Entscheidungsstichwort (Thema)
Fachplanung. Planfeststellung. Planfeststellungsbedürftigkeit. Zusammentreffen von Vorhaben. Folgemaßnahme. Planungskonzept. gemeindliche Einwendung. verspätetes Vorbringen. Einwendungsausschluss. Präklusion. Abwägung. Planungsgrundsatz. interkommunales Abstimmungsgebot. Bauleitplanung. gemeindliches Selbstverwaltungsrecht. gemeindliches Selbstgestaltungsrecht. kommunale Einrichtung
Leitsatz (amtlich)
- Die Verfahrenskonzentration des § 78 VwVfG erfasst nicht nur den ”Überschneidungsbereich” der zusammentreffenden Vorhaben, sondern die Vorhaben in ihrer gesamten räumlichen Ausdehnung, mit der sie vom jeweiligen Vorhabenträger in das Verfahren eingebracht worden sind (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 – BVerwG 11 A 86.95 – BVerwGE 101, 73 ≪80≫).
- § 50 Satz 1 BImSchG vermittelt den Gemeinden kein subjektives Recht auf Einhaltung des in dieser Vorschrift normierten Planungsgrundsatzes.
- Das interkommunale Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB findet auf Fachplanungen von überörtlicher Bedeutung auch dann keine Anwendung, wenn Vorhabenträger eine Gemeinde ist.
Normenkette
GG Art. 28 Abs. 2 S. 1; BauGB § 2 Abs. 2; BimSchG § 50 S. 1; FStrG § 17 Abs. 1, 4 Sätze 1-2, Abs. 6c S. 1; VwVfG § 73 Abs. 2, 4 S. 1, § 75 Abs. 1 S. 1, § 78; SächsStrG Fassung 1993 § 3 Abs. 1 Nr. 2; SächsStrG Fassung 1993 § 39 Abs. 1 S. 2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Tatbestand
I.
Die klagende Stadt wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 31. Juli 2003, mit dem das Regierungspräsidium Dresden den Plan für den Neubau der Bundesstraße B 173, Ortsumgehung Kesselsdorf – 1. Bauabschnitt – und der Stadtbahntrasse Dresden-Kesselsdorf – Abschnitt B – festgestellt hat. Die Klägerin rügt Mängel des Planfeststellungsbeschlusses, soweit dieser den Bau der Neuen Kohlsdorfer Straße (nachfolgend: NKS) betrifft.
Die B 173 verbindet die Städte Chemnitz, Freiberg und Dresden. Westlich von Dresden ist sie zwischen Kesselsdorf und der Dresdener Ortslage Pennrich mit der von Norden herangeführten Bundesautobahn A 17 verknüpft, die eine Verbindung nach Tschechien schaffen soll, bislang aber erst bis zu der weiter südöstlich gelegenen Anschlussstelle A 17/B 170 reicht. Die B 173 soll zwischen Grumbach und der Dresdener Nordtangente verlegt und als Ortsumgehung Kesselsdorf in mehreren Abschnitten neu gebaut werden. Der streitbefangene erste Bauabschnitt reicht von der Dresdener Nordtangente bis zur Anschlussstelle A 17/B 173. Die B 173n soll in diesem Abschnitt parallel zur Trasse der B 173 alt (Kesselsdorfer Straße) geführt und vierstreifig ausgestaltet werden. Weitere Bestandteile der planfestgestellten Maßnahme sind die Verlängerung der bisher in Dresden-Gompitz endenden Stadtbahntrasse bis Pennrich und der Bau der NKS.
Der NKS sind die Funktionen zugedacht, als K 6240n die Ortslagen nördlich und südlich der A 17 direkter und leistungsfähiger zu verbinden, als dies bisher über die weiter östlich verlaufende, den Dresdener Ortsteil Altfranken querende K 6240 alt der Fall war, die erwähnten Ortslagen an die B 173n und über diese an die A 17 anzubinden und die K 6240 alt sowie den Ortskern von Altfranken zu entlasten. Die neue Straße soll am südlichen Rand des Gewerbegebiets Dresden-Gompitz im Knotenpunkt 1 planfrei mit der B 173n verknüpft werden. Von dort soll sie nach Süden geführt werden und die A 17 auf einer Brücke queren. Anschließend verläuft die vorgesehene Trasse in südöstlicher Richtung parallel zur Hohen Straße und zur Straße “Am Hang”, um dann nach Osten abknickend zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächen und dem südlich anschließenden Pesterwitzer Wohngebiet “Wurgwitzer Straße” geführt zu werden. Die auf Dresdener Gebiet verlaufende Trasse endet unmittelbar vor dem Ortseingang von Pesterwitz, einer Ortslage der Klägerin, in einem gleichfalls noch auf Dresdener Gebiet geplanten Kreisverkehr. Dort trifft sie mit der K 6240 alt (Erich-Hanisch-Straße/Otto-Harzer-Straße) zusammen, die von Pesterwitz nach Norden zur Kesselsdorfer Straße führt und in Altfranken teilweise von Wohnbebauung gesäumt wird. Die Planung für den Bau der NKS schließt die Verlängerung der von der K 6240 alt durch Altfranken nach Westen verlaufenden, ebenfalls von Wohnbebauung gesäumten Altfrankener Dorfstraße ein, die bisher am Westrand der Ortslage Altfranken endet, nunmehr aber bis zur NKS weitergeführt werden soll.
Die Ortsdurchfahrten der K 6240 und der anderen durch Pesterwitz führenden übergeordneten Straßen verlaufen verwinkelt und sind streckenweise so eng, dass auf ihnen nur Einbahnverkehr stattfindet. Mehrere gemeindliche Einrichtungen befinden sich seitlich dieser Straßen, so der Kindergarten, die Grundschule und der Friedhof. Die südlich der NKS liegende, zu Pesterwitz gehörende Siedlungsfläche wird durch den Bebauungsplan Nr. 171 “Wurgwitzer Straße” der Klägerin als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen; ihre Bebauung ist im Wesentlichen abgeschlossen. Am nordwestlichen Rand des Gebiets hat die Klägerin – einer entsprechenden Festsetzung des Bebauungsplans folgend – einen Kinderspielplatz angelegt, der der Trasse der NKS unmittelbar benachbart ist. Nordöstlich des geplanten Kreisverkehrs, in den die NKS münden soll, liegt die aufgrund der Festsetzungen in einem gemeinsamen Bebauungsplan der Klägerin und der ehemaligen Gemeinde Altfranken errichtete Sportanlage Pesterwitz/Altfranken.
Gegenstand eines auf Antrag der Beigeladenen zu 1 vom 14. Dezember 2000 eingeleiteten, aber nicht zum Abschluss gebrachten ersten Planfeststellungsverfahrens war bezogen auf den Bau der NKS eine Planung, nach der diese Straße nicht in die K 6240 alt, sondern an der Westseite des Wohngebiets “Wurgwitzer Straße” in die K 9075 (Wurgwitzer Straße) einmünden sollte. Die Planunterlagen lagen nach entsprechender ortsüblicher Bekanntmachung, in der auf die Rechtsfolgen verspäteter Einwendungen hingewiesen worden war, vom 19. Dezember 2000 bis zum 30. Januar 2001 bei der Stadtverwaltung Freital aus. Die Klägerin, der in ihrer Eigenschaft als Trägerin öffentlicher Belange eine Frist zur Stellungnahme bis zum 22. Februar 2001 gesetzt und die zugleich auf das Erfordernis, mit eigenen Einwendungen die Frist nach § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG einzuhalten, hingewiesen worden war, äußerte sich mit einem am 20. Februar 2001 bei der Anhörungsbehörde eingegangenen Schreiben ablehnend zu dem Vorhaben.
Nach einer nochmaligen Variantenuntersuchung zur NKS, in die sieben Grundvarianten und weitere Untervarianten einbezogen wurden, und nach Bekanntwerden aktueller, für die Gesamtmaßnahme erheblicher Verkehrsdaten nahm die Beigeladene zu 1 mit Schreiben vom 15. März 2002 den ersten Planfeststellungsantrag zurück, ohne dass nachfolgend das Verfahren formell eingestellt wurde. Zugleich beantragte sie unter Vorlage überarbeiteter Planunterlagen die Durchführung eines neuen Planfeststellungsverfahrens. Gegenstand dieses zweiten Antrags war hinsichtlich der NKS die später planfestgestellte Trassenvariante 4.2 mit Anbindung an die K 6240 alt. Die Anhörungsbehörde forderte die Klägerin mit Schreiben vom 20. März 2002 auf, bis zum 16. Mai 2002 zu der Planung Stellung zu nehmen, soweit ihr Aufgabenbereich betroffen sei. Falls sie Einwendungen erheben wolle, müsse sie dies innerhalb der Frist des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG tun, um eine materielle Präklusion zu vermeiden. Die neuen Planunterlagen wurden vom 2. April bis zum 2. Mai 2002 bei der Stadtverwaltung Freital ausgelegt, nachdem wiederum auf den Ausschluss verspäteter Einwendungen in der ortsüblichen Bekanntmachung der Planungsmaßnahme hingewiesen worden war. Mit Schreiben vom 8. Mai 2002, bei der Anhörungsbehörde eingegangen am 15. Mai 2002, äußerte sich die Klägerin erneut ablehnend: Auch diese Variante führe zu einer erheblichen Belastung des im Geltungsbereich ihres Bebauungsplans Nr. 171 gelegenen Wohngebiets “Wurgwitzer Straße”. Betroffen seien insbesondere die Grundstücke im nördlichen Teil des Plangebiets, die erheblichen Lärmbelästigungen sowie optischen Beeinträchtigungen durch die vorgesehene Lärmschutzwand ausgesetzt seien. Die Straße werde unmittelbar entlang des im Bebauungsplan festgesetzten und bereits realisierten Spielplatzes verlaufen. Durch die Anknüpfung der NKS an die K 6240 alt über einen Kreisverkehr werde es zu Beeinträchtigungen für die Leichtigkeit des Verkehrs auf der Kreisstraße mit erhöhten Immissionen für die angrenzende Wohnbebauung kommen. Es sei zu prüfen, ob und inwiefern die Einfahrt zu den Sportanlagen Pesterwitz/Altfranken von der Baumaßnahme betroffen werde. Als Alternativen seien der Ausbau der Altfrankener Dorfstraße oder die Verlegung der NKS in nördlicher Richtung zu erwägen, die jeweils eine Reihe von Vorteilen hätten. Außerdem äußerte sich die Klägerin in ihrem Schreiben zum naturschutzrechtlichen Kompensationserfordernis und forderte die Ergänzung bzw. den Ausbau von Rad- und Fußwegeverbindungen.
Mit Beschluss vom 31. Juli 2003 stellte das Regierungspräsidium Dresden den Plan für die Gesamtmaßnahme fest. Zur Zulassung des Baus der NKS führte es im Wesentlichen aus: Bei dem durchgeführten Variantenvergleich habe sich die planfestgestellte Variante 4.2 als vorzugswürdig erwiesen. Von den übrigen Varianten seien einige schon nicht geeignet, die ihnen zugedachten Verkehrsfunktionen zu erfüllen; andere beeinträchtigten in nicht hinnehmbarem Maße sonstige Belange. Die Nachteile der planfestgestellten Lösung wögen weniger schwer. Namentlich sei die in Teilen des Wohngebiets “Wurgwitzer Straße” zu erwartende Zunahme der Lärm- und Schadstoffbelastung hinnehmbar; durch Anordnung einer Schallschutzwand gelinge es, die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung fast ausnahmslos einzuhalten und teilweise deutlich zu unterschreiten. Die vollständige Verknüpfung der K 6240 alt mit der Kesselsdorfer Straße werde zu einer gleichmäßigen Aufteilung der Verkehre auf Pesterwitz und Altfranken führen. Mit Rücksicht auf den Bau und Ausbau der Hauptverkehrsstraßen werde die NKS kaum Durchgangsverkehr anziehen. Zusätzliche Verkehrsbelastungen für den Ortskern von Pesterwitz seien deshalb nicht zu erwarten.
Die Klägerin hat gegen den ihr am 4. September 2003 zugestellten Planfeststellungsbeschluss am 6. Oktober 2003, einem Montag, Klage erhoben. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Planfeststellungsbeschluss um die Auflage ergänzt, den Spielplatz zur NKS hin durch einen 2 m hohen Gitterzaun abzusichern.
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Der Planfeststellungsbeschluss verletze sie mit seinen Regelungen über den Bau der NKS in ihrem Recht auf Selbstverwaltung. Das Verfahren über den Bau der NKS hätte nicht mit dem Verfahren über den Bau der B 173n und der Stadtbahntrasse verbunden werden dürfen. Die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 VwVfG für die Durchführung eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens lägen nicht vor, da die geplante Kreisstraße nach § 39 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) mangels besonderer Bedeutung nicht planfeststellungsbedürftig sei. Dem Vorhaben fehle die Planrechtfertigung. Es gebe bereits mehrere Verbindungsstraßen, die völlig ausreichten, um den Verkehr zwischen ihren und den weiter nördlich gelegenen Dresdener Ortsteilen zu bewältigen. Dies gelte umso mehr, als der Verkehr ohne den Bau der NKS künftig tendenziell abnehmen werde. Der Planfeststellungsbeschluss leide darüber hinaus an Abwägungsfehlern. Ein grundlegender Mangel bestehe darin, dass die Planfeststellungsbehörde die Situation hinter der Einmündung der NKS in die K 6240 alt unberücksichtigt gelassen habe. Die Durchgangsstraßen von Pesterwitz seien nicht imstande, den auf der NKS herangeführten zusätzlichen Verkehr zu verkraften. Entgegen den erstellten Prognosen werde die neue Straße in erheblichem Maße Durchgangsverkehr aus Dresdener Ortsteilen auf sich ziehen, für die sie die attraktivste Verbindung zur B 173 und zur A 17 darstelle. An der Bebauung entlang der durch den Ortskern verlaufenden Durchgangsstraßen werde die Lärmbelastung gesundheitserhebliche Werte erreichen. Außerdem komme es zu Beeinträchtigungen mehrerer gemeindlicher Einrichtungen, nämlich einer Grundschule, eines Kindergartens, des Friedhofs und einer Alteneinrichtung. Ebenso seien der Spielplatz am westlichen Ende der Oberen Straße sowie die Sportanlage nordöstlich des Kreisverkehrs von der Planung nachteilig betroffen. Tangiert sei auch die zeitlich prioritäre Planung des Wohngebiets “Wurgwitzer Straße”. Aufgrund der Immissionen und der massiv in Erscheinung tretenden Lärmschutzwand werde der Wohnwert der dort realisierten Bebauung deutlich sinken. Die Wand beeinträchtige überdies das markante Ortsbild von Pesterwitz. Durch den neuen Verkehr werde der zentrale Dorfplatz als wesentlicher Teil der Ortschaft einer realistischen Beplanung gänzlich entzogen. Diese Beeinträchtigungen seien in der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Alternativenvergleich leide in vielfacher Hinsicht an Abwägungsdefiziten und Fehlgewichtungen.
Die Klägerin beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 31. Juli 2003 aufzuheben,
hilfsweise,
den Planfeststellungsbeschluss vom 31. Juli 2003 insoweit aufzuheben, als er den Bau einer Neuen Kohlsdorfer Straße in einer Variante anordnet, die entlang der Gemarkungsgrenze der Klägerin führt,
äußerst hilfsweise,
den Planfeststellungsbeschluss vom 31. Juli 2003 insoweit für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären, als er den Bau einer Neuen Kohlsdorfer Straße in einer Variante anordnet, die entlang der Gemarkungsgrenze der Klägerin führt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Klägerin fehle die Klagebefugnis. Ihre Verkehrsinfrastruktur sei nicht in einer Weise berührt, dass ihr daraus ein Klagerecht erwachse. Ausweislich der durchgeführten Verkehrsprognose werde durch die NKS kaum zusätzlicher Verkehr in den Ortskern von Pesterwitz geleitet werden. Diese Prognose sei methodisch einwandfrei und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände erarbeitet worden. Belange der Klägerin als Trägerin kommunaler Einrichtungen würden ebenfalls nicht beeinträchtigt, da das Verkehrsaufkommen nicht ansteige und Immissionen oberhalb der maßgeblichen Grenzwerte nicht zu erwarten seien. In die kommunale Planungshoheit werde nicht eingegriffen. Die Klage wäre im Übrigen auch unbegründet. Über den Bau der NKS habe in dem den Bau der B 173n betreffenden Verfahren schon deshalb mit entschieden werden können, weil es sich dabei um eine notwendige Folgemaßnahme i.S. des § 75 VwVfG handele. Im Übrigen seien die Voraussetzungen nach § 78 VwVfG für die Durchführung eines einheitlichen Verfahrens gegeben; namentlich handele es sich bei dem Bau der NKS gemäß § 39 Abs. 1 SächsStrG um ein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben, da diese Straße als Kreisstraße von besonderer Bedeutung zu qualifizieren sei. Die Lärmbetroffenheiten durch das planfestgestellte Vorhaben seien ordnungsgemäß berücksichtigt worden. Das gelte auch bezogen auf den seitlich der Trasse der NKS gelegenen Spielplatz, für den ein Beurteilungspegel von 53 dB(A) ermittelt worden sei. Soweit es um die Lärmbelastung der Wohngebäude im Bereich des Bebauungsplangebiets “Wurgwitzer Straße” gehe, sei es im Übrigen Sache der Eigentümer und Mieter, ihre Rechte selbst geltend zu machen. Der Trassenvergleich begegne, auch unter den von der Klägerin angesprochenen Gesichtspunkten, keinen Bedenken.
Die Beigeladenen treten dem Klagebegehren entgegen, stellen aber keinen eigenen Antrag.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie macht geltend, in mehrfacher Hinsicht in ihrem Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) verletzt zu sein, so in ihrer Planungshoheit, ihrer Rechtsposition als Träger kommunaler Einrichtungen und in ihrem gemeindlichen Selbstgestaltungsrecht. Auf der Grundlage der Darlegungen hierzu lässt sich die Möglichkeit einer Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts nicht von vornherein ausschließen.
2. Die Klage ist jedoch mit dem Haupt- und den Hilfsanträgen unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Rechtsvorschriften, deren Verletzung die Klägerin mit der Folge seiner vollständigen oder teilweisen Aufhebung oder der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geltend machen kann.
a) Der Planfeststellungsbeschluss begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken. Insbesondere durfte die Planfeststellungsbehörde die Planung der NKS in das Verfahren über die Planung der B 173n einbeziehen und über sie mitentscheiden.
Dies folgt allerdings nicht aus § 1 Satz 1 SächsVwVfG i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Der Bau der NKS stellt keine notwendige Folgemaßnahme im Sinne der letztgenannten Vorschrift dar. Unter solchen Maßnahmen sind alle Regelungen außerhalb der eigentlichen Zulassung des Vorhabens zu verstehen, die für eine angemessene Entscheidung über die durch das Vorhaben aufgeworfenen Probleme erforderlich sind. Das damit angesprochene Gebot der Problembewältigung rechtfertigt es indessen nicht, andere Planungen mit zu erledigen, obwohl sie ein eigenes umfassendes Planungskonzept erfordern. Insoweit unterliegt der Begriff der notwendigen Folgemaßnahme wegen seiner kompetenzerweiternden Wirkung räumlichen und sachlichen Beschränkungen. Solche Maßnahmen dürfen über Anschluss und Anpassung nicht wesentlich hinausgehen. Das gilt auch dann, wenn der für die andere Anlage zuständige Planungsträger mit einer weitreichenden Folgemaßnahme einverstanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1988 – BVerwG 4 C 54.84 – Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 3 S. 2 f.; Beschluss vom 24. März 1999 – BVerwG 11 B 38.98 – juris).
Der geplante Bau der NKS geht über Anschluss- und Anpassungsmaßnahmen im vorgenannten Sinne räumlich und sachlich weit hinaus; er erfordert ein eigenes umfassendes Planungskonzept. Die Planung erschöpft sich nicht darin, eine bestehende Straße an die Bundesstraße in ihrem neuen Verlauf wieder anzuschließen. Geplant sind vielmehr der Bau einer neuen und die Verlängerung einer vorhandenen Straße (NKS, Altfrankener Dorfstraße) mit einer Gesamtlänge von immerhin 1,7 km, denen im Vergleich zum vorhandenen Straßennetz selbständige Funktionen zugedacht sind. Dieses Vorhaben setzt ein eigenes Planungskonzept voraus, wie namentlich die zugrunde liegende umfassende Variantenuntersuchung verdeutlicht.
Die Durchführung eines einheitlichen Verfahrens für den Bau der B 173n und der K 6240n findet ihre rechtliche Grundlage aber in § 1 Satz 1 SächsVwVfG i.V.m. § 78 VwVfG. Nach § 78 Abs. 1 VwVfG ist für mehrere selbständige planfeststellungsbedürftige Vorhaben oder für Teile von ihnen nur ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, wenn sie derart zusammentreffen, dass für sie oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist und mindestens eines der Planfeststellungsverfahren bundesrechtlich geregelt ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Kraft Bundesrechts planfeststellungsbedürftig ist der Bau der B 173n (§ 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG). Das Erfordernis, ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, besteht aber auch für den Bau der K 6240n. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SächsStrG in der Fassung vom 21. Januar 1993 (GVBl S. 93), die bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 1. September 2003 (GVBl S. 418) am 30. September 2003 (Art. 10 des Änderungsgesetzes) galt und damit bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses noch anwendbar war, soll für Kreisstraßen und Gemeindeverbindungsstraßen von besonderer Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Ob das Merkmal besonderer Bedeutung sich auch auf Kreisstraßen bezieht, was nach dem Gesetzeswortlaut nahe liegt (bejahend Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, Kap. 34, Rn. 7.1; Mönkemann/Hoffmann, Straßenrecht des Freistaates Sachsen, 2. Aufl. 1996, § 39 S. 76 f.), kann offen bleiben. Denn auf die NKS trifft dieses Merkmal gegebenenfalls zu. Eine besondere Bedeutung im Sinne der Vorschrift ist zu bejahen, wenn die in Rede stehende Straße einen besonderen Bezug zum übergeordneten, generell der Planfeststellungspflicht unterworfenen Straßennetz aufweist (vgl. zur entsprechenden Regelung in Art. 36 Abs. 2 BayStrWG, der Zubringerstraßen zu Bundesfernstraßen als Regelbeispiel für Straßen von besonderer Bedeutung nennt, BayVGH, Urteil vom 2. März 1993 – 8 B 91.1039 – BayVBl 1993, 498 ≪499≫). Die NKS erfüllt diese Voraussetzung, da sie die Funktion wahrnehmen soll, Pesterwitz und Altfranken an die B 173n und über sie an die A 17 anzubinden.
Die beiden Vorhaben des Baus der B 173n und der NKS treffen auch derart zusammen, dass für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist. Die in § 78 Abs. 1 VwVfG angeordnete Verfahrenskonzentration setzt einen nicht sinnvoll trennbaren Sachzusammenhang zwischen beiden Vorhaben voraus. Können hingegen planerisch erhebliche Belange des einen Verfahrens in dem anderen durch Verfahrensbeteiligung und durch Berücksichtigung im Rahmen planerischer Abwägung angemessen erfasst werden, so entfällt dieser Zusammenhang. Ein nur materielles Interesse an der planerischen Koordination verschiedener Belange rechtfertigt für sich nicht, Verfahren und Behördenzuständigkeit zu konzentrieren (BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1992 – BVerwG 4 B 188.92 – Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 20 S. 38; Urteil vom 18. April 1996 – BVerwG 11 A 86.95 – BVerwGE 101, 73 ≪78≫; Beschluss vom 4. August 2004 – BVerwG 9 VR 13.04 – NVwZ 2004, 1500 ≪1501≫). Eine räumliche Überschneidung der Trassen stellt indessen ein starkes Indiz für die Anwendbarkeit von § 78 VwVfG dar (BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 – BVerwG 11 A 86.95 – a.a.O.).
Hiernach war über den Bau beider Straßen in einem Verfahren zu entscheiden. Im Knotenpunkt 1 sind die Vorhaben in einer Weise miteinander verflochten, dass zur Koordinierung eine bloße Verfahrensbeteiligung und die wechselseitige Rücksichtnahme im Rahmen der planerischen Abwägung nicht ausgereicht hätten. Für die Ausgestaltung dieses Knotenpunkts kamen mehrere Varianten in Betracht, die sich vor allem in der Höhenlage der beiden Straßen unterschieden. Die Unterschiede beschränkten sich nicht einmal auf den eigentlichen Überschneidungsbereich, sondern setzten sich in einer unterschiedlichen Gradientenführung der NKS bis zur Querung der A 17 und der B 173n bis zum Knotenpunkt 2 fort. Wie die Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses zur diesbezüglichen Variantendiskussion (PFB S. 27 ff.) zeigen, sind von der Variantenwahl eine Reihe teils gegenläufiger Belange berührt; die Ausgestaltung erforderte mithin eine die jeweiligen Vor- und Nachteile berücksichtigende Abwägung, die nur durch eine einheitliche Entscheidung geleistet werden konnte.
Die Verfahrenskonzentration erfasst nicht nur den ”Überschneidungsbereich”, sondern die gesamte Planung der NKS. Ob die zusammentreffenden Vorhaben so, wie die Vorhabenträger sie zur Genehmigung gestellt haben, in ihrer räumlichen Ausdehnung ordnungsgemäß abgegrenzt sind, ist keine Frage des § 78 VwVfG; dies beantwortet sich vielmehr nach den Grundsätzen der Abschnittsbildung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 – BVerwG 11 A 86.95 – a.a.O. S. 80). Die Planfeststellungsbehörde hatte mithin die Planungen betreffend die NKS und die B 173n im hier in Rede stehenden Bauabschnitt als Ganze in einem Planfeststellungsverfahren zu behandeln.
b) Dem planfestgestellten Bau der NKS fehlt es nicht an der Planrechtfertigung. Gemessen an den Zielsetzungen des Sächsischen Straßengesetzes erweist sich das Vorhaben als vernünftigerweise geboten. Die ausweislich der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 25) vornehmlich mit ihm verfolgten Ziele, für Pesterwitz und Altfranken eine leistungsfähige Anbindung an die Bundesstraße und die Autobahn zu schaffen und zugleich die vorgenannten Ortslagen direkt mit den Dresdener Ortslagen Pennrich und Gompitz zu verbinden, entspricht den in der Funktionsbestimmung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 SächsStrG für Kreisstraßen zum Ausdruck gebrachten generellen gesetzlichen Zielsetzungen. Gemessen an diesen Zielsetzungen besteht ein Bedarf für das Vorhaben, da mit der NKS eine direktere und leistungsfähigere Verbindung von Pesterwitz und Altfranken zum Autobahnzubringer der B 173n und zu den Ortslagen Pennrich und Gompitz mit ihren zahlreichen Einzelhandelsbetrieben geschaffen wird als über die K 6240 in ihrem Bestand oder über die Pennricher und Kohlsdorfer Straße. Dies reicht aus, die Erforderlichkeit des Vorhabens zu bejahen, ohne dass es darauf ankäme, ob das Vorhaben in Anbetracht des vorhandenen Straßennetzes unabdingbar geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985 – BVerwG 4 C 59.82 – BVerwGE 72, 282 ≪285≫).
c) Die Rüge der Klägerin, die Planfeststellungsbehörde habe zu ihren Lasten das Abwägungsgebot in entscheidungserheblicher Weise verletzt, geht unter Berücksichtigung der von der Klägerin form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen fehl.
aa) Die Klägerin muss sich gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG zwar keinen vollständigen Einwendungsausschluss entgegenhalten lassen, ist aber mit einem Teil der von ihr im Klageverfahren gegen die planerische Abwägung geltend gemachten Einwände präkludiert.
(1) Ein vollständiger Einwendungsausschluss scheidet aus, weil die Klägerin mit ihrem an die Anhörungsbehörde gerichteten Schreiben vom 8. Mai 2002 form- und fristgerecht Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben hat. Die allen durch ein planfestzustellendes Vorhaben Betroffenen mit der Präklusionsregelung des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG auferlegte Mitwirkungslast gilt uneingeschränkt auch für eine Gebietskörperschaft, die im Planfeststellungsverfahren als Behörde und damit als Trägerin öffentlicher Belange gemäß § 73 Abs. 2 VwVfG zur Stellungnahme aufgefordert worden ist. Die Betroffenenanhörung nach § 73 Abs. 4 VwVfG mit der Präklusion nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG und die Behördenanhörung nach § 73 Abs. 2 VwVfG mit der Präklusionsmöglichkeit nach § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG sind gesonderte Verfahrensschritte. Soweit ein Träger öffentlicher Belange durch das Vorhaben zugleich in eigenen Rechten betroffen ist und sich die Möglichkeit offen halten will, diese Rechte notfalls im Klagewege geltend zu machen, muss er deshalb im Rahmen der Betroffenenbeteiligung frist- und formgerecht Einwendungen erheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1999 – BVerwG 11 A 8.98 – Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 30 S. 4 m.w.N.). Das vor Ablauf der Einwendungsfrist gemäß § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG bei der Anhörungsbehörde eingegangene und dem Schriftformerfordernis nach dieser Vorschrift genügende Schreiben der Klägerin vom 8. Mai 2002 erfüllt die inhaltlichen Anforderungen, die danach an die Einwendung einer Gebietskörperschaft zu stellen sind. Der Wille, sich rechtswahrend gegen Beeinträchtigungen eigener Belange zu wenden, hat in dem Schreiben noch hinreichenden Niederschlag gefunden. Die Klägerin hat sich darin unter anderem auch auf eigene Rechte bezogen. Wenngleich diese nicht präzise benannt sind, haben sie doch der Sache nach Erwähnung gefunden, so die gemeindliche Planungshoheit in dem mehrfachen Hinweis auf die Auswirkungen der NKS auf das “Bebauungsplangebiet Wurgwitzer Straße” und das durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit gemeindlicher Einrichtungen in der Berufung auf Gefahren für die Benutzung des gemeindlichen Kinderspielplatzes südlich der NKS. Dass die Klägerin in dem als “Gesamtstellungnahme” bezeichneten Schreiben auch fremde Belange gegen die Planung angeführt hat, ist unschädlich; Einwendungen im Rahmen der Betroffenenanhörung und Äußerungen im Rahmen der Behördenanhörung müssen nicht notwendig in getrennten Schriftstücken erfolgen.
(2) Der Vortrag der Klägerin im Klageverfahren geht deutlich über ihre berücksichtigungsfähigen Ausführungen im Rahmen der Betroffenenanhörung hinaus. Sie hat jene Ausführungen mit ihrer Klagebegründung nicht nur vertieft, sondern um neue Einwendungen erweitert. Insoweit ist sie mit ihren Rügen ausgeschlossen, da auf die Konsequenz verspäteten Vorbringens in der Bekanntmachung der Planauslegung vom 28. März 2002 und außerdem in dem an die Klägerin gerichteten Schreiben der Anhörungsbehörde vom 20. März 2002 hingewiesen worden war.
Gegenstand der Präklusionsprüfung sind allein die Einwendungen, die sich aus dem auf die zweite Planauslegung hin übersandten Schreiben der Klägerin vom 8. Mai 2002 ergeben, wobei ihr darin in Bezug genommenes Schreiben vom 5. Oktober 2001 an die EIBS-GmbH, das keine selbständigen weiteren Einwände enthält, zum Verständnis mit heranzuziehen sein mag. Die im ersten Planfeststellungsverfahren abgegebene Stellungnahme vom 19. Februar 2001 findet hingegen keine Berücksichtigung. Im Schreiben vom 8. Mai 2002 ist sie nicht in Bezug genommen worden. Ohne Inbezugnahme ist sie unbeachtlich. Selbst wenn die Stellungnahme sich nicht in einer behördlichen Äußerung nach § 73 Abs. 2 VwVfG erschöpfen, sondern Einwendungen enthalten sollte, waren diese nicht geeignet, der Klägerin die Möglichkeit späterer Klage zu erhalten. Dies folgt schon daraus, dass die zweite Anhörung nicht bloße Änderungen des ursprünglichen Vorhabens im Zuge eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens betraf, sondern im Zuge eines neuen Planfeststellungsverfahrens erfolgte, das auf einen zweiten, für das veränderte Vorhaben gestellten Planfeststellungsantrag der Beigeladenen zu 1 hin eingeleitet worden war. In dieses neue Verfahren konnte eine im alten Verfahren erhobene Einwendung nicht aus sich heraus hinüberwirken. Überdies war die erwähnte Stellungnahme im Rahmen der Betroffenenanhörung auch deshalb unbeachtlich, weil sie erst am 20. Februar 2001 und damit nach Ablauf der damaligen Einwendungsfrist, die mit Rücksicht auf die bis zum 30. Januar 2001 dauernde Planauslegung am 13. Februar 2001 endete, bei der Anhörungsbehörde einging.
Die Präklusionswirkung wird nicht dadurch gehindert, dass in der Bekanntmachung der Auslegung und Einwendungsfrist vom 28. März 2002 unzureichend auf den Einwendungsausschluss hingewiesen worden wäre. Die Bekanntmachung entsprach den Anforderungen des § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG; sie wies nicht nur auf die Rechtsfolgen verspäteter Einwendungen hin, sondern brachte auch zum Ausdruck, dass Gegenstand der Auslegung und der daran anknüpfenden Einwendungslast die später planfestgestellte Planungsmaßnahme als solche, und nicht nur eine bestimmte Planänderung war. Das Schreiben der Anhörungsbehörde vom 20. März 2002 enthielt hierzu ebenfalls keine irreführenden Angaben. Aus diesem Grund scheidet auch eine Wiedereinsetzung der Klägerin in die Einwendungsfrist aus.
Bei der Würdigung der mithin allein zu berücksichtigenden Einwendungen im Schreiben vom 8. Mai 2002 ist die Substantiierungslast der Klägerin zu beachten. Eine Einwendung hat deutlich zu machen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung gesehen werden. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, unter welchen Aspekten sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll (BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1996 – BVerwG 4 VR 19.93 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 109 S. 78; Beschluss vom 16. Oktober 2001 – BVerwG 4 VR 20.01 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 165 S. 83).
Hiervon ausgehend kann die Klägerin nur mit den Rügen gehört werden, die sich auf eine Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit im Zusammenhang mit den Festsetzungen ihres Bebauungsplans Nr. 171 und der gemeindlichen Einrichtung des Kinderspielplatzes südlich der NKS beziehen.
Mit der Berufung auf erhebliche Beeinträchtigungen des Bebauungsplangebiets ist ein Bezug zur gemeindlichen Planungshoheit hergestellt worden. Es wird auch deutlich, worin die Klägerin die Beeinträchtigungen dieser Rechtsposition sieht, nämlich in den durch Lärmimmissionen und die als erdrückend empfundene Wirkung der Lärmschutzwand verursachten Nachteile für die Wohnnutzung der im Plangebiet errichteten Häuser und in straßenverkehrsbedingten Funktionsbeeinträchtigungen des in dem Bebauungsplan ausgewiesenen Spielplatzes. Soweit die Klägerin mit ihrer Klage ferner geltend macht, der im Zentrum von Pesterwitz gelegene Dorfplatz werde durch die zu erwartende Verkehrsbelastung einer gemeindlichen Planung praktisch entzogen, hat sie darauf in ihrem Einwendungsschreiben nicht andeutungsweise hingewiesen. Insoweit ist sie präkludiert. Gleiches trifft zu, soweit sie eine Beeinträchtigung der gemeindlichen Bauleitplanung für die Sportanlage Pesterwitz/Altfranken rügen will. Die Sportanlage hat in dem Schreiben vom 8. Mai 2002 nur unter dem Aspekt ausreichender Zuwegung Erwähnung gefunden; ein ihrem Bau zugrunde liegender Bebauungsplan ist mit keinem Wort angesprochen worden.
Beeinträchtigungen ihrer Rechtsposition als Trägerin gemeindlicher Einrichtungen hat die Klägerin nur mit dem Hinweis auf die Nähe des vorerwähnten gemeindlichen Kinderspielplatzes zur Straße thematisiert. Nicht angesprochen sind dagegen andere gemeindliche Einrichtungen wie die Grundschule, der Kindergarten und ein Altenheim. Mit ihren diesbezüglichen Rügen ist die Klägerin daher ausgeschlossen. Präkludiert ist sie auch mit dem Vortrag, die Sportanlage Pesterwitz/Altfranken, die trotz Verpachtung an einen Sportverein als gemeindliche Einrichtung zu qualifizieren sein mag, werde durch unzumutbare Verlärmung in ihrer Funktionsfähigkeit gestört. Auf ihren mit Schreiben vom 8. Mai 2002 allein gegebenen Hinweis, die Planungsbetroffenheit der Zufahrt zur Sportanlage bedürfe der Prüfung, ist sie mit ihrer Klage nicht zurückgekommen.
Ebenso wenig hat die Klägerin sich mit ihrem Einwendungsschreiben die Möglichkeit erhalten, nachhaltige Auswirkungen der Planung auf ihre eigene Verkehrsinfrastruktur im Klagewege geltend zu machen. Zu den Darlegungen in der Klagebegründung, die engen, winklig verlaufenden Straßen im Ortskern von Pesterwitz seien der durch die NKS erzeugten Verkehrsbelastung nicht gewachsen, findet sich im Schreiben vom 8. Mai 2002 keine Entsprechung. Darin hat die Klägerin lediglich einen – später nicht aufgegriffenen – Hinweis auf befürchtete Rückstaus auf der Kreisstraße wegen des geplanten Kreisverkehrsplatzes gegeben, ohne zugleich die angeblich unzureichende Kapazität des Ortsstraßennetzes zu erwähnen.
Soweit die Klägerin ferner mit ihrer Klage rügt, “die Errichtung einer 305 m langen und 3 m hohen Lärmschutzwand” beeinträchtige “das markante, durch die Türme der Kirche und des Gutshofes betonte idyllische Ortsbild” von Pesterwitz, macht sie gleichfalls einen in der Betroffenenanhörung nicht thematisierten Belang geltend. In ihrem Schreiben vom 8. Mai 2002 hat sie zwar die Wand unter Längen- und Höhenangaben erwähnt, dies aber nur im Zusammenhang mit deren Auswirkungen auf die benachbarte Bebauung unter dem Gesichtspunkt der Wohnqualität. Eine eigene, die Ortsbildgestaltung betreffende Rechtsposition ist mit diesem Hinweis nicht angesprochen.
bb) Auf der Grundlage des nicht präkludierten Klagevorbringens lässt sich nicht feststellen, dass der Planfeststellungsbehörde bezogen auf die Belange der Klägerin Abwägungsfehler unterlaufen sind, die zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen würden.
(1) Die Rüge der Klägerin, die behördliche Abwägungsentscheidung beruhe auf einer unzureichenden Berücksichtigung der gemeindlichen Planungshoheit, die sich in der Inkaufnahme von Lärmeinwirkungen der geplanten Straße und einer erdrückenden Wirkung der vorgesehenen Lärmschutzwand auf die Bebauung im Plangebiet “Wurgwitzer Straße” liege, greift nicht durch. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Gemeinde eine Fachplanung unter Berufung auf ihre Planungshoheit grundsätzlich nur abwehren, wenn durch die Fachplanung eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde nachhaltig gestört wird oder wenn das Fachplanungsvorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzieht (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 – BVerwG 4 C 40.86 – BVerwGE 81, 95 ≪106≫, Urteil vom 27. März 1992 – BVerwG 7 C 18.91 – BVerwGE 90, 96 ≪100≫). Die Planfeststellungsbehörde muss ferner auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend in der Weise Rücksicht nehmen, dass durch die Fachplanung von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise verbaut werden (BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 – BVerwG 4 C 26.94 – BVerwGE 100, 388 ≪394≫; Beschluss vom 18. September 1998 – BVerwG 4 VR 11.98 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 141 S. 284).
Die Bauleitplanung der Klägerin, die sich in dem Bebauungsplan Nr. 171 konkretisiert hat, wird durch die Planung der NKS nicht nachhaltig gestört. Es spricht nichts dafür und ist auch von der Klägerin nicht substantiiert dargetan worden, dass die in dem – weitgehend bereits umgesetzten – Plan enthaltene Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets wegen der NKS nicht mehr verwirklicht werden könnte oder dass die Straßenplanung insoweit einen Anpassungsbedarf für die gemeindliche Bauleitplanung schaffen würde. Mit dem planfestgestellten Lärmschutzkonzept ist Vorsorge getroffen worden, dass durch aktive und ergänzende passive Schallschutzmaßnahmen Lärmbelastungen oberhalb der für Wohngebiete normativ festgelegten Zumutbarkeitsgrenzen mit einer Ausnahme, die aber lediglich einen Außenwohnbereich betrifft, unterbleiben. Sollte das Konzept in Einzelpunkten Defizite aufweisen, so haben die betroffenen Hauseigentümer Ansprüche auf ergänzenden Schallschutz. Ungelöste Konflikte zwischen den beiden Planungen ergeben sich daraus jedenfalls nicht; eine der Gebietsausweisung entsprechende Wohnnutzung bleibt nach wie vor möglich. Weitergehende planerische Festsetzungen, derentwegen ein gesteigerter Gebietsschutz in Betracht zu ziehen sein könnte, sind in dem Bebauungsplan der Klägerin nicht enthalten. Auch eine erdrückende Wirkung der Lärmschutzwand, die eine Wohnnutzung der benachbarten Grundstücke verhindern würde, ist nach den örtlichen Gegebenheiten zu verneinen. Die Wand hat zwar eine Höhe von 3 m und eine Länge von ca. 300 m, hält von der Bebauung, die durch eine Straße von ihr getrennt ist, aber einen Abstand zwischen ca. 14 und 24 m. Trotz der vorgesehenen Gehölzanpflanzungen in den beiden Endbereichen wird sie zwar durchaus massiv in Erscheinung treten, die Wohnnutzung aber nicht ernstlich in Frage stellen.
§ 50 Satz 1 BImSchG, den die Klägerin durch die Trassenwahl verletzt sieht, vermittelt ihrer Planungshoheit keinen weitergehenden abwägungserheblichen Gehalt. Nach dieser Vorschrift sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die Flächen so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzwürdige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. § 50 Satz 1 BImSchG enthält einen Planungsgrundsatz, der sich als objektivrechtliches Gebot an die für die Planungsentscheidung zuständige Stelle wendet, reichert hingegen die gemeindliche Planungshoheit nicht derart an, dass Gemeinden ein subjektives Recht auf Einhaltung dieses Grundsatzes zustünde. Bezogen auf private Planbetroffene hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden, dass die Bestimmung kein subjektives öffentliches Recht auf Einhaltung des in ihr enthaltenen Planungsgrundsatzes gewährt (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1974 – BVerwG 4 C 14.74 – Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 148 S. 171; Beschluss vom 10. September 1981 – BVerwG 4 B 114.81 –Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 2), in einer späteren Entscheidung allerdings offen gelassen, ob dies auch für solche Planbetroffene gilt, die trotz Schutzvorkehrungen über das Maß des Zumutbaren hinaus durch Immissionen beeinträchtigt werden (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 – BVerwG 4 C 2.85 – Buchholz 407.57 LStrG NW Nr. 1 S. 5). Dem braucht hier nicht weiter nachgegangen zu werden. Der immissionsschutzrechtliche Schutzzweck des § 50 BImSchG schließt es jedenfalls aus, Gemeinden in ihrer Eigenschaft als Selbstverwaltungskörperschaften als durch die Bestimmung begünstigt anzusehen (so im Ergebnis bereits Hess. VGH, Urteil vom 29. Oktober 1991 – VGH 14 A 2767/90 – ESVGH 42, 81 ≪89 f.≫). Zu ihren Selbstverwaltungsangelegenheiten gehört es nicht, als Sachwalter von Immissionsschutzbelangen ihrer Bürger oder allgemein des Umweltschutzes tätig zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 – BVerwG 4 C 26.94 – BVerwGE 100, 388 ≪391≫; Beschluss vom 9. Oktober 2003 – BVerwG 9 VR 6.03 – juris). Die Belange des Umweltschutzes sind nicht speziell dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden zugeordnet, sondern dienen dem allgemeinen öffentlichen Interesse.
Eine stärkere Rechtsstellung der Klägerin im Rahmen der Abwägung ergibt sich auch nicht aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB, das eine gesetzliche Ausformung der gemeindlichen Planungshoheit darstellt. Dieses Gebot verleiht der Gemeinde zwar eine stärkere Rechtsstellung, als ihr sonst aufgrund einer Berufung auf die Planungshoheit zusteht; es gewährt ihr einen Anspruch auf materielle Abstimmung und Rücksichtnahme bei unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 – BVerwG 4 C 36.86 – BVerwGE 84, 209 ≪215 f.≫). Das interkommunale Abstimmungsgebot findet aber nur insoweit Anwendung, als die planende und die planungsbetroffene Gemeinde sich im Verhältnis der Gleichordnung auf dem Gebiet des Städtebaus gegenüberstehen. Mit der Nachbargemeinde abzustimmen sind somit in erster Linie Bauleitpläne, aber auch die Erklärung des gemeindlichen Einvernehmens, das beim Fehlen eines Bebauungsplans die grundsätzlich gebotene und abzustimmende verbindliche Bauleitplanung der Gemeinde ersetzt (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 a.a.O. S. 217), nicht dagegen Fachplanungen, die – wie das hier in Rede stehende Vorhaben – aufgrund ihrer Verkehrsfunktion überörtliche Bedeutung (vgl. § 38 BauGB) haben.
(2) Bezogen auf Funktionsbeeinträchtigungen des im Bebauungsplan Nr. 171 festgesetzten und von der Klägerin eingerichteten Kinderspielplatzes, die sie kraft ihrer Planungshoheit und als Einrichtungsträgerin rügt, enthält die planerische Abwägung keine Mängel, die zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen oder ein ergänzendes Verfahren veranlassen.
Allerdings ist die Planfeststellungsbehörde der Frage, ob das Nebeneinander des Kinderspielplatzes und der voraussichtlich erheblich mit Verkehr belasteten NKS die Funktionsfähigkeit des Spielplatzes gefährden wird, in der Planfeststellung nicht nachgegangen; sie hat weder geprüft, ob die Sicherheit der spielenden Kinder durch den Straßenverkehr gefährdet werden kann bzw. welche Schutzvorkehrungen zur Absicherung des Spielplatzes getroffen werden müssen, noch ob der Spielplatz durch unzumutbare Lärmimmissionen belastet werden wird. Unter beiden Gesichtspunkten ist es deshalb zu einem Abwägungsdefizit gekommen.
Hinsichtlich des Schallschutzes ist dieses den Abwägungsvorgang betreffende Defizit nach § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG aber schon deshalb unerheblich, weil es auf das Abwägungsergebnis keinen Einfluss gehabt hat. Die nachträglich durchgeführte, von der Klägerin nicht angegriffene Lärmberechnung für die allein maßgeblichen Tagesstunden hat einen Schallpegel ergeben, der mit aufgerundet 53 dB(A) den entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 16. BImSchV zugrunde gelegten und damit jedenfalls nicht zu hoch angesetzten Grenzwert von 57 dB(A) deutlich unterschreitet und damit hinnehmbar ist. Soweit es um den Ausschluss des Risikos geht, dass spielende Kinder unüberlegt auf die benachbarte Straße laufen, sind die notwendigen Ermittlungen inzwischen nachgeholt worden und haben zur Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Schutzauflage geführt. Die Eignung der darin der Vorhabenträgerin aufgegebenen Einzäunung des Spielplatzes wird auch durch die Klägerin nicht in Zweifel gezogen; der dem Planfeststellungsbeschluss insoweit zunächst anhaftende Mangel unzureichender Problembewältigung ist mithin ausgeräumt.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit nicht dem aus § 154 Abs. 3 VwGO folgenden Kostenrisiko ausgesetzt haben.
Unterschriften
Dr. Storost, Vallendar, Prof. Dr. Rubel, Dr. Nolte, Domgörgen
Fundstellen
Haufe-Index 1338586 |
JA 2005, 772 |
NuR 2005, 523 |
DVBl. 2005, 903 |
UPR 2005, 272 |