Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 18.01.2013; Aktenzeichen 11 D 70/09.AK) |
Tenor
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2013 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Instanzen auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde ist begründet. Zwar rechtfertigt sie nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (1.). Die Beschwerde macht jedoch mit Erfolg einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel geltend (2.); dies führt gemäß § 133 Abs. 6 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht.
Rz. 2
1. Die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Rz. 3
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
Rz. 4
a) Die Frage,
ob ein klagender Umweltverband hinsichtlich der Beanstandungen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung als präkludiert angesehen werden kann, wenn der Inhalt der tragenden Beanstandungen erstmals im Zuge eines ergänzenden Planfeststellungsverfahrens mit umfangreichen neuen Unterlagen eingeführt worden ist und der Umweltverband zu den ergänzten Unterlagen fristgerecht und umfangreich Stellung genommen hat,
ist schon nicht entscheidungserheblich, denn das Oberverwaltungsgericht hat sich hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Beeinträchtigung von Lebensraumtypen durch die Erhöhung der Critical Loads (CL) nicht allein auf einen Einwendungsausschluss (Präklusion) gestützt, sondern hiervon unabhängig eine Prüfung in der Sache vorgenommen (vgl. Urteil S. 32 f. sowie S. 41 ff., insbesondere S. 50 ff.). Ist eine Entscheidung – wie hier – auf mehrere, jeweils selbständig tragende Begründungselemente gestützt worden, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur Erfolg haben, wenn ein Zulassungsgrund für jedes Begründungselement in zulässiger Weise vorgetragen worden und gegeben ist (Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26). Daran fehlt es. Das Urteil geht davon aus, dass die Planfeststellungsbehörde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Beeinträchtigung von Lebensraumtypen des FFH-Gebiets “Lippeaue” durch eine Erhöhung der CL verneint hat. Es folgt insoweit der “Ergänzenden Prüfung zur FFH-Verträglichkeit” vom 31. Januar 2010. Danach ist die Neubaustrecke von dem FFH-Gebiet im ungünstigsten Fall 300 m entfernt; der Abstand zu den Lebensraumtypen ist noch weiter. Vorhabenbedingte Zusatzbelastungen aufgrund des Neubaus der B 474n können dieser Prüfung zufolge ausgeschlossen werden, da der Verkehr auf der B 235 im Bereich der Lippequerung nicht zunehmen wird; vielmehr wird er auch im Planfall 2020 – wie bisher – 11 000 Kfz/24h betragen. Zwar wird ein erhöhter Lkw-Anteil prognostiziert; dieser führt aber nur zu einer Erhöhung der Stickstoffdepositionen von 0,1 kg/ha*a in einem Abstand von 10 m bis 40 m von der Quelle; ab 250 m liegt keine Erhöhung mehr vor (Urteil S. 50 ff.).
Rz. 5
Hinsichtlich dieser Bewertung – keine erhebliche Beeinträchtigung von Lebensraumtypen durch die Erhöhung der CL – ist ein Zulassungsgrund nicht schlüssig vorgetragen (s. dazu sogleich unter b). Da damit das zweite Begründungselement des Oberverwaltungsgerichts trägt, kann das erste Begründungselement – Präklusion – hinweggedacht werden, ohne dass sich am Ausgang des Verfahrens etwas ändert.
Rz. 6
b) Die Frage,
ob bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beeinträchtigung der betroffenen Lebensraumtypen nach wissenschaftlichen Maßstäben ausgeschlossen werden kann, die Ergebnisse einer Verkehrsprognose mit ihren Prognoseunwägbarkeiten und Unsicherheiten unbesehen als Inputdaten zugrundegelegt werden dürfen oder ob eine Worstcase-Betrachtung angezeigt ist,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, denn sie lässt sich – soweit sie einer allgemeinen Klärung überhaupt zugänglich ist – auf der Grundlage der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte.
Rz. 7
Im rechtlichen Ausgangspunkt kann der Beschwerdebegründung gefolgt werden: Verkehrsprognosen unterliegen – wie alle Prognoseentscheidungen – keiner Richtigkeitsgewähr, sondern sind gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr, vgl. nur Urteil vom 9. Juni 2010 – BVerwG 9 A 20.08 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 73 m.w.N.). Ebenso zutreffend legt der Beschwerdeführer dar, dass für FFH-Verträglichkeitsprüfungen ein strenger Prüfungsmaßstab gilt. Ein Projekt ist nur dann zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden (stRspr, vgl. nur Urteile vom 28. März 2013 – BVerwG 9 A 22.11 – NuR 2013, 565 Rn. 41 und vom 6. November 2012 – BVerwG 9 A 17.11 – BVerwGE 145, 40 Rn. 35 m.w.N.; ebenso EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 – Rs. C-239/04 – Slg. 2006, I-10183 Rn. 20). Um zu einer verlässlichen Beurteilung zu gelangen, muss die Verträglichkeitsprüfung die “besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse” (vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 – Rs. C-127/02 – Slg. 2004, I-7405 Rn. 54) berücksichtigen und setzt somit die “Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen” voraus (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/02, Slg. 2004, I-7405 Rn. 97).
Rz. 8
Hieraus folgt aber weder, dass Verkehrsprognosen wegen der damit stets verbundenen Unsicherheiten grundsätzlich als Grundlage für Verträglichkeitsprüfungen ausscheiden müssen, noch, dass sie “unbesehen” zur Grundlage einer solchen gemacht werden dürfen. Dass jede in Bezug auf ein Verkehrsprojekt durchgeführte Verträglichkeitsprüfung zunächst von einer Verkehrsprognose auszugehen hat, um das Ausmaß der Beeinträchtigung abschätzen zu können, liegt auf der Hand. Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, aufgrund welcher anderen – verlässlicheren – Eingangsdaten die Prüfung stattdessen vorgenommen werden könnte. Dies bedeutet aber nicht, wie es die Formulierung der Frage nahe legt, dass die Verkehrsprognose “unbesehen” übernommen werden darf. Abgesehen davon, dass die Verkehrsprognose ihrerseits – in den aufgezeigten Grenzen – ohnehin gerichtlich überprüfbar ist, kommt es entscheidend darauf an, ob die Verkehrsprognose für die sich im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung konkret stellenden Fragen hinreichend belastbare Aussagen enthält. Ob das der Fall ist, kann nicht abstrakt beantwortet werden. Vielmehr ist es eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.
Rz. 9
c) Die im Zusammenhang mit der Kumulationsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFHRichtlinie aufgeworfenen Fragen,
ob der vorliegend geplante zweite Abschnitt der einheitlichen Straße (Ortsumgehung Datteln) als kumulatives Projekt in die Critical-Loads-Betrachtung einzustellen gewesen wäre,
ob eine kumulative Betrachtung der durch zwei Streckenabschnitte entstehenden Critical Loads bei der Prüfung des ersten Abschnitts unterbleiben darf, wenn für die Gesamtplanung eine zumutbare Alternative besteht und die zu erwartenden Kosten diese Alternative infolge der Realisierung des ersten Abschnitts unter Außerachtlassung der Alternative unzumutbar machen könnten; dies gelte insbesondere dann, wenn eine Alternativenprüfung für die Gesamtstrecke an keiner Stelle stattgefunden habe,
rechtfertigen, soweit die Formulierung nicht ohnehin nur auf den Einzelfall (Ortsumgehung Datteln) zielt bzw. einen Sachverhalt unterstellt, den das Oberverwaltungsgericht so nicht festgestellt hat (Bestehen einer zumutbaren Alternative), ebenfalls nicht die Zulassung der Revision, denn die zugrunde liegenden abstrakten Fragen der Kumulationsprüfung und der Abschnittsbildung sind, soweit hier von Belang, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits grundsätzlich geklärt.
Rz. 10
aa) Unter welchen Voraussetzungen eine Kumulationsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie durchzuführen ist, ist im Wesentlichen bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.
Rz. 11
Art. 6 Abs. 3 FFH-RL und § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG i.d.F. vom 29. Juli 2009, in Kraft seit 1. März 2010, im Folgenden BNatSchG 2010, fordern zwar einen projektbezogenen Prüfungsansatz; zu beurteilen sind die Auswirkungen des jeweiligen konkreten Vorhabens. Diese Beurteilung kann aber nicht losgelöst von dem Zustand des zu schützenden Gebietsbestandteils und der Einwirkungen, denen dieser im Übrigen unterliegt, vorgenommen werden. Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele (Urteil vom 17. Januar 2007 – BVerwG 9 A 20.05 – BVerwGE 128, 1 Rn. 41), also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in einem FFH-Gebiet vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I bzw. II der Habitatrichtlinie. Eine an den Erhaltungszielen orientierte Prüfung ist jedoch nicht möglich, ohne neben den vorhabenbedingten Einwirkungen auch Einwirkungen in den Blick zu nehmen, denen der geschützte Lebensraum oder die geschützte Art von anderer Seite unterliegt (Beschluss vom 10. November 2009 – BVerwG 9 B 28.09 – Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 3). Überschreitet schon die Vorbelastung eines Natura 2000-Gebiets mit Schadstoffen die durch CL markierte Erheblichkeitsschwelle des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL, so sind zur Beurteilung der Frage, ob Zusatzbelastungen des Gebiets durch ein zur Genehmigung gestelltes Projekt ausnahmsweise irrelevant und damit gebietsverträglich sind, neben den Auswirkungen dieses Projekts summativ auch diejenigen anderer bereits hinreichend verfestigter Projekte zu berücksichtigen (Urteil vom 28. März 2013 a.a.O. Rn. 68; Beschluss vom 5. September 2012 – BVerwG 7 B 24.12 – NuR 2012, 784 Rn. 12). Die Verträglichkeitsprüfung ist allerdings nur dann auf andere Projekte zu erstrecken, wenn deren Auswirkungen und damit das Ausmaß der Summationswirkung verlässlich absehbar sind; das ist grundsätzlich erst dann der Fall, wenn die betreffende Zulassungsentscheidung erteilt ist (Urteil vom 24. November 2011 – BVerwG 9 A 23.10 – BVerwGE 141, 171 Rn. 40 m.w.N.).
Rz. 12
Von dieser Rechtsprechung ist das Oberverwaltungsgericht unter der Überschrift “Summationswirkungen” (vgl. Urteil S. 61) ausdrücklich ausgegangen. Dabei hat es – wie oben bereits unter a) ausgeführt wurde – angenommen, dass das zu untersuchende FFH-Gebiet aufgrund des Neubaus der B 474n im hier zu prüfenden Abschnitt keinen signifikanten Zusatzbelastungen ausgesetzt sein wird. Hiervon abgesehen lag in Bezug auf die Ortsumfahrung Waltrop entgegen der Auffassung der Beschwerde gerade kein hinreichend verfestigtes weiteres Projekt vor, das hinsichtlich der CL kumulierend hätte betrachtet werden müssen, denn die Beschwerde geht selbst davon aus, dass ein Planfeststellungsantrag insoweit noch nicht eingereicht war (Beschwerdebegründung S. 12).
Rz. 13
bb) Ebenso ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die grundsätzliche Zulässigkeit der Abschnittsbildung, die zur Folge hat, dass Prüfungsgegenstand der Planfeststellung prinzipiell nur der jeweils zuzulassende Teilabschnitt ist, durch das Habitatrecht keine Einschränkungen erfährt. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Planfeststellung der einzelnen Abschnitte die durch die Folgeabschnitte aufgeworfenen Probleme gänzlich ausblenden und unbewältigt lassen dürfte. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine Vorausschau auf nachfolgende Abschnitte nach Art eines “vorläufigen positiven Gesamturteils”. Die Prognose muss ergeben, dass der Verwirklichung des Vorhabens auch im weiteren Verlauf keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen. Ob sich die weiteren Projektabschnitte verwirklichen lassen, ist im gerichtlichen Verfahren anhand objektiver Gegebenheiten zu beantworten; es kommt entscheidend darauf an, ob sich nach summarischer Würdigung des Sachverhalts die Realisierbarkeit ausschließen lässt. Diese Prognose fällt nicht schon deshalb negativ aus, weil das Vorhaben – wie hier – im weiteren Verlauf voraussichtlich nachteilige Auswirkungen auf ein FFH-Gebiet haben kann oder haben wird; vielmehr ist auch zu berücksichtigen, ob es möglich erscheint, mit Hilfe von Schutzmaßnahmen die Verträglichkeit zu gewährleisten oder aufgrund einer Abweichungsprüfung zur Zulässigkeit des Vorhabens zu gelangen (stRspr, vgl. nur Urteile vom 12. März 2008 – BVerwG 9 A 3.06 – BVerwGE 130, 299 Rn. 270 f., vom 12. August 2009 – BVerwG 9 A 64.07 – BVerwGE 134, 308 Rn. 114 ff. und vom 14. April 2010 – BVerwG 9 A 5.08 – BVerwGE 136, 291 Rn. 103).
Rz. 14
Auch diese Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegt. Es geht hinsichtlich des Folgeabschnitts – Ortsumgehung Waltrop – zwar von einem Verkehrszuwachs auch auf der B 235 im Bereich der Lippebrücke aus, hält dies aber in der Vorschau für unbedenklich. Denn dem Folgeabschnitt stünden wegen der Möglichkeit einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG 2009/§ 48d Abs. 5 LG NRW keine unüberwindlichen Hindernisse entgegen.
Rz. 15
cc) Schließlich ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die Alternativenprüfung auch dann, wenn auf den vorgelagerten Planungsstufen noch keine korridorübergreifende FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden musste, nicht auf den “Planungskorridor” beschränkt werden darf. Vielmehr kommen grundsätzlich auch Trassen in einem Alternativkorridor in Betracht. Da solche Trassen außerhalb des Planungskorridors regelmäßig nicht im Einzelnen untersucht worden sind, reicht insoweit unter Umständen eine summarische Würdigung des Beeinträchtigungspotenzials aus (Urteil vom 28. März 2013 – BVerwG 9 A 22.11 – NuR 2013, 565 Rn. 106 unter Hinweis auf Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 270).
Rz. 16
Neue Gesichtspunkte, aus denen in dem erstrebten Revisionsverfahren über die bisherige Rechtsprechung hinaus zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten (vgl. hierzu Beschluss vom 25. November 1992 – BVerwG 6 B 27.92 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 m.w.N.), legt die Beschwerde zu keinem der drei vorgenannten Punkte dar. Sofern sie – anders als das Oberverwaltungsgericht – davon ausgeht, dass eine Abweichungsprüfung im Folgeabschnitt scheitern wird (Beschwerdebegründung S. 12), greift sie der Sache nach die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Sachverhaltswürdigung an und stellt dieser ihre eigene Einschätzung der Sachlage entgegen, ohne insoweit eine konkrete Rechtsfrage aufzuzeigen.
Rz. 17
d) Die in Bezug auf das Tötungsverbot bei revierbewohnenden Brutvögeln aufgeworfene Frage (Beschwerdebegründung S. 16),
ob bei revierbewohnenden Vogelarten, die aufgrund der Lage ihres Reviers eine neue Straßentrasse im Falle der Revierzerschneidung viele hundert Mal am Tage queren werden, wie es das BVerwG bei Eulen, die regelmäßig eine Trasse mit viel geringerer Flugfrequenz queren, annimmt, ebenfalls von einer signifikanten Steigerung des Tötungsrisikos auszugehen ist,
ist schon deshalb nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil der Beschwerdeführer seiner Frage einen Sachverhalt zugrunde legt, den das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat. Rechtsfragen, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt haben oder auf die sie nicht entscheidend abgehoben hat, können regelmäßig nicht zur Zulassung der Revision führen (Beschluss vom 5. Oktober 2009 – BVerwG 6 B 17.09 – Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4 Rn. 7 m.w.N.). Von revierbewohnenden Brutvögeln, die aufgrund der Lage ihrer Reviere die geplante Trasse viele hundert Mal am Tage queren werden, ist in dem Urteil keine Rede. Vielmehr hat das Gericht die Einwände des Klägers hinsichtlich der Verwirklichung des Tötungsverbots für “nicht substantiiert genug” gehalten; jedenfalls belegten sie nicht, dass das Risiko für die betroffenen Vogelarten vorhabenbedingt in signifikanter Weise erhöht werde. Allein aus der möglichen Durchschneidung eines Reviers folge keine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos (Urteil S. 96).
Rz. 18
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Oberverwaltungsgericht entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift (S. 19) das Tötungsverbot durchaus individuen- und nicht populationsbezogen geprüft hat. Es geht allerdings unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass der Tatbestand des Tötungsverbots erst dann erfüllt ist, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Dabei sind Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden werden, in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. auch Urteil S. 87 in Bezug auf Fledermäuse).
Rz. 19
e) Auch die hinsichtlich der in Nordrhein-Westfalen als nicht planungsrelevant eingestuften Vogelarten formulierte Frage (Beschwerdebegründung S. 52),
ob sich die Untersuchungen zur Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände darauf beschränken dürfen, die Anwesenheit der betroffenen Arten im Vorhabengebiet zu ermitteln unter Ausblendung der Zahl der vorkommenden Tiere, der Zahl und Lage der Brutvogelreviere und unter Ausblendung der Abgrenzung und Größen der jeweiligen lokalen Populationen im Vorhabenbereich und im Bereich eventueller Maßnahmenflächen,
verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Frage betrifft zum einen – soweit sie die Unterscheidung von planungs- und nicht planungsrelevanten Arten und damit zusammenhängende Fragen der artenschutzrechtlichen Prüfungstiefe betrifft – keine rechtliche, sondern eine naturfachliche Bewertungsfrage; zum anderen unterstellt sie erneut einen Sachverhalt, den das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat.
Rz. 20
Die Beschwerde wendet sich gegen “die pauschale Ausnahme ganzer Arten oder Artengruppen von der Prüfung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG”, wie sie etwa auch die VV-Artenschutz NRW vom 13. April 2010 – Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (S. 19) – vorsehe. Mit dieser Formulierung gibt die Beschwerde den Inhalt der Verwaltungsvorschrift schon nicht ganz zutreffend wieder. Zwar sind danach planungsrelevante Arten eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen geschützten Arten, die bei einer Artenschutzprüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind, während bei den nicht planungsrelevanten Arten – hierzu zählen entweder unstete Vorkommen, wie in Nordrhein-Westfalen ausgestorbene Arten, Irrgäste sowie sporadische Zuwanderer oder Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit – im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG 2010 verstoßen wird. Auch nach der Verwaltungsvorschrift sind die nicht planungsrelevanten Arten aber im Rahmen des Planungs- oder Zulassungsverfahrens durchaus zu berücksichtigen: Das Nichtvorliegen der Verbotstatbestände ist für diese Arten in geeigneter Weise zu dokumentieren; im Ausnahmefall sind die Verbotstatbestände auch bei diesen Arten zu prüfen, etwa bei Arten, die gemäß der Roten Liste im entsprechenden Naturraum bedroht sind, oder bei bedeutenden lokalen Populationen mit nennenswerten Beständen im Bereich des Plans/Vorhabens. Hiervon ausgehend hat auch der “Artenschutzrechtliche Fachbeitrag” vom Januar 2010 (Unterlage 13.0.5 EPB S. 5 sowie S. 47-53) für die nicht planungsrelevanten Vogelarten Verbotstatbestände keineswegs pauschal verneint, sondern – zusammengefasst nach Habitatgilden wie Gebäude-, Gehölzbrüter, Offenlandarten, wassergebundenen Vogelarten und Nahrungsgästen/Rastvögeln – überprüft, ob Verbotstatbestände erfüllt werden. Dass es sich bei der Unterscheidung von planungs- und nicht planungsrelevanten Arten um eine naturfachliche Frage handelt, zeigt sich auch daran, dass das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) die für Nordrhein-Westfalen planungsrelevanten Arten nach einheitlichen naturschutzfachlichen Kriterien bestimmt (VV-Artenschutz NRW a.a.O. S. 19).
Rz. 21
Das Oberverwaltungsgericht hat nicht angenommen, dass die Artenschutzprüfung sich – wie in der aufgeworfenen Frage formuliert – auf die bloße Prüfung der Anwesenheit von Arten beschränken darf. Vielmehr hat es hinsichtlich der nicht planungsrelevanten Arten entscheidend darauf abgestellt, dass die Fachgutachter im “Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag” für diese Arten ein Kollisionsrisiko nicht als signifikant erhöht eingestuft haben bzw. dass ihnen in Bezug auf betriebsbedingte Gefahren die planfestgestellten Vermeidungsmaßnahmen zu Gute kämen (Urteil S. 111).
Rz. 22
Sofern die Beschwerde rügt, dass im konkreten Fall auch eigentlich planungsrelevante Arten nicht ordnungsgemäß untersucht worden seien (Beschwerdebegründung S. 54 f.), zeigt sie wiederum keine konkrete Rechtsfrage auf, sondern wendet sich im Stil einer Berufungsbegründung gegen Einzelheiten der Artenschutzprüfung.
Rz. 23
f) Die zum Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2010 aufgeworfenen Fragen (vgl. Beschwerdebegründung S. 42, 43 und 44),
nach welchem Maßstab zu prüfen ist, ob eine Minderung der Reproduktionsfähigkeit für eine lokale Population im Sinne des Störungstatbestandes relevant ist,
ob eine Bewertung des Störungstatbestandes anhand des Bewertungssystems des BMVBS rechtskonform möglich ist, ohne dass die lokale Population artspezifisch für alle Arten konkret abgegrenzt und benannt und ihr jeweiliger Umfang eingeschätzt wurde,
ob es möglich ist, das Vorliegen des Verbotstatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG rechtskonform zu beurteilen, wenn die Lage und die Zahl der betroffenen Brutvogelreviere gar nicht bekannt ist, so dass auch die Auswirkungen einer Verschlechterung der Reproduktion auf die lokale Population nicht beurteilt werden kann, weil der Umfang der Verschlechterung unklar bleibt,
ob bei einer großräumigen Abgrenzung der lokalen Population einer Art summativ wirkende Beeinträchtigungen dieser lokalen Population im abgegrenzten Raum ausgeblendet werden dürfen, so dass sich eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population im Zusammenwirken dieser Projekte nicht ausschließen lässt,
betreffen sämtlich naturfachliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population einer Art, die sich einer revisionsgerichtlichen grundsätzlichen Klärung entziehen. Hinsichtlich der dritten Frage geht das Urteil nicht davon aus, dass die Lage und die Zahl der betroffenen Brutvogelreviere gar nicht bekannt ist. Vielmehr wird unter der Überschrift “Vögel” zunächst unter Hinweis auf näher bezeichnete Unterlagen die Bestandsaufnahme der im Untersuchungsgebiet vorkommenden Vogelarten näher beschrieben und sodann festgestellt, dass der Planfeststellung sowohl innerhalb als auch außerhalb des Waldgebiets “Die Deipe” hinreichend aussagekräftiges Kartierungsmaterial zugrunde liege, um die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG 2010 zu beurteilen (Urteil S. 81 ff.). In Bezug auf die angebliche “Ausblendung” summativ wirkender Beeinträchtigungen legt die Beschwerde ihrer Begründung einen Sachverhalt zugrunde, den das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat.
Rz. 24
g) Gleiches gilt für die zur Zerstörung von Lebensstätten aufgeworfene Frage (Beschwerdebegründung S. 51),
ob es zulässig ist, im Rahmen des § 44 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 3 BNatSchG 2010 von der Eignung einer für planungsrelevante Vogelarten im Sinne der nordrheinwestfälischen Terminologie vorgesehenen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme auch für nicht planungsrelevante Vogelarten auszugehen, ohne zuvor zu prüfen, ob die vorgesehenen Maßnahmenflächen nicht bereits vollständig mit Revieren der jeweiligen nichtplanungsrelevanten Vogelarten, deren Lebensstätten durch das Vorhaben zerstört werden, belegt sind.
Rz. 25
Auch diese Frage ist – über die in der Rechtsprechung insoweit bereits entwickelten rechtlichen Maßstäbe hinaus (s. etwa Urteil vom 18. März 2009 – BVerwG 9 A 39.07 – BVerwGE 133, 239 Rn. 67) – einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich, sondern im Einzelfall nach naturfachlichen Maßstäben zu beantworten.
Rz. 26
h) Soweit die Beschwerde im Hinblick auf die umstrittene Wirksamkeit des als Vermeidungsmaßnahme planfestgestellten Wild- bzw. Kollisionsschutzzaunes die Ansicht vertritt, der neugefasste § 4a Abs. 2 UmwRG schließe eine behördliche Einschätzungsprärogative hinsichtlich von Sachverhalten aus, “die einer Sachverhaltsfeststellung ohne Weiteres zugänglich sind”, und die “bisher in vielen Fällen abweichende Handhabung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit” als ein nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO klärungsbedürftiges grundsätzliches Problem bezeichnet (Beschwerdebegründung S. 37), lässt sich ihr schon keine hinreichend klare Fragestellung entnehmen. Davon abgesehen ist nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 4a Abs. 2 UmwRG offensichtlich, dass die Norm hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen eine Beurteilungsermächtigung anzuerkennen ist, keine Änderung der dazu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bewirkt (s. auch BTDrucks 17/10957 S. 18). Das gilt auch für die zum Artenschutz ergangene Rechtsprechung, wonach die Bestandserfassung und die daran anschließende Beurteilung, ob und inwieweit naturschutzrechtlich relevante Betroffenheiten vorliegen, auf ökologische Bewertungen angewiesen sind, für die der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht (vgl. etwa Urteil vom 6. November 2012 – BVerwG 9 A 17.11 – BVerwGE 145, 40 Rn. 100 m.w.N.).
Rz. 27
2. Die Beschwerde hat aber Erfolg, weil ein von ihr geltend gemachter Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Rz. 28
a) Fehl geht allerdings die Rüge, das Gericht habe dadurch gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen, dass es in mehrfacher Hinsicht den Sachverhalt “aktenwidrig” festgestellt habe. Die Rüge aktenwidriger Feststellung bedingt die schlüssig vorgetragene Behauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben (Beschluss vom 19. November 1997 – BVerwG 4 B 182.97 – Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 S. 1). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss dieser Widerspruch offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des Sachverhalts nicht bedarf; der Widerspruch muss “zweifelsfrei” sein (vgl. Urteil vom 2. Februar 1984 – BVerwG 6 C 134.81 – BVerwGE 68, 338 ≪339 f.≫ = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145 S. 36 f.; Beschluss vom 28. März 2013 – BVerwG 4 B 15.12 – juris Rn. 22). Insoweit bestehen besondere Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Wird gerügt, das Gericht habe bei seiner Überzeugungsbildung gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen, müssen die Aktenteile, aus denen der Verstoß abgeleitet wird, genau bezeichnet werden (Beschluss vom 12. Februar 2001 – BVerwG 9 B 3.01 – juris Rn. 7). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Rz. 29
Die Beschwerde belegt die Rüge der Aktenwidrigkeit durchgängig nicht mit Hinweisen auf unstreitigen Akteninhalt, von dem das Oberverwaltungsgericht abgewichen sein soll. Vielmehr behauptet sie im Ergebnis die fehlerhafte Anwendung des Rechtsinstituts der materiellen Präklusion (Beschwerdebegründung S. 2), wendet sich gegen wertende Äußerungen des Gerichts (Beschwerdebegründung S. 14), gegen die rechtliche Bewertung des klägerischen Vortrags durch das Oberverwaltungsgericht als “unsubstantiiert” (Beschwerdebegründung S. 24 und S. 49) bzw. gegen unterschiedliche fachliche Bewertungen (Beschwerdebegründung S. 33 ff.). In Bezug auf den Wespenbussard trägt die Rüge der Aktenwidrigkeit schon deshalb nicht, weil die Beschwerde die Aussage im Urteil einerseits nicht korrekt wiedergibt und andererseits auf – angeblich – unzutreffende Schlussfolgerungen durch das Oberverwaltungsgericht abstellt (Beschwerdebegründung S. 41 f.).
Rz. 30
Soweit das Oberverwaltungsgericht davon ausgeht, die Variante V 3.1 “durchschneide das Waldgebiet in einem streckenmäßig größeren Umfang” (S. 106 unten), weicht es nicht offensichtlich vom Akteninhalt ab; vielmehr beziehen sich die Ausführungen zur “größeren Durchschneidung” insoweit ausdrücklich nur auf den südlichen Trassenteil, der nicht am Waldrand verläuft. Die Annahme, im westlichen Bereich des Waldgebiets “Die Deipe” seien zudem schützenswerte Arten in ihren Lebensbereichen stärker betroffen, wird vom Oberverwaltungsgericht mit dem Verweis auf eine weitere Unterlage belegt (Planergänzungsbeschluss S. 23 f.). Eine Aktenwidrigkeit liegt auch darin nicht.
Rz. 31
b) Auf einen sonstigen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz führt auch nicht die Rüge, dass die Schlussfolgerung, die das Oberverwaltungsgericht aus der Abnahme der konkret ermittelten Verkehrsstärken an der Lippebrücke für die Validität der Verkehrsprognose gezogen habe, auf einem Denkfehler beruhe. Unter diesem Gesichtspunkt verfahrensfehlerhaft ist nicht bereits eine unwahrscheinliche, sondern nur eine aus Gründen der Logik schlechthin unmögliche und damit willkürliche Schlussfolgerung (vgl. etwa Beschluss vom 10. Dezember 2003 – BVerwG 8 B 154.03 – NVwZ 2004, 627). Dieser Vorwurf trifft auf die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts, die aus den erwähnten Verkehrszählungen lediglich eine “mittelbare” Bestätigung der bereits aus anderen Erwägungen für rechtsfehlerfrei erachteten Verkehrsprognose entnommen hat, ersichtlich nicht zu.
Rz. 32
c) Von einer Überraschungsentscheidung kann nicht ausgegangen werden. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn ein Gericht einen bis dahin nicht erörterten oder sonst hervorgetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (Urteil vom 20. Oktober 1987 – BVerwG 9 C 147.86 – juris Rn. 23 m.w.N. ≪insoweit in Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37 nicht abgedruckt≫). Diese Voraussetzungen werden nicht dargelegt.
Rz. 33
Das Oberverwaltungsgericht musste den Kläger nicht auf den Umstand hinweisen, dass sein Gutachter von einer unzutreffenden Verkehrsbelastung ausgegangen ist (Beschwerdebegründung S. 38 f. sowie Urteil S. 98 oben, 99 Mitte). Zwar konkretisiert die richterliche Hinweispflicht den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt damit auch auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen, falls Gesichtspunkte den Ausschlag geben, die weder im Verwaltungsverfahren noch im bisherigen Gerichtsverfahren erörtert worden sind (stRspr, vgl. nur Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 5 C 21.12 – NVwZ-RR 2013, 719 Rn. 21 und Beschluss vom 31. Juli 2013 – BVerwG 4 B 8.13 – juris Rn. 13 m.w.N.). So liegt es hier aber nicht. Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Verkehrsprognose war Gegenstand der Erörterung, wie sich aus der Sitzungsniederschrift des Oberverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2013 entnehmen lässt. Dass naturfachliche Bewertungen von zutreffenden Verkehrszahlen ausgehen müssen, ist eine Selbstverständlichkeit; das Gericht hat damit dem Rechtsstreit keine überraschende Wendung gegeben.
Rz. 34
d) Zum Erfolg führt die Beschwerde aber, soweit sie im Zusammenhang mit der Rüge der “Aktenwidrigkeit” sinngemäß auch und sogar in erster Linie geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe sich mit den betreffenden Teilen des Klagevorbringens nicht ausreichend auseinandergesetzt. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist zwar nicht gehalten, das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber verletzt, wenn sich das Gericht in den Entscheidungsgründen mit zentralen Gesichtspunkten des Vorbringens eines Beteiligten nicht auseinandersetzt, sofern dieses Vorbringen nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (stRspr, vgl. Urteil vom 5. Juli 1994 – BVerwG 9 C 158.94 – BVerwGE 96, 200 ≪209 f.≫, Beschlüsse vom 12. Dezember 2007 – BVerwG 2 B 29.07 – juris Rn. 2 und vom 14. Dezember 2012 – BVerwG 5 B 13.12 – juris Rn. 2). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht in vollem Umfang gerecht, soweit es um das artenschutzrechtliche Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2010) und das Zerstörungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2010) in Bezug auf zahlreiche verbreitete (“ubiquitäre”) Vogelarten geht.
Rz. 35
aa) Im Zusammenhang mit dem Tötungsverbot erwähnt das Urteil einen planfestgestellten Wild- bzw. Kollisionsschutzzaun, der “auch den vom Kläger angesprochenen Vogelarten zu Gute” komme (Urteil S. 95), und hält dann fest, dass die Einwände des Klägers nicht substantiiert genug seien oder jedenfalls nicht belegten, dass das Risiko für die betroffenen Vogelarten vorhabenbedingt in signifikanter Weise erhöht werde; allein aus der möglichen Durchschneidung eines Reviers ergebe sich dies nicht (Urteil S. 96; s. auch S. 111). Damit übergeht das Oberverwaltungsgericht die unter Angabe zahlreicher Einzelheiten vorgetragene Behauptung des Klägers, der Verkehr auf dem umstrittenen Straßenabschnitt werde für eine ganze Reihe genau bezeichneter Vogelarten zu einem das allgemeine Risiko weit übersteigenden Mortalitätsrisiko führen (s. etwa Schriftsatz vom 23. Dezember 2012 S. 14 ff., GA Bl. 311/323 ff., sowie zu der – vom Kläger bestrittenen – Wirksamkeit des Kollisionsschutzzauns Schriftsatz vom 29. März 2012 S. 25, GA Bl. 162/186). Dieses Klagevorbringen, das der Senat inhaltlich nicht zu bewerten hat, von vornherein als “unsubstantiiert” zu negieren, ist mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht mehr zu vereinbaren.
Rz. 36
bb) Entsprechendes gilt, soweit das Oberverwaltungsgericht hinsichtlich zahlreicher im Einzelnen benannter Vogelarten davon ausgeht, dass dem Verlust einzelner Standorte bzw. von Teilen der Nahrungsräume keine durchgreifende Bedeutung beizumessen sei, weil die ökologische Funktion der Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibe; dem sei der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten (Urteil S. 100). Damit nimmt es nicht zur Kenntnis, dass der Kläger detailliert vorgetragen hatte, dass die Kapazitäten des unzerstört bleibenden Waldes ausgeschöpft seien, so dass die betroffenen Individuen weder auf das unmittelbar benachbarte Umfeld noch auf etwaige Maßnahmeflächen ausweichen könnten (Schriftsatz vom 23. Dezember 2012 S. 6 f., 23 f., GA Bl. 311/315 f., 332 f., dort auch unter Hinweis auf die Stellungnahme der vom Beklagten beauftragten Gutachter Froelich & Sporbeck vom 30. Juli 2012, Beiakten Heft 50).
Rz. 37
cc) Eine nähere Befassung mit den vorstehend aufgeführten Teilen des Klagevorbringens war nicht deshalb entbehrlich, weil das Oberverwaltungsgericht seinen Entscheidungsgründen den – zutreffenden – Rechtsstandpunkt zugrunde gelegt hat, dass nicht nur die Bestandserfassung, sondern auch die daran anschließende Beurteilung etwaiger naturschutzrechtlich relevanter Betroffenheiten einer Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde unterliegt, die das Gericht nur dahin überprüft, ob die Annahmen im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (Urteil S. 76 f.). Im Hinblick auf die Vertretbarkeit der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden und vom Kläger angegriffenen Annahmen hätte es einer auf diesen Maßstab abgestimmten Auseinandersetzung mit seinen Argumenten bedurft.
Rz. 38
3. Die Entscheidung über die Kosten ist der Schlussentscheidung vorzubehalten. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat macht von seiner Befugnis Gebrauch, den vom Oberverwaltungsgericht festgesetzten Streitwert gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG von Amts wegen zu ändern. Es entspricht der ständigen Senatsrechtsprechung bei Klagen von Umweltverbänden gegen Planfeststellungsbeschlüsse, von einem Streitwert von 30 000 € auszugehen.
Unterschriften
Dr. Bier, Buchberger, Dr. Bick
Fundstellen
NuR 2014, 361 |
DVBl. 2014, 237 |
UPR 2014, 141 |
BBB 2014, 61 |