Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Beschluss vom 03.07.1995; Aktenzeichen 1 A 3868/94.PVB) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen – vom 3. Juli 1995 wird verworfen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie legt nicht in der erforderlichen Weise dar, daß die Entscheidung des Beschwerdegerichts gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 a Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG von einem der in der Beschwerdeschrift angeführten Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.
1. Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur vor, wenn das Beschwerdegericht seinem Beschluß einen abstrakten, die Entscheidung tragenden Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der im Widerspruch zu einem ebensolchen und von der Nichtzulassungsbeschwerde zu bezeichnenden Rechtssatz in einem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts bzw. eines anderen mit Streitigkeiten aus dem Personalvertretungsrecht befaßten Gerichts steht, das mit den in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG bezeichneten Gerichten vergleichbar ist. Eine solche Divergenz setzt weiter voraus, daß beide Entscheidungen entweder auf der Grundlage derselben Vorschrift oder auf der Grundlage wörtlich übereinstimmender und daher für die Divergenz grundsätzlich in Betracht kommender Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts ergangen sind. Diese Voraussetzungen müssen in einer Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden (stRspr des Senats, vgl. Beschluß vom 18. April 1995 – BVerwG 6 PB 1.95 – Buchholz 111 Art. 20 EV Nr. 1 m.w.N.).
2. Die Ausführungen zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde genügen schon deshalb nicht den Anforderungen an die Bezeichnung des Zulassungsgrundes, weil sie weder hinsichtlich des angegriffenen Beschlusses noch hinsichtlich der als Divergenzentscheidungen bezeichneten Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 1990 – BVerwG 6 P 16.88 –, 2. November 1994 – BVerwG 6 P 48.93 – und 13. März 1989 – BVerwG 6 P 22.85 – abstrakte, die jeweilige Entscheidung tragende Rechtssätze einander gegenüberstellten, die zueinander in Widerspruch stehen sollen.
a) Als einen Rechtssatz führt die Beschwerde eine Passage aus den Gründen der Beschwerdeentscheidung an, in der das Beschwerdegericht ausführt, es sei zu berücksichtigen, daß es einem Arbeitgeber nicht zuzumuten sei, unter Verstoß gegen das Leistungsprinzip ein Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung zu übernehmen. Dem stellt sie – ohne zu sagen, worin die Abweichung liegen soll – aus den Gründen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 1990 (BVerwG 6 P 16.88 – PersR 1990, 256) einen Satz gegenüber, der dem des Beschwerdegerichts nahezu wörtlich entspricht. Dementsprechend beruft sich das Beschwerdegericht mit dem von ihm zitierten Satz auch ausdücklich auf die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Abweichung läßt sich so nicht darlegen. Die Beschwerde führt im übrigen, die vermeintliche Divergenzentscheidung nur scheinbar konkretisierend, aus, daß das Bundesverwaltungsgericht den Zeitpunkt des Eignungsvergleichs zwischen dem Jugend- und Auszubildendenvertreter und anderen Bewerbern auf den Einstellungszeitpunkt beziehe, während das Beschwerdegericht den Leistungvergleich auf zwei unterschiedliche Einstellungszeitpunkte ausdehne. Auch mit derartigen Hinzufügungen ist eine Abweichung nicht darzulegen. Der von der Beschwerde hierzu als Divergenzentscheidung allein zitierte Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts geht auf den maßgeblichen Zeitpunkt nicht weiter ein, da diese Frage dort ersichtlich nicht umstritten war.
Allein maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist übrigens die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses des betreffenden Jugend- und Auszubildendenvertreters (vgl. Beschluß vom 2. November 1994 – BVerwG 6 P 48.93 – PersR 1995, 174, ≪175≫). Auch die angefochtene Entscheidung bezeichnet ihn so und nicht anders.
b) Die Beschwerde genügt den Darlegungserfordernissen nicht, soweit sie eine Abweichung von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 1994 (BVerwG 6 P 48.93 – PersR 1995, 174) geltend macht. Dieser Entscheidung entnimmt die Beschwerde den Rechtssatz, daß die in Frage stehende Einstellungssperre von der Unternehmensleitung, dem Vorstand der Telekom, veranlaßt und von der Generaldirektion verfügt worden sein müsse. Demgegenüber führt die Beschwerde aber keinen Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung an, der diesem Rechtssatz widerspricht. Vielmehr behauptet sie, daß der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Rechtssatz eng auszulegen sei und daß das Beschwerdegericht im Unterschied dazu sein Ergebnis (scil.: einer wirksamen Einstellungssperre) „aus einer Auslegung des Protokolls und nicht aus dessen Wortlaut” gewonnen habe. Damit rügt die Beschwerde aber in Wahrheit nur eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall, nicht hingegen eine Divergenz in den verallgemeinerungsfähigen Rechtssätzen.
c) Als eine weitere Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 1994 bezeichnet die Beschwerde angebliche Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung über die „grundsätzliche Beachtlichkeit jedes Einstellungsstopps”, die immer schon dann gegeben sei, wenn der Einstellungsstopp nur vom Vorstand beschlossen und von der Generaldirektion verfügt sei. Von einer „grundsätzlichen Beachtlichkeit jedes Einstellungsstopps” ist in der Beschwerdeentscheidung aber nicht die Rede. Demgegenüber habe, so trägt die Beschwerde weiterhin vor, das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung „in einer Aufzählung mit drei Spiegelstrichen auf eine Vielzahl von Einschränkungen” hingewiesen, die verhinderten, daß jeder entsprechend erlassene Einstellungsstopp ein Einstellungshindernis bedeute. Hier wiederum fehlt es nicht nur an einer hinreichend konkreten Darlegung des Rechtsatzes des Bundesverwaltungsgerichts, von dem abgewichen worden sein soll. Es wird auch nicht erläutert, ob die Beachtung einer der angedeuteten weiteren Voraussetzungen eines wirksamen Einstellungsstopps, auf die das Beschwerdegericht – aus welchen Gründen auch immer – nicht eingegangen ist, zu einer anderen Entscheidung des Beschwerdegerichts hätte führen müssen. Damit fehlt es auch an der Darlegung, daß eine eventuelle Abweichung für das Ergebnis der Entscheidung hätte tragend sein können. Möglicherweise beruht aber die Weglassung des Beschwerdegerichts gerade darauf, daß es diese weiteren rechtlichen Gesichtspunkte in dem von ihm entschiedenen Fall für nicht einschlägig hält.
d) Auch im übrigen kommt die Beschwerde den Darlegungserfordernissen nicht nach. Hinsichtlich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1989 (BVerwG 6 P 22.85 – PersR 1989, 132) macht sie geltend, daß das Bundesverwaltungsgericht die generelle Weiterbeschäftigungspflicht daraus herleite, daß damit lediglich die Gefahr der Benachteiligung des früheren Mitglieds einer Jugend- oder Personalvertretung verhindert werden solle und daß eine gewisse Begünstigung gegenüber anderen Auszubildenden nicht gegen das Begünstigungsverbot der §§ 8, 107 Satz 1 BPersVG verstoße. Einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz legt die Beschwerde damit nicht dar; sie gibt vielmehr nur aus dem Zusammenhang gerissene Begründungselemente wieder. Die diesen gegenüber gestellten Ausführungen des Beschwerdegerichts, wonach die Unbeachtlichkeit des Einstellungsstopps auf eine Begünstigung der Mitglieder einer Personalvertretung bzw. einer Jugend- und Ausbildungsvertretung hinausliefe, ergeben ebenfalls keinen die Entscheidung tragenden Rechtssatz, sondern stellen nur ein einzelnes Begründungselement dar.
Im übrigen ist eine Divergenz in diesem Punkt auch nicht ersichtlich; denn in der Annahme eines generellen Begünstigungsverbots (§§ 8, 107 Satz 1 BPersVG) stimmen beide Entscheidungen überein. Mit den Grenzen dieses Verbots, insbesondere mit der Frage, ob eine „gewisse Bevorzugung” gegenüber anderen Auszubildenden statthaft bzw. im Rahmen der Regelung des § 9 BPersVG in Kauf genommen worden ist, befaßt sich das Beschwerdegericht nicht. Dazu hatte es auch keine Veranlassung; denn es kommt schon deshalb zu einem anderen Ergebnis als der Senat in dem am 13. März 1989 entschiedenen Fall, weil es den Einstellungsstopp – anders als dort – aus besonderen Gründen des Inhalts seiner Verfügung für beachtlich hält.
3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BRAGO.
Unterschriften
Seibert, Vogelgesang, Eckertz-Höfer
Fundstellen