Entscheidungsstichwort (Thema)

Hebung der Arbeitsleistung, Wegfall von Entlastungs- und Ausgleichsstunden für Lehrkräfte keine Maßnahme zur –. Lehrkräfte, Wegfall von Entlastungs- und Ausgleichsstunden für – keine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung

 

Leitsatz (amtlich)

Die bei der Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung für Lehrkräfte der Berliner Schulen vorgenommene Streichung von Ermäßigungsstunden für Klassenleiter und die Kürzung der Anrechnungsstunden um eine wöchentliche Unterrichtsstunde für Schulleiter und andere Funktionsträger sind keine „Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung” im Sinne des § 85 Abs. 2 Nr. 2 BlnPersVG (= § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG).

 

Normenkette

BlnPersVG § 85 Abs. 2; BPersVG § 76 Abs. 2 Nr. 5

 

Verfahrensgang

OVG Berlin (Beschluss vom 27.01.1993; Aktenzeichen PV Bln 6.91)

VG Berlin (Beschluss vom 07.12.1990; Aktenzeichen FK (Bin)-B-11.89)

 

Tenor

Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin – Fachsenat für Personalvertretungssachen Berlin – vom 27. Januar 1993 wird aufgehoben.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Dezember 1990 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller begehrt die Feststellung, daß ihm bei dem Erlaß der Richtlinie für die Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung für Lehrkräfte der Berliner Schule ab 1. August 1989 hinsichtlich zweier Punkte, die er als Maßnahmen zu Hebung der Arbeitsleistung ansieht, ein Mitbestimmungsrecht zugestanden habe.

Im Zusammenhang mit der in den Tarifverhandlungen des Jahres 1988 vereinbarten Senkung der regelmäßigen Arbeitszeit der Angehörigen des öffentlichen Dienstes entwickelte die Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport ein Konzept zur Verkürzung der Pflichtstundenzahl der Berliner Lehrerinnen und Lehrer ab 1. August 1989. Darin waren u.a. als Ausgleichsmaßnahmen an Stelle von bis zu 180 sonst benötigten neuen Stellen genannt:

„1. Streichung der Ermäßigungsstunden für Klassenleiter und Lehrer in entsprechender Funktion in 7. und 10. Klassen

– 57,0 Stellen

2 a) Kürzung von Anrechnungsstunden die die nachstehend genannten Dienstkräfte für die Wahrnehmung von Funktionen bisher im Umfang von mehr als 6 Stunden erhielten

– Schulleiter

… (5 weitere Gruppen!) Kürzung um 1 Stunde

– 26,5 Stellen”.

Auf Vorlage der genannten Senatsverwaltung beschloß der Senat von Berlin dieses Konzept und beauftragte die Senatsverwaltung, die Richtlinien für die Organisation der Berliner Schule ab dem Schuljahr 1989 entsprechend zu fassen.

Den gemäß dem genannten Konzept gefaßten Entwurf der „Richtlinien für die Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung …” legte die Senatsverwaltung dem Antragsteller zur Mitwirkung vor. Dieser lehnte mit der Begründung ab, die genannten Ausgleichsregelungen seien als Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung mitbestimmungspflichtig. Demgegenüber vertrat die Senatsverwaltung die Auffassung, die erwähnten Regelungen zielten nicht auf die Erhöhung der Arbeitsleistung einzelner Beschäftigter ab. Sie setzte die Richtlinien in Kraft.

Der Antragsteller beantragte daraufhin im verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahren die Feststellung, daß ihm bei der Maßnahme „Konzept zur Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung für Lehrkräfte der Berliner Schule (Senatsbeschluß Nr. 90/89)” ein Mitbestimmungsrecht zusteht.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 7. Dezember 1990 den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, bei dem fraglichen Konzept handele es sich von seiner Hauptzielrichtung her um organisatorische Maßnahmen zur Bewältigung von Unterrichtsausfall. Es fehle an der Vorstellung des „Konzeptgebers”, daß die betroffenen Lehrkräfte ihre außerunterrichtlichen Pflichten in einem exakt identischen Umfang in geringerer Zeit ausführen müßten. Die Beteiligte habe in den Erörterungen, die dem Verfahren vorangegangen seien, stets betont, eine Hebung der Arbeitsleistungen sei nicht intendiert. Sie habe mindestens billigend in Kauf genommen, daß die Lehrkräfte ihren Betreuungs- bzw. Leitungsaufwand reduzieren würden.

Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Beschwerde des Antragstellers diesen Beschluß geändert und festgestellt, daß dem Antragsteller bei dem Erlaß der Richtlinien für die Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung für Lehrkräfte der Berliner Schule ab 1. August 1989 hinsichtlich der Regelung in III Nr. 1 und 2 a ein Mitbestimmungsrecht zugestanden hat. Es hat die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Beruhe die mitbestimmungspflichtige Maßnahme einer Hauptverwaltung auf einem Beschluß des Senats von Berlin, so setze das Mitbestimmungsrecht des Antargstellers erst bei der Umsetzung der Maßnahme durch die zuständige Hauptverwaltung ein. Die hier vorgenommene Streichung von Ermäßigungsstunden für Klassenlehrer und die Kürzung von Anrechnungsstunden für Schulleiter stelle eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung dieser Dienstkräfte dar. Sie könnten ihrer Mehrbelastung nicht durch Verringerung der Güte ihrer Arbeitsleistung ausweichen. Konkrete Maßnahmen zu ihrer Entlastung seien nicht vorgesehen.

Mit seiner hiergegen eingelegten Rechtsbeschwerde erstrebt der Beteiligte die Aufhebung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts und die Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts. Er macht im wesentlichen geltend, dem Antragsteller habe allenfalls ein Mitwirkungsrecht zugestanden. Nach § 90 Nr. 5 BlnPersVG habe die Personalvertretung bei der Anmeldung für Dienstkräfte im Rahmen der Entwürfe für den Hauhaltsplan usw. nur ein Mitwirkungsrecht. Dies müsse auch bei der Vermeidung nicht erforderlicher Planstellen gelten. Ein Mitbestimmungsrecht stehe dem Antragsteller hier auch nach § 104 Satz 3 BPersVG nicht zu. Abgesehen davon handele es sich bei dem Erlaß der Richtlinien nicht um eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne des § 85 Abs. 2 Nr. 2 BlnPersVG. Die Maßnahme habe zu keiner Vermehrung der Arbeit in der verbleibenden Zeit führen sollen und geführt. Bei gleichbleibendem Betreuungsbedarf könnten der Betreuungsaufwand und auch die außerunterrichtlichen Leistungen der betreffenden Lehrkräfte reduziert werden.

Der Rechtsbeschwerdeführer beantragt,

den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 27. Januar 1993 aufzuheben und die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Dezember 1990 zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluß. Insbesondere macht er geltend, der Erlaß der Richtlinien für die Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung sei eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung gewesen. Durch die Streichung von Ermäßigungsstunden und die Kürzung von Anrechnungsstunden sei die Unterrichtsverpflichtung der betreffenden Dienstkräfte um eine Unterrichtsstunde erhöht worden. Dies könnten sie nicht im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums kompensieren. Es sei nicht festgelegt worden, daß sie von einigen ihrer Aufgaben entlastet werden würden. § 104 Satz 3 BPersVG stehe der Mitbestimmung nicht entgegen, da nach § 81 Abs. 2 Satz 1, § 85 Abs. 2 Nr. 2 BlnPersVG kein Letztentscheidungsrecht der Einigungsstelle bestehe.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Wiederherstellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen worden ist.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts handelt es sich bei den Richtlinien des Beteiligten für die Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung trotz des in ihnen geregelten Wegfalls von Ermäßigungs- und Anrechnungsstunden nicht um eine „Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung” der davon betroffenen Beschäftigten. Der Erlaß der Richtlinien unterliegt daher nicht der Mitbestimmung nach § 85 Abs. 2 Nr. 2 BlnPersVG. Auf die Erwägungen des Beschwerdegerichts zum Verhältnis des dazu erlassenen Beschlusses des Senats von Berlin zu seiner (vermeintlich mitbestimmungspflichtigen) Ausführung durch den Beteiligten sowie auf das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zum Mitwirkungsrecht der Personalvertretung bei Personalanmeldungen und zu § 104 Satz 3 BPersVG kommt es mithin nicht an. Hierzu ist zu bemerken:

1. Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, fallen unter das Tatbestandsmerkmal „Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung” Maßnahmen, welche darauf abzielen, die Effektivität der Arbeit qualitativ und/oder quantitativ zu fördern, d.h. die Güte und/oder Menge der zu leistenden Arbeit zu steigern. Entscheidend ist, daß die beabsichtigte Maßnahme darauf angelegt ist, auf einem oder mehreren Arbeitsplätzen einen höheren mengenmäßigen Arbeitsertrag zu erzielen oder die Qualität des Arbeitsprodukts zu verbessern. Allerdings ist als Hebung der Arbeitsleistung nicht die Steigerung der Menge oder der Qualität des Arbeitsertrages anzusehen, sondern die erhöhte Inanspruchnahme des oder der betroffenen Beschäftigten, zu der solche Maßnahmen typischerweise führen, mag sie in gesteigerten körperlichen Anforderungen oder in einer vermehrten geistig-psychischen Belastung als Folge eines schnelleren Arbeitstaktes oder eines geänderten Arbeitsablaufs bestehen. Denn der Begriff „Arbeitsleistung” bezeichnet weder die Menge der während der festgelegten Arbeitszeit geleisteten Arbeit noch deren sachlichen Ertrag, das Arbeitsprodukt, sondern den körperlichenEinsatz und geistigen Aufwand, den der Beschäftigte erbringen muß, um das ihm abverlangte Arbeitsergebnis in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu erzielen. Nur dieses Verständnis wird dem Zweck des Mitbestimmungstatbestandes vollends gerecht, den oder die betroffenen Beschäftigten vor einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren (vgl. zu allem Beschluß vom 30. August 1985 – BVerwG 6 P 20.83 – BVerwGE 72, 95, 102 f.; ferner Beschlüsse vom 30. Januar 1986 – BVerwG 6 P 19.84 – Buchholz 238.35 § 61 HePersVG Nr. 4, vom 2. Oktober 1990 – BVerwG 6 P 29.87 – Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 3, vom 10. März 1992 – BVerwG 6 P 12.91 – Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 24 und vom 20. Juli 1995 – BVerwG 6 P 8.94 –).

2. Allerdings ist nicht jede Maßnahme, aus der sich für einen oder mehrere Beschäftigte eine Steigerung der so verstandenen Arbeitsleistung ergeben kann, von der Zustimmung des Personalrats abhängig. Sein Mitbestimmungsrecht beschränkt sich auf Maßnahmen „zur Hebung” der Arbeitsleistung, d.h. auf solche, die darauf abzielen, das Arbeitsergebnis zu erhöhen. Eine derartige Zielrichtung als erklärten Zweck der Maßnahme hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt.

3. Das Erfordernis, daß eine Maßnahme „zur Hebung” der Arbeitsleistung darauf abzielen muß, das Arbeitsergebnis einzelner oder mehrerer Beschäftigter zu erhöhen, hat der Senat allerdings nicht nur dann als erfüllt angesehen, wenn dies der unmittelbare und erklärte Zweck der Maßnahme ist, sondern unbeschadet sonstiger Absichten auch dann, wenn die Hebung zwangsläufig und für die Betroffenen unausweichlich damit verbunden ist, etwa weil bestimmte Tätigkeiten in unverminderter Menge und Güte in verringerter, minutengenauer Zeit verrichtet werden müssen (Beschluß vom 10. März 1992 – BVerwG 6 P 12.91 – Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 24). Es ist weiterhin auch dann erfüllt, wenn Tätigkeiten in größerer Zahl bei unverminderter Güte in gleichbleibender, exakt festgelegter Zeit verrichtet werden müssen. Allein die Zwangsläufigkeit reicht indessen in beiden Fällen für die Annahme einer Maßnahme „zur” Hebung der Arbeitsleistung nicht aus. Wesentlich für den Schluß von den objektiven Gegebenheiten auf den Zweck der Hebung ist die Unausweichlichkeit im Sinne einer – mit der zwangsläufigen Beschleunigung oder Vermehrung der zu verrichtenden Tätigkeiten verbundenen – erhöhten Arbeitsbelastung im Ganzen (Beschluß vom 11. November 1993 – BVerwG 6 PB 4.93 – Buchholz 251.3 § 63 BrPersVG Nr. 1). An einer solchen Unausweichlichkeit fehlt es etwa, wenn in einem Teilbereich der Beschäftigung zwar Mehrarbeit mit erhöhten Anforderungen an die Beschäftigten anfällt, dabei jedoch eine Entlastung von anderen Aufgaben möglich ist bzw. gleichzeitig ermöglicht wird (Beschluß vom 30. Januar 1986 – BVerwG 6 P 19.84 – a.a.O.).

Dies alles hat das Beschwerdegericht im Grunde nicht verkannt. Es hat jedoch den Sinn und Zweck des Rückgriffs auf die „Zwangsläufigkeit” und „Unausweichlichkeit” einer Mehrbelastung als kennzeichnende Merkmale einer nach § 85 Abs. 2 Nr. 2 BlnPersVG, § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG mitbestimmungspflichtigen Maßnahme nicht hinreichend beachtet. Diese Merkmale dienen dazu, um auch dann, wenn andere Zwecke der Maßnahme benannt werden, von den objektiven Gegebenheiten entweder auf eine in Wirklichkeit im Vordergrund stehende Hebung der Arbeitsleistung schließen zu können, oder aber darauf, daß die Maßnahme objektiv und eindeutig mindestens gleichrangig auf eine solche Hebung angelegt ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts entfällt daher die Mitbestimmung nicht erst dann, wenn einer Mehrbelastung konkrete Entlastungsmaßnahmen gegenüberstehen; denn es geht um eine wertende Betrachtung der in einer Maßnahme objektiv angelegten Zwecke. Davon, daß der Aspekt einer Hebung der Arbeitsleistung zurückgedrängt wird, ist daher nicht erst auszugehen, wenn die Mehrbelastung nachweislich ohne jeden Rest in einer Entlastung aufgeht. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn eine wesentliche Entlastung möglich ist und nur ihr Ausmaß sich nicht genau vorhersehen läßt, etwa weil es situationsabhängig ist oder von der individuellen Bereitschaft zur Ausnutzung dieser Möglichkeiten abhängt. Eine zwangsläufige Mehrbelastung rückt den Zweck der Hebung der Arbeitsleistung erst dann in den Vordergrund, wenn entweder eine gleichzeitige Entlastung überhaupt nicht möglich ist oder aber die Summe aller gleichzeitig möglichen Entlastungen von vornherein und eindeutig hinter den Mehrbelastungen zurücktreten muß. Nur dann kann von einer unausweichlichen Mehrbelastung die Rede sein.

Hiernach läßt sich (ähnlich wie in der Sache BVerwG 6 P 8.94, in der der Senat am 20. Juli 1995 den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 16. März 1994 – OVG PV Bund 5.93 – und die Vorentscheidung des Verwaltungsgerichts aufgehoben und den Antrag eines Personalrats abgelehnt hat, sowie in der Sache BVerwG 6 P 47.93 betreffend die Anhebung der Schülerzahl pro Klasse, in der der Senat mit Beschluß vom 17. Mai 1995 die Ablehnung des Antrages des Personalrats durch den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12. August 1993 – OVG PV Bin 15.91 – bestätigt hat,) auch im vorliegenden Falle eine Unausweichlichkeit der Mehrbelastung nicht schon damit begründen, daß die Hinweise des Beteiligten auf die Gestaltungsmöglichkeiten der betroffenen Dienstkräfte zu wenig konkret seien.

Soweit das Beschwerdegericht auf einen von den Klassenlehrern „typischerweise zu leistenden Betreuungsaufwand” und auf die Pflicht der Schulleiter abstellt, „Leitungstätigkeit zu leisten, wie sie vorgeschrieben oder typisch” ist (S. 12 – 13 des angefochtenen Beschlusses), ergibt sich daraus nicht zwingend und unausweichlich eine Mehrbelastung. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts kommt es für die Feststellung, ob der mitbestimmungspflichtige Tatbestand der Hebung der Arbeitsleistung gegeben ist, nicht darauf an, ob der Beteiligte verbindliche Regelungen darüber getroffen hat, wie die betroffenen Dienstkräfte ihren pädagogischen Betreuungsaufwand vermindern oder begrenzen sollen. Entscheidend ist vielmehr, ob sie tatsächlich einen Gestaltungsspielraum haben, der es ihnen erlaubt, die anfallende Mehrbelastung auszugleichen. Das war aber nach dem festgestellten Sachverhalt möglich. Das Oberverwaltungsgericht hat in den Gründen seines Beschlusses selbst darauf verwiesen, daß der Beteiligte von der Überlegung ausgeht, daß den Lehrkräften bei ihrer außerunterrichtlichen Tätigkeit in mehrfacher Hinsicht (Unterrichtsvorbereitung, Korrekturen, Elternbesprechungen u. dergl.) ein Gestaltungsspielraum zusteht. Damit sind diese Lehrkräfte nicht von vornherein zu einer rationelleren Arbeitsweise verpflichtet worden, sondern ihnen ist anheimgegeben worden, in dem ihnen eingeräumten Gestaltungsspielraum andere Prioritäten zu setzen.

Insbesondere hinsichtlich der Schulleiter und anderen Funktionsträger, deren Anrechnungsstunden um eine Unterrichtsstunde gekürzt worden sind, hat das Verwaltungsgericht (S. 8 des Beschlusses vom 7. Dezember 1990) darauf hingewiesen, daß der Beteiligte die Bereitschaft mindestens angedeutet habe, „in bezug auf den ohnehin schwer meßbaren Aufwand für Leitungsaufgaben gewisse inhaltliche Begrenzungen und Reduzierungen der Tätigkeiten hinzunehmen”. Der Annahme des Beschwerdegerichts, wegen des Fehlens konkreter Regelungen sei die Leitungstätigkeit (unverändert) „zu leisten, wie sie vorgeschrieben oder typisch” ist (S. 13 des Beschlusses vom 27. Januar 1993), kann nicht gefolgt werden.

Anders als bei einer minutengenau festgelegten Arbeitsleistung, die in unverminderter Menge und Güte zu verrichten ist (vgl. dazu den erwähnten Beschluß vom 10. März 1992 – BVerwG 6 P 12.91 – a.a.O.), ist vom Beteiligten die Betreuungsleistung von Klassenleitern und die Erfüllung der Aufgaben von Schulleitern nicht minutengenau festgelegt worden. Er hat es daher ihnen überlassen, wie sie innerhalb der verringerten Arbeitszeit trotz der um eine Unterrichtstunde wöchentlich erhöhten Unterrichtsverpflichtung ohne Mehrbelastung und unausweichlichen Zwang zu der vom Beschwerdegericht für nötig gehaltenen rationelleren Arbeitsweise ihre Funktionen wahrnehmen.

Der Beteiligte mußte dazu nicht in jeder Beziehung nachvollziehbar belegen, daß die Dienstkräfte der Mehrbelastung ohne erhöhte Anstrengungen ausweichen könnten. Er mußte im Zusammenhang mit dem Erlaß der umstrittenen Richtlinien auch nicht ausdrücklich darauf hinweisen, daß die betroffenen Dienstkräfte die Güte oder Menge ihrer nicht in Unterricht bestehenden Tätigkeiten verringern durften. Eine Kompensation der Mehrbelastung durch Verringerung anderer Tätigkeiten oder eine Verminderung der Arbeitsgüte kann Dienstkräften, deren Arbeiten nicht minutengenau festgelegt, sondern eigenverantwortlich zu gestalten sind, auch stillschweigend anheimgestellt werden. Dem erstinstanzlichen Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der Beteiligte möglicherweise billigend in Kauf genommen hat, daß die Klassenleiter den pädagogischen Betreuungsaufwand und die Schulleiter die Intensität ihrer Aufgabenerfüllung reduzieren. Darüber zu befinden ist nicht Sache des erkennenden Gerichts. Allein personalvertretungsrechtlich entscheidend ist, daß er ihnen damit einen Gestaltungsspielraum zum Ausgleich der weggefallenen Ermäßigung eingeräumt hat.

Als Beleg für die Annahme einer „Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung” kann entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht schon dienen, daß die betroffenen Dienstkräfte eine Stunde wöchentlich mehr unterrichten sollten, weil sonst wegen der Arbeitszeitverkürzung nicht nur 525, sondern noch weitere rund 83 neue Lehrerstellen hätten geschaffen werden müssen. Auch wenn der Senat von Berlin auf diese Weise die Mehrbelastung des Haushalts durch die Arbeitszeitverkürzung möglichst begrenzen wollte, haben er und der Beteiligte damit nicht ausdrücklich und auch nicht mittelbar eine Hebung der (gesamten) Arbeitsleistung der betroffenen Dienstkräfte verlangt. Dies ergibt sich auch aus dem vom Beschwerdegericht wiedergegebenen Vorbringen des Beteiligten u.a. zur Möglichkeit der Einschränkung des Betreuungsaufwands, über das es sich nicht unter Bezugnahme auf einen – nicht näher unter Angabe der dafür nötigen Arbeitszeit beschriebenen – „typischerweise” zu leistenden Aufwand hinwegsetzen durfte.

Nach alledem war der angefochtene Beschluß aufzuheben und der Beschluß des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag des Antragstellers mit Recht zurückgewiesen worden ist, wiederherzustellen.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 8 Abs. 2 BRAGO.

 

Unterschriften

Niehues, Ernst, Seibert, Vogelgesang, Eckertz-Höfer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1200509

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