Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 13.02.2007; Aktenzeichen 8 N 06.2040) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Antragstellers auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 118a “Kommunale Entlastungsstraße Holzkirchen-Nord, Bauabschnitt 02” des Antragsgegners wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Eilverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € und für das Eilverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Tatbestand
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Das Normenkontrollgericht hat den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 118a “Kommunale Entlastungsstraße Holzkirchen-Nord, Bauabschnitt 02” des Antragsgegners mit einer doppelten Begründung abgelehnt. Der Antrag sei zum einen unzulässig, weil der Antragsteller nicht antragsbefugt sei. Der Antrag sei zum anderen unbegründet, da der Bebauungsplan nicht an Mängeln leide, die zu seiner Unwirksamkeit führten.
Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen mit Erfolg ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994 – BVerwG 11 PKH 28.94 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; stRspr). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund vorliegt, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. Die Beschwerde, die dies zutreffend erkennt, macht gegen beide Begründungen des Normenkontrollurteils Gründe für die Zulassung der Revision geltend. Sie scheitert bereits daran, dass sie in Bezug auf die erste Begründung keinen Grund für die Zulassung der Revision darlegt (dazu a und b). Darüber hinaus zeigt sie auch hinsichtlich der zweiten Begründung einen Grund für die Zulassung der Revision nicht auf (dazu unter c bis e).
a) Die Frage, ab welchem Grad eine Lärmbelastung oder eine (relative) Lärmzunahme) ungeachtet der sonstigen Gegebenheiten des Einzelfalles in die planerische Abwägung einzustellen ist und für sich genommen die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründet, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; denn auf sie lässt sich antworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
Nach Maßgabe des § 41 BImSchG hat ein Planungsträger sicherzustellen, dass durch die geplante Straße keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Dies gilt unabhängig davon, auf welcher rechtlichen Grundlage der Bau der Straße beruht, also auch dann, wenn die Straße aufgrund einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB getroffenen Festsetzung angelegt wird (vgl. Beschluss vom 17. Mai 1995 – BVerwG 4 NB 30.94 – NJW 1995, 2572). § 41 BImSchG i.V.m. der zu ihrer Durchführung erlassenen Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV vom 12. Juni 1990, BGBl I S. 1036) setzt der Planung insoweit eine strikte, im Wege der planerischen Abwägung nicht überwindbare äußerste Grenze, als die Werte der Verkehrslärmschutzverordnung nicht überschritten werden dürfen (vgl. Urteil vom 28. Januar 1999 – BVerwG 4 CN 5.98 – BVerwGE 108, 248 ≪256≫). Das bedeutet freilich nicht, dass eine Planung stets abwägungsgerecht ist, wenn die Grenzwerte – wie hier – eingehalten werden. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb der Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehört und damit die Antragsbefugnis des Betroffenen begründet. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1999 – BVerwG 4 CN 1.98 – NVwZ 2000, 807 ≪808≫). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Im Beschluss vom 19. Februar 1992 – BVerwG 4 NB 11.91 – (NJW 1992, 2844) hat der Senat darauf hingewiesen, dass sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht allein durch einen Vergleich von Lärmmesswerten markieren lässt. Selbst eine Lärmzunahme, die, bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel, für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist, kann nach dieser Entscheidung zum Abwägungsmaterial gehören. Daraus lässt sich indes nicht im Umkehrschluss folgern, dass Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle stets als Abwägungsposten zu berücksichtigen sind. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (Beschluss vom 19. August 2003 – BVerwG 4 BN 51.03 – BRS 66 Nr. 59).
Die Frage, ob unabhängig von den Umständen des Einzelfalls ein Lärmzuwachs immer dann abwägungserheblich ist, wenn die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, knüpft an einen Sachverhalt an, den das Normenkontrollgericht nicht festgestellt hat. Gleiches gilt für die Frage, ob eine planbedingte Vervielfachung des Lärmpegels stets abwägungserheblich ist. Das Normenkontrollgericht hat sich weder dazu geäußert, ob der von der Entlastungsstraße ausgehende Lärm für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Lärmquellen die Werte der DIN 18005 übersteigt, noch hat es festgestellt, dass sich der Lärm, dem das Anwesen des Antragstellers ausgesetzt sein wird, wie behauptet um das Sechs- bis Achtfache erhöht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts scheidet die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung aber aus, wenn die Vorinstanz eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, sondern lediglich die Möglichkeit besteht, dass die Rechtsfrage nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden könnte (vgl. Beschlüsse vom 28. Dezember 1998 – BVerwG 9 B 197.98 – juris und vom 28. November 2005 – BVerwG 4 B 66.05 – ZfBR 2006, 159). Im Übrigen hat der Senat bereits geklärt, dass die Werte der DIN 18005 lediglich eine Orientierungshilfe für die Bauleitplanung sind und deshalb von ihnen abgewichen werden darf. Entscheidend ist, ob die Abweichung im Einzelfall noch mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB vereinbar ist. Auch der zulässige Grad der Abweichung richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles (Beschluss vom 18. Dezember 1990 – BVerwG 4 N 6.88 – BRS 50 Nr. 25; Urteil vom 22. März 2007 – BVerwG 4 CN 2.06 – zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).
Mit der Frage, ob § 1 Abs. 7 BauGB neben dem materiellen Anspruch auf sachgerechte Abwägung aller von der Planung Betroffenen das Recht darauf beinhaltet, dass auch die für die Planung sachlich zuständige Behörde hierüber befindet, möchte die Beschwerde geklärt wissen, ob das Tätigwerden eines unzuständigen Planungsträgers den Abwägungsvorgang fehlerhaft macht und eine Rechtsverletzung des von der Planung Betroffenen begründen kann. Diese Frage ist mit dem Normenkontrollgericht in dessen Urteil vom 23. Oktober 1990 – 8 B 89.2278 – (NVwZ 1991, 590) ohne weiteres zu bejahen.
Zum Zweck der Prüfung, ob das Normenkontrollgericht die Antragsbefugnis des Antragstellers, gemessen an den vorstehenden Rechtssätzen, zu Recht verneint hat, kann die Revision nicht zugelassen werden. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dient nicht dazu, die Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung einer revisionsgerichtlichen Kontrolle zuzuführen. Eine dem § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vergleichbare Regelung enthält das Revisionszulassungsrecht nicht.
b) Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das angefochtene Urteil weicht nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab.
Die Beschwerde meint, die Aussage im Normenkontrollurteil, bei dieser Sachlage, d.h. der Unterschreitung der Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung, sei die auf das Grundstück des Antragstellers zukommende Lärmbelastung von vornherein objektiv so geringwertig, dass sie nicht abwägungsrelevant und deshalb auch nicht in die Abwägung des Antragsgegners habe eingestellt werden müssen, stehe im Widerspruch zu Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Entscheidungen vom 21. Oktober 1999 – BVerwG 4 CN 1.98 – (a.a.O.), 19. August 2003 – BVerwG 4 BN 51.03 – (a.a.O.) und vom 8. Juni 2004 – BVerwG 4 BN 19.04 – (BauR 2005, 829). Das trifft nicht zu. Die Beschwerde lässt außer Acht, dass das Normenkontrollgericht die Abwägungsentscheidung des Antragsgegners nicht allein mit der Begründung gebilligt hat, die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung würden eingehalten. Die Vorinstanz ist vielmehr auch der Frage nachgegangen, ob der Antragsteller antragsbefugt ist, weil die Planung “ohne Rücksicht auf Grenzwerte” in jedem Fall eine Erhöhung des Verkehrslärms in der Umgebung zur Folge haben wird. Dies hat es verneint. Seine diesbezügliche Einschränkung, nicht jede planbedingte Verkehrszunahme begründe eine Antragsbefugnis, sondern nur Veränderungen, die die Geringsfügigkeitsschwelle überschritten, steht im Einklang mit dem Urteil des Senats vom 21. Oktober 1999 – BVerwG 4 CN 1.98 – und dem Beschluss vom 8. Juni 2004 – BVerwG 4 BN 19.04 –, die ihrerseits nicht dem Beschluss des Senats vom 18. März 1994 – BVerwG 4 NB 24.93 – (NVwZ 1994, 683) widersprechen. In diesem Beschluss hat der Senat lediglich für den besonderen, hier nicht vorliegenden Fall, dass die Anwohner einer Erschließungsstraße für ein neues Baugebiet mit (zusätzlichem) Verkehrslärm belastet werden, erkannt, dass ihnen der Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. nicht schon deshalb abzusprechen sei, weil die Verkehrslärmerhöhung geringfügig sei oder weil sie mit einer solchen Entwicklung hätten rechnen müssen (vgl. Beschluss vom 28. November 1995 – BVerwG 4 NB 38.94 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 109). Zu dem Beschluss vom 19. August 2003 – BVerwG 4 BN 51.03 – besteht keine Divergenz, weil das Normenkontrollgericht einen Rechtssatz des Inhalts, eine Lärmverdoppelung könne kein Indikator für eine mehr als geringfügige Betroffenheit sein, nicht aufgestellt hat. Der Befund, angesichts der prognostizierten Lärmimmissionen scheide zumindest eine Fehlgewichtung der Belange des Antragstellers ohne weiteres aus, ist eine tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts und kein Rechtssatz. Schon von daher scheidet eine Abweichung von dem Urteil des Senats vom 24. September 1998 – BVerwG 4 CN 2.98 – (NJW 1999, 592) aus.
c) Die als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, nach welchen objektiv feststellbaren Merkmalen die tatsächliche Bedeutung einer Straße für die durch sie vermittelten Verkehrsbeziehungen zu bestimmen ist, führt nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sie kein Bundesrecht betrifft. Die von der Beschwerde angegriffene entscheidungserhebliche Einstufung der geplanten Entlastungsstraße als Kreisstraße beruht auf Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG. Ob diese Vorschrift vom Normenkontrollgericht zutreffend angewandt worden ist, entzieht sich nach § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO der revisionsgerichtlichen Kontrolle.
d) Die behauptete Divergenz zum Beschluss des Senats vom 8. Oktober 1999 – BVerwG 4 B 53.99 – (NVwZ-RR 2000, 253) liegt nicht vor. Den Rechtssatz, dass eine Planstraße dann als Bundes- bzw. Staatsstraße einzustufen ist, “wenn der Planungsträger mit ihr das Ziel verfolgt, zur Entlastung einer Gemeinde und innerörtlichen Verkehrsberuhigung über den vorhandenen Netzzusammenhang hinaus eine zusätzliche Verknüpfung mit dem Bundes- bzw. Staatsstraßennetz zu schaffen, um den darauf laufenden überregionalen Verkehr soweit als möglich um den Ort herumzulenken”, enthält der Beschluss nicht.
Das Normenkontrollurteil weicht auch nicht von der Senatsentscheidung vom 18. März 2004 – BVerwG 4 CN 4.03 – (BVerwGE 120, 239) ab. Das Normenkontrollgericht hat einen Rechtssatz des Inhalts, über eindeutige textliche Festsetzungen eines Bebauungsplans könne sich mit Hilfe der Planbegründung hinweggesetzt werden, weder ausdrücklich noch stillschweigend formuliert. Auf die Begründung zum angefochtenen Bebauungsplan hat die Vorinstanz deshalb abgestellt, weil die Straßenklasse aus den zeichnerischen oder textlichen Festlegungen des Plans nicht unmittelbar hervorgehe. Dieser rechtliche Ansatz entspricht dem Senatsurteil vom 18. März 2004.
e) Die Zulassung der Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels geboten.
Die Rüge, das Normenkontrollgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und dadurch gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, ist unschlüssig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde beschränkt sich auf die Beanstandung, dass der Verwaltungsgerichtshof die Verkehrsbedeutung der geplanten Entlastungsstraße für das Bundesfernstraßennetz einerseits und das Kreisstraßennetz andererseits nicht konkret ermittelt habe. Sie zeigt aber nicht auf, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärungen voraussichtlich getroffen worden wären.
Die Beschwerde moniert ferner als Verfahrensfehler, dass sich das Erstgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht mit dem Einwand des Antragstellers auseinandergesetzt habe, die Straßenbaulastvereinbarung des Antragsgegners mit dem Landkreis Miesbach sei rechtswidrig, da letzterer keine Alternativtrassen geprüft habe. Sie sieht in dem Versäumnis offenbar einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach in dem Urteil die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
Die Rüge geht fehl. Die Verpflichtung aus § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat vor allem den Zweck sicherzustellen, dass das Gericht alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und sich damit auseinandersetzt. Eine fehlende Auseinandersetzung mit Ausführungen der Parteien rechtfertigt freilich nicht den Schluss darauf, dass das Gericht sie nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes (rechtliche) Vorbringen der Beteiligten in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Nur dann, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, liegt ein Rechtsverstoß vor. Davon kann hier keine Rede sein. Wie sich aus dem Tatbestand des Urteils ergibt, hat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht des Antragstellers, die Straßenbaulastvereinbarung sei mangels Alternativenprüfung rechtswidrig, erfasst. Er hat sie auch in den Entscheidungsgründen nicht aus dem Blick verloren. Sein Befund, dass die Übertragung der Straßenbaulast “auch” mit Blick auf die finanziellen Lasten für den gemeindlichen Haushalt keinen durchgreifenden Bedenken begegne, lässt erkennen, dass er sich bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Vereinbarung nicht auf die Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit der Gemeindeordnung beschränkt hat.
Entscheidungsgründe
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Für den erstrebten Eilrechtsschutz ist kein Raum mehr, weil die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Rechtskraft des Normenkontrollurteils zur Folge hat (§ 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitfestsetzung ergibt sich für das Beschwerdeverfahren aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und für das Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO aus § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Paetow, Gatz, Dr. Jannasch
Fundstellen
Haufe-Index 1767508 |
BauR 2007, 2041 |
ZfBR 2007, 580 |