Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 18.09.2002; Aktenzeichen 10a D 144/00.NE) |
Tenor
Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. September 2002 werden zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen von den Kosten des Beschwerdeverfahrens die Gerichtskosten je zur Hälfte und jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision bleiben erfolglos.
1. Die von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu dem durch die geplante Tiefgaragenzufahrt ausgelösten Immissionskonflikt erhobenen Rügen greifen nicht durch.
1.1 Beide Beschwerden rügen, das Normenkontrollurteil weiche von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1990 – BVerwG 4 N 6.88 – (Buchholz 406.11 § 1 BauGB = DVBl 1991, 442) und vom 27. August 1998 – BVerwG 4 C 5.98 – (Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190 = NVwZ 1999, 523) ab und beruhe auf dieser Abweichung. Die Rügen bleiben erfolglos, weil das Normenkontrollgericht keinen seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der mit einem in den vorgenannten Entscheidungen aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch steht. Das Normenkontrollgericht führt vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats aus, dass die Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen, die nicht nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) zu beurteilen sind, stets anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen sind. Im Rahmen dieser tatrichterlichen Bewertung können nach den vorgenannten Entscheidungen des beschließenden Senats auch die DIN 18005, die TA-Lärm und die VDI-Richtlinie 2058 als Orientierungshilfe bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze von Verkehrsgeräuschen herangezogen werden, soweit der zu beurteilende Verkehrslärm seiner Art nach den Geräuschimmissionen vergleichbar ist, deren Beurteilung die genannten technischen Regelwerke dienen. Diese Regelwerke stellen jedoch lediglich eine Orientierungshilfe für die Bauleitplanung dar. Sie müssen nicht herangezogen werden, wenn sich aus den Umständen des jeweiligen Einzelfalls Besonderheiten ergeben, die eine stärker situationsbezogene Beurteilung der Lärmbelastung nahe legen (in diesem Sinne bereits BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 a.a.O.). Eine derartige auf den Einzelfall zugeschnittene “Beurteilung der konkreten Situation” hat das Normenkontrollgericht vorgenommen. Dieser rechtliche Ansatz steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Antragsgegnerin entnimmt dem Normenkontrollurteil im Wege der Auslegung die “allgemein gültige Aussage”, bei Stellplatz- und Garagenzufahrten in Wohngebieten seien strengere Anforderungen an den Lärmschutz zu stellen als “bei sonstigen Lärmquellen”. Die Antragsgegnerin sieht in dieser “Aussage” eine Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2000 – BVerwG 4 C 3.00 – (NVwZ 2001, 813). Die Rüge geht ebenso wie die darauf bezogene “vorsorgliche” Grundsatzrüge ins Leere, da das Normenkontrollgericht die von der Antragsgegnerin bezeichnete “Aussage” zum Lärmschutz in Wohngebieten weder ausdrücklich noch sinngemäß getroffen hat.
1.2 Der Rechtsstreit hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihm die Antragsgegnerin und die Beigeladene beimessen.
1.2.1 Die Antragsgegnerin problematisiert das Verhältnis des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zum Durchführungsvertrag (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, “ob auch im Rahmen eines Durchführungsvertrages nachträgliche Ergänzungen möglich sind und vorgenommen werden müssen, wenn sich im Baugenehmigungsverfahren herausstellt, dass in Ergänzung der Baugenehmigung Auflagen erforderlich werden, um die Grundstücksnachbarn vor einer nicht zumutbaren Lärmbeeinträchtigung zu schützen”. Diese Frage führt nicht zu einem revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf. Es bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, sondern liegt auf der Hand, dass der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag zusätzliche Verpflichtungen, die die Ausführungen des Vorhabens konkretisieren und Detailfestlegungen enthalten, übernehmen kann, soweit diese Verpflichtungen den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen. Je nach den tatsächlichen Umständen im Einzelfall können hierunter auch Lärmschutzmaßnahmen zugunsten der Nachbarschaft fallen. Ebenso selbstverständlich ist, dass nachträgliche Ergänzungen des Durchführungsvertrages nicht die Grundzüge der Planung in Frage stellen dürfen. Leidet der vorhabenbezogene Bebauungsplan an Mängeln der Abwägung, die die Planung als Ganzes, d.h. die Grundzüge der Planung, betreffen, scheidet eine “Nachsteuerung” im Baugenehmigungsverfahren oder durch eine nachträgliche Ergänzung des Durchführungsvertrages zur Heilung des Abwägungsfehlers aus. Nach den tatrichterlichen Feststellungen und der Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz wäre in einem Revisionsverfahren davon auszugehen, dass der von der Vorinstanz festgestellte Abwägungsfehler, der die auf die Nachbarschaft einwirkenden Lärmimmissionen der Tiefgaragenzufahrt betrifft, die Grundzüge der Planung berührt und die Planung als Ganzes in Frage stellt (vgl. UA S. 40). Bei dieser Fallkonstellation kommt eine Verlagerung der Konfliktlösung in das Baugenehmigungsverfahren oder in die Ergänzung des Durchführungsvertrages nicht in Betracht. Auch die von der Antragsgegnerin angesprochene Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB entfällt, wenn die Abweichung vom Bebauungsplan die Grundzüge der Planung berührt. Zutreffend verweist das Normenkontrollgericht darauf, dass bei Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans der Durchführungspflicht des Vorhabenträgers die Pflicht der Gemeinde korrespondiert, die wesentlichen Konflikte auf der Planungsebene zu entscheiden.
Die von der Antragsgegnerin zur Konfliktbewältigung in einem ergänzenden Verfahren nach § 215a Satz 1 BauGB aufgeworfene Frage würde sich in einem Revisionsverfahren ebenfalls nicht stellen, weil in einem ergänzenden Verfahren nur solche Mängel behebbar sind, die nicht den Kern der Abwägungsentscheidung betreffen. Eine Nachbesserung im ergänzenden Verfahren scheidet von vornherein aus, wenn der Abwägungsmangel von solcher Art und Schwere ist, dass er die Planung als Ganzes in Frage stellt. Einen derartigen Fehler hat das Normenkontrollgericht hier festgestellt.
1.2.2 Die Beigeladene wirft als grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage auf: “Ist bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen für die Verlagerung eines vom Rat der Gemeinde erkannten Nutzungskonfliktes in ein nachfolgendes Verfahren wegen der Verpflichtung des Vorhabenträgers, das Vorhaben innerhalb bestimmter Zeit und nach bestimmten Maßgaben durchzuführen, regelmäßig kein Raum?” Diese Frage würde sich in der Allgemeinheit, in der die Beigeladene sie formuliert, in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Nutzungskonflikte, die die Grundzüge der Planung betreffen, sind im (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan und nicht in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu lösen. Im Übrigen hängt es von der Festsetzungsdichte eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ab, ob für ergänzende Regelungen in einem Baugenehmigungsverfahren noch Raum ist. Für einen “Konflikttransfer” ist um so weniger Raum, je weitgehender das geplante Vorhaben durch die Festsetzungen in der Planurkunde und die sie ergänzenden Regelungen in dem Durchführungsvertrag bereits konkretisiert wird. Davon geht auch das Normenkontrollgericht aus. Da der Vorhabenträger auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Plans bereit und in der Lage sein muss, die Maßnahme innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen, werden die Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplans (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB) in der Regel bereits einen hohen Konkretisierungsgrad besitzen. Im Hinblick auf die Besonderheiten eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind einem “Konflikttransfer” in ein Baugenehmigungsverfahren daher auch zeitliche Grenzen gesetzt.
Die Beschwerde der Beigeladenen legt nicht dar, dass der vorliegende Streitfall in einem Revisionsverfahren Gelegenheit bieten würde, darüber hinausreichende (und entscheidungserhebliche) Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zum Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu klären. Die auf Seite 21 der Beschwerdebegründung formulierten Rechtsfragen zu § 15 BauNVO und § 31 Abs. 2 BauGB wären auf der Grundlage der Ausführungen im Normenkontrollurteil in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Ebenso wenig würden sich die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen zur Abänderung des Durchführungsvertrages nach Rechtskraft des (vorhabenbezogenen) Bebauungsplans stellen. Ergänzend ist auf die Ausführungen oben unter 1.2.1 zu verweisen.
1.3 Die Verfahrensrügen der Beschwerden, die sich auf die Lärmimmissionen der Tiefgaragenzufahrt beziehen, bleiben ebenfalls ohne Erfolg.
1.3.1 Die Antragsgegnerin rügt, das Normenkontrollgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) verletzt, weil es den Verfasser des Schallgutachtens Nr. 1003 vom 26. März 1999 und der gutachterlichen Stellungnahmen vom 8. Januar 2002 und vom 13. September 2002 zur Beurteilung der Zumutbarkeit der hier in Rede stehenden Verkehrsgeräusche und zur “Berücksichtigung der Gesamtumstände” nicht gehört habe. Die Rüge genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Es wird nicht dargelegt, aus welchem Grund sich dem Normenkontrollgericht zu der nach seiner Rechtsauffassung erforderlichen Beurteilung der konkreten Situation an der geplanten Tiefgaragenzufahrt die Anhörung eines Lärmsachverständigen hätte aufdrängen müssen. Das gilt insbesondere im Hinblick auf den Rechtsstandpunkt des Normenkontrollgerichts, dass sich die schriftlichen Äußerungen des Sachverständigen auf eine Ermittlung der zu erwartenden Beurteilungspegel nach DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) bezögen, dieses technische Regelwerk jedoch für die Bewertung der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen im vorliegenden Fall nicht ausschlag-gebend sei. Der Vorwurf einer Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung bleibt daher unsubstantiiert.
1.3.2 Die von der Beigeladenen erhobenen Rügen der mangelnden Aufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO), der fehlerhaften freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) und der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die sämtlich ebenfalls die unterlassene Anhörung des Lärmsachverständigen zur Frage der Erheblichkeit der zu erwartenden Lärmimmissionen an der Tiefgaragenzufahrt betreffen, sind aus den vorstehend unter 1.3.1 genannten Gründen zurückzuweisen.
Die Beigeladene macht ferner geltend, das Normenkontrollgericht habe unter Verletzung von § 86 Abs. 1 und § 108 Abs. 1 VwGO verfahrensfehlerhaft nicht geprüft, ob Maßnahmen zur Konfliktbewältigung (Lärmschutzwand oder Einhausung der Zufahrt) nach den Festsetzungen des Bebauungsplans und den Regelungen des Durchführungsvertrages oder jedenfalls aufgrund einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zulässig seien. Entsprechendes gelte für eine Verlegung der Zufahrt zur Tiefgarage. Diese Verfahrensrügen bleiben erfolglos, weil sie nicht die Ermittlung und Würdigung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen, sondern Rechtsfragen der gerichtlichen Abwägungskontrolle betreffen, die einer Beweisaufnahme oder anderer Formen der Sachverhaltsermittlung nicht zugänglich sind. Der Sache nach zielen diese Verfahrensrügen der Beigeladenen auf eine inhaltliche Kritik der vor-instanzlichen Rechtsanwendung; sie greifen nicht den Verfahrensablauf, sondern die inhaltliche Richtigkeit der Normenkontrollentscheidung an.
2. Die Rügen der Beschwerden, die den vom Normenkontrollgericht festgestellten Abwägungsfehler hinsichtlich der Beseitigung des im Plangebiet anfallenden Niederschlagswassers betreffen, bleiben ebenfalls erfolglos.
Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Abwägungsfehlers wie folgt begründet: Nach dem hydrogeologischen Gutachten und seiner 1. Ergänzung (11. Februar 1999/21. September 1999) von Prof. H.… Schü.… bestehe die Gefahr, dass das anfallende Niederschlagswasser zumindest zweier Häuser und der zugeordneten Tiefgaragenanteile von dem Mulden-Rigolensystem nicht in der erforderlichen Weise aufgenommen und abgeführt werden könne. Diese Gefahr sei umso größer, als das Mulden-Rigolensystem nur eine Tiefe von 2,50 m aufweisen solle. Für eine solch geringe Tiefe sei die Versickerungsfähigkeit des Bodens für keine der Schürfen ausdrücklich von dem Gutachter festgestellt worden. Selbst wenn das Niederschlagswasser aber innerhalb des Planbereichs versickert werden könne, hätte angesichts der Besonderheiten der topographischen Verhältnisse (Hanglage) und des Untergrundes (in der Tiefe anstehender Fels) Veranlassung bestanden zu prüfen, welche Folgen sich hieraus für die Grundstücke der Unterlieger ergäben. Es sei gutachterlich zu klären gewesen, inwieweit die Gefahr bestehe, dass das in den Untergrund versickerte Niederschlagswasser an tiefer gelegenen Grundstücken oberflächennah wieder austrete. Das Normenkontrollgericht hat damit seine Rechtsauffassung, die Antragsgegnerin habe die Problematik der Niederschlagswasserbeseitigung abwägungsfehlerhaft gelöst, auf zwei selbständig tragende Gründe gestützt: Die mangelnde Abführung des Niederschlagswassers von zumindest zwei Häusern und der zugeordneten Tiefgaragenanteile und die mangelnde Berücksichtigung der Folgen des Mulden-Rigolensystems für die Grundstücke der Unterlieger.
Die Aufklärungsrügen (§ 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 VwGO) zielen auf die erste Begründung, auf die das Normenkontrollgericht den Abwägungsfehler stützt. Die Antragsgegnerin macht hierzu geltend, nach den Unterlagen zum hydrogeologischen Gutachten sei die Versickerungsfähigkeit des felsigen Untergrundes (bei Schürfe 3) “sehr wahrscheinlich”; überdies habe das Normenkontrollgericht die Einzelheiten der Versickerungsanlage in der “Systemlösung Haus- und Grundstücksentwässerung” der Leinfelder Ingenieure fehlerhaft gewürdigt. Die hierzu gestellten Beweisanträge habe das Normenkontrollgericht zu Unrecht abgelehnt. Die Beigeladene rügt, das Normenkontrollgericht habe die Ausführungen in der “Systemlösung” nicht richtig verstanden und es versäumt, sich entsprechend den Beweisanträgen der Beigeladenen sachkundig zu machen. Die “Systemlösung” sei widerspruchsfrei und plausibel. Das Normenkontrollgericht gehe zu Unrecht “von einer Mulden-Rigolenversickerung in oberflächennahen Bodenschichten” aus.
Diese Rügen müssen schon deshalb erfolglos bleiben, weil die Beschwerden nicht berücksichtigen, dass das Normenkontrollgericht das Vorliegen eines Abwägungsfehlers hinsichtlich der Beseitigung des Niederschlagswassers selbständig tragend doppelt begründet hat. Ist eine Entscheidung wie hier auf mehrere, jeweils für sich selbständig tragfähige Gründe gestützt worden, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur Erfolg haben, wenn gegen jede dieser Begründungen ein durchgreifender Beschwerdegrund geltend gemacht wird. Liegt nämlich nur im Hinblick auf die eine der Begründungen ein Zulassungsgrund vor, so muss die Zulassung der Revision daran scheitern, dass wegen der anderen Begründung die erste Begründung hinweggedacht werden kann, ohne dass sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas änderte. In diesem Fall beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf dem hinwegdenkbaren Begründungsteil; dieser Begründungsteil kann wegen der anderen tragenden Begründung entfallen, ohne dass sich das Ergebnis ändern würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 – BVerwG 4 B 92.73 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109, stRspr).
Im vorliegenden Fall greifen die Beschwerden die zweite Begründung für das Vorliegen eines Abwägungsfehlers (mangelhafte Überprüfung der Folgen des geplanten Entwässerungssystems für die Grundstücke der Unterlieger ≪Am Schaffstal 1 und Funkstraße 105≫) nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen an. Das Vorbringen der Beigeladenen, aus der von Prof. H.… Schü.… vorgelegten Stellungnahme vom 17. September 1999, die der “Systemlösung” als Anlage beigefügt sei, ergebe sich, dass Vernässungen planexterner Grundstücke nicht zu befürchten seien, trifft nicht zu. In dem vorgenannten Schreiben heißt es lediglich, das in die Sickeranlagen einfließende Wasser sickere sogleich in die Tiefe, so dass keine “Abschwemmungen” von Böden zu befürchten seien. Zu der vom Normenkontrollgericht bejahten Gefahr des Austritts des versickerten Niederschlagswassers an tiefer gelegenen Grundstücken ist diesem Schreiben nichts zu entnehmen.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund könnten allein die Aufklärungsrügen beider Beschwerden, die die Versickerungsfähigkeit der Bodenschichten im Plangebiet sowie die Plausibilität des Mulden-Rigolensystems betreffen, die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Ausführungen zur Begründetheit dieser Rügen erübrigen sich daher. Ergänzend sei ausgeführt: Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Normenkontrollgericht unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht und des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt ist, das Mulden-Rigolensystem berge die Gefahr, dass das anfallende Niederschlagswasser zumindest zweier Häuser und der zugeordneten Tiefgaragenanteile nicht in der erforderlichen Weise aufgenommen und abgeführt werden könne. Diese Feststellung des Normenkontrollgerichts hätte auch dann Bestand und wäre zur Begründung des angenommenen Abwägungsfehlers ausreichend, wenn die Vorinstanz – wie von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gerügt – bei der Erfassung der Einzelheiten in der Systemzeichnung zur Rigolen- und Rohrversickerung ein Fehler unterlaufen sein sollte. Das Normenkontrollgericht entnimmt der Systemzeichnung eine Tiefe des Mulden-Rigolensystems von 2,50 m (bzw. 2 m) und führt aus, für eine solch geringe Tiefe habe der Gutachter die Versickerungsfähigkeit des Bodens für keine der Schürfen festgestellt. Dieses Ergebnis bestärkt das Normenkontrollgericht nur in seiner Annahme, dass die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes im Plangebiet auf ungesicherten Annahmen beruht. Seine Annahme, es sei nicht sichergestellt, dass die zur Beseitigung des Niederschlagswassers geplanten Anlagen ausreichend leistungsfähig sind, steht und fällt jedoch nicht mit der Würdigung der Systemzeichnung. Die Vorinstanz stützt sich insoweit maßgeblich und in erster Linie auf die Ergebnisse des hydrogeologischen Gutachtens von Prof. H.… Schü.… und seiner 1. Ergänzung (vgl. UA S. 36 f.).
4. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene erheben Rügen, die die Voraussetzungen einer Fehlerheilung in einem ergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB betreffen.
Die Antragsgegnerin wirft die Frage auf, ob § 215a BauGB auf vorhabenbezogene Bebauungspläne anwendbar ist. Die Frage ist ohne weiteres zu bejahen und deshalb nicht in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig. Die Beigeladene möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob die Möglichkeit der Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren voraussetzt, dass der Mangel nicht die Grundzüge der Planung berührt, oder ob die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens davon abhängt, dass “mögliche den Mangel ausgleichende Änderungen oder Ergänzungen die Grundzüge der Planung unberührt lassen”. Die Beigeladene formuliert damit keine klärungsbedürftige Grundsatzfrage. Sie umschreibt vielmehr in zwei Varianten ein und dieselbe Grundvoraussetzung für ein ergänzendes Verfahren, nämlich die Frage danach, ob die festgestellten Abwägungsmängel den Kern der Abwägungsentscheidung betreffen oder in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden können, ohne die Planung als Ganzes in Frage zu stellen. Der Sache nach zielt die Grundsatzrüge der Beigeladenen auf eine Kritik der vorinstanzlichen Rechtsauffassung, dass die festgestellten Abwägungsmängel von solcher Art und Schwere sind, dass sie die Planung als Ganzes in Frage stellen. Diese Kritik führt jedoch nicht zu Rechtsfragen, die über den vorliegenden Streitfall hinaus einer verallgemeinerungsfähigen grundsätzlichen Klärung zugänglich sind.
Die von der Beigeladenen gerügte Divergenz zwischen dem angegriffenen Normenkontrollurteil und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1998 – BVerwG 4 CN 7.97 – (Buchholz 406.11 § 215a BauGB Nr. 1 = BRS 60 Nr. 52) besteht nicht. Das Normenkontrollgericht knüpft ausdrücklich an die in der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsätze zur Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren an und überträgt sie auf den vorliegenden Fall. Einen diesen Grundsätzen widersprechenden Rechtssatz stellt das Normenkontrollgericht nicht auf.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Paetow, Rojahn, Gatz
Fundstellen