Verfahrensgang
Hessischer VGH (Urteil vom 19.12.2007; Aktenzeichen 1 UE 989/07) |
Tenor
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Dezember 2007 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13 116 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wehrt sich gegen seine mit Wirkung vom 31. März 2004 verfügte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mangels Bewährung.
Die auf sämtliche Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ist teilweise begründet.
1. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die angegriffene Entscheidung weiche von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (Zulassungsgrund der Divergenz, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Zwar macht die Beschwerde zutreffend geltend, das Berufungsgericht habe den Rechtssatz aufgestellt, es obliege allein dem Personalrat, eine Verletzung seiner Rechte gegenüber dem Dienstherrn geltend zu machen und Mängel im Beteiligungsverfahren zu rügen. Damit stehe das angegriffene Urteil im Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 1989 – BVerwG 2 C 22.87 – BVerwGE 82, 356 ≪362≫), eine irreführende oder auf Täuschung beruhende Unterrichtung des Personalrats durch die Dienststelle entspreche nicht den Anforderungen an eine umfassende Unterrichtung und führe – auch wenn der Personalrat sich nicht auf die Täuschung berufen sollte – zur Anfechtbarkeit der getroffenen Maßnahme. Eine Divergenz ist damit jedoch nicht dargelegt, weil der Bezirkspersonalrat der Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in irreführender oder täuschender Weise unterrichtet worden ist. Die Beschwerde macht in diesem Zusammenhang geltend, die Beklagte hätte bei der Unterrichtung des Bezirkspersonalrats von der beabsichtigten Entlassung des Klägers aus dem Probebeamtenverhältnis auch mitteilen müssen, dass der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Klägers die dem Kläger zur Last gelegten Verfehlungen, die Grundlage der Entlassungsverfügung waren, bereits im September 2002 gekannt, dennoch aber die Einschätzung getroffen habe, gewichtige Eignungsmängel stünden der vorzeitigen Anstellung des Klägers nicht entgegen. Bei Kenntnis dieses Umstandes hätte der Personalrat die Entlassung des Klägers “näher hinterfragt”. Diese Rüge ist nicht berechtigt. Wie der Kläger an anderer Stelle ausführt, war der Dienstvorgesetzte des Klägers im Zeitpunkt der Entlassung bereits von seiner früheren Äußerung abgerückt und hatte die Eignung des Klägers inzwischen verneint. Die Dienststelle ist verpflichtet, dem Personalrat die für die geplante Maßnahme maßgeblichen aktuellen Informationen vollständig und konkret vorzulegen. Sie ist jedoch nicht verpflichtet, hierbei auch frühere, inzwischen überholte Informationen vorzulegen.
2. Zu Unrecht rügt die Beschwerde ferner als Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), das Berufungsgericht habe den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO).
a) Der Kläger trägt vor, die Entlassungsverfügung sei auf “nicht auszuräumende Zweifel” an seiner Dienstauffassung und Loyalität gestützt. Demgegenüber habe er im gerichtlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass er vor seiner Entlassung in die Warenabfertigung umgesetzt worden sei, um ihm die Möglichkeit der erfolgreichen Bewährung zu geben. Hier habe der Kläger jedoch bis zum Ablauf seiner Probezeit keinen Tag Dienst verrichtet, weil er dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe diesen Vortrag, aus dem ein deutlicher Widerspruch im Verhalten der Beklagten erkennbar werde, nicht zur Kenntnis genommen.
Die Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht brauchte zu diesem Vortrag nicht Stellung zu nehmen. Die Beschwerde verkennt, dass es für die Übernahme eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis auf Probe in ein solches auf Lebenszeit nicht auf die Feststellung der Nichteignung, sondern auf die Feststellung der Eignung ankommt. Es mag sein, dass die Beklagte dem Kläger durch die Umsetzung eine Chance eröffnen wollte, die bei ihm kritisierten Eignungsmängel abzustellen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger jedoch bis zum Ablauf der Probezeit keine Leistungen gezeigt und Verhaltensweisen an den Tag gelegt, die eine positive Feststellung seiner Eignung ermöglichten. Indem der Kläger selbst vorträgt, dass er auf dem neuen Dienstposten “keinen Tag Dienst verrichtet” hat, hat er selbst eingeräumt, dass die Beklagte während dieser Zeit keine Möglichkeit hatte, seine Eignung positiv festzustellen. Seine Erkrankung konnte allenfalls bei der Frage eine Rolle spielen, ob es prognostisch geboten war, die Probezeit des Klägers zu verlängern, nicht jedoch zu einer Bejahung seiner Eignung führen. Da der Kläger seinem Beschwerdevortrag zufolge in der Zeit vom 17. März bis zum 18. Juli 2003, also vier Monate lang, auf dem neuen Dienstposten eingesetzt war, auf dem er keinen Dienst tun konnte (Beschwerdeschrift S. 7), ist auch nicht erkennbar, dass die endgültige Nichtbewährung des Klägers “nur kurze Zeit” nach der Umsetzung auf den neuen Dienstposten festgestellt worden sei (Beschwerdeschrift S. 6). Damit war das Vorbringen des Klägers zu den Umständen seiner Umsetzung und für die damit möglicherweise verbundenen Erwartungen der Beklagten für die Entscheidung des Berufungsgerichts ersichtlich nicht entscheidungserheblich. Die Rüge eines Gehörsverstoßes kann hierauf mit Erfolg nicht gestützt werden.
b) Aus demselben Grunde begründen auch die Ausführungen des Klägers zu den angeblich vom Berufungsgericht nicht gewürdigten Aussagen seiner Vorgesetzten keinen Gehörsverstoß. Das Berufungsgericht ist hierauf vielmehr mit der zutreffenden Bemerkung eingegangen, rechtlich ausschlaggebend sei das dem Dienstherrn vorbehaltene Urteil über die Eignung des Probebeamten und nicht die Einschätzung einzelner Dienstvorgesetzter.
c) Schließlich ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen zur angeblichen Befangenheit des Leiters des Hauptzollamtes kein Anhaltspunkt für einen Gehörsverstoß. Aus dem Umstand, dass dieser Dienstvorgesetzte in einem an seine vorgesetzte Dienstbehörde gerichteten Bericht vom 13. Juni 2003 (Bl. 127 der Beiakte X) festgestellt hatte, der Kläger habe sich nicht bewährt, während er noch im September 2002 geäußert hatte, beim Kläger lägen keine gewichtigen Eignungsmängel vor, schließt der Kläger auf eine Befangenheit dieses Vorgesetzten, die das Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommen und gewürdigt habe. Dieser Schluss ist zwar möglich (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 2008 – 3 CE 07.2937 – DVBl 2008, 532; vgl. zum Anspruch auf Beurteilung durch einen unvoreingenommenen Beurteiler auch Urteile vom 23. April 1998 – BVerwG 2 C 16.97 – BVerwGE 106, 318 ≪319≫ m.w.N. und vom 23. September 2004 – BVerwG 2 A 8.03 – Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 43), aber keineswegs zwingend oder auch nur so naheliegend, dass das Berufungsgericht auf ihn hätte eingehen müssen. Der Vermerk des Dienststellenleiters vom 9. September 2002 (Bl. 278 der Beiakte XI), auf den die Beschwerde Bezug nimmt, äußert sich gegenüber der vorgesetzten Dienststelle zu der Frage, ob im Hinblick auf vorangegangenen Wehrdienst des Klägers dessen vorzeitige Anstellung möglich sei. Das entsprechende Schreiben des Dienststellenleiters enthält lediglich den Satz, es lägen keine gewichtigen Eignungsmängel (Hervorhebung im Original) vor, die einer Anstellung des Beamten vor Ablauf der Probezeit entgegenstünden. Eine positive Prognose zur Bewährung enthält das Schreiben nicht. Die Äußerung des Dienststellenleiters war deshalb hier naheliegenderweise so zu verstehen, dass im damaligen Zeitpunkt im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Disziplinarverfahren eine positive Aussage über gewichtige Eignungsmängel nicht möglich war und deshalb bewusst vermieden werden sollte. Die zitierte Äußerung des Dienststellenleiters, die keine Beurteilung war und lediglich den Charakter einer informellen Unterrichtung der vorgesetzten Dienststelle hatte, kann daher nicht als Beleg dafür angeführt werden, dass der Dienststellenleiter als Folge einer Befangenheit einen “Sinneswandel” und eine “plötzliche Meinungsänderung” vollzogen habe, wie die Beschwerde behauptet. Ebenso wenig belegt es dessen Befangenheit, dass sich der Dienststellenleiter im Rahmen eines vom Kläger angestrengten Eilverfahrens, mit dem er sich gegen eine Umsetzung zur Wehr setzte, in einem an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz mit deutlichen Worten über die Persönlichkeit des Klägers geäußert hatte. Der Ausdruck, den die Beschwerde als “beleidigende Äußerung” bezeichnet und zum Beleg einer Befangenheit heranzieht (der Kläger sei “nachhaltig verhaltensgestört”), findet sich in dem in Bezug genommenen Schriftsatz vom 16. April 2003 (Bl. 363 der Beiakte XI) weder wörtlich noch sinngemäß. Eine Befangenheit des Beurteilers wird schließlich nicht dadurch belegt, dass dieser sich als Untersuchungsführer in dem gegen den Kläger eingeleiteten Disziplinarverfahren nach entsprechenden, mehrfach wiederholten Anträgen des Klägers schließlich selbst für befangen erklärt hatte. Zum einen ist dem Schreiben des Dienststellenleiters vom 4. April 2003 (Bl. 12 der Beiakte XVII) zu entnehmen, dass dies nicht im Hinblick auf eine Voreingenommenheit gegen den Kläger, sondern im Hinblick auf das Verhalten seiner Verfahrensbevollmächtigten geschah. Zum anderen unterscheidet sich die Führung eines Disziplinarverfahrens qualitativ von der einfachen Beurteilung eines Untergebenen. Diesen Unterschied verkennt der Kläger, wenn er meint, wer sich “nicht einmal” in der Lage sehe, gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren unbefangen zu führen, könne “erst recht” nicht unbefangen über dessen Bewährung oder Nichtbewährung urteilen.
d) Schließlich begründet es keinen Gehörsverstoß, dass das Berufungsgericht die die Entlassung des Klägers tragende Einschätzung der Beklagten in den aus dem Eilbeschluss übernommenen Worten zusammengefasst hat, die Besonderheit des Falles sei in tatsächlicher Hinsicht darin zu sehen, dass dem Kläger kein bestimmtes, besonders schwerwiegendes Fehlverhalten in einem Einzelfall zur Last gelegt werde, sondern vielmehr eine Vielzahl von Pflichtverletzungen auf verschiedenen Gebieten des Dienstrechts, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckt hätten und trotz ergriffener Gegenmaßnahmen nicht zu beheben gewesen seien. Der Vorwurf der Beschwerde, damit habe das Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommen, dass der Kläger die einzelnen Vorwürfe substantiiert bestritten und etwaiges Fehlverhalten nach Abmahnung sogleich abgestellt habe, ist unbegründet. Das Berufungsgericht ist den einzelnen Vorwürfen durchaus nachgegangen; wenn es daraus Schlüsse gezogen hat, die der Kläger nicht teilt oder die aus Rechtsgründen unzulässig sind, liegt darin jedenfalls kein Gehörsverstoß. Überdies hat das Berufungsgericht nach der Hauptverhandlung seine Würdigung in dem weiteren Satz zusammengefasst und teilweise abgeschwächt, der Dienstherr habe im vorliegenden Verfahren maßgeblich nicht auf das Gewicht einzelner Verstöße, sondern auf das in ihrer Summe zum Ausdruck kommende Charakterbild des Klägers abgestellt (UA S. 16). Es hat damit dargelegt, warum es die Erweislichkeit einzelner Vorwürfe für entbehrlich hielt. Der Schluss, es habe die Argumente des Klägers überhaupt nicht zur Kenntnis genommen, ist daher nicht gerechtfertigt.
e) Soweit die Beschwerde in den gerügten Gehörsverstößen auch einen Verstoß des Berufungsgericht gegen die Begründungspflicht sieht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO), geht die Rüge aus den genannten Gründen ebenfalls fehl.
3. Ohne Erfolg macht die Beschwerde schließlich geltend, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die Beschwerde bezeichnet eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts nicht; sie ist auch sonst nicht ersichtlich.
4. Dagegen sind die Verfahrensrügen des Klägers begründet, soweit sie sich auf eine unzureichende Aufklärung beziehen (§ 86 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe es abgelehnt, zu den einzelnen Verfehlungen, die ihm zur Last gelegt worden sind, die von ihm angebotenen Beweise zu erheben. Die beantragte Beweiserhebung hätte ergeben, dass die Beschuldigungen unzutreffend seien. Die vom Berufungsgericht angeführten Ablehnungsgründe finden im Prozessrecht keine Stütze: Stützt die Behörde ihr Werturteil auf bestimmte Tatsachen, so muss sich das Gericht von deren Wahrheit überzeugen, soweit sie substantiiert bestritten werden. Dabei erfordert es der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO), benannte und mit zumutbarem Aufwand erreichbare Zeugen selbst zu vernehmen und nicht deren in einem anderen Verfahren gemachte Aussagen im Wege des Urkundenbeweises heranzuziehen, sofern die Partei dem ausdrücklich widersprochen hat (vgl. Urteil vom 18. September 1985 – BVerwG 2 C 30.84 – Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 28 S. 6 und Beschluss vom 18. Juli 1997 – BVerwG 5 B 156.96 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 281 S. 28). Das Berufungsgericht hat zu Unrecht von einer Beweisaufnahme abgesehen und sich insoweit auf die im Disziplinarverfahren erhobenen Zeugenaussagen bezogen, deren Verwertung der Kläger ausdrücklich widersprochen hatte. Wenn sich auch aus dem bloßen Widerspruch des Klägers kein Verwertungsverbot ergab, blieb das Berufungsgericht doch verpflichtet, den beantragten Primärbeweis zu erheben. Es war sodann Sache seiner freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), die selbst gewonnenen Zeugenaussagen zu bewerten und eventuelle Abweichungen in den Aussagen zu würdigen.
b) Die unter Beweis gestellten Tatsachen waren auch erheblich. Soweit sich der jeweilige Vorwurf darauf gründet, der Kläger habe ein bestimmtes dienstliches Fehlverhalten trotz Abmahnung nicht abgestellt und sich damit beharrlich geweigert, seinen Dienstpflichten nachzukommen, kommt der vom Kläger unter Beweis gestellten Tatsache durchaus Gewicht zu, er habe sein Verhalten nach entsprechender Aufforderung geändert (Beschwerdepunkte II.3. a, c, f, g, h). Ebenso ist es von Gewicht, wenn der Kläger konkrete Vorwürfe nach ihrem tatsächlichen Geschehensverlauf substantiiert bestreitet (Beschwerdepunkte i, j, m). Schließlich kann es erheblich sein, ob der Kläger sein objektiv pflichtwidriges Tun für erlaubt hielt, denn nur eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung kann ihm zum Nachteil gereichen. Befand er sich – wie er in verschiedenen Beschwerdepunkten vorträgt – in einem möglicherweise unverschuldeten Verbotsirrtum, weil er falsch oder unzureichend instruiert worden war, so kann auch diesem Umstand Bedeutung zukommen (vgl. Urteil vom 22. Juni 2006 – BVerwG 2 C 11.05 – ZBR 2006, 385 ≪387≫; Beschluss vom 21. Februar 2008 – BVerwG 2 B 1.08 – juris).
Da nicht auszuschließen ist, dass das angegriffene Urteil auf einer unzureichend ermittelten Tatsachenbasis beruht, hat die Beschwerde Erfolg. Zur Beschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, gemäß § 133 Abs. 6 VwGO das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, die entscheidungserheblichen Tatsachen im erforderlichen Maße festzustellen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Unterschriften
Herbert, Groepper, Dr. Heitz
Fundstellen