Entscheidungsstichwort (Thema)
Freigestelltes Personalratsmitglied. fiktive Versetzung auf höherwertigen Dienstposten
Normenkette
WBO § 6 Abs. 1, § 19 Abs. 1; SG § 82 Abs. 1
Tatbestand
Rz. 1
Der Rechtsstreit betrifft die fiktive Versetzung eines inzwischen in den Ruhestand getretenen Soldaten, der zuvor langjährig als Personalratsmitglied vom Dienst freigestellt war, auf einen höherwertigen Dienstposten. Ferner strebt der Antragsteller seine Schadlosstellung bezüglich der nicht erfolgten Einweisung in die Besoldungsgruppe A 12 an.
Rz. 2
Der... geborene Antragsteller war Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes. Er wurde am 26. März... zum Kapitänleutnant ernannt und mit Wirkung zum 1. Januar... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 eingewiesen. Er war Angehöriger der Ausbildungs- und Verwendungsreihe.... Mit Ablauf... 2015 trat er nach Erreichen der dienstgradbezogenen Altersgrenze in den Ruhestand. Seit... 2006 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand war der Antragsteller als Mitglied (Vorsitzender) des Örtlichen Personalrats..., vollständig vom Dienst freigestellt.
Rz. 3
Die letzte dienstliche Beurteilung des Antragstellers wurde zum 31. März 2004 als planmäßige Beurteilung erstellt.
Rz. 4
Unter dem... 2006 billigte der Amtschef des Personalamts der Bundeswehr (im Folgenden: Personalamt) eine für den Antragsteller nach der "Richtlinie für die Förderung vom Dienst freigestellter Soldatinnen und Soldaten" vom 11. Juli 2002 gebildete "Vergleichsgruppe" (entspricht der "Referenzgruppe" im Sinne der "Erläuterungen zur Erlasslage" vom 9. August 2010). Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat hierzu eine Vorlage des Personalamts - Abt. III 1 (101) - vom 18. August 2006 für den Amtschef vorgelegt, die zwei tabellarische Personal-Übersichten enthält. Die Vergleichsgruppe umfasst neun Kapitänleutnante, unter denen der Antragsteller den Rangplatz 7 einnimmt.
Rz. 5
Mit Schreiben vom 5. Mai 2010 bat der Antragsteller das Personalamt um Übersendung einer Kopie der für ihn gebildeten Vergleichsgruppe. Diese wurde ihm unter dem 7. Juni 2010 übermittelt. Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 bat der Antragsteller um weitere Informationen und machte im Wesentlichen geltend, dass er aus der Übersicht nicht entnehmen könne, auf welchen konkreten Dienstposten die einzelnen in der Liste aufgeführten Personen eingesetzt gewesen seien; auch sei der Zeitpunkt des Eintritts in die aufgeführte Dienstgradgruppe nicht erkennbar. Mit Schreiben vom 21. September 2010 teilte das Personalamt dem Antragsteller mit, dass die ihm bereits zur Verfügung gestellten Informationen erschöpfend seien. Bis jetzt sei kein Offizier aus der mitgeteilten Referenzgruppe ge- oder befördert worden.
Rz. 6
Mit Schreiben vom 30. November 2012 beantragte der Antragsteller seine Einweisung in die Besoldungsgruppe A 12. Diesen Antrag lehnte das Personalamt mit Bescheid vom 30. Januar 2013 ab. Mit seiner dagegen eingelegten Beschwerde vom 5. Februar 2013 trug der Antragsteller vor, dass die Referenzgruppe vom 18. August 2006 nicht den Anforderungen entspreche, welche die Rechtsprechung an Referenzgruppen stelle. Er habe den Verdacht, übergangen worden zu sein. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 erhob der Antragsteller Untätigkeitsbeschwerde.
Rz. 7
Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 12. März 2014 mit, dass die mit seinen Rechtsbehelfen angestrebte Einweisung in die Besoldungsgruppe A 12 voraussetze, dass er zuvor fiktiv auf einen höherwertigen Dienstposten versetzt worden sei. Seine Beschwerde sei deshalb auf ein rechtlich unmögliches Ziel gerichtet. Daraufhin erklärte der Antragsteller unter dem 27. März 2014, dass sein Antrag vom 30. November 2012 auf seine Laufbahnnachzeichnung gerichtet sei, also nicht nur auf seine Einweisung in die Besoldungsgruppe A 12, sondern selbstverständlich auch auf die (fiktive) Versetzung auf einen Dienstposten, der nach Besoldungsgruppe A 12 bewertet sei. Darüber hinaus erstrecke sich der Antrag vom 30. November 2012 auf seine besoldungs-, dienst- und versorgungsrechtliche Schadlosstellung, wenn sich ergeben sollte, dass seine bisherige Laufbahnnachzeichnung nicht rechtmäßig erfolgt sei. Der Bevollmächtigte des Antragstellers bekräftigte mit Schreiben vom 15. April 2014, dass die Rechtsbehelfe des Antragstellers auch dessen fiktive Versetzung auf einen nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten beträfen; der Antragsteller strebe an, anschließend unverzüglich in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen zu werden.
Rz. 8
Unter dem 6. Juni 2014 setzte das Bundesamt für das Personalmanagement das Verfahren aus, soweit es die Einweisung des Antragstellers in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 betrifft.
Rz. 9
Mit Bescheid vom 10. Juli 2014 lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement den Antrag des Antragstellers auf fiktive Versetzung auf einen nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten ab. Zur Begründung führte es aus, dass für den Zeitraum der Freistellung sowie darüber hinaus bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine aktuelle Beurteilung bestandskräftig werde, die Betrachtung des Antragstellers für eine Einweisung/Beförderung ausschließlich anhand der für ihn angelegten Referenzgruppe erfolge. Da sich der Antragsteller bisher entsprechend der "Richtlinie für die Förderung vom Dienst freigestellter Soldatinnen und Soldaten" vom 11. Juli 2002 nicht für eine Einweisung in die Besoldungsgruppe A 12 durchgesetzt habe, könne diese (offenbar gemeint: fiktive Versetzung) nicht erfolgen.
Rz. 10
Gegen diesen ihm nach eigener Darstellung am 4. August 2014 eröffneten Bescheid legte der Antragsteller mit Telefax-Schreiben seines Bevollmächtigten vom 3. September 2014 Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, dass die für ihn gebildete Referenzgruppe offensichtlich fehlerhaft sei. Die Referenzgruppe setze sich aus Soldaten mit höchst unterschiedlichen Werdegängen zusammen, sodass schon deshalb eine Vergleichbarkeit im Sinne der maßgeblichen Erlasslage nicht vorliege. Außerdem unterschreite die Referenzgruppe mit lediglich neun Personen die nach der Erlasslage erforderliche Mindestzahl von zehn Personen. Schließlich sei den übersandten Unterlagen nicht zu entnehmen, ob die übrigen Personen, die in der Referenzgruppe mitgelistet seien, tatsächlich auch nicht freigestellte Soldatinnen und Soldaten gewesen seien. Nicht zuletzt sei aus den Unterlagen nicht erkennbar, ob die in der Referenzgruppe zusammengefassten Soldaten ein wesentlich gleiches Eignungs- und Leistungsbild aufgewiesen hätten.
Rz. 11
Die Beschwerde des Antragstellers wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit Bescheid vom 30. Januar 2015 als verfristet zurück. Der angefochtene Bescheid vom 10. Juli 2014 sei dem Antragsteller nach dessen Darstellung am 4. August 2014 zugegangen. Mithin sei die Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde am 4. September 2014 abgelaufen. Die Beschwerde habe der Bevollmächtigte des Antragstellers per Telefax am 3. September 2014 beim Bundesamt für das Personalmanagement - III 3.3 - eingelegt; nach Weiterleitung von dort über das Referat III Z 4 Justiziariat (Eingang am 5. September 2014) sei die Beschwerde erst am 9. September 2014 beim Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - eingegangen. Die Weiterleitung der Beschwerde an die zuständige Stelle sei umgehend erfolgt. Das Telefax-Schreiben sei am 3. September 2014 um 17:24 Uhr beim Bundesamt für das Personalmanagement - III 3.3 - und damit außerhalb der üblichen Bürozeiten eingegangen. Die Übermittlung an das Justiziariat als das zuständige Rechtsreferat habe daher erst am 4. September 2014 veranlasst werden können. Der Eingang dort einen Tag später und damit bereits nach Ablauf der Beschwerdefrist sei bei Berücksichtigung der allgemeinen Bearbeitungs- und Postlaufzeiten nicht zu beanstanden. Umstände für eine Anwendung des § 7 WBO seien nicht ersichtlich. Der Ausgangsbescheid habe als truppendienstliche Erstmaßnahme keiner Rechtsbehelfsbelehrung bedurft. Die Beschwerde, die der Antragsteller unter dem 5. Februar 2013 gegen den Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 30. Januar 2013 eingelegt habe, könne für die fristgerechte Einlegung des Rechtsbehelfs gegen den Bescheid vom 10. Juli 2014 nicht nutzbar gemacht werden. Denn der Bescheid vom 30. Januar 2013 habe die streitbefangene fiktive Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten nicht zum Gegenstand gehabt.
Rz. 12
Gegen diese ihm am 27. Februar 2015 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller am 9. März 2015 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Den Antrag hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme vom 1. April 2015 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Rz. 13
Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens hat der Antragsteller sein Beschwerdevorbringen wiederholt und vertieft. Er hat zunächst lediglich die fiktive Versetzung auf einen nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten (mit anschließender Einweisung in die Besoldungsgruppe A 12) zum Gegenstand seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemacht. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7. Mai 2015 hat er seine Schadlosstellung wegen der rechtswidrig abgelehnten Einweisung in die Besoldungsgruppe A 12 beantragt und dazu vorgetragen, dass ihm infolge dieser Ablehnung ein finanzieller Schaden entstanden sei. Letztlich gehe es ihm um die Nichtbeförderung bzw. um die Nichtverleihung eines höheren Amtes in Gestalt der Einweisung in die höhere Besoldungsgruppe. Da er inzwischen in den Ruhestand getreten sei, könne er nicht mehr die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12, sondern nur noch die Schadlosstellung verlangen. Sein ursprüngliches Versetzungsbegehren wolle er in der Form des Fortsetzungsfeststellungantrags weiterverfolgen.
Rz. 14
Der Antragsteller beantragt zuletzt mit Schriftsätzen vom 7. Mai 2015 und vom 4. August 2015,
festzustellen, dass die Ablehnung seines Antrags vom 15. April 2014 auf fiktive Versetzung auf einen nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten rechtswidrig war,
und ihn wegen der rechtswidrig abgelehnten Einweisung in die Besoldungsgruppe A 12 schadlos zu stellen.
Rz. 15
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Rz. 16
Es verteidigt den Inhalt des Beschwerdebescheids und weist ergänzend darauf hin, dass die Rüge des Antragstellers gegen die Zusammensetzung der für ihn gebildeten Referenzgruppe in der Sache unbegründet sei. Das Vorbringen des Antragstellers zu seinem statusrechtlichen Begehren könne für die Frage der Verfristung der Beschwerde vom 3. September 2014 nicht fruchtbar gemacht werden. Gegenstand dieser truppendienstlichen Beschwerde sei der Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement vom 10. Juli 2014, der ausschließlich den truppendienstlichen Antrag auf fiktive Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten betreffe und einer Rechtsbehelfsbelehrung für die Einlegung der Beschwerde nicht bedurft habe.
Rz. 17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - 264/15 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A - D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Rz. 18
Das Ende des Wehrdienstverhältnisses des Antragstellers steht der Fortsetzung des Verfahrens nicht entgegen (§ 15 WBO).
Rz. 19
1. Der vom Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7. Mai 2015 gestellte Antrag, ihn wegen der rechtswidrig abgelehnten Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A12 schadlos zu stellen, lässt nicht hinreichend erkennen, in welcher rechtlichen Hinsicht er diese Schadlosstellung anstrebt. In seinem Schreiben vom 27. März 2014 hatte er mitgeteilt, dass sich sein - verfahrensauslösender - Antrag vom 30. November 2012 auch auf seine besoldungs-, dienst- und versorgungsrechtliche Schadlosstellung beziehe. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) hat anschließend mit Bescheid vom 6. Juni 2014 das statusrechtliche Verfahren betreffend die Einweisung des Antragstellers in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die strittige fiktive Versetzung des Antragstellers ausgesetzt. Im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 22. Mai 2015 hat der Antragsteller dann (nach seinem Eintritt in den Ruhestand) das Begehren auf Schadlosstellung mit dem finanziellen Schaden begründet, der ihm durch die rechtswidrige Ablehnung seiner Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 entstanden sei; letztlich habe er sich gegen die Nichtverleihung eines höheren Amtes in Gestalt der Einweisung in eine höhere Besoldungsgruppe gewandt; da er die angestrebte Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe nicht mehr verlangen könne, begehre er nunmehr nur noch Schadlosstellung.
Rz. 20
Diese Argumentation ist sach- und interessengerecht so auszulegen, dass der Antragsteller seine besoldungs- und versorgungsrechtliche Schadlosstellung verlangt.
Rz. 21
Soweit der Rechtsstreit die besoldungs- und versorgungsrechtliche Schadlosstellung des Antragstellers bezüglich der nicht erfolgten Einweisung in die Besoldungsgruppe A 12 betrifft, ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten unzulässig.
Rz. 22
Gemäß § 82 Abs. 1 SG ist der Rechtsweg für Klagen der Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet, soweit nicht gesetzlich ein anderer Rechtsweg vorgeschrieben ist. Das ist in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO für die Fälle vorgesehen, in denen Gegenstand der Beschwerde des Soldaten eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber ist, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Streitigkeiten um die Geld- und Sachbezüge sowie um die Versorgung eines Soldaten und in diesem Zusammenhang auch um eine besoldungs- und versorgungsrechtliche Schadlosstellung gehören zu der Rechtsmaterie, die in § 30 SG geregelt ist (ebenso stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2014 - 1 WB 25.13 - juris Rn. 14). Die Bestimmung des § 30 SG ist von der Rechtswegzuweisung an die Wehrdienstgerichte in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO ausgenommen, sodass es insoweit bei der Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte gemäß § 82 Abs. 1 SG verbleibt.
Rz. 23
Ist danach für den auf § 30 SG bezogenen Sachantrag des Antragstellers auf Schadlosstellung vom 7. Mai 2015 der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten nicht eröffnet, war das Verfahren insoweit nach Anhörung der Beteiligten (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG) gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 1 WBO an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen.
Rz. 24
Nach § 45 und § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung vom 6. März 1990 (zuletzt geändert durch Art. 65 LVO vom 4. April 2013, GVOBl. 2013 S. 143) ist sachlich und örtlich zuständig das... Verwaltungsgericht..., weil der Antragsteller in dessen Bezirk seinen Wohnsitz hat.
Rz. 25
2. Im Übrigen hat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung keinen Erfolg und ist zurückzuweisen.
Rz. 26
a) Der Antrag ist insoweit zwar zulässig.
Rz. 27
aa) Das ursprünglich vom Antragsteller verfolgte Rechtsschutzbegehren, das Bundesministerium der Verteidigung unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide vom 10. Juli 2014 und vom 30. Januar 2015 zu verpflichten, ihn fiktiv auf einen nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten zu versetzen, betrifft eine truppendienstliche Verwendungsangelegenheit, für die der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten - hier gemäß § 21 Abs. 1 WBO zum Bundesverwaltungsgericht - eröffnet ist (stRspr, grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 7. November 1991 - 1 WB 160.90 - BVerwGE 93, 188).
Rz. 28
bb) Dieser Verpflichtungsantrag hat sich mit dem Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand mit Ablauf des 30. April 2015 erledigt.
Rz. 29
Ist ein Wehrdienstverhältnis beendet, so ist eine Versetzung auf einen Dienstposten nicht mehr möglich. Dies gilt ohne Weiteres für die Versetzung von Soldaten, die keine freigestellten Personalratsmitglieder sind, weil ein Dienstantritt und die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens nach dem Dienstzeitende nicht mehr in Betracht kommen. Gleiches muss für freigestellte Personalratsmitglieder gelten (vgl. - auch zum Folgenden -: BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 19). Das Verbot einer Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs durch die Freistellung (§ 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG) zielt - positiv gewendet - darauf, dem Personalratsmitglied diejenige berufliche Entwicklung zu ermöglichen, die es ohne die Freistellung durchlaufen hätte (vgl. auch Beschluss vom 18. Oktober 2007 - BVerwG 1 WB 65.06 - Rn. 16 f.; ferner Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 13. Aufl. 2014, § 46 Rn. 25), nicht aber darauf, Personalmaßnahmen zu eröffnen, die ohne die Freistellung nicht möglich gewesen wären. Eine (rückwirkende) fiktive Versetzung unter Freistellung vom Dienst auf einen Dienstposten z.b.V. (bzw. ein dienstpostenähnliches Konstrukt) kommt nach Dienstzeitende deshalb auch für freigestellte Personalratsmitglieder nicht in Betracht.
Rz. 30
cc) Nach der Erledigung des Verpflichtungsantrags ist ein Fortsetzungsfeststellungsantrag statthaft und im Fall des Antragstellers auch zulässig.
Rz. 31
Hat sich eine truppendienstliche Maßnahme, die - wie hier - keinen Befehl im Sinne von § 2 Nr. 2 WStG darstellt, oder die Ablehnung einer solchen Maßnahme vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt, so entscheidet das Wehrdienstgericht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO), ob die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO in der seit dem 1. Februar 2009 geltenden Fassung verlangt - abweichend von der vergleichbaren Vorschrift in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO - nicht die Stellung eines förmlichen Feststellungsantrags. Bei Erledigung eines Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrags hat das Wehrdienstgericht von Amts wegen zu prüfen, ob Umstände vorliegen, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein vom Antragsteller darzulegendes berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung begründen (BVerwG, Beschluss vom 12. August 2014 - 1 WB 53.13 - juris Rn. 23). Das erforderliche Feststellungsinteresse kann sich nach der Rechtsprechung des Senats aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint; ein Feststellungsinteresse kommt auch in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (vgl. z.B. Beschluss vom 26. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 13.11 - Rn. 19).
Rz. 32
Der Antragsteller hat erklärt, dass er die Fortsetzung seines ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens als Fortsetzungsfeststellungsantrag wünscht. Bei sach- und interessengerechter Auslegung ist sein Verpflichtungsbegehren daher dahingehend umzustellen, dass er beantragt festzustellen, dass die Ablehnung seines Antrags auf fiktive Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten vom 15. April 2014 rechtswidrig gewesen ist.
Rz. 33
Der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung unter dem Gesichtspunkt der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs. Er hat bereits mit Schreiben vom 27. März 2014 eine Schadlosstellung in besoldungs-, dienst- und versorgungsrechtlicher Hinsicht für den Fall beantragt, dass seine bisherige Laufbahnnachzeichnung nicht rechtmäßig erfolgt sein sollte. Diesem ergänzenden Antrag war am 30. November 2012 der Antrag auf Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 vorangegangen. Dieses statusrechtliche Rechtsschutzbegehren ist allerdings mit Rücksicht auf das vorliegende Wehrbeschwerdeverfahren ausgesetzt worden. Ein Schadensersatzbegehren des Antragstellers erscheint jedenfalls nicht als von vornherein aussichtslos. Auch ist die Erledigung des ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens erst nach der Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (Eingang bei Gericht am 10. April 2015) eingetreten (vgl. zu dieser Einschränkung z.B. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 1 WB 54.13 - juris Rn. 19).
Rz. 34
b) Der danach zulässige Fortsetzungsfeststellungsantrag des Antragstellers ist indessen unbegründet.
Rz. 35
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement vom 10. Juli 2014 ist bestandskräftig geworden, weil der Antragsteller gegen ihn nicht rechtzeitig Beschwerde eingelegt hat. Das hat das Bundesministerium der Verteidigung ohne Rechtsfehler im Beschwerdebescheid vom 30. Januar 2015 festgestellt. Daher ist der Senat an einer inhaltlichen Überprüfung der Entscheidung vom 10. Juli 2014 gehindert.
Rz. 36
Der Ablehnungsbescheid vom 10. Juli 2014 ist dem Antragsteller nach dessen eigener Darstellung am 4. August 2014 eröffnet worden. Die einmonatige Beschwerdefrist nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 WBO endete daher mit Ablauf des 4. September 2014. Das Fristende wurde nicht dadurch hinausgeschoben, dass eine vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden wäre (§ 7 Abs. 2 WBO). Denn als truppendienstliche Erstmaßnahme bedurfte die Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement keiner Rechtsbehelfsbelehrung (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - 1 WB 26.10 - Rn. 30 m.w.N. und vom 26. November 2013 - 1 WB 40.13 - juris Rn. 21).
Rz. 37
Bis zum 4. September 2014 ist eine Beschwerde des Antragstellers weder bei dessen nächstem Disziplinarvorgesetzten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 WBO) noch beim Bundesministerium der Verteidigung als der für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Stelle (§ 5 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1 WBO) eingegangen. Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 WBO, wonach die Beschwerde auch bei der Stelle eingelegt werden kann, deren Entscheidung angefochten wird, ist hier nicht anwendbar, weil sie nicht für truppendienstliche Beschwerden gilt, sondern für Rechtsbehelfe in Verwaltungsangelegenheiten.
Rz. 38
Der Antragsteller hat durch seinen Bevollmächtigten die Beschwerde vom 3. September 2014 an das Bundesamt für das Personalmanagement und damit an eine für die Einlegung der Beschwerde unzuständige Stelle gerichtet. Nach eigenem Vorbringen hat er - entsprechend dem Sendevermerk auf der Beschwerde - die Übermittlung per Telefax am 3. September 2014 um 17.24 Uhr durchgeführt. Dieser Zeitpunkt lag nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Bundesministeriums der Verteidigung außerhalb der üblichen Bürostunden des Bundesamtes für das Personalmanagement. Die Empfängerstelle im Bundesamt für das Personalmanagement, das Referat III 3.3, hat die Beschwerde dann an das Rechtsreferat im Hause weitergegeben, wo sie am Folgetag (Freitag, 5. September 2014) einging; von dort wurde die Weiterleitung der Beschwerde an das Bundesministerium der Verteidigung veranlasst. Dort ist die Beschwerde am 9. September 2014 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen.
Rz. 39
Grundsätzlich liegt es in dem Verantwortungs- und Risikobereich eines Rechtsbehelfsführers, dafür zu sorgen, dass der von ihm gewählte Rechtsbehelf innerhalb der Rechtsbehelfsfrist bei der zuständigen Stelle eingeht. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1 WBO nur dann in Betracht, wenn der Rechtsbehelf gerade infolge eines pflichtwidrigen Verhaltens der zunächst angegangenen unzuständigen Behörde erst nach Fristablauf bei der zuständigen Stelle eingegangen ist. Eine Behörde ist allerdings grundsätzlich nicht verpflichtet, jedes Schriftstück nach seinem Eingang sofort darauf zu prüfen, ob die eigene Zuständigkeit gegeben ist oder ob das Schriftstück an eine zuständige andere Stelle weiterzuleiten ist. Sie hat den eingegangenen Vorgang vielmehr (nur) im regulären Geschäftsablauf - unter Umständen mit Hinweis auf die Eilbedürftigkeit - an die zuständige Behörde abzugeben (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2008 - 1 WB 8.08 - Buchholz 450.1 § 5 WBO Nr. 1 Rn. 26 m.w.N. und vom 26. November 2013 - 1 WB 40.13 - juris Rn. 24).
Rz. 40
Nach diesen Maßstäben hat das Bundesamt für das Personalmanagement eine Pflicht zur Weiterleitung nicht verletzt.
Rz. 41
Der Antragsteller konnte unter den gegebenen Umständen nicht berechtigterweise erwarten, dass seine bei der unzuständigen Stelle eingelegte Beschwerde noch innerhalb eines einzigen Werktages am 4. September 2014 das für die Entscheidung über die Beschwerde zuständige Bundesministerium der Verteidigung erreichte. Insbesondere musste sich dem Empfänger der Beschwerde deren Eilbedürftigkeit wegen drohenden Fristablaufs nicht aufdrängen. Die Übermittlung eines Rechtsbehelfs per Telefax ist für sich genommen angesichts der Gebräuchlichkeit dieser Übermittlungsform kein Anzeichen für eine besondere Eilbedürftigkeit. Der Beschwerdeschriftsatz vom 3. September 2014 trägt auch keine deutlich sichtbaren Zusätze wie "Fristsache - Eilt - Sofort vorlegen" oder Ähnliches. Auch war das bevorstehende Fristende nicht durch einen eindeutigen Hinweis wie etwa "Frist: 4. September 2014" gekennzeichnet. Ob eine unzuständige Behörde ansonsten überhaupt Fristberechnungen zugunsten eines Beschwerdeführers anstellen muss, kann dahinstehen. Das die Beschwerde in Empfang nehmende Referat III 3.3 war jedenfalls nicht gehalten, in solche Überlegungen auf der Grundlage des vom Antragsteller formulierten Beschwerdetextes einzutreten. Es war auch nicht verpflichtet, den Bevollmächtigten des Antragstellers unverzüglich über die Fehlleitung des Rechtsbehelfs zu informieren. Die unzuständige Stelle trifft lediglich eine Pflicht zur Weiterleitung des Rechtsbehelfs an die zuständige Stelle, nicht aber eine Pflicht zur Rechtsberatung über Rechtsbehelfsfristen gegenüber einem Rechtsbehelfsführer (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 1 WB 40.13 - juris Rn. 26).
Rz. 42
Es kommt hinzu, dass der Antragsteller in der Beschwerde zwar auf den Antrag auf fiktive Versetzung Bezug genommen, in der Begründung aber zu dem statusrechtlichen Thema der Einweisung in eine Planstelle der höheren Besoldungsgruppe argumentiert hat. Daraus folgt die dem Antragsteller zurechenbar verursachte Gefahr, dass zunächst unklar blieb, ob der eingelegte Rechtsbehelf eine statusrechtliche Maßnahme betraf, für deren Anfechtung das Bundesamt für das Personalmanagement die zuständige Empfangsstelle war, oder aber eine truppendienstliche Maßnahme, hinsichtlich deren das Bundesamt für das Personalmanagement keine zuständige Empfangsstelle für Rechtsbehelfe ist.
Fundstellen