Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Aktenzeichen 8 B 98.31711) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. März 1999 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensfehler durch Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Zur Grundsatzrüge führt die Beschwerde zunächst aus (Beschwerdebegründung II, S. 7), Rückkehrer nach Vietnam würden von den Sicherheitsbehörden „intensiv befragt” und hätten Schwierigkeiten bei der Arbeitsaufnahme, mitunter werde auch ein „Wohnortarrest” verhängt. Die Feststellung, daß Bescheinigungen zur Arbeitsaufnahme oftmals verweigert würden, bedeute, daß der Rückkehrer nicht arbeiten dürfe. Die Frage von grundsätzlicher Bedeutung sei „jedoch die,
in wie weit diese mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden ‚Schikanen’ insbesondere das zu erwartende Arbeitsverbot, als Diskriminierung politische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG darstellt bzw. ein nach § 51 Abs. 1 AuslG relevantes Vorgehen des vietnamesischen Staates beinhaltet, dadurch ≪daß≫ diese Diskriminierungsmaßnahmen ernsthafte Konsequenzen für die betroffene Person haben und sie in hohem Maße benachteiligt ist, nicht nur im Sinne einer ernstlichen Einschränkung des Rechts, den Lebensunterhalt zu verdienen, sondern im Sinne eines Ausschlusses der Möglichkeit sich den Lebensunterhalt zu verdienen und damit existieren zu können und in wie weit diese im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG relevante Verfolgungsmaßnahme von der Zielrichtung her eine politische Verfolgung darstellt”.
In dieser Fragestellung werden mehrere Tatsachen- und Subsumtionsprobleme für den vorliegenden Einzelfall angesprochen, ohne daß jedoch eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO formuliert und aufgezeigt wäre. Soweit die Beschwerde mit ihrer Frage geklärt wissen will, welche „Schikanen” oder „Diskriminierungsmaßnahmen” politische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG darstellen, handelt es sich zum einen – hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen hierzu – um Tatsachenfragen, zum anderen sind die allgemeinen Voraussetzungen des Rechtsbegriffs der politischen Verfolgung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt. Ob die von der Beschwerde in Bezug genommenen Maßnahmen des vietnamesischen Staates die Schwelle asylrelevanter Verfolgungsmaßnahmen erreichen – was der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Gesamtbewertung ausdrücklich verneint hat (vgl. UA S. 6 ff.) –, ist in erster Linie eine Frage der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts und der Subsumtion im Einzelfall. Soweit die Fragestellung die Behauptung enthält, Rückkehrer nach Vietnam seien letztlich von der Möglichkeit ausgeschlossen, „sich den Lebensunterhalt zu verdienen und damit existieren zu können”, entspricht dies nicht den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs in dem angegriffenen Urteil. Auch insoweit läge im übrigen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weil bereits geklärt ist, daß allein die Erlangung des wirtschaftlichen Existenzminimums asylrechtlich geschützt sein kann (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Januar 1998 – BVerwG 9 B 1130.97 – ≪juris≫ zum wirtschaftlichen Existenzminimum am Ort einer inländischen Fluchtalternative; Beschluß vom 8. Januar 1998 – BVerwG 9 B 566.97 – ≪juris≫ zur Asylerheblichkeit des Eingriffs bei politischer Verfolgung; jeweils m.w.N.). Inwiefern schließlich eine „Verfolgungsmaßnahme von der Zielrichtung her eine politische Verfolgung darstellt”, ist allgemein ebenfalls seit langem geklärt (vgl. etwa BVerfGE 76, 143, 157, 166 f.; 80, 315, 335; 81, 142, 151 f.; ebenso BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 – BVerwG 9 C 17.89 – BVerwGE 85, 139, 141 f.; Urteil vom 23. Juli 1991 – BVerwG 9 C 154.90 – BVerwGE 88, 367, 369 f.).
Die im Rahmen der weiteren Begründung der ersten Grundsatzrüge noch angesprochene „eigentlich weiter grundsätzliche Frage” (Beschwerdebegründung S. 9), „in wie weit die Schwelle eines nach § 51 Abs. 1 AuslG relevanten Vorgehens des vietnamesischen Staates auch bei den Rückkehrern überschritten wird”, betrifft wiederum – wie auch die weiteren Ausführungen hierzu zeigen – lediglich die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, ohne daß eine Rechtsfrage aufgezeigt wird. Daß sich die Beschwerde auch hier letztlich nur gegen die aus ihrer Sicht fehlerhafte Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts wendet, wird schließlich daran deutlich, daß sie meint, das Berufungsgericht hätte aus seinen Feststellungen zu Schikanen für den „einfachen Rückkehrer” darauf schließen müssen, daß dem exilpolitisch Aktiven „auch eine Gefahr für Leib und Leben” drohe (Beschwerdebegründung a.a.O.).
Auch die ferner ausdrücklich als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage (Beschwerdebegründung S. 10),
„wann und unter welchen Voraussetzungen der vietnamesische Staat und die vietnamesischen Behörden bei einer Rückkehr vietnamesischer Asylbewerber eine Tätigkeit dieses exilpolitisch Tätigen annehmen, die aus Sicht der kommunistischen Partei ihre Alleinherrschaft tangiert und sie deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen gegen diesen Rückkehrer einleiten, sei es im Rahmen einer Bestrafung nach § 82 oder § 85 des vietnamesischen Strafgesetzbuches, sei es durch Inhaftierung auf unabsehbare Zeit ohne gerichtliches Verfahren”,
betrifft ebenfalls in erster Linie die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht. Auch insoweit erschöpft sich der Vortrag in einer Kritik an den Feststellungen des Berufungsgerichts, ohne eine Rechtsfrage aufzuwerfen. Dies gilt auch hinsichtlich der tatrichterlich begründeten Abgrenzung zwischen verfolgungsrelevanter und nicht verfolgungsrelevanter exilpolitischer Betätigung (vgl. UA S. 14 f.).
Der Gehörsverstoß durch Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags ist nicht schlüssig dargelegt; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im übrigen auch nicht feststellbar.
Soweit die Beschwerde zunächst geltend macht, die Begründung der Ablehnung des Hilfsbeweisantrags (UA S. 16 Abs. 2) ergebe, daß das Berufungsgericht „ganz offensichtlich die gesamten in erster Instanz und in zweiter Instanz vorgetragenen und nachgewiesenen exilpolitischen Aktivitäten entweder nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen” habe (Beschwerdebegründung S. 2), ist dies überhaupt nur nachvollziehbar, wenn der – in der Beschwerdeschrift nicht mitgeteilte – Beweisantrag mit seiner Bezugnahme auf den Klägervortrag in erster und zweiter Instanz herangezogen wird. Insoweit fehlt es bereits an einer ordnungsgemäßen Darlegung des Prozeßstoffs, die dem Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der Schlüssigkeit der Verfahrensrüge anhand der Beschwerdebegründung ermöglichen muß. Hiervon abgesehen ist der Vorwurf mangelnder Kenntnisnahme oder Erwägung des Vortrags des Klägers (zu seinen exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland) offensichtlich nicht haltbar. Die exilpolitischen Aktivitäten werden nicht nur im Tatbestand des Berufungsurteils zusammenfassend erwähnt(UA S. 3), sondern auch in den Entscheidungsgründen in ausreichender Form gewürdigt (UA S. 15 letzter Absatz).
Unstrukturiert innerhalb der Rüge eines Verfahrensmangels durch Abweisung des Hilfsbeweisantrags und deshalb ebenfalls schon nicht ordnungsgemäß erhoben ist der weitere Vorwurf, das Berufungsgericht habe zwar „z.B. die Zeitung ‚Volksarmee’ vom 24.10.1996 und die Äußerung von Dr. Will im VGH-Quellenverzeichnis Nr. 53 zur Kenntnis genommen, jedoch im Rahmen der Beurteilung, ob exilpolitische Tätigkeiten und welche die kommunistische Partei in ihrer Alleinherrschaft in Frage stellt, in keinster Weise in Erwägung gezogen, auch nicht all die übrigen vorgelegten Zeitungsartikel …” (Beschwerdebegründung S. 4). Damit wendet sich die Beschwerde in Wahrheit in der Form einer Gehörsrüge gegen die von ihr bekämpfte tatrichterliche Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, ohne einen Gehörsfehler schlüssig aufzuzeigen.
Auch das, was die Beschwerde schließlich gegen die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags geltend macht, ist nicht geeignet, eine Gehörsverletzung aufzuzeigen. Eine solche ergibt sich weder aus der Kritik an den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts noch aus der Behauptung, die mit dem Hilfsbeweisantrag angebotenen Beweismittel – vor allem das angebotene Sachverständigengutachten des Dr. W. – hätten ergeben, daß der Kläger bei seiner Rückkehr Folter, längerfristige Inhaftierung und Strafverfahren nach Art. 73, 82 und 85 VStGB zu erwarten habe (Beschwerdebegründung S. 2 ff., 4, 5). Ein Gehörsverstoß folgt schließlich auch nicht aus den Ausführungen der Beschwerde, das Berufungsgericht habe den Beweisantrag „u.a. auch damit begründet, daß die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung nicht gegeben sei”, was nichts anderes bedeute als eine „Ablehnung eines Beweisantrags im Sinne des § 98 VwGO i.V.m. §§ 402 ff. ZPO” (Beschwerdebegründung S. 5 f.). Diese Vorschriften habe das Berufungsgericht nicht richtig angewandt, weshalb die Ablehnung prozeßrechtswidrig sei.
Ohne Mitteilung des Inhalts des Beweisantrags in der Beschwerdebegründungsschrift kann nicht beurteilt werden, ob dessen Ablehnung durch das Berufungsgericht gegen das Recht auf Gehör verstößt; insoweit fehlt es – wie bereits ausgeführt – schon an der ordnungsgemäßen Darlegung des behaupteten Verfahrensmangels. Abgesehen davon liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Ablehnung eines Beweisantrags oder eines Hilfsbeweisantrags nur vor, wenn diese im Prozeßrecht keine Stütze mehr findet (vgl. zuletzt etwa BVerfG, Beschluß vom 22. November 1996 – 2 BvR 1753/96 – AuAS 1997, 6 unter Hinweis auf BVerfGE 69, 141, 144). Entgegen der Auffassung der Beschwerde – auch soweit sie sich auf eine Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts beruft (vgl. BVerfG, Beschluß vom 30. November 1993 – 2 BvR 594/93 – BayVBl 1994, 143) – darf ein Tatsachengericht, wenn zur politischen Situation in einem Herkunftsland bereits zahlreiche Auskünfte, Gutachten und Stellungnahmen vorliegen, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gem. § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO grundsätzlich nach seinem tatrichterlichen Ermessen entscheiden, ob es zusätzliche Auskünfte und Sachverständigengutachten im vorliegenden Verfahren einholt (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluß vom 10. Juni 1999 – BVerwG 9 B 81.99 – ≪juris≫; Beschluß vom 2. Juli 1998 – BVerwG 11 B 30.97 – Buchholz 451.171 § 6 AtG Nr. 2, S. 7 (12) = NVwZ 1999, 654; Beschluß vom 12. Juni 1997 – BVerwG 11 B 13.97 – ≪juris≫; jeweils m.w.N.). Außerdem kann das Tatsachengericht den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer sachverständigen amtlichen Auskunft grundsätzlich mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde, die zur tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts erforderlich ist, ablehnen, muß in diesem Falle jedoch in dem Ablehnungsbeschluß oder spätestens in der Sachentscheidung nachvollziehbar begründen, woher es diese Sachkunde hat (ebenfalls stRspr; vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluß vom 11. Februar 1999 – BVerwG 9 B 381.98 – Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 42 = NVwZ 1999, Beilage Nr. 9, 89 m.w.N.). Ebenso wie seine besondere Sachkunde muß das Gericht auch die Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO nachvollziehbar begründen (Beschluß vom 11. Februar 1999, a.a.O.); hieran fehlte es bei der vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Ablehnungsentscheidung eines Verwaltungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluß vom 30. November 1993 – 2 BvR 594/93 – a.a.O.).
Das Berufungsgericht hat zwar ausdrücklich weder die eine noch die andere Ablehnungsbegründung gewählt. Den Ausführungen im Urteil (UA S. 16 Abs. 2), daß der Kläger „keine so erheblichen exilpolitischen Aktivitäten dargelegt” habe, „daß er sich mit seiner Tätigkeit – auch aus der Sicht des vietnamesischen Regimes – von der Vielzahl der exilpolitisch aktiven Vietnamesen qualitativ besonders abheben würde”, ist allerdings sinngemäß zu entnehmen, daß das Berufungsgericht den im Kern auf sachverständige Nachprüfung des Einzelfalles – nämlich auf eine persönliche Verfolgungsgefahr des Klägers wegen aller exilpolitischen Tätigkeiten – gerichteten Beweisantrag im Hinblick auf seine eigene Sachkunde zur Beurteilung einer Verfolgungsgefahr für Vietnamesen wegen exilpolitischer Betätigung ablehnen wollte und abgelehnt hat. Insoweit ist aber von der Beschwerde weder vorgetragen noch sonst erkennbar, daß dem Berufungsgericht die hierfür erforderliche Sachkunde im Hinblick auf die von ihm eingeführten zahlreichen Erkenntnismittel und auf seine in anderem Zusammenhang betonte Prozeßerfahrung mit einer „großen Zahl von Streitsachen vietnamesischer Asylbewerber” in den letzten Jahren (UA S. 5) nicht zukommen sollte (zur Darlegung der Sachkunde vgl. auch den bereits zitierten Beschluß des Senats vom 10. Juni 1999, a.a.O.). Es kann daher im Ergebnis nicht festgestellt werden, daß die Ablehnung des Beweisantrags im Prozeßrecht keine Stütze mehr findet.
Im übrigen bemerkt der Senat, daß der Beweisantrag (vgl. den Schriftsatz vom 24. Februar 1999 in den Berufungsakten), soweit er auf die Einholung einer Auskunft des Bundesamts für Verfassungsschutz gerichtet war, auch als untauglich hätte abgelehnt werden können, weil dem Bundesamt zur Beurteilung der exilpolitischen Aktivitäten des Klägers „aus Sicht des vietnamesischen Regimes und der vietnamesischen Regierung … auch im Sinne einer Gefahr für das kommunistische Machtmonopol in Vietnam selbst” offensichtlich keine Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung stehen können (vgl. zu den Aufgaben des Bundesamts für Verfassungsschutz § 3 BVerfSchG). Soweit der Beweisantrag ferner seinem Wortlaut nach auf die Prognose gerichtet war, „daß mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden” müsse, daß der Kläger in Vietnam extralegal inhaftiert, ohne Aussicht auf ein Gerichtsverfahren weggeschlossen, hierbei sogar gefoltert oder aber nach Art. 73, 82 oder 85 VStGB bestraft werde, hätte er auch mit dem Hinweis darauf abgelehnt werden können, daß die Feststellung einer beachtlich wahrscheinlich drohenden Verfolgungsgefahr der genannten Art eine richterliche Subsumtionsentscheidung ist, die einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist. Der Beweisantrag hätte danach allenfalls hinsichtlich der Einholung von Sachverständigengutachten zur Frage einer dem Kläger konkret wegen seiner individuellen exilpolitischen Tätigkeiten drohenden Verfolgungsgefahr bei Rückkehr nach Vietnam Erfolg haben können; insoweit durfte das Berufungsgericht diese konkrete, einzelfallbezogene Gefahrenbeurteilung indessen – wie ausgeführt – ohne Verstoß gegen Prozeßrecht unter Berufung auf seine eigene Sachkunde vornehmen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Unterschriften
Dr. Paetow, Richter, Beck
Fundstellen