Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Urteil vom 20.12.2011; Aktenzeichen 10 LC 188/07) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 9 295,60 € festgesetzt.
Tatbestand
I
Rz. 1
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wendet sich gegen die Rückforderung von Mutterkuhprämien, die für die Wirtschaftsjahre 1992/93 und 1993/94 bewilligt wurden, sowie gegen die Aufhebung von im Jahr 1993 zugeteilten Mutterkuhprämienansprüchen.
Rz. 2
Mit an den Gesellschafter Carsten A… gerichtetem Bescheid vom 9. April 2003 hob die Beklagte die entsprechenden Bewilligungsbescheide sowie den Zuteilungsbescheid vom 12. August 2003 auf und forderte Prämien in Höhe von 6 167,45 € nebst Zinsen zurück. Zur Begründung führte sie aus, bei Vor-Ort-Kontrollen sei festgestellt worden, dass der Betrieb der Klägerin mit dem Betrieb des Sohnes ihrer Gesellschafter eine organisatorische und wirtschaftliche Einheit bilde. Bis 1993 sei er, Carsten A…, Antragsteller und Begünstigter gewesen. Die Milchreferenzmenge, über die der Sohn und damit der Gesamtbetrieb verfügt habe, schließe die Gewährung von Mutterkuhprämien aus.
Rz. 3
Die hiergegen erhobene Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht führte aus, der Klägerin fehle bereits die Klagebefugnis. Nicht die Gesellschaft, sondern der Gesellschafter Carsten A… persönlich sei Adressat des Bescheids. Die Gesellschaft sei auch nicht Drittbetroffene. Die Klage sei zudem unzulässig, weil kein Vorverfahren durchgeführt worden sei.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 4
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor (1.). Infolgedessen kann auch die nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gerügte Divergenz nicht zur Zulassung der Revision führen (2.).
Rz. 5
1. Das Berufungsgericht hat nicht gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen.
Rz. 6
Ein Gericht verletzt das Gebot, seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen, wenn es gewichtige, in das Verfahren eingeführte Tatsachen nicht in Betracht zieht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. Allerdings erlaubt nicht schon der Umstand, dass sich ein Gericht in seinem Urteil nicht mit allen Einzelheiten des Sachverhalts auseinandersetzt, den Schluss, dass es den ihm unterbreiteten Prozessstoff nicht umfassend in Erwägung gezogen hat (Urteile vom 15. Juni 1992 – BVerwG 3 C 16.90 – Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 68 und vom 5. Juli 1994 – BVerwG 9 C 158.94 – BVerwGE 96, 200 ≪208 f.≫). Hieran gemessen ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin kein Verfahrensmangel.
Rz. 7
Die Klägerin rügt, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass ihr Gesellschafter im Juni 1993 eine tierärztliche Bescheinigung vorgelegt habe, die sich ausdrücklich auf den Tierbestand der Klägerin beziehe; es seien daher nicht nur Unterlagen vorgelegt worden, die ausschließlich den Gesellschafter als Betriebsinhaber auswiesen. Diese Rüge beruht auf einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage. Das Berufungsgericht hat diese Bescheinigung erwähnt und als unerheblich gewürdigt (UA S. 12).
Rz. 8
Weiter rügt die Klägerin, es sei nicht berücksichtigt worden, dass “sowohl der Antrag auf Zuteilung der Mutterkuhprämienansprüche als auch der Antrag auf Bewilligung der Mutterkuhprämie” unter derselben Betriebsnummer gestellt worden seien wie die von ihr selbst 1993 gestellten Anträge auf Flächenprämien und die Mutterkuhprämienanträge von 1994 bis 1998. Auch diese Rüge beruht auf einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage. Der vom Gesellschafter der Klägerin gestellte Antrag auf Bewilligung einer Mutterkuhprämie vom 26. September 1992 (Beiakte A zu 10 LC 188/07, Bl. 1) enthält keine Betriebsnummer. Die Zuteilung der Mutterkuhprämienansprüche bedurfte keines gesonderten Antrags (Art. 27 VO ≪EWG≫ Nr. 3886/1992 der Kommission vom 23. Dezember 1992 ≪ABl EG Nr. L 391, S. 20≫, § 8 Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 5. Februar 1993 ≪BGBl I S. 200≫). Entsprechend lässt sich den Beiakten ein mit einer Betriebsnummer versehener Zuteilungsantrag auch nicht entnehmen. Erst der spätere Mutterkuhprämienantrag vom 20. September 1993 (Beiakte A zu 10 LC 188/07, Bl. 35) und die nachfolgenden Anträge tragen die Betriebsnummer. Ungeachtet dessen hat sich das Gericht auch mit der Bedeutung der Betriebsnummer auseinander gesetzt (UA S. 12). Danach ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht die von der Klägerin gerügten Umstände verfahrensfehlerhaft übergangen hat.
Rz. 9
Im Zuge ihrer Ausführungen zu der Frage, ob die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann, hat die Klägerin ferner vorgetragen, dass nur eine Betriebsnummer existiert habe. Hieraus sei zu schließen, dass auch die Beklagte nur von der Existenz eines Betriebs der Klägerin ausgegangen sei, dem das Handeln des Gesellschafters zuzurechnen sei. Entsprechend sei auch der Zuteilungsbescheid zugeordnet worden. Dieser Vortrag bezieht sich auf die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts, die die Klägerin für fehlerhaft hält. Ein Fehler hierbei ist revisionsrechtlich jedoch grundsätzlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Ausnahmsweise kann ein Verfahrensmangel bei einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung gegeben sein (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 13. Februar 2012 – BVerwG 9 B 77.11 – NJW 2012, 1672, vom 29. Juni 2011 – BVerwG 6 B 7.11 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 410 und vom 8. April 2008 – BVerwG 9 B 13.08 – Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 44 m.w.N.). Für die Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch die Klägerin sprechen zwar gute Gründe, zumal die Beteiligten in der Folgezeit wie selbstverständlich von nur einem Betrieb ausgegangen waren. Deshalb ist die Würdigung des Berufungsgerichts aber noch nicht als willkürlich anzusehen.
Rz. 10
2. Die von der Klägerin geltend gemachte Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Ist die angefochtene Entscheidung – wie hier – selbständig tragend auf mehrere Begründungen gestützt, so ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder der verschiedenen Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; Beschluss vom 9. Dezember 1994 – BVerwG 11 PKH 28.94 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 m.w.N.). Da der selbständig tragenden Urteilsbegründung, die Klägerin sei nicht klagebefugt, keine durchgreifenden Rügen entgegengesetzt worden sind, kommt es auf die Frage des Vorverfahrens und die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht weiter an.
Rz. 11
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Rz. 12
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.
Unterschriften
Kley, Dr. Wysk, Rothfuß
Fundstellen