verwandte Begriff der – nicht personalratsfähigen – Dienststellen und Einrichtungen ist, der allen Tatbeständen des § 2 Abs. 1 SBG gemein ist. Gemeinsamer Oberbegriff dieser Tatbestände ist vielmehr der im Eingangssatz der Vorschrift verwandte Begriff des „Wahlbereichs”. Während die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SBG genannten Dienststellen und Einrichtungen mit den jeweiligen Wahlbereichen identisch oder ihnen jedenfalls unmittelbar zuzuordnen sind, werden in § 2 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 SBG aus im Grundsatz personalratsfähigen Institutionen Wahlbereiche herausgenommen und – quasi als „Enklaven” – dem Anwendungsbereich des Soldatenbeteiligungsgesetzes unterstellt. Mit Rücksicht auf die präzise Systematik des § 2 Abs. 1 SBG läßt sich die terminologische Ungenauigkeit in § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG unschwer korrigieren. Diese Vorschrift ist richtig zu lesen: „In anderen als den in § 2 Abs. 1 genannten Wahlbereichen wählen Soldaten Personalvertretungen”.
bb) Gehören Soldaten einem der in § 2 Abs. 1 SBG genannten Wahlbereiche an, so werden sie ausschließlich durch Vertrauenspersonen und deren Gremien nach Maßgabe der Kapitel 2 und 3 des Soldatenbeteiligungsgesetzes vertreten. Eine Vertretung dieser Soldaten durch Personalräte findet daneben nicht statt. Für den hier in Rede stehenden Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 6 SBG bedeutet dies: Die Teilnehmer eines jeden länger als 30 Kalendertage dauernden Lehrgangs der Bundeswehrschulen wählen Vertrauenspersonen nach näherer Bestimmung des Gesetzes sowie der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG WV). Die Vertrauenspersonen wirken durch Wahrnehmung von Anhörungs-, Vorschlags- und Mitbestimmungsrechten (§ 20 ff. SBG) an den die Lehrgangsteilnehmer betreffenden Entscheidungen und Maßnahmen in personellen, innerdienstlichen und sozialen Angelegenheiten mit. Eine gleichzeitige diesbezügliche Interessenvertretung durch die Personalräte an den Schulen der Streitkräfte ist ausgeschlossen.
Daraus ergibt sich, daß der von den Antragstellern gezogene Vergleich der von den Lehrgangsteilnehmern gewählten Vertrauenspersonen mit den Jugend- und Auszubildendenvertretungen nach §§ 57 ff. BPersVG fehl geht. Wie sich insbesondere aus § 61 BPersVG ergibt, ergänzt die Jugend- und Auszubildendenvertretung die Tätigkeit des Personalrats, ohne diese zu ersetzen. Demgegenüber schließt – wie dargelegt – die Tätigkeit der Vertrauenspersonen im Rahmen des durch § 2 Abs. 1 Nr. 6 SBG definierten Wahlbereichs die Zuständigkeit der Personalvertretung aus.
cc) Abweichendes ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 4 SBG. Hierbei handelt es sich um eine spezielle Vorschrift zur Wahlberechtigung der Lehrgangsteilnehmer. Soweit es um die gemeinsame Wahl der Vertrauenspersonen durch die Lehrgangsteilnehmer geht, treffen bereits § 2 Abs. 1 Nr. 6 SBG und § 3 Abs. 1 Satz 1 SBG die notwendigen Bestimmungen zur Wahlberechtigung. Berechtigt, die Vertrauenspersonen für den Lehrgang an einer Bundeswehrschule zu wählen, sind demnach alle Soldaten, die am Wahltag Teilnehmer jenes Lehrganges sind. Diese schulbezogene Wahlberechtigung der Lehrgangsteilnehmer läßt die in § 3 Abs. 1 Satz 4 SBG getroffene Regelung ausdrücklich unberührt „unbeschadet ihrer Wahlberechtigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 6”). Ihr eigentlicher Inhalt besteht darin, für die Lehrgangsteilnehmer die Fortdauer ihrer Wahlberechtigung im bisherigen Wahlbereich anzuordnen. Der Wortlaut der Vorschrift „bisheriger Wahlbereich”) weist eindeutig und unmißverständlich aus, daß sich das dort normierte Zweitwahlrecht auf denjenigen Wahlbereich bezieht, dem die betreffenden Soldaten vor Lehrgangsbeginn angehörten. Wird somit ein Soldat aus seiner Einheit heraus zur Lehrgangsteilnahme an eine Schule der Streitkräfte entsandt, so behält er während der Lehrgangsteilnahme die Wahlberechtigung für die Wahl der Vertrauensperson seiner Einheit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 SBG. Das Zweitwahlrecht in § 3 Abs. 1 Satz 4 SBG bezieht sich somit auf den wahlrechtlichen Status des Soldaten vor Lehrgangsbeginn. Damit ist zugleich die Annahme eines Zweitwahlrechts für den Personalrat der Schule ausgeschlossen, an den der Soldat erst mit Lehrgangsbeginn gelangt ist.
Sinn und Zweck der Regelungen in § 2 Abs. 1 Nr. 6 und § 3 Abs. 1 Satz 4 SBG bestätigen dieses Auslegungsergebnis. Da es sich bei einem Lehrgang um eine Maßnahme von zeitlich begrenzter, häufig nur kurz bemessener Dauer handelt, soll durch die Lehrgangsteilnahme die Wahlberechtigung für die „entsendende” Einheit unberührt bleiben. Der Lehrgangsteilnehmer soll nicht deswegen seines Wahlrechts verlustig gehen, weil die Wahl der Vertrauensperson in der Einheit (zufällig) in den Zeitraum der Lehrgangsteilnahme fällt. Dies soll auch mit Blick darauf gelten, daß die lehrgangsbezogene Wahlberechtigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 SBG bereits bei einer Lehrgangsdauer von 31 Kalendertagen einsetzt. Diese Aspekte weisen keine Berührungspunkte mit der Wahl eines Personalrats an einer Bundeswehrschule durch das dortige Unterrichts- und Verwaltungspersonal auf. Vielmehr differenzieren die maßgeblichen Bestimmungen klar zwischen den Lehrgangsteilnehmern, die Vertrauenspersonen einerseits lehrgangsbezogen und andererseits in ihrer alten Einheit wählen, und dem Stammpersonal, das an der Schule den Personalrat wählt.
dd) Für eine unterschiedliche Handhabung je nachdem, ob die Lehrgangsteilnehmer an die Schule kommandiert oder – wie die Antragsteller im vorliegenden Fall – versetzt worden sind, geben die in § 2 Abs. 1 Nr. 6, § 3 Abs. 1 Satz 4, § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG getroffenen Bestimmungen keinen Anhalt. Die beiden erstgenannten Vorschriften stellen dem Wortlaut nach ausschließlich auf die Tatsache der Lehrgangsteilnahme ab, ohne danach zu differenzieren, welche dienstrechtliche Maßnahme der Entsendung zum Lehrgang zugrunde liegt. Daß es darauf nach dem Willen des Gesetzgebers nicht ankommen soll, belegt der Umkehrschluß aus anderen Bestimmungen, in denen das Gesetz durchaus auf dienstrechtliche Instrumente, wie z.B. die Kommandierung, abstellt (§ 2 Abs. 1 Nr. 8, § 3 Abs. 1 Satz 2 SBG).
Sinn und Zweck des Gesetzes gebieten ebenfalls nicht, die Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 6 SBG auf kommandierte Lehrgangsteilnehmer zu beschränken und damit vom Anwendungsbereich der Vorschrift solche Soldaten auszunehmen, die zum Zwecke der Lehrgangsteilnahme an die Schule versetzt worden sind. Die Nichtanwendung der Vorschrift auf den letztgenannten Personenkreis hätte zur Folge, daß diese Lehrgangsteilnehmer – weil keinem Wahlbereich nach § 2 Abs. 1 SBG zugehörig – gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG personalvertretungsrechtlich wie das Stammpersonal an der Schule zu behandeln wären. Ein solches Ergebnis widerspräche dem Gesetzeswortlaut ebenso wie dem in den Gesetzesmaterialien deutlich gewordenen Willen des Gesetzgebers, zwischen Lehrgangsteilnehmern und Stammpersonal an den Schulen eindeutig zu trennen. Es könnte daher überhaupt nur in Betracht gezogen werden, wenn die an die Schule versetzten Lehrgangsteilnehmer dem Stammpersonal eher vergleichbar wären als den kommandierten Lehrgangsteilnehmern. Davon kann indes keine Rede sein, und zwar selbst dann nicht, wenn man unterstellt, daß von Versetzungen typischerweise solche Soldaten betroffen sind, deren Lehrgänge sich über einen längeren Zeitraum – wie im vorliegenden Fall in einer Größenordnung von bis zu zwei Jahren – erstrecken. Der Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 1 Nr. 6 SBG alle Lehrgangsteilnehmer an den Bundeswehrschulen ab einer Lehrgangsdauer von mehr als 30 Kalendertagen in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezogen. Eine Höchstdauer des Lehrgangs hat er dabei nicht als taugliches Abgrenzungskriterium betrachtet. Vielmehr hat er typisierend zugrunde gelegt, daß Lehrgänge ungeachtet ihrer individuell verschiedenen Dauer sich über einen begrenzten Zeitraum erstrecken und damit die Verweildauer der Lehrgangsteilnehmer an den Schulen im Schnitt deutlich unter derjenigen des Stammpersonals liegt. Noch wichtiger als dieser zeitliche Aspekt ist der funktionelle. Die Schulen der Streitkräfte erbringen in Gestalt des Unterrichts- und Verwaltungspersonals Dienstleistungen, deren Empfänger die auszubildenden Soldaten sind. Damit offenbart sich ein Wesensunterschied, der es ohne eine ausdrückliche Entscheidung des Gesetzgebers verbietet, auch nur einen Teil der Lehrgangsteilnehmer dem Stammpersonal der Bundeswehrschulen gleichzustellen.
Solches verbietet sich im übrigen auch darum, weil Vorschriften über die Wahlberechtigung in besonderem Maße den Anforderungen von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit unterliegen. Die eindeutige Abgrenzung des Kreises der Wahlberechtigten ist für das Wahlergebnis und für die dadurch vermittelte Legitimation der Gewählten entscheidend. Dies steht jeder Auslegung entgegen, die sich vom Gesetzeswortlaut entfernt. Würde man bei der Auslegung des hier in Betracht zu ziehenden Regelwerks (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, § 3 Abs. 1 Satz 4, § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG) in der von den Antragstellern gewünschten Weise dienstrechtlich differenzieren, so entstünde Raum für unterschiedliche Auslegungsergebnisse, die der für den Wahlakt unentbehrlichen Rechtssicherheit abträglich wären. Die Anwendung der genannten wahlrechtlichen Bestimmungen würde geöffnet für dienstrechtliche Gestaltungen, die im Soldatenbeteiligungsgesetz selbst nicht normiert sind, zudem vielfältig im Ermessen des Dienstherrn stehen und schließlich ständigem Wandel unterworfen sind. Demgegenüber allein auf die Tatsache der Lehrgangsteilnahme abzustellen, hat den wesentlichen Vorzug, daß sich jener Umstand in aller Regel unschwer feststellen läßt.
3. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, daß Lehrgangsteilnehmer an den Schulen der Streitkräfte nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 Nr. 6 SBG den Bestimmungen des Soldatenbeteiligungsgesetzes unterstellt werden, bestehen nicht.
a) Der Senat hat bereits die Regelung der Beteiligungsrechte von Soldaten durch die ursprüngliche Fassung des Soldatenbeteiligungsgesetzes für verfassungsrechtlich zulässig erachtet. Er hat dabei das funktionale Prinzip von Befehl und Gehorsam und Besonderheiten in den Personal- und Organisationsstrukturen sowie in den funktionellen Abläufen der Streitkräfte als Gründe für die unterschiedliche Behandlung von Soldaten und anderen Beschäftigten im öffentlichen Dienst innerhalb und außerhalb der Streitkräfte anerkannt und zugleich entschieden, daß der Gesetzgeber seine Gestaltungsfreiheit bei der näheren Ausgestaltung der Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen nicht überschritten hat (Beschluß vom 3. Juli 1991 – BVerwG 6 P 3.89 – BVerwGE 88, 354, 360 ff.). Für die hier anzuwendende Neufassung des Soldatenbeteiligungsgesetzes, die insbesondere mit der Einbeziehung des Stammpersonals der Bundeswehrschulen in den Geltungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes die Zahl der zu den Personalvertretungen wahlberechtigten Soldaten beträchtlich erhöht hat (vgl. Gronimus a.a.O., S. 392; Rieger a.a.O., S. 65), kann nichts anderes gelten.
b) Zu Recht hat im übrigen das Oberverwaltungsgericht bereits darauf hingewiesen, daß die Frage, ob Soldaten Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen wählen, in ihrer Bedeutung durch die Regelung in § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG sowie die Verweisung auf § 38 BPersVG in § 49 Abs. 2 Satz 3 SBG stark relativiert wird, wonach in nur die Soldaten betreffenden Angelegenheiten allein die Soldatenvertreter im Personalrat zu beteiligen sind und dabei – lediglich – die Befugnisse der Vertrauensperson haben. Der darin zum Ausdruck kommende Grundsatz, in Bezug auf die Beteiligungsrechte alle Soldaten nach Möglichkeit gleichzubehandeln, ist von Verfassungs wegen ebenfalls nicht zu beanstanden (Beschluß vom 18. Mai 1994 – BVerwG 6 P 3.93 – BVerwGE 96, 28, 31; Beschluß vom 18. Mai 1994 – BVerwG 6 P 6.92 – BVerwGE 96, 35, 41).
c) Die durch § 2 Abs. 1 Nr. 6 SBG verursachte Ungleichbehandlung von Stammpersonal und Lehrgangsteilnehmern an den Schulen der Streitkräfte findet ihre Rechtfertigung in den bereits dargestellten wesentlichen Unterschieden zwischen beiden Personenkreisen.
d) Eine Art. 3 Abs. 1 GG widerstreitende Ungleichbehandlung der Lehrgangsteilnehmer liegt schließlich nicht bei einem Vergleich mit den übrigen Personengruppen vor, auf die wegen ihrer Zuordnung zu einem der Wahlbereiche nach § 2 Abs. 1 SBG das Soldatenbeteiligungsgesetz Anwendung findet. Die für Lehrgangsteilnehmer geltenden Sonderbestimmungen in § 19 Abs. 4 Satz 1 und § 32 Abs. 2 Satz 1 SBG haben keine nennenswerte Schlechterstellung zum Inhalt und sind im übrigen durch sachliche Gründe gerechtfertigt.
§ 19 Abs. 4 Satz 1 SBG schreibt vor, daß Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter, die erstmalig in ihr Amt gewählt sind, alsbald nach ihrer Wahl für ihre Aufgaben auszubilden sind. Ausgenommen davon sind die Vertrauenspersonen der Lehrgangsteilnehmer an Schulen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 SBG. Der Grund dafür liegt auf der Hand. Die Ausbildungsverpflichtung hat eine regelmäßige Amtszeit der Vertrauenspersonen von zwei Jahren (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SBG) vor Augen, welche durch Wahrnehmung des umfassenden in §§ 23 ff. SBG normierten Beteiligungsprogramms ausgefüllt wird. Demgegenüber setzt die Lehrgangsdauer, die zur Wahlberechtigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 SBG führt, bereits mit 31 Kalendertagen ein. Mit dem Ende des Lehrgangs endet sogleich die Amtszeit der von den Lehrgangsteilnehmern gewählten Vertrauenspersonen (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 SBG). Ist deren Amtszeit somit typischerweise deutlich kürzer bemessen als die in § 9 Abs. 1 Satz 1 SBG normierte regelmäßige Amtszeit von zwei Jahren, so kann im allgemeinen auch nicht verlangt werden, daß die Vertrauenspersonen der Lehrgangsteilnehmer in gleichem Maße in das komplexe Aufgabenprogramm nach §§ 23 ff. SBG eingeführt werden. Eine solche Forderung mag eher berechtigt sein, wenn wie im vorliegenden Fall die Lehrgangsdauer an den in § 9 Abs. 1 Satz 1 SBG vorausgesetzten Zweijahreszeitraum heranreicht. Einem solchen Bedürfnis kann jedoch im Einzelfall durchaus Rechnung getragen werden. Denn § 19 Abs. 4 SBG verbietet weder für diese noch für andere Fälle, die Vertrauenspersonen der Lehrgangsteilnehmer in angemessener Weise auf ihr Amt vorzubereiten.
Von der in § 32 Abs. 2 Satz 1 SBG grundsätzlich vorgesehenen Versammlung der Vertrauenspersonen des Kasernenbereichs sind wiederum die Schulen ausgenommen. Auch darin liegt keine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung. Der Gesetzgeber hat diese Ausnahme damit begründet, daß die Beteiligung auf der Kasernenebene nicht den spezifischen Interessen von Teilnehmern unterschiedlicher Lehrgänge entspricht (BTDrucks 13/5740 S. 20). Dies ist folgerichtig, weil es gerade Aufgabe der Versammlung der Vertrauenspersonen des Kasernenbereichs ist, die gemeinsamen Interessen der Soldaten gegenüber dem Kasernenkommandanten zu vertreten (§ 32 Abs. 6 SBG). Eine Verkürzung der Aufgaben und Befugnisse der Vertrauensperson der Lehrgangsteilnehmer ist mit der Ausnahme nicht verbunden. Wie sich aus § 32 Abs. 7 SBG ergibt, gehen die Beteiligungsrechte der Versammlungen der Vertrauenspersonen qualitativ über diejenigen der Vertrauenspersonen selbst nicht hinaus. Sie treten lediglich in den Fällen des § 32 Abs. 6 SBG an deren Stelle. Ist daher wie im Fall der Lehrgangsteilnehmer an den Schulen eine Versammlung der Vertrauenspersonen nicht vorgesehen, so verbleiben die Beteiligungsrechte auf der Ebene der Schulen in vollem Umfang den Vertrauenspersonen erhalten.
e) Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung der ursprünglichen Fassung des Soldatenbeteiligungsgesetzes hat der Senat wiederholt darauf hingewiesen, daß dem Gesetzgeber bei der Neuregelung komplexer Sachverhalte, als die sich die Umstrukturierung und Ausweitung der Interessenvertretung der Soldaten darstellt, eine angemessene Frist zur Sammlung von Erfahrungen zusteht (Beschluß vom 3. Juli 1991, a.a.O., S. 367; Beschluß vom 18. Mai 1994 – BVerwG 6 P 3.93 – a.a.O. S. 33; Beschluß vom 18. Mai 1994 – BVerwG 6 P 6.92 – a.a.O. S. 42). Für die Neufassung des Soldatenbeteiligungsgesetzes vom 15. April 1997, die nur wenige Bestimmungen von inhaltlichen, rechtssystematischen oder redaktionellen Änderungen ausgespart hat (vgl. Rieger, a.a.O., S. 54), kann nichts anderes gelten. Von Verfassungs wegen ist der Gesetzgeber daher frühestens zur Korrektur verpflichtet, wenn sich herausstellen sollte, daß die Regelung der Vertretung der Lehrgangsteilnehmer an den Schulen der Streitkräfte tatsächlich zu Unzulänglichkeiten führt.
4. Auch die konkrete Anwendung der hier strittigen Vorschriften auf den vorliegenden Einzelfall begegnet keinen Bedenken. Die Antragsteller gehörten am Wahltag zum Wahlbereich nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 SBG. Sie waren daher gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG nicht berechtigt, an der Wahl des Personalrats der TSH/FSHT teilzunehmen.
a) Bei der TSH/FSHT handelt es sich um eine Schule der Streitkräfte. Daß diese nicht durch die von ihr wahrgenommenen Aus- und Fortbildungsaufgaben geprägt wird, läßt sich den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht entnehmen.
b) Die Antragsteller waren am Wahltag Lehrgangsteilnehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 SBG. Sie waren zum Zwecke der Teilnahme an einem Lehrgang betreffend ihre fachliche Fortbildung als staatlich geprüfte Techniker bzw. Kraftfahrzeugtechniker an die FSHT versetzt worden. Ihr Status an der Schule war somit ausbildungsbedingt. Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 SBG maßgebliche Dominanz des Ausbildungszwecks wird nicht dadurch infrage gestellt, daß die Soldaten während des Lehrgangs zu Wach-, Sonder- und Zusatzdiensten herangezogen wurden. Dies war nicht Ziel der Versetzung an die Schule, auch wenn es sich um Aufgaben handeln mag, wie sie an den Schulen der Streitkräfte von den an den Lehrgängen teilnehmenden Soldaten üblicherweise wahrgenommen werden. Greifbare Anhaltspunkte für die Annahme, daß es sich bei den Antragstellern um zum Stammpersonal der Schulen zählende Lehrpersonen handeln könnte, enthalten die Feststellungen im angefochtenen Beschluß nicht. Namentlich waren die Lehrgangsteilnehmer nicht deshalb Teil des Unterrichtspersonals, weil sie sich auch untereinander Wissen vermittelten.
5. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 1 BRAGO.
Unterschriften
Niehues, Albers, Henkel, Eckertz-Höfer, Büge
Fundstellen
Haufe-Index 1097418 |
ZBR 1999, 392 |
ZTR 1999, 482 |
PersR 1999, 451 |
ZfPR 2000, 45 |