Entscheidungsstichwort (Thema)
Durchführung der Berufsbildung. Gestaltung von Lehrveranstaltungen. Initiativrecht. Anzahl und Hauptamtlichkeit von Ausbildern. Rahmenpläne für die praktische Ausbildung in der Krankenpflege. Einführung des „Pflegeprozesses”. Mitbestimmung und Ausbildungsniveau
Leitsatz (amtlich)
Die § 79 Abs. 3 Satz 1, § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG gewähren kein Initiativrecht zur Gestaltung der Ausbildung in der Kinderkranken- und Krankenpflege in den Krankenhäusern des Landesbetriebs Krankenhäuser Hamburg.
Die Forderung der Personalvertretung nach einer bestimmten Zahl von qualifizierten und hauptamtlich tätigen Ausbildern betrifft nur mittelbar die „Durchführung der Berufsbildung”; unmittelbar zielt sie auf eine Beteiligung an Maßnahmen der Haushaltswirtschaft, die der „Durchführung der Berufsbildung” vorgeschaltet sind.
Normenkette
HmbPersVG § 79 Abs. 3 S. 1, § 86 Abs. 1 Nr. 6; BPersVG § 104
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts – Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz – vom 13. August 1996 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob dem Antragsteller nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz ein Initiativrecht, gerichtet auf die Gestaltung der in einzelnen Krankenhäusern des Beteiligten erfolgenden praktischen Kranken- und Kinderkrankenpflegeausbildung, zusteht.
Der Antragsteller ist der Gesamtpersonalrat des „Landesbetriebs Krankenhäuser Hamburg – Anstalt des öffentlichen Rechts –” (LBK Hamburg). Dieser Landesbetrieb wurde durch das Gesetz zur Errichtung der Anstalt Landesbetrieb Krankenhäuser (LBK Hamburg Gesetz – LBKHG –) vom 11. April 1995 (HmbGVBl I S. 77) geschaffen. Durch die Errichtung einer vollrechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts sollte eine rechtlich, wirtschaftlich und organisatorisch verselbständigte Einheit entstehen, um die Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen wirtschaftlicher zu gewährleisten.
Nach § 1 Abs. 2 Satz 4 LBKHG tritt der Landesbetrieb Krankenhäuser in alle bestehenden und künftigen Rechte und Verpflichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg ein, soweit sie dem bisherigen Aufgabenbereich des Landesbetriebs Krankenhäuser und des Landesbetriebs Wäscherei für Krankenhäuser zuzuordnen sind (Gesamtrechtsnachfolge). § 18 Abs. 1 LBKHG sieht hinsichtlich der Personalvertretung vor, daß beim LBK Hamburg jede Einheit mit eigener Personalverwaltung als Dienststelle im Sinne des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes gilt. Des weiteren wird festgelegt, daß der LBK Hamburg als Fachbehörde im Sinne des § 56 des HmbPersVG gilt, bei der ein Gesamtpersonalrat gebildet werden kann. § 19 Abs. 4 LBKHG sieht vor, daß bis zur Wahl von Personalräten in den Dienststellen des LBK Hamburg und der Wahl eines Gesamtpersonalrates die Mitglieder der ehemaligen Personalvertretungen die Aufgaben nach dem HmbPersVG wahrnehmen.
Bereits im Jahre 1991 hatte der frühere Gesamtpersonalrat Krankenhäuser gegenüber dem früheren Landesbetrieb Krankenhäuser einen – mit dem im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden wortlautgleichen – Initiativantrag betreffend die „praktische Ausbildung der Auszubildenden in der Krankenpflege” gestellt, der wie folgt lautete:
„(1) Für alle Auszubildenden in der Krankenpflege (und Kinderkrankenpflege) im Bereich des Landesbetriebes Krankenhäuser sind Rahmenpläne für die praktische Ausbildung zu erstellen, die folgenden Kriterien genügen:
- Ausrichtung an den Lernzielen des § 4 KrPflG
- sachliche und zeitliche Gliederung
- sachliche und zeitliche Abstimmung mit dem theoretischen Unterricht.
Dazu sind interdisziplinäre Ausbildungsstationen als eine Möglichkeit der praktischen Ausbildung miteinzubeziehen.
(2) Der Pflegeprozeß ist gemäß § 4 KrPflG in den Häusern des LBK einzuführen unter dem Gesichtspunkt der praktischen Prüfungsrelevanz, § 14 KrPflAPrVO.
(3) Jede Station, in der praktische Ausbildung in der Krankenpflege stattfinden soll, ist personell mit mindestens zwei qualifizierten und für diese Tätigkeit freigestellten AusbilderInnen (TutorInnen) zu besetzen.”
Zur Begründung führte der Antragsteller unter Berufung auf § 78 Abs. 1 Nr. 3, § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG aus, daß zumeist in den Krankenhäusern keine praktische Ausbildung stattfinde, weil es an den hierfür erforderlichen personellen Kapazitäten fehle.
Der damalige Landesbetrieb Krankenhäuser lehnte den Initiativantrag 1991 mit der Begründung ab, daß es an einer Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats fehle, weil jedes einzelne Krankenhaus Träger der praktischen und theoretischen Ausbildung sei. Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht Hamburg bestätigte dies mit rechtskräftig gewordenem Beschluß vom 16. September 1992 – 2 FL 7/92 –, meinte jedoch, zuständige Dienststelle sei die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Sie sei die Fachbehörde, bei der der Antragsteller als Gesamtpersonalrat, der mehrere selbständige Verwaltungseinheiten umfasse, angesiedelt sei (§ 56 Abs. 1 HmbPersVG).
Mit Schreiben vom 23. November 1992 richtete der Gesamtpersonalrat Krankenhäuser drei Initiativanträge an den Senator der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Neben dem Initiativantrag zur praktischen Ausbildung in der Krankenpflege betrafen die beiden anderen die Einrichtung einer betrieblichen Sucht- und Sozialberatungsstelle sowie Fragen der arbeitsmedizinischen Versorgung. Diese beiden Anträge sind nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Der Senator der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales lehnte alle drei Anträge mit der Begründung ab, daß er entgegen einer früher vom Verwaltungsgericht geäußerten Rechtsauffassung nicht zuständig sei, da die Verantwortlichkeit für die Umsetzung der mit allen drei Initiativanträgen begehrten Maßnahmen allein auf der Ebene der einzelnen Krankenhäuser liege.
Am 1. Februar 1993 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt festzustellen, daß die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales zuständig sei, die Initiativanträge entgegenzunehmen und sachlich darüber zu entscheiden, sowie das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts hinsichtlich sämtlicher Initiativanträge festzustellen. Mit Beschluß vom 27. Januar 1994 hat die Fachkammer den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die damalige Beteiligte, die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales, habe sich zu Recht darauf berufen, daß nicht sie, sondern die einzelnen Krankenhäuser zuständig seien. Dies gelte sowohl hinsichtlich des Initiativantrages betreffend die Ausbildung in den Krankenpflegeberufen als auch für die arbeitsmedizinische Versorgung. Mithin sei die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats nicht gegeben.
Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller u.a. hinsichtlich des Initiativantrags zur Ausbildung in der Kranken- und Kinderkrankenpflege Beschwerde eingelegt. Diese Beschwerde mit dem Antrag, festzustellen, daß hinsichtlich der vorgenannten Initiativanträge ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bestehe und der nunmehr als Beteiligter bezeichnete LBK Hamburg zuständig sei, sachlich darüber zu entscheiden, hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg durch Beschluß vom 13. August 1996 mit im wesentlichen folgender Begründung als unbegründet zurückgewiesen:
Da keine Neuwahl eines Gesamtpersonalrats stattgefunden habe, sei der Antragsteller nach § 19 Abs. 4 LBKHG aktivlegitimiert. Auf selten des Beteiligten habe ein einverständlicher Beteiligtenwechsel stattgefunden, der wegen der in § 1 Abs. 2 Satz 4 LBKHG angeordneten Gesamtrechtsnachfolge keinen Bedenken begegne.
Der Initiativantrag betreffend die Ausbildung in der Krankenpflege sei unbegründet: Ein Initiativantrag nach § 79 Abs. 3 Satz 1 HmbPersVG setze das Vorliegen eines Mitbestimmungstatbestandes voraus. Was die Zuständigkeit der Dienststelle betreffe, an die ein solcher Antrag zu richten sei, folge aus § 79 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 HmbPersVG, daß der Initiativantrag auch im Falle des § 7 Abs. 2 HmbPersVG – Zuständigkeit einer anderen Verwaltungseinheit für den Erlaß der begehrten Maßnahme – an diejenige Dienststelle zu richten sei, bei der der Personalrat bestehe.
Um das Initiativrecht wirksam ausüben zu können, müsse allerdings „eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme” begehrt werden. Vorliegend sei allein der Mitbestimmungstatbestand des § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG in Betracht zu ziehen, nicht hingegen die allgemeine Aufgabe nach § 78 Abs. 1 Nr. 3 HmbPersVG, auf die Durchführung der zugunsten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes geltenden Rechtsvorschriften hinzuwirken. Nach § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG habe der Personalrat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, ein Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung der Berufsbildung (Berufsausbildung, beruflichen Fort- und Weiterbildung sowie beruflichen Umschulung) mit Ausnahme der Gestaltung von Lehrveranstaltungen und der Auswahl von Lehrpersonen. Der Mitbestimmungstatbestand des § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG verlange, daß die Maßnahme „unmittelbar” in die Gestaltung oder Durchführung der Berufsausbildung eingreife. Dies sei jedenfalls dann nicht der Fall, wenn es etwa um die Entscheidung über die konkrete Verwendung der für einen Ausbildungsgang zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gehe. Nichts anderes gelte für den personellen Teil des Initiativantrages (Ziff. 3), da auch die geforderte Freistellung der Ausbilder der eigentlichen Durchführung der Berufsbildung vorgeschaltet sei. Der Antrag im übrigen betreffe die Gestaltung von Lehrveranstaltungen, die jedoch nach § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG in zulässiger, mit § 104 Satz 3 BPersVG zu vereinbarender Weise von der Mitbestimmung ausgenommen worden sei.
In die Gestaltung dieser als Lehrveranstaltung durchgeführten praktischen Ausbildung der Krankenpflegeschüler wolle der Antragsteller eingreifen. Dem Antragsteller gehe es nämlich um die Durchsetzung und Konkretisierung der Lernziele in § 4 KrPflG, insbesondere um das Konzept der Ganzheitspflege. Eine Realisierung dieser Zielsetzungen greife ohne weiteres in den theoretischen Unterricht ein.
Da mithin die Tatbestandsvoraussetzungen der Ausschlußregelungen in § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG erfüllt seien, folglich kein Mitbestimmungsrecht gegeben sei, könne offenbleiben, ob der Beteiligte überhaupt in der Lage sei, die Maßnahme gegenüber den einzelnen Krankenhäusern durchzusetzen. Dies scheine im Hinblick auf das nach § 19 Abs. 2 LBKHG als Satzung für den neuen Landesbetrieb Krankenhäuser fortgeltende Betriebsstatut vom 9. April 1991 zweifelhaft.
Der Beschluß des Beschwerdegerichts, mit dem dieses die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen hat, inwieweit bezüglich der Gestaltung der praktischen Ausbildung in der Krankenpflege ein Mitbestimmungsrecht bestehe, ist den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 16. Oktober 1996 zugestellt worden. Die mit dem Beschluß erteilte Rechtsmittelbelehrung lautete dahin gehend, daß die Rechtsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht oder beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden könne.
Der Antragsteller hat daraufhin Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist beim Bundesverwaltungsgericht am 21. November 1996 und die Rechtsbeschwerdebegründung dort am 29. November 1996 eingegangen.
Der Antragsteller rügt die Verletzung von § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG durch den Beschluß vom 13. August 1996 und macht zur Begründung im wesentlichen geltend:
Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Auslegung des die Mitbestimmung ausschließenden Tatbestandsmerkmals „Gestaltung von Lehrveranstaltungen” in § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG, auch soweit sie sich an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anlehne, vermöge nicht zu überzeugen. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Einschränkung des § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG aus dem Parlamentsvorbehalt abgeleitet. Der Parlamentsvorbehalt sei aber ein „Wesentlichkeitsvorbehalt”. Gemessen an einem derartigen Wesentlichkeitsvorbehalt sei der streitgegenständliche Initiativantrag der Mitbestimmung nicht entzogen. Er ziele vielmehr darauf ab, die in § 4 KrPflG normierten gesetzgeberischen Ziele in die praktische Ausbildung umzusetzen. Um eine inhaltliche Einflußnahme auf die Ausbildung gehe es hingegen nicht. Das Beschwerdegericht habe auch den unmittelbaren Ausbildungsbezug des personellen Begehrens in Ziff. 3 des Initiativantrages zu Unrecht verneint. Die Verwendung personeller Mittel schließe eine Mitbestimmung nicht von vornherein aus.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
unter Abänderung der vorinstanzlichen Beschlüsse festzustellen, daß seinem Initiativantrag vom 23. November 1992, betreffend die praktische Ausbildung der Auszubildenden in der Krankenpflege, ein ihm zustehendes Mitbestimmungsrecht zugrunde liegt und der Beteiligte zuständig ist, sachlich darüber zu entscheiden.
Der Beteiligte beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angegriffenen Beschluß. Dieser habe zutreffend dargelegt, daß der Initiativantrag Sachverhalte betreffe, die der Mitbestimmung entzogen seien. Im übrigen sei darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 93, 37) die Mitbestimmung nur so weit gehen dürfe, als die spezifischen Interessen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes dies rechtfertigten (sog. „Schutzzweckgrenze”). Der Initiativantrag ziele eindeutig auf die Gestaltung des Unterrichts. Die staatlich geregelte Krankenpflegeausbildung sei keine innerbetriebliche Maßnahme. Sie habe jedenfalls insoweit Außenwirkung, als es sich hierbei auch um einen Amtsauftrag der betroffenen Ausbildungsstelle handele. Außerdem sei der Beteiligte nicht zuständig, über die Initiativanträge zu entscheiden, da nach dem als Satzung weitergeltenden Betriebsstatut aus dem Jahre 1991 die Verantwortlichkeit für die Ausbildung allein bei den einzelnen Krankenhäusern liege.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er verteidigt den angegriffenen Beschluß.
Entscheidungsgründe
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Beschwerdegericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß dem Antragsteller kein Initiativrecht zusteht, das auf die Gestaltung der in einzelnen Krankenhäusern des Beteiligten durchzuführenden praktischen Ausbildung der Kranken- und Kinderkrankenpfleger abzielt.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
Der Antragsteller hat die Rechtsbeschwerdefrist gewahrt. Die einmonatige Rechtsbeschwerdefrist, die mit der Zustellung der Entscheidung in Lauf gesetzt wird (§ 100 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. § 92 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 74 Abs. 1 Satz 1, § 72 Abs. 5 ArbGG, §§ 552, 222 Abs. 1, 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB), setzt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung voraus (§ 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG). Die vom Beschwerdegericht erteilte Rechtsmittelbelehrung war rechtsfehlerhaft. Sie hat entgegen dem nach § 100 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. § 92 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 5 ArbGG entsprechend geltenden § 553 Abs. 1 Satz 1 ZPO, aus dem sich für die Rechtsbeschwerde ergibt, daß diese beim Rechtsbeschwerdegericht einzulegen ist, ausgeführt, daß die Rechtsbeschwerde binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht oder beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen sei. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung hat vorliegend die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG in Lauf gesetzt. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründungsschrift sind innerhalb der Jahresfrist des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG eingereicht worden.
2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Der angegriffene Beschluß des Oberverwaltungsgerichts steht in Einklang mit den maßgeblichen Vorschriften der § 79 Abs. 3 Satz 1, § 86 Abs. 1 Nr. 6 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes – HmbPersVG – i.d.F. vom 16. Januar 1979 (HmbGVBl I S. 17) zuletzt geändert durch das Sechste Gesetz zur Änderung des HmbPersVG vom 1. Juli 1993 (HmbGVBl I S. 149, 152). Das Beschwerdegericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß sich aus diesen Bestimmungen kein Initiativrecht herleiten läßt, das auf die Gestaltung der in den Krankenhäusern des Beteiligten erfolgenden praktischen Ausbildung in der Kranken- und Kinderkrankenpflege abzielt, wie es der Antragsteller mit seinem Antrag vom 23. November 1992 geltend gemacht hat.
2.1 Das Beschwerdegericht hat die Abhängigkeit des Initiativrechts vom Inhalt entsprechender Mitbestimmungsbefugnisse zutreffend gesehen. Das Initiativrecht des § 79 Abs. 3 Satz 1 HmbPersVG, das nach § 92 HmbPersVG auch dem Gesamtpersonalrat zustehen kann, räumt diesem die Befugnis ein, eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme bei der Dienststelle zu beantragen und sein Anliegen in dem Fall, daß über den Antragsgegenstand keine Einigung erzielt wird, letztlich im Verfahren vor der Einigungsstelle weiterzuverfolgen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß das Initiativrecht die gesetzlichen Mitbestimmungsbefugnisse inhaltlich nicht erweitert (BVerwGE 68, 137; 99, 69). Das Initiativrecht ist vielmehr stets als eine aktive Form der Wahrnehmung eines Mitbestimmungsrechts angesehen worden, dem keine eigenständige, d.h. vom Inhalt und Zweck des Mitbestimmungsrechts losgelöste, Bedeutung beizumessen ist (Beschluß vom 6. Oktober 1992 – BVerwG 6 P 25.90 – Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG Nr. 4 = PersV 1993, 328). Dies findet nicht nur im Wortlaut des § 79 Abs. 3 Satz 1 HmbPersVG seinen Ausdruck, wonach das Antragsrecht sich auf „eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme” bezieht, sondern auch in der Gesetzessystematik insofern, als das Initiativrecht in § 79 HmbPersVG geregelt ist. Diese Regelung steht im Abschnitt VII des Gesetzes unter den Überschriften „Beteiligung des Personalrats”, „2. Arten und Durchführung der Beteiligung” und „a) Mitbestimmung”.
Das Beschwerdegericht hat zutreffend erkannt, daß die Voraussetzungen des vorliegend allein in Betracht zu ziehenden Mitbestimmungstatbestandes des § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG nicht erfüllt sind. Nach § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG hat der Personalrat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, mitzubestimmen bei der Durchführung der Berufsbildung (Berufsausbildung, berufliche Fort- und Weiterbildung sowie berufliche Umschulung) mit Ausnahme der Gestaltung von Lehrveranstaltungen und Auswahl von Lehrpersonen.
Die Mitbestimmungsbefugnis des Personalrats erstreckt sich – von der Gestaltung von Lehrveranstaltungen und der Auswahl von Lehrpersonen abgesehen, die die Vorschrift von der Mitbestimmung ausnimmt – auf alle Maßnahmen, die den Gesamtverlauf oder Einzelheiten der Berufsausbildung lenken oder regeln (Beschluß des Senats vom 28. Dezember 1984 – BVerwG 6 P 5.84 – Buchholz 238.34 § 86 HmbPersVG Nr. 3, S. 6). Voraussetzung für das Mitbestimmungsrecht aus § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG ist aber stets, daß die beabsichtigte Maßnahme darauf gerichtet ist, unmittelbar in die Gestaltung oder Durchführung der Berufsausbildung in nicht von der Mitbestimmung ausgenommenen Bereichen einzugreifen. Das geschieht etwa mit der Festlegung des zeitlichen Ablaufs der Berufsausbildung, der Bestimmung des Ortes und der Räumlichkeiten, in denen sie durchgeführt wird, und der Regelung der Art und Weise, wie die Teilnehmer an der Berufsausbildung innerhalb der ausbildenden Dienststellen oder Betriebe eingegliedert werden. Die Mitbestimmung nach § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG erlaubt hingegen dem Personalrat nicht, über die Bereitstellung haushaltsmäßig nicht ausgewiesener Personalstellen zu Zwecken der Durchführung der Berufsbildung mit zu entscheiden. Denn hier fehlt es am unmittelbaren Bezug zur Durchführung der Berufsbildung (vgl. auch Beschluß vom 28. Dezember 1984, a.a.O.).
2.2 Dem Beschwerdegericht ist im Ergebnis darin beizupflichten, daß Ziffer 3 des Inititiativantrages, mit der die Besetzung „jede(r) Station, in der praktische Ausbildung in der Krankenpflege stattfinden soll, … personell mit mindestens zwei qualifizierten und für diese Tätigkeit freigestellten AusbilderInnen (TutorInnen)” begehrt wird, nicht unmittelbar darauf gerichtet ist, in die Durchführung der Berufsbildung einzugreifen. Maßgeblich hierfür ist die Erwägung, daß auch der Personaleinsatz von hauptamtlich tätigem Personal letztlich von der Entscheidung abhängt, wieviel Personal für die Ausbildung im Haushalt vorgesehen wird. Dieser Entscheidung fehlt der unmittelbare Ausbildungsbezug (Lorenzen/Haas, BPersVG, § 75 Rn. 154 c). Eine Mitbestimmung hieran liefe auf eine Beteiligung an Maßnahmen der Haushaltswirtschaft hinaus, die der eigentlichen Durchführung der Berufsbildung vorgeschaltet und deshalb von dem Mitbestimmungstatbestand des § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG nicht mitumfaßt ist.
Daß eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme hier nicht anzunehmen ist, ergibt sich auch aus folgendem:
Nach § 98 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) sind Maßnahmen, die die „Durchführung der Betriebsausbildung” betreffen, mitbestimmungspflichtig. Diese Vorschrift war Vorbild für spätere Regelungen im Bundespersonalvertretungsgesetz und auch für die hier strittigen Regelungen. § 98 Abs. 2 BetrVG sah und sieht nun aber zusätzlich vor, daß der Betriebsrat bei der Bestellung oder Abberufung von Ausbildern mitzubestimmen hat. Im Umkehrschluß kann daraus entnommen werden, daß die Bestellung oder Abberufung von Ausbildern nicht als eine bereits nach § 98 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Maßnahme der „Durchführung der Betriebsausbildung” angesehen wurde (vgl. Lorenzen/Haas, a.a.O., § 75 Rn. 155; Fischer/Goeres, BPersVG, § 75 Rn. 94). Für den ebenfalls auf die „Durchführung der Berufsbildung” gerichteten Mitbestimmungstatbestand des § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG folgt daraus, daß Personalmaßnahmen, die – wie die Bestellung von Ausbildern – der Berufsausbildung dienen, nicht dem Tatbestandsmerkmal „Durchführung der Berufsbildung” unterfallen. Das betrifft nicht nur die personelle Auswahl von Ausbildern, sondern erst recht auch die Frage, ob haupt- oder nebenamtliche Ausbilder tätig werden sollen und ggf. wie viele.
2.3 Auch die Ziffern 1 (Rahmenpläne für die praktische Ausbildung) und 2 (Regelung zur Einführung des „Pflegeprozesses”) des Initiativantrages sind nicht vom Mitbestimmungstatbestand des § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG gedeckt. Zwar sind die in ihnen beantragten Maßnahmen darauf gerichtet, unmittelbar in die Gestaltung oder Durchführung der Berufsausbildung der Kranken- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger einzugreifen, da sie u.a. darauf abzielen, den zeitlichen Ablauf der praktischen Ausbildung zu gliedern und diesen mit dem theoretischen Unterricht abzustimmen. Insbesondere soll insoweit eine Ausrichtung an den Ausbildungszielen des § 4 KrPflG erfolgen und der sog. Pflegeprozeß, d.h. die geplante Krankenpflege unter Einbeziehung ersichtlicher und zu erwartender Pflegeprobleme und der Fähigkeiten und Kräfte des Patienten und eventuell seiner Angehörigen bzw. Freunde (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 257. Aufl. 1994, S. 1180), eingeführt werden.
Die beantragten Maßnahmen sind jedoch deshalb nicht mitbestimmungspflichtig, weil sie als „Gestaltung von Lehrveranstaltungen” ausdrücklich von der Mitbestimmung ausgeschlossen sind. Diese Ausschlußregelung nimmt nach der Rechtsprechung des Senats zu § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG 1976 Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihrer Gestaltung umfassend aus der Mitbestimmung heraus (Beschluß vom 7. Dezember 1978 – BVerwG 6 P 12.78 – Buchholz 238.34 § 86 HmbPersVG Nr. 1 = BVerwGE 57, 168 – Richtlinien über die Lehr- und Lernziele der Rechtsreferendare im Vorbereitungsdienst). Die in der vorbezeichneten Senatsentscheidung noch offengebliebene Frage, ob sich die in Rede stehende Ausschlußregelung auch auf die Berufsbildung der Arbeitnehmer erstreckt, ist angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts zu bejahen. Für eine abweichende Auslegung der Bestimmung, die im Laufe der Novellierungen des HmbPersVG in ihrem Wortlaut unverändert geblieben ist, besteht keine Veranlassung. Insbesondere kann insoweit entgegen der Argumentation des Antragstellers nicht von einem Redaktionsversehen des hamburgischen Landesgesetzgebers ausgegangen werden. Unter den Begriff der von der Mitbestimmung ausgenommenen „Lehrveranstaltungen” fallen alle Unterweisungen, Anleitungen und Einweisungen im Rahmen der Ausbildung, die das zur Erreichung des Ausbildungsziels notwendige Wissen sowie die erforderlichen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen vermitteln (Beschluß vom 7. Dezember 1978, a.a.O.). Die „Gestaltung von Lehrveranstaltungen” betrifft entsprechend alle Maßnahmen, die – wie die vom Antragsteller in Ziffern 1 und 2 seines Initiativantrages begehrten – den Inhalt und Umfang sowie den Ablauf der Ausbildung festlegen oder in sonstiger Weise regeln wollen.
Hier findet die praktische Ausbildung in den Krankenpflegeberufen, wie es das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, als „Lehrveranstaltung” i.S. des § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG statt. Die traditionelle Krankenpflegeausbildung fällt aus dem üblichen System der dualen Berufsbildung heraus (vgl. zum Ganzen BAG, Urteil vom 16. Dezember 1976 – 3 AZR 556/75 – BAGE 28, 269, 271; BSG, Urteil vom 19. August 1964 – 3 RK 37/61 – BSGE 21, 247, 248 f.). Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 KrPflG). Unterricht und praktische Ausbildung werden in staatlich anerkannten Krankenpflege- und Kinderkrankenpflegeschulen an Krankenhäusern vermittelt (§ 5 Abs. 1 Satz 3 KrPflG). Theorie und Praxis bilden nach dem Ausbildungsrecht eine Einheit. Dies kommt in § 1 Abs. 3 KrPflAPrV sinnfällig zum Ausdruck, wonach während der praktischen Ausbildung in allen nach § 4 KrPflG wesentlichen Kenntnissen und Fertigkeiten zu unterweisen ist. Es ist Gelegenheit zu geben, die im theoretischen und praktischen Unterricht erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, sie bei der praktischen Arbeit anzuwenden. Da auch im personalvertretungsrechtlichen Sinne unter den Begriff der „Lehrveranstaltung” – wie dargelegt – alle Unterweisungen, Anleitungen und Einweisungen im Rahmen der Ausbildung fallen, die das zur Erreichung des Ausbildungsziels notwendige Wissen sowie die erforderlichen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen vermitteln, ist auch die praktische krankenpflegerische Ausbildung, die in der Regel durch Mitarbeit auf den Stationen der mit den Krankenpflegeschulen verbundenen Krankenhäuser erfolgt (vgl. BAG, Urteil vom 16. Dezember 1976, a.a.O., 273; BSG, a.a.O., 249), als „Lehrveranstaltung” im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG zu qualifizieren. Die Forderung des Antragstellers, die zu erstellenden Rahmenlehrpläne an den Lernzielen des § 4 KrPflG auszurichten, betrifft die inhaltliche Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben und erschöpft sich nicht darin, die Transparenz der Ausbildung zu gewährleisten.
3. Die landesrechtliche Ausschlußklausel des § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG ist bundesrechtlich unbedenklich. Der Senat hat in seinem bereits erwähnten Beschluß vom 7. Dezember 1978 betr. Richtlinien über Lehr- und Lernziele für die praktische Ausbildung von Rechtsreferendaren (BVerwGE 57, 168 = Buchholz 238.34 § 86 HmbPersVG Nr. 1) entschieden, daß § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG der bundesrahmenrechtlichen Bestimmmung des § 104 Satz 3 BPersVG Rechnung trage, nach der u.a. Entscheidungen über die Gestaltung von Lehrveranstaltungen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes einschließlich der Auswahl der Lehrpersonen nicht den Stellen entzogen werden dürfen, die der Volksvertretung verantwortlich sind. Er hat sich insoweit auf die Entstehungsgeschichte der Bestimmung berufen und aus ihr hergeleitet, daß sich der hamburgische Landesgesetzgeber entschlossen habe, über die rahmenrechtliche Forderung des § 104 Satz 3 BPersVG noch hinausgehend die Gestaltung von Lehrveranstaltungen ganz aus der Mitbestimmung herauszunehmen. Dazu war der Landesgesetzgeber bundesrechtlich zwar nicht verpflichtet; da § 104 BPersVG lediglich rahmenrechtliche Mindestanforderungen normiert, war er daran aber auch nicht gehindert.
Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht für den Senat – entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde – keine begründete Veranlassung. Der hamburgische Landesgesetzgeber durfte den Ausschlußtatbestand über den Personenkreis der Beamten hinaus auch auf Angestellte und Arbeiter erstrecken. Dies ist mit der bundesrechtlichen Rahmenbestimmung des § 104 Satz 1 BPersVG vereinbar. Nach dessen zweiten Halbsatz soll eine Regelung (lediglich) angestrebt werden, wie sie für Personalvertretungen in Bundesbehörden in diesem Gesetz festgelegt ist. § 104 Satz 1 Halbs. 2 BPersVG schreibt keine bindende Verpflichtung für die Landesgesetzgeber fest, sondern empfiehlt ihnen lediglich, ihre Mitbestimmungsregelungen so – oder so ähnlich – zu gestalten, wie sie im Bundespersonalvertretungsgesetz vorgesehen sind (vgl. Beschluß vom 7. Dezember 1978, a.a.O., S. 7 f.; Lorenzen/Schmitt, a.a.O., § 104 Rn. 4). § 104 BPersVG enthält nach alledem weder eine bundesrechtlich verbindliche Festlegung des Kreises der Angelegenheiten, in denen die Personalvertretung zu beteiligen ist, noch bestimmt er Inhalt und Umfang einzelner Beteiligungsrechte für bestimmte Angelegenheiten. Der Landesgesetzgeber muß lediglich insgesamt einen Kernbestand echter Mitbestimmungsangelegenheiten vorsehen, der dem Verwaltungs- und Parlamentsvorbehalt entzogen ist (Lorenzen/Schmitt, a.a.O., § 104 Rn. 7, 21). Das hat der Landesgesetzgeber hier beachtet. Vor diesem Hintergrund bestehen gegen den in § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG enthaltenen Ausschlußtatbestand der „Gestaltung von Lehrveranstaltungen und Auswahl der Lehrpersonen” keine bundesrechtlichen Bedenken.
4. Fehlt es nach alledem an einem dem mit dem Initiativantrag geltend gemachten Beteiligungsrecht entsprechenden Mitbestimmungsrecht, so kann der Senat die Frage offenlassen, ob dem geltend gemachten Mitbestimmungsrecht nicht bereits der im Satzeingang des § 86 Abs. 1 HmbPersVG enthaltene Vorbehalt der Regelung durch ein Gesetz – hier durch das Krankenpflegegesetz und die auf dessen § 11 gestützte Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege – entgegensteht.
5. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 8 Abs. 2 BRAGO.
Unterschriften
Niehues, Seibert, Albers, Eckertz-Höfer, Büge
Fundstellen
ZBR 1998, 433 |
ZTR 1998, 571 |
PersR 1998, 331 |
DVBl. 1998, 1094 |