Verfahrensgang
VG Halle (Saale) (Aktenzeichen 1 K 1209/96) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 9. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 400 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird nicht prozeßordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 VwGO) zu erwarten ist. Die Beschwerde hält folgende Fragen für klärungsbedürftig:
- „Ist die Ausschlußfrist des § 30 a VermG hinsichtlich einzelner Vermögenswerte eingehalten, wenn diese im Restitutionsantrag zwar nicht ausdrücklich erwähnt, sich der Antrag jedoch aufgrund seines Inhaltes und den Sinnzusammenhang erkennbar auf alle ehemaligen Vermögenswerte bezieht?”
- „Beinhaltet ein fristgemäßer Restitutionsantrag, der allgemein gehalten ist, hinsichtlich Vermögenswerten, die im Antrag selbst nicht konkret bezeichnet werden, deren Existenz aufgrund des Antrages aber vermutet werden kann, gleichfalls eine nach § 30 a VermG fristgemäßen Restitutionsantrag?”
- „Löst ein Restitutionsantrag, der allgemein gehalten ist – und gegebenenfalls einzelne Vermögenswerte konkret bezeichnet – bei dem zuständigen Vermögensamt im Rahmen des auch im Vermögensrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes eine dahingehende Aufklärungspflicht aus, daß das Vermögensamt zu untersuchen hat, ob weitere Vermögenswerte des Antragstellers vorhanden sind, um ihn hierauf gegebenenfalls hinzuweisen, insbesondere wenn sich diese Vermögenswerte aus den beim Vermögensamt befindlichen Unterlagen ergeben?”
Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts stellen sich diese Fragen überwiegend nicht. Im übrigen können sie ohne weiteres – aufgrund des Gesetzeswortlauts und der hierzu vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – so beantwortet werden, wie das Verwaltungsgericht dies in dem angefochtenen Urteil getan hat:
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts meldete H. K. rechtzeitig vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich des in H. gelegenen Grundstücks T.straße 10 an. In dem Anmeldeschreiben gab er an, er sei Alleineigentümer des Hausgrundstücks gewesen. Der Antrag bezog sich nicht auf das streitgegenständliche Grundstück in H. Außerdem hat Herr K. bei der Antragstellung in eigenem Namen gehandelt und nicht im Namen der Klägerinnen. Diese wurden in der Anmeldung nicht einmal erwähnt. Die Ausschlußfrist des § 30 a VermG kann aber nur dann gewahrt sein, wenn die berechtigten Personen in der Anmeldung konkret bezeichnet werden (vgl. Beschluß vom 10. März 1997 – BVerwG 7 B 39.97 – Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 3 S. 9). Selbstverständlich verpflichtet der Untersuchungsgrundsatz (§ 24 VwVfG) die Vermögensämter nicht, nach Anmeldung eines Rückübertragungsanspruchs für ein konkret bezeichnetes Grundstück zu ermitteln, ob – von dem Anmelder nicht genannte – Familienangehörige einen Rückübertragungsanspruch hinsichtlich anderer, in dem Anmeldeschreiben nicht erwähnter, Grundstücke haben könnten.
Ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird nicht prozeßordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Es wird nicht einmal angegeben, gegen welche verfahrensrechtliche Bestimmung das Verwaltungsgericht verstoßen haben soll. Vielmehr wird im Stile einer Berufungsbegründung die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils angegriffen.
Selbst wenn man zugunsten der Beschwerde unterstellt, sie wolle eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) rügen, bleibt sie ohne Erfolg. Es gehört zu der dem Tatsachengericht durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragenen Aufgabe, sich im Wege der freien Beweiswürdigung unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden (vgl. etwa Beschlüsse vom 18. Februar 1972 – BVerwG 8 B 3.72 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 62 S. 27 ≪28≫ und vom 14. März 1988 – BVerwG 5 B 7.88 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 199 S. 31 ≪32 f.≫). Revisionsrechtlich sind die Grundsätze der Beweiswürdigung dem sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann deswegen ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO regelmäßig nicht bezeichnet werden (stRspr; vgl. etwa Beschlüsse vom 10. Februar 1978 – BVerwG 1 B 13.78 – Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8 S. 10 und vom 12. Januar 1995 – BVerwG 4 B 197.94 – Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 1 ≪4≫). Eine Verletzung der Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung der Vorinstanz, die ausnahmsweise als Verfahrensmangel in Betracht gezogen werden könnte (vgl. dazu Urteil vom 19. Januar 1990 – BVerwG 4 C 28.99 – BVerwGE 84, 271 ≪272 f.≫), liegt hier ersichtlich nicht vor. Ein Tatsachengericht hat nicht schon dann gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat; ebensowenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlußfolgerungen; es muß sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluß handeln (stRspr; Urteil vom 20. Oktober 1987 – BVerwG 9 C 147.86 – Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37 S. 1 ≪4≫). Davon kann hier keine Rede sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13, 14 GKG.
Unterschriften
Krauß, Golze, Postier
Fundstellen