Entscheidungsstichwort (Thema)

berufliches Fortkommen, Beeinträchtigung des – als beachtlicher Zustimmungsverweigerungsgrund bei Versetzungen. Zustimmungsverweigerung, Beachtlichkeit von Gründen für die – bei Versetzungen nach BlnPersVG. Versetzungen, Beachtlichkeit von Gründen bei –

 

Leitsatz (amtlich)

Besteht die durch Tatsachen begründete Besorgnis, daß die Versetzung für den Betroffenen mit einer Verschlechterung seiner dienstlichen Aufstiegsmöglichkeiten verbunden ist, kann der Personalrat mit der Zustimmungsverweigerung gemäß § 79 Abs. 2 Satz 3 BlnPersVG in beachtlicher Weise geltend machen, der Betroffene habe nicht eingewilligt, es sei auch möglich, andere Dienstkräfte zu finden, die mit der Versetzung einverstanden seien. Der Abbruch des Verfahrens ist unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt.

 

Normenkette

BlnPersVG § 79 Abs. 2 Sätze 3-4, § 86 Abs. 3 S. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

OVG Berlin (Beschluss vom 23.10.1992; Aktenzeichen PV Bln 24.89)

VG Berlin (Entscheidung vom 05.09.1989; Aktenzeichen FK (Bln)- B-5.88)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin – Fachsenat für Personalvertretungssachen Berlin – vom 23. Oktober 1992 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Beachtlichkeit von Zustimmungsverweigerungsgründen und den Umfang der landesrechtlich geregelten Mitbestimmung bei der Versetzung von Beamten.

Im Anschluß an eine entsprechende Aufforderung des Abgeordnetenhauses hat der Senat von Berlin am 2. Juni 1987 beschlossen, die von den Bezirksämtern für die Krankenhausbetriebe des Landes Berlin wahrgenommenen Lohn- und Gehaltsstellenaufgaben auf die Krankenhausbetriebe zu übertragen. Dementsprechend wies der Senator für Gesundheit und Soziales in Abstimmung mit dem Innensenator die Krankenhäuser mit Fernschreiben vom 23. Juli 1987 an, daß im Krankenhausbereich die Arbeitsgebiete der Lohn- und Vergütungsberechnung vorrangig nur mit Dienstkräften besetzt werden sollten, die in dieser Funktion in der Lohn- und Gehaltsstelle des Bezirksamtes tätig gewesen seien.

Zur Durchführung dieser Entscheidungen wählte der Beteiligte, der Leiter der Abteilung Personal und Verwaltung bei dem Bezirksamt Kreuzberg, sechs Dienstkräfte zu einer für den 1. Januar 1988 vorgesehenen Versetzung an das Krankenhaus Am Urban aus; sie sollten jedoch bis zur Übernahme der Aufgabe der Gehalts- und Lohnstelle durch den Krankenhausbetrieb vorläufig wieder zurück an das Bezirksamt abgeordnet werden. Für diese Maßnahmen beantragte er am 12. November 1987 die Zustimmung des Antragstellers.

Nach Verhandlungen über die Möglichkeit, die zu Versetzenden später wieder auf frei werdende Stellen im Bereich des Bezirksamtes setzen zu lassen, lehnte der Antragsteller seine Zustimmung mit folgender Begründung ab: Die Versetzungen, in welche die Betroffenen nicht eingewilligt hätten, seien mit einer Verschlechterung der dienstlichen Aufstiegsmöglichkeit verbunden; unverbindliche Zusicherungen einer später möglichen Rückversetzung reichten als Ausgleich für diesen Nachteil nicht aus; daher müsse – wie in einem anderen Bezirk – zunächst versucht werden, Versetzungen auf freiwilliger Grundlage durchzuführen.

Der Beteiligte hielt eine derart begründete Zustimmungsverweigerung für unbeachtlich, weil der Antragsteller damit unzulässigerweise als Vertreter einzelner Beschäftigter tätig geworden sei. Die Versetzungen wurden daher wie beabsichtigt vollzogen.

Der Antragsteller war hingegen der Auffassung, es gehöre durchaus zu seinen Aufgaben, darauf zu achten, daß die von der Maßnahme Betroffenen nicht ungerechtfertigt benachteiligt würden. Er hat daher beim Verwaltungsgericht das Beschlußverfahren eingeleitet und eine vom Einzelfall losgelöste Feststellung dazu beantragt, daß es sein Mitbestimmungsrecht verletze, wenn der Beteiligte eine in dieser Weise begründete Zustimmungsverweigerung als unbeachtlich behandele.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, daß der Personalrat auf die Geltendmachung kollektiver Belange beschränkt sei und der Antragsteller sich überdies nicht auf eine rechtlich relevante Benachteiligung der Dienstkräfte in der Form des Verlustes einer Rechtsposition oder einer rechtserheblichen Anwartschaft berufen habe.

Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht diese Entscheidung aufgehoben und antragsgemäß festgestellt, daß der Beteiligte nicht berechtigt sei, die Verweigerung der Zustimmung zur Versetzung eines Beamten als unbeachtlich anzusehen, wenn der Antragsteller geltend mache, die ohne Einverständnis beabsichtigte Versetzung bringe für den Beamten durch Verlust von Entwicklungs- und Aufstiegsmöglichkeiten erhebliche Nachteile, eine ausreichende Rückkehrversicherung sei nicht gegeben worden, es wäre möglich gewesen, andere Dienstkräfte zu finden, die mit einer Versetzung einverstanden gewesen wären. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Nach dem Personalvertretungsgesetz Berlin sei die Personalvertretung auch in Personalangelegenheiten nicht auf das Vorbringen bestimmter Einwendungen beschränkt. Sie könne jeden Grund geltend machen, der vom Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestandes gedeckt sei. Bei Versetzungen sei dies in erster Linie der Schutz der unmittelbar betroffenen Beschäftigten. Dabei sei der Personalrat nicht auf eine Rechtskontrolle beschränkt. Vielmehr habe er entsprechend dem in § 71 Abs. 1 BlnPersVG angesprochenen Auftrag auch in diesem Zusammenhang darauf zu achten, daß die Beschäftigten nach Recht und Billigkeit behandelt würden. Unter Billigkeitsgesichtspunkten könne er auch darauf hinwirken, daß die berechtigten persönlichen und sozialen Belange des Betroffenen nach allgemeinem Gerechtigkeitsdenken und den Erfordernissen des Einzelfalles sowie unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben berücksichtigt würden. Insofern habe er auch darauf zu achten, daß die betroffenen Dienstkräfte nicht ungerechtfertigt benachteiligt würden. Als Nachteil im Sinne der Billigkeitskontrolle könne daher nicht nur der Verlust einer Rechtsposition oder gesicherten Anwartschaft, sondern auch eine tatsächliche Verschlechterung der Position des Betroffenen geltend gemacht werden. Ablehnungsgründe, wie sie hier vom Antragsteller vorgebracht worden seien, könnten daher nicht als unbeachtlich angesehen werden. Insbesondere sei der Personalrat bei Versetzungen nicht gehindert, neben den dienstlichen Belangen auch die besonderen persönlichen Interessen des betroffenen Beschäftigten zu vertreten, die von der Dienststelle nicht oder nicht ausreichend beachtet worden seien. Diese habe ihrerseits bei der Entscheidung auch zu berücksichtigen, daß Beamte zwar keinen Anspruch auf Beförderung, wohl aber ein berechtigtes Interesse an einem beruflichen Fortkommen hätten. Ob dies in ausreichendem Maße geschehen sei, könne der Personalrat prüfen und, wenn er dies aufgrund einer durch Tatsachen begründeten Besorgnis verneine, auch geltend machen. Im vorliegenden Falle sei der Einwand, die Aufstiegsmöglichkeiten für Beamte im Krankenhausbetrieb seien erheblich geringer als im Bezirksamt, nach den Gesamtumständen nicht von der Hand zu weisen, weil die Krankenhausbetriebe in erster Linie Angestellte und Arbeiter beschäftigten, Beamte nur nach bestimmten Maßgaben.

Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Beteiligte,

den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin – Fachsenat für Personalvertretungssachen Berlin – vom 23. Oktober 1992 aufzuheben und die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin – Fachkammer für Personalvertretungssachen Berlin – vom 5. September 1989 zurückzuweisen.

Er rügt eine Verletzung materiellen Rechts, insbesondere eine unrichtige Anwendung der §§ 71, 79 und 86 Abs. 3 BlnPersVG, und führt zur Begründung aus: Mit dem Verwaltungsgericht sei davon auszugehen, daß nur die Besorgnis der Beeinträchtigung einer Rechtsposition oder einer Anwartschaft als beachtlicher Grund einer Zustimmungsverweigerung hätte geltend gemacht werden können. Darüber hinaus seien aber auch die Gründe, die der Antragsteller zur Rechtfertigung seiner Verweigerung angegeben habe, nicht sachbezogen gewesen. So fehle es an tatsächlichen Anhaltspunkten für die Besorgnis, daß die in den Krankenhausbetrieben tätigen Beamten in ihrem beruflichen Fortkommen benachteiligt würden und insbesondere geringere Aufstiegschancen hätten. Dafür hätten weder der Antragsteller in seinem Weigerungsschreiben noch das Oberverwaltungsgericht etwas dargetan. Die Besorgnis sei grundlos, weil Beförderungsstellen bei den Bezirksämtern ausgeschrieben werden müßten und über ihre Besetzung der unabhängige Landespersonalausschuß zu entscheiden habe. Auch eine verbindliche Rückkehrversicherung, wie sie der Antragsteller gefordert habe, sei aus rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen. Der als Weigerungsgrund schließlich noch geltend gemachte Gedanke der Freiwilligkeit habe hinter dem dienstlichen Interesse zurücktreten müssen, in den Krankenhausbetrieben Dienstkräfte tätig werden zu lassen, die in den Lohn- und Gehaltsfragen dieser Betriebe aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit bereits eingearbeitet gewesen seien.

Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluß. Er führt aus, entscheidend müsse sein, daß die von ihm geltend gemachten Ablehnungsgründe sachbezogen seien. Wenn sie den Beteiligten letztendlich nicht überzeugten, sei dies noch kein Grund, das Beteiligungsverfahren einseitig abzubrechen. Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn sich die Personalvertretung auf offensichtlich falsche Annahmen stütze, so daß der Schluß gerechtfertigt sei, daß sie ihr Mitbestimmungsrecht mißbräuchlich ausübe, um aus unsachlichen Gründen ein Verwaltungshandeln zu blockieren. Davon könne hier keine Rede sein. Der Mangel an Beförderungsstellen in den Krankenhausbetrieben verringere für die versetzten Beamten auch die Chancen auf Beförderungsstellen anderer Dienststellen. Im Gegensatz zu den in den Bezirksämtern verbliebenen und an anderen Dienststellen tätigen Beamten hätten sie nämlich nicht die chancenverbessernde Möglichkeit, sich auf einem Dienstposten, für den eine Beförderungsstelle vorgesehen sei, vertretungsweise zu bewähren.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdegericht hat dem Feststellungsantrag des Antragstellers zu Recht stattgegeben. Die Verweigerung der Zustimmung zu einer beabsichtigten Versetzung eines Beamten ist nicht rechtsmißbräuchlich und gemäß § 79 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BlnPersVG unbeachtlich, wenn sie bei vergleichbarer Sachlage auf die hier strittige Begründung gestützt wird.

1. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß auch nach dem Personalvertretungsgesetz Berlin die Begründung einer Zustimmungsverweigerung gewissen Mindestanforderungen genügen muß.

Das Personalvertretungsgesetz Berlin kennt zwar keine gesetzlich festgelegten Gründe für die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine derartige Verweigerung jedoch auch ohne gesetzliche Festlegung der dafür zugelassenen Gründe unbeachtlich, wenn die von der Personalvertretung angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen. Der Personalvertretung ist es nicht gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis zwar in der vorgeschriebenen Form, aber ohne inhaltlichen Bezug zu einem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch zu machen. An einem derartigen Bezug fehlt es, wenn die vom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt sowie insbesondere dem Sinn und Zweck des gesetzlichen Mitbestimmungserfordernisses nicht mehr zuordnen lassen. Ist eine Zuordnung in diesem Sinne offensichtlich nicht möglich, so läßt das erkennen, daß die Personalvertretung keine Regelung auf der Grundlage eines Mitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein solches Verhalten wird durch das Recht nicht geschützt. Es ist mißbräuchlich und löst deshalb keine Rechtsfolgen aus. Eine derart unbeachtliche Zustimmungsverweigerung kann insbesondere nicht die Verpflichtung der Dienststelle begründen, das Einigungsverfahren einzuleiten. Vielmehr gilt die beabsichtigte Maßnahme nach Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist als gebilligt (Beschluß vom 4. April 1985 – BVerwG 6 P 37.82 – Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 39; Beschluß vom 18. April 1986 – BVerwG 6 P 31.84 – Buchholz 238.3 A § 69 Nr. 8; Beschluß vom 20. Juni 1986 – BVerwG 6 P 4.83 – BVerwGE 74, 273 ≪276≫ = Buchholz 238.3 A § 77 BPersVG Nr. 6; Beschluß vom 6. Oktober 1992 – BVerwG 6 P 25.90 – Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG Nr. 4 = PersR 1993, 77 = ZfPR 1993, 46; Beschluß vom 16. Dezember 1992 – BVerwG 6 P 27.91 – PersR 1993, 217; zuletzt Beschlüsse vom 4. Juni 1993 – BVerwG 6 P 31–33.91 –).

2. Mit Recht ist das Oberverwaltungsgericht auch davon ausgegangen, daß der Personalrat im Rahmen der Mitbestimmung bei der Versetzung von Beamten nicht auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt ist.

Weder bei Versetzungen noch gar bei personellen Maßnahmen allgemein hat sich der Personalrat auf eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns zu beschränken. Dies mag zwar bei solchen personellen Maßnahmen der Fall sein, die auf dem Prinzip der Bestenauslese aufbauen, etwa bei der Einstellung oder der Vergabe höher zu bewertender Dienstposten. Bei derartigen Maßnahmen vermögen jedenfalls Einwendungen gegen die rechtsfehlerfreie Eignungsbeurteilung (oder gegen die ermessensfehlerfreie Festlegung nachrangiger Auswahlkriterien) eine Zustimmungsverweigerung nicht zu rechtfertigen. Denn insoweit gilt, daß den Einstellungsbehörden von Verfassungs wegen ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum eingeräumt ist, in den die Personalvertretung mit ihren Einwendungen nicht eindringen kann (vgl. Beschluß vom 20. Juni 1986 – BVerwG 6 P 4.83 – BVerwGE 74, 273 ≪278≫; Beschluß vom 3. März 1987 – BVerwG 6 P 30.84 – Buchholz 250 § 77 BPersVG Nr. 8; Beschluß vom 27. März 1990 – BVerwG 6 P 34.87 – Buchholz 250 § 77 BPersVG Nr. 10). Daher ist der Verlust einer rein tatsächlichen Einstellungs- oder Beförderungschance kein Nachteil, der die Zustimmungsverweigerung rechtfertigen könnte (vgl. auch § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG), wenn dieser Verlust als Folge einer rechtmäßigen Auswahlentscheidung zugunsten eines anderen Bewerbers eintritt (vgl. Beschluß vom 23. September 1992 – BVerwG 6 P 24.91 – Buchholz 250 § 77 BPersVG Nr. 12). Daraus läßt sich jedoch nicht herleiten, daß es dem Personalrat – unabhängig vom Mitbestimmungstatbestand und von der Art der gesetzlichen Regelung über die zulässigen Weigerungsgründe – auch bei nicht an ein Eignungsurteil anknüpfenden Maßnahmen verwehrt sei, Gründe geltend zu machen, die in das behördliche Ermessen hineinreichen.

Zu den Maßnahmen der Bestenauslese können zwar auch Versetzungen zählen, wenn sie etwa mit dem Ziel einer Beförderung erfolgen. Um derartige Entscheidungen geht es hier jedoch nicht. Jedenfalls ist dies von keiner Seite geltend gemacht worden. Zudem betrifft die gerichtliche Feststellung ausdrücklich Versetzungen „ohne Einverständnis” des Beamten. Im Zusammenhang mit Versetzungen, die für die Betroffenen belastend wirken, hat der Senat aber schon früher zum Ausdruck gebracht, daß selbst im Falle einer Beschränkung auf gesetzlich festgelegte Zustimmungsverweigerungsgründe der Personalrat nicht ausschließlich Rechtsfehler geltend machen dürfe. Der Personalrat der abgebenden Dienststelle könne vielmehr prüfen und gegebenenfalls geltend machen, „ob durch das Ausscheiden des Beamten für die übrigen Beschäftigten – unzumutbare – Mehrbelastungen auftreten und das Betriebsklima der Dienststelle beeinträchtigt wird” (Beschluß vom 6. November 1987 – BVerwG 6 P 2.85 – BVerwGE 78, 257 ≪262≫). In der Literatur zum Bundespersonalvertretungsgesetz ist daraus zu Recht gefolgert worden, daß bei derartigen Maßnahmen auch rein tatsächliche Belastungen (und nicht nur Rechtsnachteile) als die Zustimmungsverweigerung rechtfertigender Nachteil ausreichen könnten (vgl. Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 7. Aufl., § 77 Rdnr. 16; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, § 77 Rdnr. 46; vgl. insoweit auch Fischer/Goeres in Fürst, GKÖD V, K § 77 Rz. 20). Für das Personalvertretungsgesetz Berlin kann in Ermangelung einer gesetzlichen Beschränkung des Personalrats auf abschließend festgelegte Versagungsgründe nichts anderes gelten.

3. Zuzustimmen ist dem Oberverwaltungsgericht ferner darin, daß der Personalrat mit Blick auf die belastenden Wirkungen einer Versetzung Billigkeitsgesichtspunkte geltend machen und darauf hinwirken kann, daß die berechtigten persönlichen und sozialen Belange des Betroffenen nach Maßgabe allgemeinen Gerechtigkeitsdenkens sowie nach Treu und Glauben den Erfordernissen des Einzelfalles entsprechend berücksichtigt werden.

a) Die Grenzen einer beachtlichen Begründung für die Zustimmungsverweigerung lassen sich nach dem bisher Gesagten nicht losgelöst von dem jeweils zugrundeliegenden Mitbestimmungstatbestand bestimmen (Beschluß vom 23. September 1992 – BVerwG 6 P 24.91 – a.a.O.). Soweit es § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BlnPersVG betrifft, sind die Schutzzwecke dieses Mitbestimmungstatbestandes vielfältig. Wie die in § 86 Abs. 3 Satz 2 BlnPersVG festgelegte Doppelzuständigkeit der Personalräte sowohl der bisherigen als auch der neuen Dienststelle verdeutlicht, sollen die kollektiven Interessen der übrigen Beschäftigten beider Stellen geschützt sein. Darin erschöpft sich der Zweck der Mitbestimmung jedoch nicht. Die Regelungen über die Mitbestimmung bei Versetzungen, Abordnungen und – soweit gesetzlich vorgesehen – bei Umsetzungen dienen allgemein auch dem Schutz der individuellen Interessen der von der Maßnahme unmittelbar in ihrem privaten und dienstlichen Bereich betroffenen Beschäftigten (Beschluß vom 18. September 1984 – BVerwG 6 P 19.83 – Buchholz 238.36 § 78 NdsPersVG Nr. 5). Soweit es das Berliner Landesrecht betrifft, wird das etwa an dem Erfordernis des Ortswechsels für das Eingreifen der Mitbestimmung bei Umsetzungen deutlich (§ 86 Abs. 3 Nr. 2 BlnPersVG). Mit diesem Merkmal wird ausschließlich auf die von der Maßnahme berührten privaten Interessen der Beschäftigten abgestellt. Darüber hinaus sollen schließlich, wie die Regelung für die versetzungsgleiche Umsetzung in § 86 Abs. 3 Satz 3 BlnPersVG erkennen läßt, auch noch spezifisch vertretungsrechtliche Belange wie z.B. Änderungen des aktiven und passiven Wahlrechts geschützt werden (vgl. zu allem die Beschlüsse vom 4. Juni 1993 – BVerwG 6 P 31–33.91 – mit weit. Nachw.).

b) Unter Berücksichtigung dieser Schutzzwecke liegt es nicht außerhalb der Mitbestimmung, wenn der Personalrat bei Versetzungen zugunsten der durch sie unmittelbar nachteilig betroffenen Beschäftigten fürsorgerische Belange von nicht unerheblichem Gewicht geltend macht. Denn der Dienststelle obliegt es in derartigen Fällen kraft Dienstrechts, die dienstlichen Belange und die persönlichen Interessen der von der Maßnahme Betroffenen gegeneinander abzuwägen. Auch wenn ihr insoweit ein weites Ermessen zusteht (vgl. Urteil vom 22. Mai 1980 – BVerwG 2 C 30.78 – BVerwGE 60, 144 ≪151 ff.≫ mit weit. Nachw.), kann es dem Personalrat, da er nach § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BlnPersVG auch zum Schutz des von der Versetzung betroffenen Beamten berufen ist, nicht verwehrt sein, dessen Interesse an einem angemessenen beruflichen Fortkommen aufzugreifen. Denn dieses Interesse ist auch von der Dienststelle zu beachten (vgl. Urteil vom 25. August 1988 – BVerwG 2 C 51.86 – BVerwGE 80, 123 ≪124≫). Dann aber kann der Personalrat seinerseits geltend machen, daß dieses Interesse von der Dienststelle nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden sei (vgl. Lorenzen/Haas/Schmitt, a.a.O., § 76 Rdnr. 60).

Auch hier muß es sich allerdings um Belange von nicht unerheblichem Gewicht handeln (Beschlüsse vom 4. Juni 1993 – BVerwG 6 P 31–33.91 –; vgl. auch BAGE 56, 108 ≪LS 2≫). Darauf läßt die Gesamtheit der in § 86 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BlnPersVG enthaltenen Regelungen schließen. Denn danach sind bestimmte Maßnahmen mit individuellen oder kollektiven Auswirkungen minderen Gewichts von der Mitbestimmung ausgenommen. Jedenfalls aber ist eine durch Tatsachen begründete Besorgnis der Beeinträchtigung eines angemessenen beruflichen Fortkommens regelmäßig als in diesem Sinne hinreichend gewichtig anzusehen. Hingegen ist der Personalrat nicht auf die Geltendmachung von Umständen beschränkt, die eine Maßnahme wegen absoluter Unzumutbarkeit als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Erst recht ist in diesem Zusammenhang nicht der Verlust eines Rechts oder einer rechtlich gesicherten Anwartschaft vorauszusetzen, wie es die Rechtsbeschwerde im Anschluß an die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für geboten hält. Derartige Beschränkungen liefen auf eine unzulässige Einengung der Mitbestimmung auf eine reine Rechtskontrolle hinaus (vgl. auch insoweit die Beschlüsse vom 4. Juni 1993 – BVerwG 6 P 31–33.91 –).

4. Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen den angefochtenen Beschluß mit der Begründung wendet, die strittigen Weigerungsgründe seien nicht sachbezogen gewesen, weil es an tatsächlichen Anhaltspunkten für die Besorgnis fehle, daß die in den Krankenhausbetrieben tätigen Beamten in ihrem beruflichen Fortkommen benachteiligt würden und insbesondere geringere Aufstiegschancen hätten, kann sie auch damit keinen Erfolg haben. Sie läßt insoweit außer acht, daß der Antragsteller einen Feststellungsantrag gestellt hat, der sich – vom erledigten Einzelfall losgelöst – auf die hinter dem streitauslösenden Mitbestimmungsfall stehende Rechtsfrage bezieht. Ein solcher Antrag war nach Vollzug der Versetzung und bei weiterhin gegebenem Feststellungsinteresse zulässig und geboten. Für die Entscheidung über diesen Antrag kann nur ausschlaggebend sein, daß das Beschwerdegericht in rechtlicher Hinsicht eine durch Tatsachen begründete Besorgnis entsprechenden Inhalts vorausgesetzt hat. Zwar enthält die im Beschlußausspruch getroffene Feststellung dazu keine ausdrückliche Aussage. Eine Auslegung unter Zuhilfenahme der Beschlußgründe (S. 14) und des dem Beschluß beigefügten Leitsatzes läßt insoweit jedoch keine Zweifel offen. Ob hingegen die auf den erledigten Einzelfall bezogene Tatsachenwürdigung des Beschwerdegerichts zutrifft, daß eine entsprechende Besorgnis nach den Gesamtumständen nicht von der Hand zu weisen sei, ist für die Entscheidung über die allein strittige Rechtsfrage letztlich unerheblich. Im übrigen hat der Antragsteller in der Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend dargelegt, daß diese Annahme sich allein durch die Hinweise der Rechtsbeschwerde auf die Ausschreibungspflicht und die Unabhängigkeit des Landespersonalausschusses nicht ausräumen lasse. In der Tat ist nicht von der Hand zu weisen, daß sich, weil die Möglichkeit einer Bewährung auf höher bewerteten Dienstposten in den Krankenhausbetrieben kaum oder gar nicht gegeben ist, für die nach dorthin versetzten Beamten auch die Chancen auf Beförderungsstellen anderer Dienststellen in einem nicht völlig unerheblichen Maße verschlechtert haben.

5. Auch der Einwand, der als Weigerungsgrund geltend gemachte Gedanke der Freiwilligkeit habe hinter dem dienstlichen Interesse zurücktreten müssen, in den Krankenhausbetrieben nur Dienstkräfte tätig werden zu lassen, die in den Lohn- und Gehaltsfragen dieser Betriebe aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit bereits eingearbeitet gewesen seien, kann der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Es mag zwar sein, daß bei einer sachgerechten Würdigung dieses dienstlichen Belangs auch eine anzustrebende Freiwilligkeit den Verzicht auf eine Versetzung der eingearbeiteten Beamten im Einzelfall nicht zu rechtfertigen vermag. Darüber ist aber allein im Einigungsverfahren zu entscheiden. In diesem Verfahren sind sowohl die Stichhaltigkeit als auch das abwägungserhebliche Gewicht der vom Antragsteller vorgebrachten Gründe zu prüfen. In ihm hat aber auch der Beteiligte Gelegenheit, seine eigene Ermessensentscheidung – wenn er an ihr festhält – unter Berücksichtigung der vom Antragsteller aufgezeigten Gesichtspunkte ergänzend zu begründen (vgl. Lorenzen/Haas/Schmitt, a.a.O., § 77 Rdnr. 49). Hingegen berechtigt ihn eine vermeintliche Unschlüssigkeit der vom Antragsteller vorgebrachten Weigerungsgründe oder die vermeintlich mangelnde Praktikabilität der damit unterbreiteten Verfahrensvorschläge nicht bereits zum Abbruch des Verfahrens (vgl. Beschluß vom 20. Juni 1986 – BVerwG 6 P 4.83 –a.a.O.). Das würde nämlich bedeuten, daß der Beteiligte trotz grundsätzlicher Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerungsgründe das gesetzlich vorgesehene Einigungsverfahren verhindern könnte, nur weil er den Anregungen und Bedenken im Ergebnis seiner Ermessensabwägung nicht folgen mag, er sie also insofern lediglich für unbegründet hält. Der Abbruch des Verfahrens läßt sich aber erst im Falle einer – hier nicht vorliegenden – mißbräuchlichen Ausübung des Mitbestimmungsrechts rechtfertigen.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 8 Abs. 2 BRAGO.

 

Unterschriften

Niehues, Ernst, Seibert, Albers, Vogelgesang

 

Fundstellen

BVerwGE, 178

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