Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Urteil vom 23.10.1996; Aktenzeichen 4 L 3268/95) |
Tenor
Unter teilweiser Aufhebung der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 23. Oktober 1996 wird die Revision zugelassen, soweit es um die Nichtberücksichtigung eines Gewinns in der Pflegesatzkalkulation der Klägerin geht. Im übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin zu sieben Neunteln. Im übrigen folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist nur zu einem Teil begründet. Die mit der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen überwiegend nicht vor.
1. Die Rechtssache hat nur in einem Punkt die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), nämlich soweit es um die Nichtberücksichtigung eines Gewinns in der Pflegesatzkalkulation der Klägerin geht.
Grundsätzliche Bedeutung liegt nur vor, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten und/oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. bereits BVerwGE 13, 90 ≪91≫; stRspr). Dazu ist erforderlich, daß die von der Beschwerde darzulegende Rechtsfrage in einem zukünftigen Revisionsverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig ist (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 22. Oktober 1986 – BVerwG 3 B 43.86 – ≪Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 243≫; stRspr). Diese Voraussetzungen sind hier überwiegend nicht erfüllt.
a) Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen betreffen im wesentlichen die Auslegung des § 93 Abs. 2 BSHG in den für den hier streitigen Zeitraum (1. Januar 1994 bis 31. Juli 1994) maßgeblichen Fassungen vom 23. Juni 1993 – BGBl I S. 944 – ≪F. 1993≫ und – ab dem 1. Juli 1994 – vom 21. Dezember 1993 – BGBl I S. 2374 – ≪F. 1994≫). Hierbei handelt es sich um ausgelaufenes bzw. auslaufendes Recht. Nur der letzte Monat (Juli 1994) des streitgegenständlichen Zeitraums beurteilt sich nach derzeit geltendem Recht; denn § 93 Abs. 2 BSHG (F. 1993) ist mit Wirkung vom 1. Juli 1994 durch den neugefaßten § 93 Abs. 2 BSHG (F. 1994) ersetzt und außerdem § 93 BSHG (F. 1993) durch weitere Absätze ergänzt worden (Art. 1 Nr. 9, Art. 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993). Auch § 93 Abs. 2 BSHG (F. 1994) gilt sodann nur noch bis zum Inkrafttreten von § 93 Abs. 2 i.d.F. vom 23. Juli 1996 (BGBl I S. 1088) am 1. Januar 1999 (Art. 17 Satz 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1996) und ist somit auslaufendes Recht.
Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu (vgl. BVerwG, Beschluß vom 7. Dezember 1983 – BVerwG 3 B 90.82 – ≪Buchholz 451.90 Nr. 43≫; stRspr). Davon gilt jedoch eine Ausnahme, wenn sich eine klärungsbedürftige Rechtsfrage trotz des Außerkrafttretens der Vorschrift in nicht absehbarer Zukunft weiter stellen kann (BVerwG, Beschluß vom 29. Januar 1975 – BVerwG 4 B 60.74 – ≪Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 129≫ Beschluß vom 31. August 1993 – BVerwG 9 B 393.93 – ≪Buchholz 412.3 § 11 BVFG Nr. 5≫). Darum kann auf § 93 Abs. 2 BSHG ≪F. 1993 bzw. 1994≫ bezogenen Fragen grundsätzliche Bedeutung nur insoweit zukommen, als sie sich – unabhängig von der jeweiligen Neufassung des § 93 BSHG – auch in Zukunft noch stellen.
Dies trifft auf die Fragen zu, die die Beschwerde in bezug auf die gesetzliche Bestimmung aufgeworfen hat, daß Pflegesatzvereinbarungen – als Bestandteil einer Vereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen sowie über die dafür zu entrichtenden Entgelte – den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen müssen (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG ≪F. 1993≫, § 93 Abs. 2 Satz 3 BSHG ≪F. 1994≫ und § 93 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 BSHG in der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung).
b) Ob hierzu auch die Fragen im Zusammenhang mit der Rechtsauffassung der Beschwerde gehören, daß „§ 93 Abs. 2 BSHG in der bis 31.06.1994 und in der ab 01.07.1994 geltenden Fassung auch bei der nachträglichen Kontrolle von Pflegesätzen die prospektive Methode vorschreibt”, kann dahinstehen; denn diese Fragen bedürfen schon deswegen nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie bei dem Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz mit für das Bundesverwaltungsgericht bindender Wirkung (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt hat, und bei dem rechtlichen Ansatzpunkt des Oberverwaltungsgerichts schon ohne weiteres aus dem Gesetz zu beantworten sind:
§ 93 Abs. 2 BSHG regelt die Übernahme von Aufwendungen für die Hilfe in einer Einrichtung und trifft nähere Bestimmungen für den Fall, daß der Sozialhilfeträger mit der Einrichtung eine Vereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen sowie über die dafür zu entrichtenden Entgelte trifft. Im vorliegenden Fall streiten die Beteiligten nicht über eine Übernahme von Aufwendungen, sondern um den Abschluß einer Pflegesatzvereinbarung für einen bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zu bestimmten, vom Beklagten aber für überhöht gehaltenen Pflegesätzen. Das Oberverwaltungsgericht hat sich durch Verweisung nach § 130 b VwGO u.a. die Ausführungen des Verwaltungsgerichts „zur Rechtsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf Abschluß der begehrten Vereinbarung” zu eigen gemacht (S. 9 f. des Berufungsurteils). Das Verwaltungsgericht hat dazu unter Bezugnahme u.a. auf das Urteil des Senats vom 30. September 1993 – BVerwG 5 C 41.91 – (BVerwGE 94, 202) ausgeführt, § 93 Abs. 2 BSHG begründe keinen unmittelbaren Anspruch des Trägers einer Einrichtung auf Abschluß einer Pflegevereinbarung; der Anspruch des Trägers reduziere sich in der Regel darauf, daß sein Angebot ebenso Berücksichtigung finde wie das anderer Träger; der Träger der Sozialhilfe habe über den Abschluß einer Pflegevereinbarung eine ermessensgerechte Entscheidung zu treffen (S. 14 des VG-Urteils). Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht „vorliegend … Besonderheiten (festgestellt), die den grundsätzlich vorhandenen Ermessensspielraum beim Abschluß einer Pflegevereinbarung mit der Klägerin einschränken” (S. 14 f. des VG-Urteils). Angesichts dieser Besonderheiten ist das Verwaltungsgericht unter Rückgriff auf den „Grundsatz von Treu und Glauben” zu der Schlußfolgerung gelangt, daß der Beklagte, der „die den Hilfeempfängern erbrachten Leistungen im Ergebnis als solche akzeptiert (habe), die den Kriterien des § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG (d.h. hinsichtlich Inhalts, Umfangs und Qualität) entsprechen, … gehindert (sei), sich einer Vereinbarung über den dafür zu entrichtenden Pflegesatz zu entziehen” (S. 15 des VG-Urteils). Bei der Ermittlung des Pflegesatzes – hier für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis 31. Juli 1994 – ist das Verwaltungsgericht sodann davon ausgegangen, „daß die Beteiligten sich hinsichtlich des Inhalts, des Umfangs und der Qualität der Leistungen auf das als Vertragsinhalt geeinigt haben, was die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum tatsächlich erbracht hat” (a.a.O.). Bei diesem – im Tatsächlichen liegenden – Ausgangspunkt konnte aus der Sicht des Verwaltungsgerichts „nicht von einer prospektiven Kalkulation der Kosten für diese Leistungen ausgegangen werden …, sondern von einer retrospektiven Ermittlung der für diese zu erbringenden Kosten” nach Maßgabe der Kriterien der Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und Sparsamkeit (a.a.O.).
Mit dieser Betrachtungsweise ist kein revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf verbunden (und von der Beschwerde im übrigen auch nicht aufgezeigt):
Der Sozialhilfeträger ist – innerhalb der Grenzen des Gleichbehandlungsgebotes – nicht gehindert, mit einer Einrichtung, derer er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient, Pflegesätze auf der Grundlage tatsächlicher – also nach Ablauf der Wirtschaftsperiode nachgewiesener – Kosten dieser Dienste zu vereinbaren. Rechtsvorschriften, die dem entgegenstünden (vgl. § 53 SGB X), bestanden zumindest für die Zeit bis zum Inkrafttreten von § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG (F. 1994) nicht (vgl. demgegenüber § 16 Abs. 3 BPflV; siehe dazu BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1984 – BVerwG 3 C 45.81 – ≪Buchholz 451.74 § 17 KHG Nr. 6, S. 18 f.≫). Insbesondere ist § 93 Abs. 2 BSHG nicht zu entnehmen, daß der Sozialhilfeträger sich bei dem Abschluß von Pflegesatzvereinbarungen zwingend auf Entgelte einlassen müsse, die die feststehenden tatsächlichen Aufwendungen übersteigen. Solange die Beteiligten sich über die Höhe des Pflegesatzes aber nicht geeinigt haben, kommt eine Pflegesatzvereinbarung nicht zustande (§ 61 SGB X i.V.m. § 154 Abs. 1 BGB). Der Sozialhilfeträger war nach den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen auch nicht etwa schon aufgrund seiner Verpflichtung, über den Abschluß einer solchen Vereinbarung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, auf eine bestimmte, den Vorstellungen der Klägerin entsprechende Pflegesatzhöhe festgelegt. Dies gilt auch für eine prospektive Methode der Pflegesatzkalkulation, solange der Sozialhilfeträger eine solche Berechnungsweise nicht in vergleichbaren Fällen zu akzeptieren pflegt. Das Berufungsgericht hat auch keine – unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes möglicherweise auch mit Blick auf die Klägerin verbindliche – Verwaltungspraxis des Beklagten ermittelt, wonach dieser die Pflegesätze mit anderen Einrichtungsträgern in einer prospektiv ermittelten Höhe vereinbart hat. Bei dieser Sachlage läßt sich aus dem Umstand, daß der Beklagte Leistungen der Klägerin zur Erfüllung seiner eigenen gesetzlichen Aufgaben angenommen hat, dessen rechtliche Verpflichtung, die Leistungserbringung durch die Klägerin – wenigstens nachträglich – auf eine vertragliche Grundlage zu stellen, nach Treu und Glauben allenfalls in dem Umfang begründen, wie er dem Wert der für den Beklagten tatsächlich erbrachten Sozialhilfeleistungen nach Maßgabe der Kriterien des § 93 Abs. 2 BSHG entspricht.
Die Richtigkeit dieses auch von den Vorinstanzen eingenommenen Rechtsstandpunktes liegt auf der Hand, so daß es hierzu keiner Klarstellung durch eine revisionsgerichtliche Entscheidung bedarf.
Dies gilt auch für die Zeit ab dem 1. Juli 1994, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 93 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG (F. 1994). Diese Regelung bestimmt, daß Pflegesatzvereinbarungen vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) abzuschließen sind (Grundsatz der Prospektivität). Es kann auf sich beruhen, ob und inwieweit dies auch schon für die Übergangssituation unmittelbar nach dem Inkrafttreten der Neuregelung gelten soll, wenn dieser Zeitpunkt in eine laufende Wirtschaftsperiode fällt, die Parteien aber nicht zuvor eine Pflegesatzvereinbarung getroffen haben (vgl. Schoch, ZfF 1994, 121 ≪123≫, Fn. 45: Nichtigkeit rückwirkender Vereinbarungen ab dem 1. Juli 1994, sowie § 93 Abs. 4 Satz 4 BSHG ≪F. 1994≫: Weitergeltung vereinbarter oder festgesetzter Entgelte bis zum Inkrafttreten neuer Entgelte). Jedenfalls trifft die Vorschrift keine – sei es auch nur mittelbare – Regelung über die Höhe von Entgelten, die auf nicht unter der Geltung einer Pflegesatzvereinbarung erbrachte Leistungen des freien Trägers entfallen. Ebensowenig ergibt sich hierzu aus dem 2. Halbsatz der Neuregelung, wonach nachträgliche Ausgleiche nicht zulässig sind. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf den Ausgleich einer etwaigen Differenz zwischen einem vor Beginn der Wirtschaftsperiode (prospektiv) ermittelten und vereinbarten Pflegesatz und den nach Ablauf der Wirtschaftsperiode feststehenden (retrospektiv ermittelten) Aufwendungen. Auch aus § 93 Abs. 4 Satz 3 BSHG (F. 1994), wonach eine rückwirkende Vereinbarung oder Festsetzung von Entgelten nicht zulässig ist, läßt sich zumindest nichts zugunsten der Klägerin und für ihr Begehren herleiten, der von ihr angestrebten Pflegesatzvereinbarung eine prospektive Pflegesatzkalkulation zugrunde zu legen.
Diese insofern eindeutige Gesetzeslage läßt sich schließlich auch nicht mit dem Hinweis darauf in Frage stellen, daß – wie die Klägerin meint – „es keinen rechtlichen Unterschied für die bei der Kontrolle eines Pflegesatzes anzuwendende Methode machen (könne), ob die Leistungsvereinbarung … vor Beginn eines Zeitraumes oder nachträglich abgeschlossen wird”, es müsse „die prospektive Methode maßgebend bleiben”. Hier kann offenbleiben, ob der Klägerin überhaupt darin zu folgen ist, daß das Gesetz bereits vor Inkrafttreten des § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG (F. 1994) wenigstens für eine auf zukünftige Zeiträume gerichtete Pflegesatzvereinbarung jene Methode vorschrieb. Selbst wenn dem so sein sollte, könnten doch die der Klägerin offenbar ungerecht erscheinenden Unterschiede die Eindeutigkeit der Rechtslage für den Fall einer nachträglichen Pflegesatzermittlung nicht in Frage stellen: Bei Abschluß einer Pflegesatzvereinbarung für zukünftige Zeiträume können die der Einrichtung bei vorausschauender Betrachtungsweise „prospektiv”) entstehenden Aufwendungen in aller Regel von dem zu vereinbarenden Entgelt allenfalls annäherungsweise erfaßt werden; eine Berechnung des Pflegesatzes nach Ablauf der Wirtschaftsperiode beruht dagegen insoweit auf verläßlicheren Tatsachen. Ferner steht dem Einwand einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung (durch Berechnung von „prospektiven” Pflegesätzen einerseits und durch „retrospektive” Berechnung von Pflegesätzen nach dem tatsächlichen Aufwand andererseits) entgegen, daß die nachträgliche Vereinbarung eines Pflegesatzes der Übernahme von Aufwendungen von Einrichtungen gleichsteht, mit denen (noch) keine Pflegesatzvereinbarung (im vorhinein) getroffen wurde, und daß sich aus § 93 BSHG nichts für eine – zwingend – unterschiedliche Berechnungsmethode von Aufwendungen und (nachträglich vereinbartem) Entgelt (Pflegesatz) herleiten läßt.
Rechtsgrundsätzliche Bedeutung fehlt aus diesen Gründen den von der Beschwerde im vorliegenden Zusammenhang unter Nrn. 2.1., 2.2. und 2.3. gestellten Fragen (S. 5 f. der Beschwerdebegründung vom 2. Juni 1997).
c) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist des weiteren für die Fragen zu verneinen, auf deren Grundlage die Klägerin die Zulassung der Revision zur Klärung der Maßgeblichkeit eines „internen” oder eines „externen” Vergleichs erreichen will. Auch insoweit besteht kein revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf:
Selbst wenn nämlich Ermittlungen der Vorinstanzen im Rahmen eines „externen” Vergleichs die Behauptung der Klägerin bestätigt hätten, „daß das von (ihr) kalkulierte Entgelt niedriger oder jedenfalls nicht höher liegt als (sie) vom Beklagten anderen Einrichtungen mit vergleichbaren Leistungen in 1994 gewährt worden sind”, hätte dies den vom Verwaltungsgericht und vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen „internen” Vergleich nicht erübrigt. Es liegt auf der Hand und bedarf nicht revisionsgerichtlicher Überprüfung, daß die gesetzlichen Anforderungen an eine Pflegesatzvereinbarung, wonach der Pflegesatz den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen muß, nicht schon deshalb erfüllt sind, weil der Pflegesatz „niedriger oder jedenfalls nicht höher liegt” als bei vergleichbaren anderen Einrichtungen vom Beklagten akzeptierte Pflegesätze. Damit ist die grundsätzliche Berechtigung eines „externen Vergleichs” nicht in Frage gestellt, auf den der Senat in seinem von der Beschwerde in Bezug genommenen Urteil vom 30. September 1993 (a.a.O., S. 208 f.; vgl. auch BVerwGE 97, 53 ≪58 f.≫ für den Fall, daß die vom Hilfeempfänger in Anspruch genommene Einrichtung deutlich kostengünstiger ist als vergleichbare Einrichtungen) in dem – hier nicht einschlägigen – Zusammenhang mit der Prüfung eines Kostenübernahmeanspruchs des Hilfesuchenden nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 BSHG abgestellt hat.
Aus diesen Gründen fehlt ein revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf für die Fragestellung unter Nrn. 3.1., 3.2. und 5.1. (S. 8, 13 der Beschwerdebegründung).
d) Die Fragen, die die Klägerin vor dem Hintergrund ihrer Rechtsauffassung aufgeworfen hat, daß sie „gegen den Beklagten einen Rechtsanspruch auf Vereinbarung eines marktgerechten Pflegesatzes” habe, der es ihr ermöglichen müsse, „ihre Einrichtung kostendeckend zu betreiben …”, und nicht „nur die nicht vermeidbaren Selbstkosten” umfassen dürfe, sind überwiegend deshalb nicht revisionsgerichtlich klärungsbedürftig, weil sie ausgelaufenes Recht betreffen:
Das Inkrafttreten von § 93 Abs. 2 BSHG (F. 1994) ab dem 1. Juli 1994 wurde – auch vom Gesetzgeber – als „Abkehr von der bisherigen Abrechnung der Kosten auf der Grundlage von Selbstkostenblättern” verstanden (siehe BTDrucks 12/5510 vom 4. September 1993, S. 11; vgl. auch Friedrich, NDV 1994, 166 ≪170≫: „… das bisher praktizierte Verfahren, das an der Deckung der Selbstkosten der Einrichtung ausgerichtet war, … abgelöst …”; Rechtsdienst der Lebenshilfe, Heft 2/1994, S. 9: „Umstellung vom Selbstkostendeckungsprinzip … zum prospektiven Kostensatz”; Schoch, a.a.O., S. 122: „Aufgabe des Selbstkostendeckungsprinzips”; Vigener, NDV 1994, 122 ≪123≫: „Abgehen vom Selbstkostendeckungsprinzip”), welches aus dem Begriff „zu übernehmende Kosten” in § 93 Abs. 2 BSHG (F. 1993) abgeleitet worden war (siehe Vigener, a.a.O., S. 122). Selbstkosten sind die Gestehungskosten der Leistung des Einrichtungsträgers ohne Berücksichtigung eines von ihm zu erwirtschaftenden Gewinns und ohne Orientierung an marktüblichen Entgelten und Vergütungen für vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungsträger. Ob § 93 Abs. 2 BSHG (F. 1993) die Ausrichtung am Selbstkostenprinzip zwingend gebot oder ob diese Vorschrift auch eine Preisbildung über Marktpreise ermöglicht hätte (so für das alte Recht Neumann, Freiheitsgefährdung im kooperativen Sozialstaat ≪1992≫, S. 121 in Fn. 206), kann als Frage ausgelaufenen Rechts offenbleiben.
Mit der Umstellung der Pflegesatzkalkulation auf ein „prospektives Entgeltsystem” (BTDrucks 12/5510, a.a.O.) ist eine insoweit eindeutige und deshalb nicht revisionsgerichtlich klärungsbedürftige Rechtslage in dem Sinne geschaffen worden, daß nunmehr die „Möglichkeit zur Erzielung eines Überschusses gegeben” ist (BTDrucks, a.a.O.). Aus diesen Gründen scheidet sowohl für die Zeit bis zum 30. Juni 1994 als auch für die Zeit danach eine Revisionszulassung zur Klärung der von der Beschwerde unter Nr. 4.1 (S. 10 der Beschwerdebegründung) aufgeworfenen Frage aus.
e) Die von der Klägerin mit der Grundsatzrüge weiter aufgeworfenen Fragen sind deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sie – mit Ausnahme der Nichtberücksichtigung eines Gewinns in der Pflegesatzkalkulation der Klägerin – in ihrer Bedeutung auf den Einzelfall beschränkt sind. Dies gilt zunächst für die Fragen, die die Klägerin im Zusammenhang mit von ihr geltend gemachten Verpflichtungen gegenüber ihren Mitarbeitern aus einer arbeitsvertraglich begründeten privaten Altersversorgung aufgeworfen hat:
Es geht hierbei nach Darstellung der Klägerin um „wegen der alten arbeitsvertraglichen Verpflichtungen unabwendbare Kosten”. Ob diese Kosten den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und deshalb pflegewirksam zu berücksichtigen sind, ist nicht von über den vorliegenden Rechtsstreit hinausweisender Bedeutung. Aber auch soweit die Klägerin geltend macht, „sowohl öffentliche als auch frei gemeinnützige als schließlich auch private Träger von Einrichtungen (seien) aufgrund arbeitsrechtlicher Verträge und zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit gezwungen und gehalten, ihren Mitarbeitern eine private Altersversorgung zu gewähren”, ist eine Revisionszulassung nicht gerechtfertigt. Insoweit fehlt der Sache die erforderliche grundsätzliche Bedeutung, weil die Vorinstanzen die Pflegesatzwirksamkeit der Kosten einer privaten Altersversorgung nicht generell, sondern nur in Anbetracht der konkreten Aufwendungen der Klägerin und der besonderen Umstände des Falles verneint haben (siehe S. 19 f. des VG-Urteils).
Aus dieser Sicht scheidet somit eine grundsätzliche Bedeutung für die von der Beschwerde unter Nrn. 5.2 und 5.3 (S. 13 der Beschwerdebegründung) gestellten Fragen aus.
f) Ebenfalls infolge auf den vorliegenden konkreten Fall beschränkter Bedeutung kann die Frage einer Pflegesatzwirksamkeit von Aufwendungen für Leistungen, die „mangels ausreichender Abschläge auf den zu erwartenden Pflegesatz” von der Klägerin zunächst zurückgestellt worden waren, nicht zur Revisionszulassung führen: Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen gehen auf die besondere Situation des vorliegenden Falles zurück. Eine über den Einzelfall hinausreichende und deshalb revisionsgerichtlicher Klärung bedürftige Grundsatzfrage ist hiermit nicht verbunden.
Dies betrifft die Fragen zu Nrn. 4.2 und 4.3 (S. 10 f. der Beschwerdebegründung).
g) Auf den vorliegenden Einzelfall beschränkt ist auch die Bedeutung der meisten anderen Fragen, mit denen es der Klägerin der Sache nach um eine Konkretisierung der sich aus den Merkmalen Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit ergebenden Anforderungen geht:
Der von der Klägerin geltend gemachte „Aufwand bei Pflegesatzstreitigkeiten” erklärt sich nur aus den Besonderheiten des vorliegenden Falles, nämlich – nach Darstellung der Klägerin – durch das Verhalten des Beklagten, der sie durch „Mißachtung der vom (Bundesverwaltungsgericht) aufgestellten Richtlinien … gezwungen (habe), anwaltliche Hilfe zur Aufrechterhaltung ihrer Existenz in Anspruch zu nehmen”.
Keine grundsätzliche Bedeutung hat demgemäß die von der Beschwerde unter Nr. 6.1 (S. 16 der Beschwerdebegründung) aufgeworfene Frage.
h) Nichts anderes gilt auch für die Fragestellung unter Nr. 6.2 (S. 16 der Beschwerdebegründung). Wenn die ihr zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen (Notwendigkeit der Einschaltung von Fachanwälten und Steuerberatern bei schwieriger Sach- und Rechtslage und höchstrichterlichem Klärungsbedarf) zutreffen, handelt es sich ebenfalls um Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles. Davon, daß die Hinzuziehung von Fachanwälten und Steuerberatern beim Abschluß von Vereinbarungen auf der Grundlage von § 93 BSHG generell notwendig sei – und deshalb die dafür notwendigen Kosten einzelfallunabhängig auch in prospektive Pflegesätze einbezogen werden dürften –, kann keine Rede sein. Was in allgemeiner Hinsicht für die Erstattung von Kosten der Rechtsverfolgung durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters in Pflegesatzstreitigkeiten gilt, regelt § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
i) Nach ähnlichen Gesichtspunkten beurteilt sich die Tragweite der Fragen, die mit dem Umstand zusammenhängen, daß der Klägerin Kosten aus einer „über der Norm (liegenden) … Vielzahl von (ihr) aufgezwungenen arbeitsrechtlichen Verfahren” entstanden sind. Auch dies liegt in den Besonderheiten des vorliegenden Falles begründet. Die Klägerin wendet sich auch in diesem Zusammenhang nur dagegen, wie die Vorinstanzen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit im konkreten Fall und darüber hinaus bezogen auf die besondere Situation der „Umstrukturierungsmaßnahmen im Betrieb der Klägerin” angewandt haben, „die Anlaß für die Vielzahl der Rechtsstreitigkeiten waren”, aus der Sicht der Klägerin aber deren „Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit verbessern (sollten)”.
Darum sind nicht von über den vorliegenden Fall hinausreichender Bedeutung die von der Klägerin unter Nrn. 10.1 und 10.2 (S. 22 f. der Beschwerdebegründung) formulierten Fragen.
j) Ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles, also in einem grundsätzliche Bedeutung begründenden, verallgemeinerungsfähigen Sinne läßt sich ferner nicht beantworten, „ob individuelle Umstände in der Geschichte einer Einrichtung und dem Verhalten des Sozialhilfeträgers zu dieser Einrichtung dazu führen können, daß ein vereinbarter Pachtzins pflegesatzwirksam ist”.
Darum können auch die von der Beschwerde unter Nrn. 7.1 bis 7.4 (S. 17 f. der Beschwerdebegründung) gestellten Fragen nicht zu einer Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung führen.
k) Ob Kosten aus der kurzfristigen Beschaffung liquider Mittel pflegesatzwirksam sind, die benötigt wurden, um – wie es die Klägerin darstellt – eine „vom Beklagten kurzfristig geschaffene Finanznot” zu überbrücken und die durch den – vom Verwaltungsgericht im übrigen als nicht erwiesen betrachteten (siehe S. 24 des VG-Urteils) – Verkauf eigenen Inventars und dessen Rückleasing entstanden sind, betrifft ebenfalls keine Problematik, die über die Besonderheiten des vorliegenden Rechtsstreits hinauswiese.
Rechtsgrundsätzliche Bedeutung fehlt darum auch den Fragen zu Nrn. 8.1 und 8.2 (S. 19 der Beschwerdebegründung).
l) Nichts anderes gilt hinsichtlich der von der Klägerin begehrten pflegesatzwirksamen Berücksichtigung von Fremdkapitalaufwendungen zum Ausgleich für in der Vergangenheit nicht kostendeckende Pflegesätze. Auch die insoweit geltenden rechtlichen Maßstäbe sind maßgeblich durch die besonderen Umstände des vorliegenden Falles geprägt. Soweit es um die allgemeine Frage geht, was zu gelten hat, wenn „sich, aus welchen Gründen auch immer, eine einmal abgeschlossene Pflegesatzvereinbarung als zu niedrig erweist und der Einrichtungsträger deshalb in einem Jahr Verluste hat”, hat der Gesetzgeber nunmehr in § 93 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG (F. 1994) eine eindeutige Regelung geschaffen. Die dort bestimmte Unzulässigkeit eines nachträglichen Ausgleichs wäre folgenlos, wenn ein in einer Wirtschaftsperiode eingetretener Verlust zwar nicht durch eine – gesonderte – Nachberechnung, jedoch durch eine entsprechende Erhöhung des prospektiven Pflegesatzes für die nächste Wirtschaftsperiode berücksichtigt werden könnte.
Keine grundsätzliche Bedeutung haben aus diesem Grunde die von der Beschwerde unter Nrn. 9.1 und 9.2 gestellten Fragen.
m) Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Frage nach der Berechtigung einer „Kalkulationsposition Gewinn/Rücklagen für einen gewerblichen Einrichtungsträger” die Pflegesatzwirksamkeit von Rücklagen geltend machen will, hat sie nicht vorgetragen, daß und in welcher Hinsicht eine solche Position überhaupt in ihre Kalkulation eingegangen und zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits geworden ist. Die den Vorinstanzen vorgelegte Aufstellung „K 25” in der Anlage zur Klageschrift weist eine Position „Kalk. Gewinn Pos. III d. Klage” aus, unter Nr. 3 der Klageschrift (S. 32 f.) hat die Klägerin einen Betrag von 3.141.410 DM, entsprechend einem „6%-igen Gewinn (auf das) Budget … von 52.356.846 DM”, geltend gemacht, auf dessen Grundlage sie – unter Hinzurechnung von Personalaufwand und Sachkosten – den von ihr geforderten Pflegesatz berechnet hat (s. S. 36 der Klageschrift). Nur mit der Frage der Pflegesatzwirksamkeit eines kalkulatorischen Gewinns haben sich die Vorinstanzen befaßt (s. S. 25 ff., Nr. 29 des Urteils des Verwaltungsgerichts). Für eine – gesonderte und abstrakte – Klärung der Pflegesatzwirksamkeit einer Rücklagenbildung bietet der vorliegende Rechtsstreit mithin keine Veranlassung.
Grundsätzliche Bedeutung fehlt darum auch den von der Klägerin unter Nrn. 11.1 und 11.2 (S. 24 der Beschwerdebegründung) aufgeworfenen Fragen, soweit es um die Berücksichtigung einer Rücklagenbildung geht.
n) Nach alledem bleibt für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur die Frage der Pflegesatzwirksamkeit eines kalkulatorischen Gewinns, wie sie die Klägerin mit ihren Fragen Nrn. 11.1 und 11.2 konkretisiert hat.
2. Die sonach unter dem Gesichtspunkt grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nur eingeschränkt begründete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) in einem weiteren Umfang zugelassen werden. Die von der Beschwerde behauptete Abweichung des Berufungsurteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts liegt nicht vor.
Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht (vgl. Beschluß des Senats vom 12. Dezember 1991 – BVerwG 5 B 68.91 – ≪Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302≫; stRspr). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt; das von der Klägerin in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 1984 – BVerwG 3 C 45.81 – (Buchholz 451.74 § 17 KHG Nr. 6) ist zu Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung und zum Recht der Krankenhausfinanzierung ergangen, nicht zu § 93 BSHG. Die Urteile des Senats vom 30. September 1993 – BVerwG 5 C 41.91 – (BVerwGE 94, 202) und vom 20. Oktober 1994 – BVerwG 5 C 28.91 – (BVerwGE 97, 53) sodann enthalten keinen Rechtssatz des Inhalts, daß im Rahmen einer ordnungsgemäßen Entscheidung des Sozialhilfeträgers über den Abschluß einer Vereinbarung nach § 93 BSHG die „Methode des externen Vergleichs stattzufinden” habe. Die Maßgeblichkeit dieser Vergleichsmethode hat der Senat in seinem Urteil vom 20. Oktober 1994 (a.a.O., S. 59) lediglich für den Fall in Erwägung gezogen, daß die vom jeweiligen Hilfeempfänger in Anspruch genommene Einrichtung deutlich kostengünstiger ist als vergleichbare Einrichtungen. Von einem solchen Sachverhalt sind die Vorinstanzen dagegen nicht ausgegangen. Im übrigen ist die genannte Erwägung des Senats nicht tragend „… wozu der Senat zumindest in Fällen neigt …”), so daß sein Urteil vom 20. Oktober 1994 nicht auf ihr beruht. Eine zur Revisionszulassung führende Divergenz muß aber in der Abweichung von einem Rechtssatz bestehen, auf dem die Entscheidung, von der die Vorinstanz angeblich abgewichen ist, beruht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wobei die Kostenbelastung der Klägerin darauf beruht, daß sie die Zulassung der Revision lediglich zu einer von mehreren – für sie als gewerblichem Unternehmen allerdings weder nebensächlichen noch im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO geringfügigen – streitigen Kalkulationspositionen erreicht hat. Hierauf entfällt nach Berechnung der Klägerin (s. Anlage „K 25” zur Klageschrift) ein Anteil von 12,30 DM, entsprechend etwa zwei Neunteln der Differenz von rund 34 bzw. 49 DM, die zwischen dem von der Klägerin verlangten Pflegesatz (207,25 DM bzw. 222,91 DM) und dem vom den Vorinstanzen anerkannten Pflegesatz (173,53 DM) besteht. Zu diesem Teil des Streitgegenstandes folgt die Kostenentscheidung derjenigen des Revisionsverfahrens. Die Kostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Säcker, Dr. Rothkegel, Dr. Franke
Fundstellen