Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts – Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen – vom 26. Februar 1992 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts sind nicht gegeben. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts weicht nicht gemäß § 85 Abs. 2 Nds. PersVG i.V.m. §§ 92 a Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG von einem der in der Beschwerdeschrift angeführten Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts ab.
Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz bestünde nur dann, wenn das Beschwerdegericht seinem Beschluß einen abstrakten, die Entscheidung tragenden Rechtssatz zugrundegelegt hätte, der im Widerspruch zu einem ebensolchen Rechtssatz in einem der bezeichneten Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts stünde. Eine solche Divergenz setzt weiterhin voraus, daß beide Entscheidungen entweder auf der Grundlage derselben Vorschrift oder auf der Grundlage wörtlich übereinstimmender und daher für eine Divergenz grundsätzlich in Betracht kommender Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts ergangen sind. Fehlt es daran, ist eine Abweichung, welche die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte, ausgeschlossen, weil zu Vorschriften mit unterschiedlichem sachlichen Regelungsgegenstand selbstverständlich abweichende Rechtssätze entwickelt werden können (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 9. März 1987 – BVerwG 6 PB 28.86 – und vom 22. Mai 1989 – BVerwG 6 PB 3.89 –; ferner Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 16. Februar 1976 – BVerwG 7 B 18.76 – ≪Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 143≫ und vom 16. Oktober 1979 – BVerwG 2 B 61.79 – ≪Buchholz 237.1 Art. 15 BayBG Nr. 3≫). Die genannten Voraussetzungen liegen nach dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor.
1. Der Antragsteller hat in den Vorinstanzen sinngemäß beantragt festzustellen, daß der Erlaß des Beteiligten vom 31. März 1989 über Berater für Neue Technologien an allgemeinbildenden Schulen der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 5 Nds. PersVG unterlegen und der Beteiligte dieses Mitbestimmungsrecht des Antragstellers durch die unterlassene Einleitung des Verfahrens verletzt hat. Das Beschwerdegericht hat dies verneint. Seine Entscheidung beruht auf folgenden tragenden Erwägungen:
Auch eine dem Beteiligungsrecht nach § 67 a Nds. PersVG unterliegende Verwaltungsanordnung könne mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten zum Gegenstand haben, und sie unmittelbar regeln. In einem solchen Falle gehe die Mitbestimmung als das stärkere Beteiligungsrecht vor. Nach ständiger Rechtsprechung und allgemeiner Auffassung im Schrifttum gelte das aber nur dann, wenn die Verwaltungsanordnung den Mitbestimmungsfall schon unmittelbar regele und den erstrebten Erfolg herbeiführe, ohne daß es noch eines weiteren Handelns durch die Dienststelle selbst oder nachgeordneter Dienststellen bedürfe. Eine unmittelbare und direkte Regelung im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes § 75 Abs. 1 Nr. 5 Nds. PersVG sei in dem strittigen Erlaß aber nicht enthalten. Dieser enthalte lediglich allgemeine Rahmenregelungen, die auf der Ebene der Bezirksregierungen und Schulaufsichtsämter (noch) umzusetzen seien.
2. Diese Ausführungen stehen nicht in Widerspruch zur Rechtstprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Sie berufen sich nicht nur auf den Beschluß vom 7. November 1969 – BVerwG 7 P 11.68 – Buchholz 238.3 § 67 PersVG Nr. 7. Sie lehnen sich sogar im Wortlaut weitgehend an jenen Beschluß an. Dort ist nämlich dargelegt: Verwaltungsanordnungen behandelten in der Regel Angelegenheiten, in denen der Personalrat, wenn es um die Anwendung der Anordnung im Einzelfall gehe, ein Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrecht zustehe. Daraus könne aber nicht gefolgert werden, daß bereits aus diesem Grunde bei Erlaß der Verwaltungsanordnung ein Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrecht gegeben sei. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn die Verwaltungsanordnung unmittelbar eine Angelegenheit regele, die der Mitwirkung oder Mitbestimmung unterliege. In diesem Falle gehe das stärkere Beteiligungsrecht vor. Eine unmittelbare Regelung führe den erstrebten Erfolg herbei, ohne daß es noch eines weiteren Handelns durch die Dienststelle selbst oder eine durch nachgeordnete Dienststelle bedürfe. Daß die (in der Verwaltungsanordnung enthaltene) Anweisung für die Dienststellen verbindlich sei, liege in der Natur einer Verwaltungsanordnung begründet, bedeute aber noch keine unmittelbare Regelung.
3. Weder die angefochtene Entscheidung noch der genannte Beschluß des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts stehen im übrigen in einem Widerspruch zur Rechtsprechung des beschließenden Senats zum Begriff Maßnahme. Es trifft zwar zu, daß der Begriff Maßnahme vom Senat bestimmt worden ist als „jede Handlung und Entscheidung, die den Rechtsstand der Bediensteten oder eines einzelnen Bediensteten berührt” (Beschlüsse vom 10. Januar 1983 – BVerwG 6 P 11.80 – und vom 1. August 1983 – BVerwG 6 P 8.81 – Buchholz 238.33 § 58 BrPersVG Nrn. 2 und 3 mit weit. Nachw.). Ein derartiges „Berühren” setzt jedoch in bezug auf mindestens einen einzelnen Bediensteten eine Änderung des bestehenden Zustandes voraus (Beschluß vom 1. August 1983 a.a.O.). Dies verkennt die Nichtzulassungsbeschwerde.
4. Eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Beschluß des Senats vom 31. Juli 1990 – BVerwG 6 P 19.88 – PersR 1990, 299 kommt schließlich schon allein deshalb nicht in Betracht, weil die Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht auf einer Anwendung des Begriffs „Verwaltungsanordnung” beruht; insbesondere wird das Vorliegen einer Verwaltungsanordnung nicht in Abrede gestellt. Vielmehr begründet das Beschwerdegericht unter II. 1. der Beschlußgründe ausführlich, daß es ein – von der Mitwirkung oder Mitbestimmung zu unterscheidendes – Beteiligungsrecht nach § 67 a Nds. PersVG für gegeben hält.
Unterschriften
Nettesheim, Ernst, Albers
Fundstellen