Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigentumsaufgabe wegen Überschuldung. bebautes Grundstück i.S.d. § 1 Abs. 2 VermG. baulicher Funktionszusammenhang. Funktionsflächen. Buchgrundstück. Nutzungskonflikte. Überbau. Notwegrecht. Rückgabe von Funktionseinheiten. Grundsatz der Konnexität zwischen Schädigungstatbestand und Restitution. sukzessive Eigentumsaufgabe der Gesamthänder als Schädigung der Gesamthandsgemeinschaft
Leitsatz (amtlich)
1. Zu den bebauten Grundstücken im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG zählen auch Buchgrundstücke, die, ohne selbst bauliche Anlagen aufzuweisen, für die bestimmungsgemäße Nutzung des bebauten Nachbargrundstücks notwendig sind.
2. Ein Anspruch auf Rückgabe eines wegen Überschuldung in Vokseigentum übergegangenen Mietwohngrundstücks (§ 1 Abs. 2 VermG), kann auch dann bestehen, wenn das Grundstück im Eigentum einer Erbengemeinschaft stand und alle Miterben ihr Grundeigentum nacheinander und beschränkt auf ihren Erbanteil aufgaben.
Normenkette
VermG § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Buchst. b; BGB § 912 ff.; ZGB DDR § 310 Abs. 1; ZGB DDR § 320; ZGB DDR § 321 f.
Verfahrensgang
VG Dresden (Urteil vom 29.08.1996; Aktenzeichen 4 K 1624/95) |
Tenor
Soweit der Kläger zu 5 seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. August 1996 unwirksam.
Im übrigen wird dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Von den bis zur Klägerücknahme entstandenen Kosten des Verfahrens tragen die Prozeßbevollmächtigten der Kläger 1/6 mit Ausnahme der insoweit entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlußentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Die Kläger beanspruchen die Rückübertragung eines Anwesens in Bad M. nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen – VermG –. Das Objekt bestand aus drei Buchgrundstücken: das 1040 m² große zentrale Grundstück Bl. 731 – im Bestandsverzeichnis als Hausgrundstück mit Hofraum bezeichnet –, auf dem drei Wohnhäuser und mehrere Nebengebäude stehen, das 121 m² große Grundstück Bl. 43 – im Bestandsverzeichnis als Weg und Hofraum bezeichnet –, das den südlichen, straßenseits gelegenen Teil der Hoffläche bildet, sowie das 1874 m² große Grundstück Bl. 642 – im Bestandsverzeichnis als Garten und Weg bezeichnet –, eine sich westlich an das zentrale Grundstück anschließende Gartenfläche, die durch einen Stichweg zur Straße hin erschlossen wird. In den ostwärtigen Teil dieses Grundstücks ragt die Bebauung des Grundstücks Bl. 731 bis zu einer Tiefe von etwa 4 m hinein.
Eigentümer des Anwesens waren Else C. und Frieda G. in ungeteilter Erbengemeinschaft. Frau C. starb im Jahre 1975. Ihre Erben, die Klägerin zu 4 und die Rechtsvorgängerin der Kläger zu 1 bis 3, schlugen die Erbschaft wegen Überschuldung des Nachlasses aus. Der Erbanteil von Frau C. wurde daraufhin in Eigentum des Volkes umgeschrieben. Frau G. verzichtete im Jahre 1978 gemäß § 310 ZGB auf ihr Eigentumsrecht an den Grundstücken, so daß ihr Anteil ebenfalls und damit das gesamte Anwesen Volkseigentum wurden.
Im Jahre 1990 beantragten die Klägerin zu 6 – neben dem Kläger zu 5 Erbin von Frau G. – sowie die Kläger zu 1 bis 4 die Rückgabe des Anwesens. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen übertrug das zentrale Grundstück Bl. 731 nach § 1 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 VermG auf die Mitglieder der Erbengemeinschaft zurück und lehnte den Antrag hinsichtlich der beiden anderen Grundstücke ab, weil der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG nur bebaute Grundstücke erfasse. Die Widersprüche der Kläger zu 1 bis 4 und der Klägerin zu 6 gegen den ablehnenden Teil des Bescheides blieben erfolglos. Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen teilte die Auffassung, daß die Grundstücke Bl. 43 und Bl. 642 mangels Bebauung nicht unter § 1 Abs. 2 VermG fielen.
Dagegen haben die Kläger Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat sich ebenfalls auf den Standpunkt gestellt, daß § 1 Abs. 2 VermG unbebaute Grundstücke nicht erfasse, weil die in dieser Vorschrift geregelte ökonomische Zwangslage eine Bebauung voraussetze. Etwas anderes ergebe sich hinsichtlich des Grundstücks Bl. 642 auch nicht durch die überstehenden Gebäudeteile des angrenzenden zurückübertragenen Mietwohngrundstücks; denn dabei handele es sich im Vergleich zur Flurstücksgröße um einen geringfügigen Überbau. Dieser sei keine Bebauung im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG. Der Nutzungsschwerpunkt liege eindeutig auf dem angrenzenden Grundstück.
Während die Prozeßbevollmächtigten der Kläger die für den Kläger zu 5 erhobene Klage zurückgenommen haben, verfolgen die übrigen Kläger mit der durch den Senat zugelassenen Revision ihren Anspruch auf vollständige Rückübertragung des Anwesens weiter. Sie machen im wesentlichen geltend: Der Umstand, daß die in ihrer Nutzung verbundenen Grundstücke seinerzeit nicht auf einem Grundbuchblatt zusammengeschrieben worden seien, dürfe nicht zu ihren Lasten gehen. Für die Abgabe der Verzichtserklärung und die Genehmigung des Verzichts sei eine wirtschaftliche Betrachtung maßgeblich gewesen. Die strikte Anwendung des Grundstücksbegriffs im Rechtssinne führe zu einer von § 1 Abs. 2 VermG nicht gedeckten Benachteiligung der Rückgabeberechtigten und verursache in Fällen der vorliegenden Art vom Gesetzgeber nicht gewollte Konflikte, weil die Bewirtschaftung des restituierten Grundvermögens nur über Konstruktionen wie Notwegrechte und ähnliches sichergestellt werden könne.
Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.
Entscheidungsgründe
II.
Da die Prozeßbevollmächtigten der Kläger die für den Kläger zu 5 erhobene Klage mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen haben, muß das Verfahren insoweit gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt werden. In diesem Umfang ist das Urteil des Verwaltungsgerichts nach § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO unwirksam.
Im übrigen ist die Revision begründet. Das angegriffene Urteil verletzt Bundesrecht, weil das Verwaltungsgericht den Begriff des bebauten Grundstücks im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG zu eng ausgelegt und die Klage daher mit nicht tragfähiger Begründung abgewiesen hat (1). Da das Urteil sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist und die bisherigen tatsächlichen Feststellungen für eine abschließende Sachentscheidung nicht ausreichen, muß der Rechtsstreit nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO unter teilweiser Aufhebung des Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden (2).
1. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die umstrittenen Grundstücke Bl. 43 und 642 fielen bereits mangels Bebauung nicht unter den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG, wird den Anforderungen der Vorschrift nicht gerecht. Mit Hilfe dieser Norm sollen Eigentumsschäden wiedergutgemacht werden, die infolge der Niedrigmietenpolitik der DDR und einer dadurch bewirkten ökonomischen Zwangslage eingetreten sind. Der Rückgabeanspruch setzt daher den überschuldungsbedingten Verlust eines bebauten und – zumindest gleichgewichtig mit einer etwaigen Eigennutzung – vermieteten Grundstücks voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1997 – BVerwG 7 C 2.96 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 101; Urteil vom 15. Mai 1997 – BVerwG 7 C 50.96 – VIZ 1997, 475; Urteil vom 16. Oktober 1997 – BVerwG 7 C 51.96 – ZOV 1998, 62). Maßgeblich ist dabei das Grundstück im Rechtssinne, also das Buchgrundstück; denn allein dieses war beleihbar und konnte deshalb überschuldet im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG sein (BVerwG, Urteil vom 22. August 1996 – BVerwG 7 C 74.94 – Buchholz a.a.O. Nr. 85).
Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß auch Buchgrundstücke von diesem Schädigungstatbestand erfaßt werden, auf denen sich keine baulichen Anlagen befinden; denn bei der Auslegung des Begriffs „bebautes Grundstück” im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG dürfen bauliche Funktionszusammenhänge nicht außer acht gelassen werden. Das bedeutet nicht, daß schon die bloße Verbindung mehrerer Grundstücke zu einer Wirtschaftseinheit dazu führt, daß davon erfaßte unbebaute Flächen trotz ihrer grundbuchrechtlichen Selbständigkeit restitutionsrechtlich an der Bebauung teilhaben. Ebensowenig reicht es aus, daß unbebaute Grundstücke der Nutzung eines bebauten Grundstücks vernünftigerweise zugeordnet sind, wie es der Begriff des „Dienens” im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB verlangt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 – BVerwG 4 C 9.70 – BVerwGE 41, 138, sowie Urteil vom 16. Mai 1991 – BVerwG 4 C 2.89 – Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 272). Erforderlich ist vielmehr, daß das benachbarte Grundstück für eine bestimmungsgemäße Nutzung der angrenzenden bebauten Flächen notwendig ist; denn in solchen Fällen führt eine isolierte Rückgabe des „herrschenden” Grundstücks – soweit sie überhaupt rechtlich zulässig ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 22. September 1997 – BVerwG 7 B 157.97 – VIZ 1998, 35 sowie Beschluß vom 24. September 1996 – BVerwG 7 B 279.97 – Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 35) – zu Nutzungskonflikten, die nur mit den Notbehelfen des zivilen Nachbarrechts (§§ 912 ff. BGB) zu bewältigen sind. Es drängt sich daher auf, die Rückgabevorschriften von vornherein so zu handhaben, daß solche Konflikte vermieden werden. Liegt daher eine Abhängigkeit vor, müssen alle von dem Funktionszusammenhang erfaßten Grundstücke als bebaut im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG angesehen werden. Das gilt unabhängig davon, welchen Anteil des jeweiligen Grundstücks die Funktionsfläche einnimmt; denn eine Lösung in der Weise, daß dem bebauten Grundstück restitutionsrechtlich lediglich die für seine Nutzung notwendigen Teile der Nachbargrundstücke zugerechnet werden, wäre wegen der damit verbundenen Abkehr vom Begriff des Buchgrundstücks weder rechtlich angemessen noch praktikabel. Sie würde nicht nur schwer lösbare Probleme im Hinblick auf die im Rahmen des § 1 Abs. 2 VermG erforderliche, an der Beleihungsfähigkeit des Grundstücks orientierte Überschuldungsprüfung aufwerfen. Eine solche Lösung ginge auch daran vorbei, daß nach § 310 Abs. 1 ZGB nur auf Buchgrundstücke verzichtet werden konnte. Die Aufgabe von Funktionseinheiten mußte daher zwangsläufig sämtliche Grundstücke des Eigentümers erfassen, auf die sich diese Einheit erstreckte; denn es erscheint angesichts der Interessenlage der Beteiligten als ausgeschlossen, daß ein auf das herrschende Grundstück beschränkter Verzicht unter Regelung von Rechten nach § 320 ZGB (Überbau) und §§ 321 f. ZGB (Mitbenutzungsrechte an Grundstücken/Notweg) genehmigt worden wäre. Wurde somit der Geschehensablauf, dessen Bewältigung der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG dient, durch die funktionale Zuordnung der betroffenen Grundstücke bestimmt, entspricht es dem Wiedergutmachungszweck des Gesetzes, diesen Vorgaben auch bei der Rückabwicklung der Vorgänge zu folgen.
Das Verwaltungsgericht hätte demgemäß prüfen müssen, ob die umstrittenen Grundstücke – wie die Kläger geltend machen – für eine bestimmungsgemäße Nutzung der Bebauung des benachbarten Grundstücks Bl. 731 notwendig waren. Da dies nicht geschehen ist, verletzt die angegriffene Entscheidung Bundesrecht.
2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht deshalb im Ergebnis als richtig, weil die Rückgabe eines ehemals einer Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks nach § 2 a Abs. 4 VermG voraussetzt, daß diese als solche geschädigt wurde, hier jedoch die Miterben ihr Grundeigentum nacheinander und beschränkt auf ihren Erbanteil aufgaben (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1996 – BVerwG 7 C 14.96 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 93); denn eine nach einzelnen Schädigungsmaßnahmen getrennte Betrachtungsweise wird dem von § 1 Abs. 2 VermG erfaßten Lebenssachverhalt nicht gerecht, wenn die Maßnahmen in ihrer Gesamtheit zu einem vollständigen Entzug des zur gesamten Hand gehaltenen Vermögenswerts, geführt haben. In diesen Fällen muß der Schädigungsvorgang auch dann als einheitlicher angesehen werden, wenn die Eigentumsaufgabe – wie hier – sukzessiv erklärt worden ist. Da der Grund der abgegebenen Erklärungen ein und derselbe war, verknüpft er sie zu einer gegen die Gesamthandsgemeinschaft gerichteten Schädigung. Das setzt allerdings voraus, daß eine Überschuldungslage unverändert seit der ersten Aufgabeerklärung bestand, weil nur dann die Identität des Eigentumsaufgabegrundes bejaht werden kann.
Das angegriffene Urteil muß daher, soweit es die Kläger zu 1 bis 4 und die Klägerin zu 6 betrifft, aufgehoben werden. Die Sache muß nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an die Vorinstanz zurückverwiesen werden, weil die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts für eine abschließende Entscheidung nicht ausreichen. Das Verwaltungsgericht wird zu klären haben, ob das im Hofraum gelegene Grundstück Bl. 43 für die Erschließung der rückwärtigen Bebauung des Anwesens im oben beschriebenen Sinne notwendig ist. Dabei wird es gegebenenfalls auch prüfen müssen, ob und inwieweit der Rückgabe dieses Grundstücks der Ausschlußgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG entgegensteht, weil nach dem vorliegenden Kartenmaterial das von diesem Grundstück erfaßte Flurstück 273 wenigstens teilweise als Bürgersteig genutzt zu werden scheint. Hinsichtlich des Grundstücks Bl. 642 brauchen demgegenüber keine weiteren Ermittlungen wegen des nach § 1 Abs. 2 VermG notwendigen Funktionszusammenhangs mit der Bebauung des Nachbargrundstücks angestellt zu werden, weil eines der Gebäude auf mehreren Quadratmetern in das umstrittene Grundstück hineinragt. Das führt allerdings nicht dazu, daß der Senat insoweit schon in der Sache entscheiden könnte; denn dem Urteil des Verwaltungsgerichts lassen sich keine tatsächlichen Feststellungen dazu entnehmen, ob die Eigentumsaufgabe auf eine bereits eingetretene oder unmittelbar bevorstehende Überschuldung zurückzuführen war, wie es § 1 Abs. 2 VermG verlangt. Solche Feststellungen sind hier auch nicht deswegen entbehrlich, weil die Berechtigung der Kläger hinsichtlich des Grundstücks Bl. 731 bereits aufgrund des dafür erteilten Rückgabebescheides feststeht; denn die Bindungswirkung dieses Bescheids beschränkt sich auf das zurückgegebene Grundstück. Das Verwaltungsgericht wird daher auch prüfen müssen, ob eine Überschuldungslage gegeben war oder unmittelbar bevorstand. Es wird dabei nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (BVerwG, Urteil vom 22. August 1996 – BVerwG 7 C 74.94 –, a.a.O.) von dem an der seinerzeitigen Beleihungspraxis orientierten Beleihungswert aller Buchgrundstücke auszugehen haben, welche die Funktionseinheit bildeten.
Die Kosten des aufgrund der Klägerücknahme eingestellten Teils des Verfahrens müssen nach § 155 Abs. 2 VwGO und in der entsprechenden Anwendung von § 89 Abs. 1 ZPO sowie § 179 BGB die Prozeßbevollmächtigten der Kläger tragen, weil sie insoweit Klage erhoben haben, ohne dazu wirksam bevollmächtigt worden zu sein. Die Entscheidung über die in diesem Umfang entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen folgt aus § 162 Abs. 3 VwGO.
Unterschriften
Dr. Franßen, Dr. Bardenhewer, Kley, Herbert, Dr. Brunn
Fundstellen
Haufe-Index 1210937 |
VIZ 1998, 509 |
ZAP-Ost 1998, 336 |
NJ 1998, 440 |
OVS 1998, 346 |