Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufenthaltserlaubnis-EG. Ausreise. Ausweisungsverfügung. Ausweisungswirkungen. Befristung der Ausweisungswirkungen. Freizügigkeit. Freizügigkeitsberechtigung. Rücknahme. Sperrwirkung. Widerruf
Leitsatz (amtlich)
1. Die rückwirkende Beseitigung einer bestandskräftigen Ausweisungsverfügung im Wege der Rücknahme gemäß § 48 LVwVfG ist neben der Befristung der Ausweisungswirkungen nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG zulässig.
2. Der Widerruf einer Ausweisungsverfügung ist jedenfalls insoweit ausgeschlossen, als es um die Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen geht, die für den Fortbestand des Ausweisungszwecks erheblich sind.
3. Ist die Ausweisung nach Auffassung der Ausländerbehörde als Regelfall geboten, darf die Behörde sie im Sinne einer Doppelbegründung auch auf Ermessen stützen.
4. Die Aufenthaltserlaubnis-EG unterliegt der Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG. Daher darf sie einem nach Gemeinschaftsrecht freizügigkeitsberechtigten Angehörigen eines EG-Mitgliedstaates nicht erteilt werden, solange die Wirkungen der Ausweisung andauern.
5. Hat die Behörde die Ausweisung nicht vollzogen und ist der Ausweisungszweck entfallen, so kann der Fortfall der Ausweisungswirkungen im Wege der Befristung nicht davon abhängig gemacht werden, daß der freizügigkeitsberechtigte Ausländer ausreist.
Normenkette
LVwVfG BW §§ 48-49; AuslG § 8 Abs. 2, § 30 Abs. 4, § 45 Abs. 1-2, § 46 Nr. 2, § 47 Abs. 2 Nr. 1 a.F., Abs. 2, § 48 Abs. 1; EMRK Art. 8; AufenthG/EWG § 1 Abs. 4, §§ 3, 7a, 10, 12 Abs. 1, § 15; ENA Art. 3; Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland Art. 2 Abs. 3; BZRG § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e, Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 1; AufenthG/EWG §§ 4-7
Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Entscheidung vom 11.03.1999; Aktenzeichen 13 S 2208/97) |
VG Stuttgart (Entscheidung vom 06.05.1997; Aktenzeichen 5 K 2490/96) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. März 1999 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der 1972 in Deutschland geborene und gegenwärtig hier lebende Kläger erstrebt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EG. Er ist nach seiner in Stuttgart lebenden Mutter jugoslawischer, nach seinem Vater griechischer Staatsangehöriger und wuchs teils bei seiner Mutter in Deutschland, teils bei seinen Großeltern in Jugoslawien auf. Seit 1982 hält er sich ständig in Deutschland auf.
Wegen mehrerer Straftaten, die der Kläger in der Zeit von 1987 bis 1989 begangen hatte und derentwegen er u.a. zu Jugendstrafen von einem Jahr und zwei Jahren verurteilt wurde, wies ihn der Beigeladene mit Verfügung vom 27. November 1991 unbefristet aus Deutschland aus und lehnte seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Die Verfügung ist bestandskräftig. Die für den Zeitpunkt der Haftentlassung angedrohte Abschiebung nach Jugoslawien wurde nicht vollzogen. Der Kläger, der damals einen ungültig gewordenen jugoslawischen Paß besaß, wurde als Serbe angesehen; eine Abschiebung nach Jugoslawien hielt die Behörde für undurchführbar. Seine griechische Staatsangehörigkeit war ihr nicht bekannt. Am 25. Mai 1994 erhielt der Kläger einen griechischen Paß. Gegen eine erneute Androhung, ihn – in diesem Falle nach Griechenland – abzuschieben, suchte er erfolglos um vorläufigen Rechtsschutz nach; die Abschiebung unterblieb jedoch weiterhin.
1995 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Rücknahme der Ausweisungsverfügung, hilfsweise die Befristung der Ausweisungswirkungen. Außerdem beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EG. Er machte geltend, als Angehöriger eines EG-Mitgliedstaates genieße er erhöhten Ausweisungsschutz; ferner bestehe im Falle einer Abschiebung nach Griechenland Suizidgefahr. Im Anschluß an ein durch Einstellung beendetes gerichtliches Eilverfahren erhielt der Kläger bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine Duldung.
Auf die 1996 erhobene Untätigkeitsklage hat das Verwaltungsgericht unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagte verpflichtet, das Ausweisungsverfahren des Klägers wiederaufzugreifen. Das Berufungsgericht hat die Klage mit dem nunmehr gestellten Antrag, die Beklagte zur Aufhebung der Ausweisungsverfügung und für den Fall der Aufhebung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EG zu verpflichten, in vollem Umfang abgewiesen. Das Urteil ist im wesentlichen wie folgt begründet (VBlBW 1999, 427): Die Beklagte sei nicht verpflichtet, die bestandskräftige Ausweisungsverfügung vom 27. November 1991 zurückzunehmen, weil diese rechtmäßig sei. Einen Widerruf für die Zukunft schließe die spezielle Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG aus. Der nur für den Fall der Aufhebung der Ausweisungsverfügung beantragten Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EG stünde im übrigen die Sperre des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG entgegen.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend: Er sei als griechischer Staatsangehöriger nach Gemeinschaftsrecht und nach Ablauf der Tilgungsfristen für den Eintrag seiner Verurteilungen im Bundeszentralregister als nicht vorbestraft zu behandeln. Die Ausweisung eines in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Unionsbürgers sei vor dem Hintergrund wachsender Bestrebungen, auf die Ausweisung Jugendlicher generell zu verzichten, nicht mehr als rechtmäßig anzuerkennen. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergebe sich, daß auch die Verhängung längerer Freiheitsstrafen nicht die Ausweisung in ein Land rechtfertige, dessen Sprache der Ausländer nicht spreche. Bei der Beurteilung des Begehrens, die Ausweisungsverfügung zurückzunehmen, sei nicht auf den Zeitpunkt ihres Erlasses, sondern den der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt seien die Vorstrafen des Klägers bereits getilgt gewesen. Außerdem sei die Einführung der Unionsbürgerschaft durch den Vertrag von Maastricht zu berücksichtigen. Zumindest habe er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 30 AuslG. Seine Suizidgefährung stelle ein von ihm nicht zu vertretendes Abschiebungshindernis dar. Als Folge seiner Freizügigkeitsberechtigung sei das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. März 1999 und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Mai 1997 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, die Ausweisungsverfügung des Landratsamtes Neckar-Odenwald-Kreis vom 27. November 1991 aufzuheben und dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis-EG zu erteilen.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen. Der Beigeladene hat von einer Äußerung abgesehen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung über die Revision verhandeln und entscheiden, weil der Beigeladene in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt nicht Bundesrecht.
1. Der Kläger erstrebt neben der Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung der Ausweisungsverfügung die Verpflichtung, ihm eine Aufenthaltserlaubnis-EG zu erteilen. Es handelt sich um eine zulässige objektive Klagehäufung (§ 44 VwGO); ein Eventualverhältnis zwischen beiden Anträgen besteht nicht. Ob die im Berufungsverfahren gestellten Anträge in einem („uneigentlichen”) Eventualverhältnis standen, wie das Berufungsgericht angenommen hat, kann dahinstehen. Denn jedenfalls läge darin, daß das Eventualverhältnis nicht aufrechterhalten worden ist, keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung (§ 142 VwGO), sondern lediglich eine den Klagegrund nicht verändernde Klageerweiterung (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO). Über beide Anträge ist daher zu entscheiden.
2. Der Kläger kann die Beseitigung der bestandskräftigen Ausweisungsverfügung nicht verlangen.
a) Ein Anspruch auf Rücknahme gemäß § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg – LVwVfG – besteht nicht, weil die Ausweisungsverfügung nicht rechtswidrig ist.
Die Rücknahme einer Ausweisungsverfügung gemäß § 48 LVwVfG ist allerdings neben der Befristung der Ausweisungswirkungen nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG rechtlich zulässig, weil sie, anders als die Befristung, eine rückwirkende Beseitigung der Ausweisungsverfügung selbst ermöglicht und weder von einer (voraussichtlichen) Verwirklichung des Ausweisungszwecks noch von der vorherigen Ausreise des Ausländers abhängt. Die Rücknahme stellt eine in ihren Voraussetzungen und Wirkungen andere Maßnahme als die Befristung dar. Es gibt keinen Grund für die Annahme, die bundesrechtliche Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG verdränge als Spezialvorschrift die allgemeinen landesrechtlichen Vorschriften über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. Daher ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß zwischen beiden Regelungen kein Widerspruch besteht und folglich beide nebeneinander anwendbar sind.
Die Ausweisungsverfügung ist jedoch rechtmäßig. Auch das hat das Berufungsgericht zu Recht entschieden. Nach § 45 Abs. 1 i.V.m. § 46 Nr. 2 AuslG kann ein Ausländer u.a. dann ausgewiesen werden, wenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Durch seine wiederholten vorsätzlichen Verstöße gegen Strafvorschriften, die zur Verhängung von Jugendstrafen geführt haben, hat der Kläger diesen Ausweisungstatbestand verwirklicht (vgl. dazu Urteil vom 24. September 1996 – BVerwG 1 C 9.94 – BVerwGE 102, 63 ≪66 f.≫; Urteil vom 17. Juni 1998 – BVerwG 1 C 27.96 – BVerwGE 107, 58 ≪62≫). In dem nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung war der Kläger zweimal bestraft worden. Zwar hat er nicht, wie der Beigeladene in seiner Verfügung angenommen hat, die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG in der damals maßgebenden Fassung vom 9. Juli 1990 (BGBl I S. 1354, 1356) erfüllt. Danach wurde ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Denn der Kläger ist nicht zu einer Freiheitsstrafe, sondern lediglich zu einer Jugendstrafe verurteilt worden, die vom Begriff der Freiheitsstrafe im Sinne des damaligen § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG nicht umfaßt war (Urteil vom 19. November 1996 – BVerwG 1 C 25.94 – Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 11, S. 14 ff. = InfAuslR 1997, 152). Über die Ausweisung des Klägers war daher nicht als Regelfall, sondern nach Ermessen zu entscheiden. Das Berufungsgericht hat aber zutreffend ausgeführt, daß die Ausweisungsverfügung auch auf Ermessen gestützt ist und daß die Ermessenserwägungen der Behörde nicht zu beanstanden sind.
Ist die Ausweisung nach Auffassung der Ausländerbehörde im Sinne des § 47 Abs. 2 AuslG als Regelfall geboten, darf sie hilfsweise auch von einem Ausnahmefall ausgehen und die Ausweisung auf eine Ermessensentscheidung stützen (Urteil vom 19. November 1996, a.a.O.). Ebenso ist es grundsätzlich unbedenklich, wenn die Ausländerbehörde im Sinne einer Doppelbegründung wie hier darlegt, daß die Ausweisung auch nach Ermessen gerechtfertigt ist. Entscheidend ist, daß sie bei ihrer Ermessensabwägung alle diejenigen Gesichtspunkte in den Blick genommen und zutreffend gewürdigt hat, die bei einer Ermessensentscheidung zu beachten sind, insbesondere die in § 45 Abs. 2 AuslG – wenn auch nicht abschließend (Urteil vom 19. November 1996 – BVerwG 1 C 6.95 – BVerwGE 102, 249 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 5) – aufgeführten Belange des Ausländers.
Der Kläger war u.a. wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und ohne Versicherungsschutz 1987 unter Aufsicht gestellt und 1988 und 1990 wegen Raubes und schweren Raubes, wegen mehrerer Diebstähle, wegen der Erschleichung von Leistungen und wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zuletzt zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, die er zum Teil verbüßte. In ihrem Bescheid vom 27. November 1991 hat die Ausländerbehörde des Beigeladenen im einzelnen dargelegt, daß der Ausweisungsanlaß von besonderem Gewicht sei, welches sich vor allem aus der Art, Schwere und Häufigkeit der vom Kläger begangenen Straftaten ergebe, und daß eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Klägers ernsthaft drohe und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgehe. Zugunsten des Klägers hat die Ausländerbehörde berücksichtigt, daß dieser sein Leben überwiegend in Deutschland verbracht habe und daß deswegen für ihn mit einer Übersiedelung nach Jugoslawien erhebliche Schwierigkeiten verbunden seien. Die Behörde hat trotzdem das Interesse des Klägers an einem weiteren Aufenthalt wegen der Schwere der von ihm ausgehenden Gefahr zurücktreten lassen, zumal der Kläger sich nicht integriert habe und eine häusliche Gemeinschaft mit der Mutter seit längerem nicht mehr bestehe.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler diese Ermessensabwägung für rechtmäßig erachtet. Insbesondere hat es festgestellt, daß die Behörde zu Recht eine Gefahr neuer zur mittleren und schweren Kriminalität zu rechnenden Straftaten bejaht hat, wie durch die Verurteilung des Klägers vom 27. Mai 1993 – unter Einbeziehung des Urteils vom 2. April 1990 – zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen gemeinschaftlichen versuchten Raubes in Tatmehrheit mit mehreren Diebstählen bestätigt worden ist. Es ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, daß alle einschlägigen Gesichtspunkte berücksichtigt worden sind und daß die Ausweisung angesichts des Gewichts der die Wiederholungsgefahr begründenden Straftaten nicht unverhältnismäßig ist, namentlich nicht gegen Art. 8 EMRK verstößt. Daß der Kläger die griechische Sprache nicht spricht, ist hier ohne Bedeutung. Bei Erlaß der Ausweisungsverfügung ist die Behörde nicht von einer Ausreise nach Griechenland ausgegangen. Die Ausweisung schreibt dem Ausländer nicht vor, wohin er ausreist. In Jugoslawien hat der Kläger bis zu seinem 10. Lebensjahr zeitweise gelebt, so daß die Behörde davon ausgehen durfte, daß er sich nach Übergangsschwierigkeiten sprachlich dort zurechtfinden kann. Eine Suizidgefahr ist erst nach Abschluß des Ausweisungsverfahrens behauptet worden. Sie ist im Rahmen der Vollstreckung gegebenenfalls durch Erteilung einer Duldung zu berücksichtigen, wie es auch geschehen ist.
Allerdings hat die Ausländerbehörde des Beigeladenen mangels Kenntnis nicht berücksichtigt, daß der Kläger Grieche und damit Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften ist. Es bedarf keiner Erörterung, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß sich der Kläger, der einen griechischen Paß erst im Mai 1994 erhalten hat, damals nicht auf seine griechische Staatsangehörigkeit berufen und durch einen entsprechenden Paß oder Personalausweis als Grieche ausgewiesen hat (§ 10 AufenthG/EWG). Denn die Ausweisung ist auch unter Berücksichtigung einer gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsberechtigung des Klägers rechtmäßig. Darin ist dem Berufungsgericht ebenfalls zu folgen.
Das Berufungsgericht hat zu Recht dargelegt, daß die Ausländerbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung mit Rücksicht auf das Gewicht des Ausweisungsanlasses und der Schwere der vom Kläger ausgehenden Gefährdung die Ausweisung rechtsfehlerfrei aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für gerechtfertigt erachtet hat (vgl. dazu Urteil vom 5. Mai 1998 – BVerwG 1 C 17.97 – BVerwGE 106, 351 ≪357≫). Unter diesen Umständen darf gemäß § 12 Abs. 1 AufenthG/EWG auch ein freizügigkeitsberechtigter Angehöriger eines EG-Mitgliedstaates ausgewiesen werden. Eine solche Ausweisung setzt voraus, daß eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und daß die Maßnahme auch sonst verhältnismäßig ist (Urteil vom 27. Oktober 1978 – BVerwG 1 C 91.76 – BVerwGE 57, 61 ≪65≫; Beschluß vom 28. Mai 1979 – BVerwG 1 B 238.77 – Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 63; EuGH, Urteil vom 19. Januar 1999 – Rs C-348/96 – InfAuslR 1999, 165). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht, wie ausgeführt, ohne Rechtsverstoß bejaht. Es hat dabei nicht verkannt, daß an das Maß der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen keine zu geringen Anforderungen gestellt werden dürfen. Daß sich bei dem Kläger eine hohe Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen aus seinem abgeurteilten Verhalten ergab, haben seine alsbald nach der Entlassung aus der Strafhaft begangenen neuen Straftaten bestätigt.
Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend ausgeführt, daß außer Art. 8 EMRK auch Bestimmungen des Völkervertragsrechts (Art. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens ≪BGBl 1959 II S. 997≫, Art. 2 Abs. 3 des Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland ≪BGBl 1962 II S. 1505≫) der Ausweisung des Klägers nicht entgegenstehen. Danach darf unter bestimmten Voraussetzungen, die hier keiner Prüfung bedürfen, wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung nur ausgewiesen werden, wenn die Gründe besonders schwerwiegend sind. Die Voraussetzungen dafür entsprechen nach der Rechtsprechung des Senats denen der schwerwiegenden Gründe im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG (Urteil vom 11. Juni 1996 – BVerwG 1 C 24.94 – BVerwGE 101, 247 ≪262 f.≫), die nach dem oben Ausgeführten erfüllt sind.
b) Auch ein Widerruf der Ausweisungsverfügung gemäß § 49 LVwVfG scheidet aus. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Anwendung dieser Vorschrift ist jedoch durch die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG als einer bundesrechtlichen Spezialvorschrift jedenfalls insoweit ausgeschlossen, als es wie hier um die Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen geht, die für den Fortbestand des Ausweisungszwecks erheblich sind.
Die Ausweisung löst ein gesetzliches Aufenthalts- und ein Einreiseverbot sowie eine Sperre für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung aus (§ 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 AuslG). Diese Wirkungen sind in der Regel auf Antrag zu befristen (§ 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG); die Frist beginnt aber erst mit der Ausreise (§ 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG). Die Wirkungen der Ausweisung dürfen folglich erst zu einem Zeitpunkt wegfallen, der nach der Ausreise des Ausländers liegt. Demgegenüber würde ein Widerruf der Ausweisung die Ausweisungswirkungen beseitigen, ohne daß es der vorherigen Ausreise des Ausländers bedürfte. Wäre die Widerrufsvorschrift anwendbar, so könnte die Behörde nach Ermessen über die Fortdauer der Ausweisungswirkungen in einer Weise, nämlich ohne vorherige Ausreise des Ausländers, entscheiden, die § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG ausschließen will.
Zweck der Befristungsregelung ist es, dem Ausländer einen neuen Aufenthalt zu ermöglichen, wenn sich der Sachverhalt verändert hat, insbesondere die mit der Ausweisung verfolgten ordnungsrechtlichen Zwecke erreicht sind. Namentlich in Fällen der Ausweisung aus Anlaß von Straftaten besteht regelmäßig nach einer angemessenen Zeit ordnungsgemäßer Führung kein Anlaß mehr, dem Ausländer allein wegen der Ausweisung den Aufenthalt zu verwehren. Ist also z.B. die Wiederholungsgefahr entfallen, derentwegen der Ausländer ausgewiesen wurde, sind grundsätzlich die Ausweisungswirkungen zu befristen. Daraus folgt, daß jedenfalls dann ein Widerruf ausscheidet, wenn es wie im Falle des Klägers darum geht, einer Sachverhaltsänderung Rechnung zu tragen, nach der es nicht länger gerechtfertigt ist, allein wegen der Ausweisung einen Aufenthalt des Ausländers auszuschließen. Sowohl das Vorbringen, nach Ablauf der Tilgungsfrist für die strafgerichtlichen Verurteilungen sei eine Befürchtung neuer Straftaten nicht mehr berechtigt, als auch die Behauptung langanhaltender Suizidgefahr ermöglichen daher nicht die Beseitigung der Ausweisungswirkungen im Wege des Widerrufs, sondern nur im Wege der Befristung. Unter diesen Umständen kommt auch ein Wiederaufgreifen des Ausweisungsverfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG nicht in Betracht. Ob und inwieweit sonst Raum für einen Widerruf einer Ausweisung bleibt, bedarf hier keiner Erörterung.
3. Die Klage ist auch hinsichtlich der beantragten Aufenthaltserlaubnis-EG unbegründet. Zwar erfüllt der Kläger deren materielle Voraussetzungen, doch steht die Sperrwirkung der Ausweisung ihrer Erteilung entgegen. Das hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt.
a) Nach § 1 Abs. 4 AufenthG/EWG erhalten Ausländer, denen nach diesem Gesetz Freizügigkeit gewährt wird, nach Maßgabe der §§ 3 bis 7 a AufenthG/EWG die Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften (Aufenthaltserlaubnis-EG). Freizügigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG/EWG genießt, wer in Deutschland eine Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter oder zur Berufsausbildung ausübt. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen. Er ist als Grieche Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts übt er seit Herbst 1997 eine Erwerbstätigkeit aus. Seit dem 1. September 1998 steht er ununterbrochen in einem Beschäftigungsverhältnis und fällt somit unter § 3 AufenthG/EWG. Ihm ist daher auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis-EG zu erteilen, sofern keine Versagungsgründe eingreifen. Versagungsgründe sind nur durch das persönliche Verhalten des Ausländers gesetzte Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie Gründe der öffentlichen Gesundheit (§ 12 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG/EWG). Wie bereits dargelegt, sind Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, daß solche Gründe im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (10. März 1999) nicht mehr bestanden. Zu diesem Zeitpunkt lagen die gerichtlich abgeurteilten Straftaten des Klägers über sechs Jahre zurück. Aus der teilweise verbüßten Strafhaft ist der Kläger am 16. November 1993 entlassen worden; der Rest der Strafe wurde ihm nach erfolgreichem Ablauf der Bewährungszeit erlassen. Die Verurteilungen sind inzwischen im Bundeszentralregister tilgungsreif (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e, Abs. 2, § 47 Abs. 1 BZRG). Die den Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten dürfen demnach gegen den Kläger bei der Prüfung seines Anspruchs auf Freizügigkeit nicht verwertet werden (§ 51 Abs. 1 BZRG). Das neuerliche Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs eines Drogendelikts vom August 1998 hat nicht zu einer Verurteilung geführt; es ist vielmehr gemäß § 153 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit noch im selben Monat eingestellt worden. Ihm kommt daher nicht ein die Einschränkung der Freizügigkeit rechtfertigendes Gewicht zu. Die Voraussetzungen, unter denen die gemeinschaftsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit beschränkt werden kann, liegen unter diesen Umständen nicht vor. Dem Kläger darf daher das gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeitsrecht nicht länger vorenthalten werden.
c) Solange die Ausweisungsverfügung des Beigeladenen nicht gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG befristet ist, steht allerdings auch der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis-EG die Sperrwirkung der Ausweisung entgegen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG). Der Anwendungsbereich der Vorschrift bezieht sich, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. § 30 Abs. 4 AuslG), auf alle Arten von Aufenthaltsgenehmigungen, die nach dem Ausländergesetz erteilt werden. Hierzu gehört auch die Aufenthaltserlaubnis-EG nach § 1 Abs. 4 AufenthG/EWG, weil dieses Gesetz seinerseits, soweit es keine abweichenden Vorschriften enthält, das Ausländergesetz für anwendbar erklärt (§ 15 AufenthG/EWG). Daraus ergibt sich, daß beide Gesetze im Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes/EWG eine Einheit bilden und daß deshalb die Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 AuslG auch Erlaubnisse nach § 1 Abs. 4 AufenthG/EWG erfaßt. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, daß die Aufenthaltserlaubnis-EG, auf die ein Freizügigkeitsberechtigter Anspruch hat, grundsätzlich nur deklaratorischen Charakter besitzt. Solange die Wirkungen der Ausweisung Bestand haben, darf auch ein grundsätzlich Freizügigkeitsberechtigter nicht in das Bundesgebiet einreisen und sich hier aufhalten; hält er sich gleichwohl hier auf, so bleibt er ausreisepflichtig und sein Aufenthalt ist unerlaubt (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 18. Mai 1982 – Rs 115 und 116/81 – NJW 1983, 1250 ≪1251 zu Frage 13≫). Die Geltung der Sperrwirkung gegenüber ausgewiesenen Angehörigen der EG-Mitgliedstaaten ist mit dem gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrecht vereinbar, denn dieses Recht wird nicht eingeschränkt, weil der Ausländer spätestens bei Fortfall der die Einschränkung der Freizügigkeit rechtfertigenden Gründe die Befristung der Ausweisungswirkungen verlangen kann (Beschluß vom 7. Juni 1979 – BVerwG 1 CB 5.78 – Buchholz 402.24 § 15 AuslG Nr. 2; Hailbronner, Ausländerrecht, § 8 AuslG Rn. 5).
4. Für die Befristung der Ausweisungswirkungen ist nicht die Beklagte, sondern die Ausländerbehörde des Beigeladenen zuständig, die die Ausweisungsverfügung erlassen hat. Diese Zuständigkeit ergibt sich aus § 4 Abs. 4 Satz 1 der baden-württembergischen Ausländer- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung. Die Beklagte könnte daher nicht zur Befristung verpflichtet werden, was der Kläger auch in diesem Verfahren nicht erstrebt. Vielmehr müßte der Kläger seinen bereits gestellten Befristungsantrag bei dem Beigeladenen weiterverfolgen. Bei der Entscheidung über diesen Antrag ist dann zu berücksichtigen, daß – wie ausgeführt – der Kläger zum freizügigkeitsberechtigten Personenkreis gehört und daß Gründe, die eine Einschränkung der Freizügigkeit nach § 12 Abs. 1 AufenthG/EWG und dem zugrundeliegenden Gemeinschaftsrecht rechtfertigen, nicht mehr vorliegen. Kraft des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts muß daher die Befristung so erfolgen, daß sich das dem Kläger zustehende Freizügigkeitsrecht sogleich entfalten kann. Der Anwendungsvorrang erfordert es, daß die Befristung nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht wird. Hierzu zählt auch die Regelung, daß eine Frist erst mit der Ausreise beginnt (§ 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG), die Befristung also nur dann zum Wegfall der Sperrwirkung führt, wenn der Kläger zunächst ausreist. Eine derartige Einschränkung des Freizügigkeitsrechts ist in § 12 Abs. 1 AufenthG/EWG und dem zugrundeliegenden Gemeinschaftsrecht nicht vorgesehen und wäre daher mit Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbaren. Hat die Behörde die Ausweisung nicht vollzogen, weil z.B. wie hier der Vollziehung Hindernisse entgegenstanden und sie den Ausländer geduldet hat, darf sie also auch nach Fortfall der die Einschränkung der Freizügigkeit rechtfertigenden Gründe die Beseitigung der Ausweisungswirkungen unbeschadet der bis dahin fortbestehenden Ausreisepflicht nicht von der vorherigen Ausreise des Ausländers abhängig machen. Der Kläger kann vielmehr beanspruchen, daß ihm ohne weiteres der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht wird. Der Beigeladene muß die Wirkungen der Ausweisung mit sofortiger Wirkung befristen.
5. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, die auch ohne vorherige Befristung der Ausweisungswirkungen möglich ist (§ 30 Abs. 4 AuslG), kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat sie bei der Beklagten nicht beantragt. Ein darauf gerichteter Verpflichtungsantrag ist bisher nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis wird dementsprechend auch nicht vom Revisionsantrag gedeckt. Der Kläger meint, aufgrund des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots sei ihm die Aufenthaltsbefugnis als Aufenthaltserlaubnis-EG zu erteilen. Das trifft jedoch nicht zu. Das Diskriminierungsverbot verpflichtet allenfalls dazu, Angehörige der EG-Mitgliedstaaten nicht von der Möglichkeit, eine Aufenthaltsbefugnis zu erhalten, auszunehmen. Das ändert aber nichts daran, daß es sich bei der Aufenthaltsbefugnis und der Aufenthaltserlaubnis-EG um verschiedene Rechtstitel handelt und daß für die Aufenthaltserlaubnis-EG allein das Gemeinschaftsrecht und das zu seiner Umsetzung ergangene nationale Recht maßgebend sind. Dieses aber führt zu dem oben dargestellten Ergebnis.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Unterschriften
Meyer, Gielen, Hahn, Groepper, Gerhardt
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 07.12.1999 durch Wichmann Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
BVerwGE, 140 |
NVwZ 2000, 294 |
NVwZ 2000, 688 |
DÖV 2000, 427 |
InfAuslR 2000, 176 |
VBlBW 2000, 273 |
ZAR 2000, 86 |
AuAS 2000, 74 |
DVBl. 2000, 429 |