Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung an einer Telekommunikationslinie. Rechte des Verkehrswegeunterhaltungspflichtigen und des Nutzungsberechtigten. Geschäftsführung ohne Auftrag. analoge Anwendung
Leitsatz (amtlich)
§ 53 Abs. 3 TKG lässt es nicht zu, dass der Verkehrswegeunterhaltungspflichtige in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) anstelle des Nutzungsberechtigten die gebotenen Arbeiten an der Telekommunikationslinie bewirkt.
Normenkette
TKG § 52 Abs. 3 S. 1, § 53 Abs. 3; BGB § 677 ff.
Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 10.12.2002; Aktenzeichen 6 A 11416/02) |
VG Neustadt a.d. Weinstraße (Entscheidung vom 08.03.2002; Aktenzeichen 7 K 494/01.NW) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 66 989,45 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, mit der sich die Beklagte allein auf den Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft, hat keinen Erfolg.
1. Die Beklagte hält es sinngemäß für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die in dem Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 25. Juli 1996 (BGBl I S. 1120), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl I S. 2010), getroffenen Regelungen über die Benutzung der Verkehrswege mit der Folge abschließend sind, dass ein Verkehrswegeunterhaltungspflichtiger gehindert ist, in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag eine nach § 53 Abs. 3 TKG gebotene Maßnahme an einer Telekommunikationslinie anstelle des Nutzungsberechtigten durchzuführen und von dem Nutzungsberechtigten den Ersatz der dafür erbrachten Aufwendungen zu verlangen. Dieser Frage fehlt die für eine Zulassung erforderliche Klärungsbedürftigkeit in einem Revisionsverfahren.
Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift enthält gleichzeitig eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst im Revisionsverfahren zu klärende Fragestellung. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation und auf dieser Grundlage ohne weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 11. Oktober 2000 – BVerwG 6 B 47.00 – Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 10 m.w.N.). So liegt es hier.
Die von der Beklagten aufgeworfene Frage ist zu bejahen, ohne dass es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) grundsätzlich auch im öffentlichen Recht Anwendung finden können (vgl. Urteil vom 6. September 1988 – BVerwG 4 C 5.86 – BVerwGE 80, 170 ≪172 ff.≫; Urteil vom 11. Juni 1991 – BVerwG 7 C 1.91 – DVBl 1991, 1156 ≪1157≫; Urteil vom 9. Mai 1960 – BVerwG 1 C 55.59 – BVerwGE 10, 282 ≪290≫). Eine entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB kommt aber nur in Betracht, wenn das öffentliche Recht insoweit eine “planwidrige Lücke” aufweist. Das ist dann nicht anzunehmen, wenn die einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat, abschließend beantworten. In einem solchen Fall fehlt es an einer der Regelungsabsicht des Gesetzgebers zuwiderlaufenden Lücke, die durch eine Analogie zu den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag geschlossen werden müsste. Das ist hier der Fall. § 53 Abs. 3 TKG regelt abschließend, dass derjenige, der nach § 50 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 TKG zur Benutzung der Verkehrswege durch eine Telekommunikationslinie berechtigt ist (Nutzungsberechtigter), die hier in Rede stehende Maßnahme durchzuführen hat.
Nach § 53 Abs. 3 TKG hat der Nutzungsberechtigte in den Fällen der Absätze 1 und 2 die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken. Diese Bestimmung ist hier anwendbar, weil sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie ergeben hat, dass sie der Ausführung einer von dem Wegeunterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung einer Straße entgegensteht (§ 53 Abs. 1 3. Altern. TKG). § 53 Abs. 3 TKG verpflichtet allein den Nutzungsberechtigten, die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen. Dementsprechend ist nur dieser befugt, die erforderlichen Arbeiten auszuführen. Die Bestimmung schließt es aus, dass die Behörde, die hinsichtlich des Verkehrsweges unterhaltungspflichtig ist, die gebotenen Arbeiten an der Telekommunikationslinie selbst vornimmt (so auch: Schütz in: Büchner/Ehmer/Geppert/Kerkhoff/Piepenbrock/Schütz/Schuster, Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., § 53 Rn. 21; Ulmen in: Scheurle/Mayen, TKG, 2002, § 53 Rn. 8; Demmel in: Manssen, Telekommunikations- und Multimediarecht, C § 53 Rn. 12). Der Wortlaut der Bestimmung lässt eine andere Auslegung nicht zu. Der Unterhaltungspflichtige ist auch nicht als Geschäftsführer ohne Auftrag in entsprechender Anwendung von §§ 677 ff. BGB berechtigt, die gebotenen Maßnahmen zu bewirken, da § 53 Abs. 1 TKG den zur Durchführung der Maßnahme Berechtigten abschließend benennt.
Die Gesetzessystematik spricht für den insoweit abschließenden Charakter des § 53 Abs. 3 TKG. Sie erhellt, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Bestimmungen über die Benutzung der Verkehrswege (§§ 50 bis 58 TKG) nicht aus dem Blick verloren hat, dass es Fallgestaltungen gibt, bei denen zwar dem Nutzungsberechtigten in erster Linie die Pflicht obliegt, bestimmte Arbeiten durchzuführen, diese aber auch von dem Verkehrswegeunterhaltungspflichtigen bewirkt werden können. Einen solchen Fall hat er in § 52 Abs. 3 Satz 1 TKG geregelt. Die Bestimmung betrifft die Instandsetzung der Verkehrswege nach Beendigung der Arbeiten an Telekommunikationslinien. Sie sieht vor, dass die Instandsetzungspflicht den Nutzungsberechtigten trifft, sofern nicht der Unterhaltungspflichtige erklärt hat, die Instandsetzung selbst vornehmen zu wollen. Die Vorschrift rechtfertigt die Annahme, dass der Gesetzgeber in den Fällen, in denen er zulassen wollte, dass eine bestimmte Pflicht im Zusammenhang mit der Benutzung der Verkehrswege durch Telekommunikationslinien nicht nur von dem Nutzungsberechtigten, sondern auch von dem Unterhaltungspflichtigen erfüllt werden kann, dies ausdrücklich geregelt hat. Hiernach erweist sich das Fehlen einer solchen Regelung in § 53 Abs. 3 TKG als deutlicher Hinweis darauf, dass dies Ausdruck einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung ist.
Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes streitet ebenfalls dafür, § 53 Abs. 3 TKG als abschließende Regelung anzusehen. Den Materialien zum Telekommunikationsgesetz ist zu entnehmen, dass sich die Vorschriften über die Rechtsbeziehungen zwischen den Nutzungsberechtigten und Wegeunterhaltungspflichtigen an den entsprechenden Bestimmungen des Telegraphenwege-Gesetzes (TWG) vom 18. Dezember 1899 (RGBl S. 705) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1991 (BGBl I S. 1053) ausrichten. Sie sind “dem Telegraphenwegegesetz entnommen”, dessen Bestimmungen nach dem Willen des Gesetzgebers insoweit “unverändert fortgelten” sollen (vgl. BTDrucks 13/3609 S. 50). § 53 Abs. 3 TKG deckt sich vor diesem entstehungsgeschichtlichen Hintergrund hinsichtlich seines Regelungsgehaltes mit dem im Wesentlichen wortgleichen § 3 Abs. 3 TWG. Es liegt insoweit nicht anders als für das Verhältnis von § 53 Abs. 1 TKG zu § 3 Abs. 1 TWG (vgl. dazu Urteil vom 1. Juli 1999 – BVerwG 4 A 27.98 – BVerwGE 109, 192 ≪199≫). Nach § 3 Abs. 3 TWG oblag es der Deutschen Bundespost TELEKOM, die gebotenen Änderungen an der Fernmeldelinie auf ihre Kosten zu bewirken. Der Verkehrswegeunterhaltungspflichtige war dazu nicht berechtigt (vgl. Eidenmüller, Post- und Fernmeldewesen, § 3 TWG Anm. 10; vgl. auch Hotz, Telegraphenwege-Gesetz, 1910, § 3 Anm. 15; Schelcher, Das Telegraphenwege-Gesetz, 1900, § 3 Anm. 3). Genauso wie bei § 53 Abs. 3 TKG ließ es die Bestimmung nicht zu, auch den Verkehrswegeunterhaltungspflichtigen als berechtigt anzusehen, Arbeiten an der Fernmeldelinie zu veranlassen. Es handelte sich insoweit nicht um eine den Absichten des Gesetzgebers zuwiderlaufende planwidrige Lücke. Die Rechtslage berücksichtigte nämlich die Interessen des Wegeunterhaltungspflichtigen an der Durchsetzung der Verpflichtung nach § 3 Abs. 3 TWG gegenüber dem Nutzungsberechtigten. So wurde in dem die Ursprungsfassung des Gesetzes betreffenden Schrifttum darauf hingewiesen, die “Telegraphenwegeverwaltung” sei gegebenenfalls durch polizeiliche Verfügung anzuhalten, die ihr nach § 3 Abs. 3 TWG obliegende Pflicht zur Beseitigung oder Änderung der “Telegraphenlinie” zu erfüllen (vgl. v. Rohr, Das Telegraphenwege-Gesetz, 1900, § 3 Anm. 2 ≪S. 39≫). Die Möglichkeit des Erlasses einer polizeilichen Verfügung gegenüber der “Telegraphenwegeverwaltung” war auch im Gesetzgebungsverfahren erörtert worden (vgl. Bericht der XIV. Kommission über den Entwurf eines Telegraphenwege-Gesetzes, 10. Legislatur-Periode, I. Session 1898/1900, Drucksache Nr. 498 S. 33 f.). Im Schrifttum wurde auch darauf hingewiesen, der Wegeunterhaltungspflichtige könne die in Rede stehende Pflicht gegenüber der “Telegraphenwegeverwaltung” gerichtlich durchsetzen (vgl. Hotz, a.a.O., § 3 Anm. 15 in Verbindung mit Anm. 9). Die Möglichkeit einer gerichtlichen Durchsetzung war ebenfalls bereits im Gesetzgebungsverfahren angesprochen worden (vgl. Bericht der XIV. Kommission, a.a.O., S. 6). Dies verdeutlicht, dass dem Gesetzgeber bewusst war, dass der Wegeunterhaltungspflichtige die Pflicht des § 3 Abs. 3 TWG durchzusetzen in der Lage sein muss. Wenn er sich gleichwohl dafür entschieden hat, dem Unterhaltungspflichtigen im Rahmen des Telegraphenwegegesetzes kein eigenes Recht zur Ausführung der Arbeiten zu verleihen, verbietet sich auch aus Gründen der Entstehungsgeschichte die Annahme, das Fehlen eines solchen Rechts habe eine planwidrige Lücke dargestellt. Weil der Gesetzgeber in § 53 Abs. 3 TKG den Regelungsgehalt des § 3 Abs. 3 TWG übernehmen wollte, gilt dies auch für § 53 Abs. 3 TKG.
Aus Sinn und Zweck des § 53 Abs. 3 TKG ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass das Fehlen eines eigenen Rechts des Verkehrswegeunterhaltungspflichtigen der Absicht des Gesetzgebers zuwiderläuft. Die Bestimmung ergänzt die Regelung des § 52 TKG über das Gebot der Rücksichtnahme des Nutzungsberechtigten auf die Unterhaltung und den Widmungszweck des von einer Telekommunikationslinie in Anspruch genommenen Verkehrsweges. Den Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes über die Benutzung der Verkehrswege ist – ebenso wie den Vorgängerbestimmungen des Telegraphenwegegesetzes – der Grundsatz zu entnehmen, dass im Fall eines Konflikts zwischen den Interessen an der Nutzung des Verkehrsweges durch eine Telekommunikationslinie und den von dem Wegeunterhaltungspflichtigen repräsentierten Interessen an einer der Widmung entsprechenden Nutzung des Verkehrsweges den zuletzt genannten Belangen der Vorrang einzuräumen ist (vgl. Urteil vom 20. Mai 1987 – BVerwG 7 C 78.85 – BVerwGE 77, 276 ≪278 f.≫). § 53 Abs. 3 TKG setzt diesen Grundsatz in seinem Anwendungsbereich in der Weise um, dass er im Interesse der Allgemeinheit an dem Weg als Verkehrsvermittler eine Pflicht begründet, die Telekommunikationslinie anzupassen. Damit geht das Interesse einher, dass die insoweit gebotenen Arbeiten sachgerecht ausgeführt werden. Indem § 53 Abs. 3 TKG ausschließlich den zur Nutzung des Verkehrsweges mit einer Telekommunikationslinie Berechtigten verpflichtet und berechtigt, die gebotenen Maßnahmen ins Werk zu setzen, verfolgt er auch den Zweck, dass die gebotenen Arbeiten sachgerecht durchgeführt werden. Der Nutzungsberechtigte verfügt im Vergleich zum Verkehrswegeunterhaltungspflichtigen über größere Erfahrung und Sachkunde im Zusammenhang mit Arbeiten an Telekommunikationslinien. Auch dieser Gesichtspunkt streitet dafür, die Regelung als abschließend anzusehen. Soweit § 53 Abs. 1 TKG als Rechtsfolge neben der Änderung der Telekommunikationslinie auch deren Beseitigung vorsieht, liegt das vorrangige Interesse des Nutzungsberechtigten an der Abwehr eigenmächtiger Eingriffe des Unterhaltungspflichtigen in die Anlage ohnehin auf der Hand.
Dem Oberverwaltungsgericht ist nicht darin zu folgen, gegen den abschließenden Charakter des § 53 Abs. 3 TKG spreche, dass anderenfalls dem Unterhaltungspflichtigen nur die Möglichkeit bliebe, die Erfüllung der Pflicht aus § 53 Abs. 3 TKG gegenüber dem Nutzungsberechtigten gerichtlich durchzusetzen; aus diesem Grund sei anzunehmen, der Gesetzgeber habe die damit verbundene unabsehbare zeitliche Verzögerung nicht in Kauf nehmen wollen. Selbst wenn die dieser Erwägung zugrunde liegende Annahme zutreffen sollte, dass der Erlass eines Verwaltungsakts zur Durchsetzung der in Rede stehenden Pflicht mangels ausreichender Ermächtigungsgrundlage nicht in Betracht kommt, ist der Hinweis auf den mit gerichtlichem Rechtsschutz verbundenen Zeitverzug nicht geeignet, das Vorliegen einer planwidrigen Lücke zu begründen. Bereits im Zusammenhang mit der Vorgängervorschrift des § 3 Abs. 3 TWG war auf die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes hingewiesen worden. Der Zeitraum, den ein solches Verfahren notwendig beansprucht, hat weder den Gesetzgeber des Telegraphenwegegesetzes noch denjenigen des Telekommunikationsgesetzes veranlasst, ein eigenes Recht des Wegeunterhaltungspflichtigen vorzusehen. Davon abgesehen sind die Verwaltungsgerichte mit Blick auf das Gebot der Gewährung des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gehalten, Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit zu gewähren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1980 – 2 BvR 419/80 – BVerfGE 55, 349 ≪369≫). Dem hat das Verwaltungsgericht Rechnung zu tragen, wenn es von einem Verkehrswegeunterhaltungspflichtigen mit der Klage oder mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel angerufen wird, die Erfüllung der dem Nutzungsberechtigten nach § 53 Abs. 3 TKG obliegenden Pflicht durchzusetzen.
2. Die Revision ist auch nicht zur Beantwortung der von der Beklagten weiterhin aufgeworfenen Frage zuzulassen, ob die entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht in den Fällen ausscheidet, in denen der Geschäftsführer aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen gegenüber dem Geschäftsherrn einen durch Verwaltungsakt oder im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes durchsetzbaren Anspruch auf Vornahme der in Rede stehenden Handlung hat. Diese Frage rechtfertigt deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil – wie dargelegt – eine entsprechende Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag hier nicht in Betracht kommt, so dass die aufgeworfene Frage für eine Revisionsentscheidung nicht erheblich wäre.
3. Schließlich kommt die Zulassung der Revision auch nicht zur Beantwortung der Frage in Betracht, ob bei einem Aufwendungsersatzanspruch aufgrund der im öffentlichen Recht analog anwendbaren Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag die Verjährungsfrist des § 58 TKG bereits mit der Ausführung des von dem Geschäftsführer in Auftrag gegebenen Geschäfts in Lauf gesetzt wird. Diese Frage setzt ebenfalls voraus, dass die Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag analog Anwendung finden. Da dies nicht der Fall ist, würde sich die Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen.
4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 13 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Bardenhewer, Hahn, Vormeier
Fundstellen
Haufe-Index 933081 |
CR 2003, 909 |
DÖV 2003, 732 |
TKMR 2003, 285 |
www.judicialis.de 2003 |