Entscheidungsstichwort (Thema)
Rundfunkempfangsgerät. Rundfunkgebühr. internetfähiger PC. Befreiung. Hilfe zum Lebensunterhalt. BAföG. analoge Anwendung. besondere Härtefälle. Sozialstaatsprinzip. Gleichbehandlungsgrundsatz
Leitsatz (amtlich)
Beantragt ein Rundfunkteilnehmer trotz Vorliegens der Voraussetzungen weder Hilfe zum Lebensunterhalt noch Ausbildungsförderung, so kann keine Befreiung von der Rundfunkgebühr nach § 6 Abs. 1 RGebStV verlangt werden. Es fehlt in diesem Fall auch an der Voraussetzung einer besonderen Härte zur Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV.
Normenkette
RGebStV § 6
Verfahrensgang
Hessischer VGH (Beschluss vom 30.06.2010; Aktenzeichen 10 A 392/10) |
VG Gießen (Urteil vom 02.02.2010; Aktenzeichen 9 K 1877/09.GI) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
I
Rz. 1
Mit Schreiben vom 17. Januar 2009 teilte die Klägerin der Gebühreneinzugszentrale – GEZ – der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit, dass sie in Gießen studiere und einen PC nutze. Sie wohne dort im Studentenheim und erhalte einen rückzahlbaren Studienkredit. Gleichzeitig stellte sie einen Antrag auf Befreiung von der Zahlung der Rundfunkgebühren. Mit Schreiben vom 10. Februar 2009 bestätigte die GEZ die Anmeldung und teilte ihr mit, dass die gesetzliche Rundfunkgebühr für ein neuartiges Rundfunkgerät monatlich 5,76 € betrage. Mit weiterem Schreiben vom 11. Februar 2009 bat sie außerdem hinsichtlich der beantragten Gebührenbefreiung um Übersendung des Bewilligungsbescheids.
Rz. 2
Mit Bescheid vom 1. April 2009 lehnte die GEZ den Befreiungsantrag der Klägerin ab. Zur Begründung stützte sie sich auf § 6 Abs. 1 RGebStV und führte aus, die Klägerin habe mangels Vorlage eines entsprechenden Bescheides die für die Befreiung erforderlichen Voraussetzungen nicht nachgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 19. April 2009 Widerspruch. Zur Begründung machte sie geltend, sie sei einkommenslos und finanziere sich über einen Studienkredit. Dass ihr keine Sozialleistungen zustünden, führe zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Empfängern von Sozialleistungen. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn einem einkommenslosen Menschen Leistungen abgefordert würden, die ein Sozialleistungsempfänger nicht erbringen müsse.
Rz. 3
Mit Bescheid vom 28. Juli 2009, zugestellt am 3. August 2009, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus, sämtliche Befreiungstatbestände knüpften an den Empfang bestimmter staatlicher Leistungen oder eine bestehende Schwerbehinderung an und seien an einen Leistungsbescheid oder Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen gebunden. Da die Klägerin einen Studienkredit erhalte, erfülle sie die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht. Bei den in § 6 Abs. 1 RGebStV angegebenen Befreiungsvoraussetzungen handele es sich um eine abschließende Aufzählung; eine analoge Anwendung der Vorschriften komme nicht in Betracht.
Rz. 4
Am 2. September 2009 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Gießen erhoben und dort Aufhebung der Bescheide vom 1. April und 28. Juli 2009, hilfsweise Verpflichtung des Beklagten zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beantragt. Mit Urteil vom 2. Februar 2010 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die streitgegenständlichen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der PC der Klägerin sei nicht rundfunkgebührenpflichtig, da er jedenfalls nicht zum Empfang bereit gehalten werde. Internetfähige PC’s seien als multifunktionale Geräte zwar Rundfunkempfangsgeräte, sie würden jedoch in Deutschland noch nicht typischerweise, sondern nur ausnahmsweise zum Rundfunkempfang genutzt.
Rz. 5
Auf die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. Juni 2010 das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, ein internetfähiger PC sei ein Rundfunkempfangsgerät, das zum Empfang bereit gehalten werde und dessen Einbeziehung in die Rundfunkgebührenpflicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Ferner habe der Beklagte auch zu Recht die von der Klägerin beantragte Gebührenbefreiung abgelehnt, weil auf sie kein Befreiungstatbestand zutreffe.
Rz. 6
Nach § 6 Abs. 1 RGebStV würden Personen, welche die dort genannten Voraussetzungen erfüllten und dies durch Vorlage entsprechender Bescheide nachwiesen, im ausschließlich privaten Bereich auf Antrag von der Zahlung der Rundfunkgebühren befreit. Begünstigt durch diese Regelung würden u.a. Personen, welche bestimmte Leistungen nach dem SGB II bzw. XII oder nach dem BAföG erhielten. Nach dieser Regelung könne die Klägerin eine Befreiung von der Zahlung der Rundfunkgebühren für ihren PC aber nicht beanspruchen, weil sie keine der dort genannten Transferleistungen erhalte und damit zu keiner der in dieser Vorschrift genannten, begünstigten Personengruppen gehöre. Nach eigenen Angaben habe die Klägerin kein sonstiges Einkommen und erhalte auch von ihren Eltern keinen Unterhalt. Sie habe sich zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts während des Studiums für einen Studienkredit und nicht für Leistungen nach dem BAföG entschieden. Ihre Situation sei daher vergleichbar mit der eines Menschen, der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII hätte, diese aber nicht in Anspruch nehme.
Rz. 7
Auch eine entsprechende Anwendung der für BAföG-Empfänger geltenden Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 RGebStV komme nicht in Betracht. Der Gesetzgeber habe die Fälle, in denen eine Befreiung gewährt werden solle, selbst detailliert aufgelistet. Zudem zeige die Entstehungsgeschichte, dass die Regelung, wonach Personen, deren monatliches Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überstiegen habe, von der Zahlung der Rundfunkgebühren befreit gewesen seien, nicht in die Liste der neuen Befreiungstatbestände aufgenommen worden sei. Damit sei deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers geringe Einkommensverhältnisse allein nicht mehr zur Befreiung von Rundfunkgebühren führen sollten. Schließlich habe der Beklagte zu Recht auch eine Befreiung der Klägerin von den Rundfunkgebühren nach der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV abgelehnt, denn beschränkte finanzielle Mittel der Gebührenpflichtigen allein rechtfertigten noch nicht die Annahme eines Härtefalls im Sinne dieser Regelung.
Rz. 8
Ihre vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision begründet die Klägerin u.a. damit, internetfähige PC’s unterfielen nicht der Rundfunkgebührenpflicht. Jedenfalls sei sie aber gemäß § 6 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Ihr Fall stehe nicht einem solchen gleich, in dem Sozialhilfe nicht gewährt werde, weil sie nicht beantragt worden sei, sondern gar mit einer Konstellation vergleichbar, in der eine Person Sozialhilfe deshalb nicht erhalte, weil sie ihr nicht zustehe. Von Sozialhilfe sei sie ausgeschlossen, weil sie einen Studienkredit beziehe. Da sie lediglich über ein Einkommen verfüge, welches auf Sozialhilfeniveau oder darunter liege, liege ein besonderer Härtefall vor, so dass sie von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien sei. Allein darauf abzustellen, ob Sozialhilfe oder BAföG in Anspruch genommen werden könne, verstoße entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs gegen das in Art. 20 GG verankerte Sozialstaatsprinzip. Sie sei faktisch einkommenslos und werde schlechter gestellt als jemand, der einen Sozialtransfer erhalte. Ausbildungsförderung nach dem BAföG werde lediglich teilweise und ohne Zinsen zurückgezahlt, während der Studienkredit im Ganzen zurückzuzahlen sei und verzinst werde. Sie übernehme somit ein erhebliches wirtschaftliches Risiko. Ihre wirtschaftliche Belastung werde durch die Rundfunkgebühr erheblich verschärft. Die unterschiedliche Behandlung von vergleichbar einkommenslosen Gruppen verstoße gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und der daraus ableitbaren Forderung der Belastungsgleichheit unter einkommenslosen Studenten.
Rz. 9
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2010 zu ändern und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 2. Februar 2010 zurückzuweisen,
hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, sie von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.
Rz. 10
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Rz. 11
Zur Begründung verweist er auf die – zwischenzeitlich ergangen – Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in den Verfahren BVerwG 6 C 12.09, 6 C 17.09 und 6 C 21.09.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 12
Die zulässige Revision ist unbegründet, denn der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung des Beklagten zu Recht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Haupt- und Hilfsantrag sind unbegründet. Die angefochtenen Bescheide, mit denen die Rundfunkgebührenpflicht für das von der Klägerin angemeldete Gerät festgestellt und zugleich die Gebührenbefreiung abgelehnt wurde, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil sie nach den Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages – RGebStV – vom 31. August 1991 (GVBl I S. 367) in der zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Fassung des Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 12. Juni 2008 (Gesetz vom 30. September 2008 – GVBl I S. 840) und in der zum 1. Juni 2009 in Kraft getretenen Fassung des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Dezember 2008 (Gesetz vom 4. März 2009 – GVBl I S. 58) zur Zahlung von Rundfunkgebühren verpflichtet ist (1.) sowie keinen Anspruch darauf hat, von dieser Zahlungsverpflichtung befreit zu werden (2. bis 4.) und diese Rechtslage auch mit Bundesverfassungsrecht übereinstimmt (5.).
Rz. 13
1. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Rundfunkgebühr zumindest in Form einer Grundgebühr zu entrichten. Die Klägerin ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV Rundfunkteilnehmerin, weil es sich bei dem von ihr zu Studienzwecken benutzten internetfähigen PC im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV um ein Rundfunkempfangsgerät handelt und sie das Gerät im Rechtssinne zum Empfang bereithält (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2010 – BVerwG 6 C 12.09 – Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 = NJW 2011, 946 Rn. 15). Der Tatbestand des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang in § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV knüpft nicht an die tatsächliche Verwendung des Gerätes durch den Nutzer an, sondern stellt lediglich auf die Eignung des Gerätes zum Empfang von Rundfunkdarbietungen ab. In diesem Sinne geeignet ist ein Gerät schon dann, wenn mit ihm ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können (a.a.O. Rn. 28). Die Erhebung einer Rundfunkgebühr, anknüpfend an den Besitz eines internetfähigen PC, stellt keinen verfassungswidrigen Eingriff in das Recht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dar (a.a.O. Rn. 37). Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG wird durch die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PC nach der derzeitigen Erhebungspraxis nicht verletzt (a.a.O. Rn. 49). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das vorgenannte Urteil verwiesen.
Rz. 14
2. Von der Rundfunkgebührenpflicht werden nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV auf Antrag natürliche Personen im ausschließlich privaten Bereich – unter anderem – befreit, wenn sie entweder gemäß Nr. 1 Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) sind oder gemäß Nr. 5 Buchst. a Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beziehen. Diese – hier allein in Betracht zu ziehenden – Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Nach den Feststellungen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs bezieht sie diese Leistungen kraft eigener Entschließung nicht und gehört damit zu keiner der in diesen Vorschriften genannten, begünstigten Personengruppen (BA S. 22). Deshalb kann sie auch nicht gemäß § 6 Abs. 2 RGebStV die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Leistungsträgers im Original oder durch die Vorlage des entsprechenden Bescheides im Original oder in beglaubigter Kopie nachweisen. Ihre Situation ist nach den Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vergleichbar mit der eines Menschen, der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII hätte, diese aber nicht in Anspruch nimmt (BA S. 22).
Rz. 15
3. Eine analoge Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 5 Buchst. a RGebStV kommt nicht in Betracht. Eine Analogie setzt eine planwidrige Lücke im Gesetz voraus. Selbst wenn es als Lücke anzusehen wäre, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV den Fall nicht erfasst, in dem jemand staatliche Transferleistungen nicht erhält, obwohl er die Voraussetzungen erfüllt, wäre diese Lücke nicht planwidrig. Sinngemäß müsste für die “Planwidrigkeit” nämlich angeführt werden, dass Fälle niedrigen Einkommens nach dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers ein Grund für eine Gebührenbefreiung sein sollten. Dagegen spricht aber die Entstehung der Norm. Mit der Neuregelung des § 6 RGebStV wurden wesentliche Befreiungstatbestände aus § 1 Abs. 1 BefrVO unmittelbar in den RGebStV übernommen. Der Gesetzgeber hat allerdings die früheren Tatbestände nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 BefrVO, die eine Befreiung wegen geringen Einkommens ermöglichten, bewusst abgeschafft. Stattdessen hat er für sämtliche Befreiungstatbestände das Grundprinzip eingeführt, dass nur demjenigen ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zusteht, dessen Bedürftigkeit durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und in deren Bescheid bestätigt wird oder dem – wie bisher – vom Staat im Schwerbehindertenausweis bestätigt wurde, dass er die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebühr erfüllt (Gall/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 6 RGebStV Rn. 3). Dafür, dass bei der Formulierung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 Buchst. a RGebStV die Berechtigten von Leistungen übersehen worden sein könnten, die Ansprüche auf deren Gewährung bewusst nicht geltend machen, gibt es keine Anhaltspunkte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der betreffende Personenkreis bewusst keinen Eingang in die Vorschrift gefunden hat. Dafür spricht um so mehr, dass der Katalog der in § 6 Abs. 1 RGebStV aufgeführten Befreiungstatbestände mit dem zum 1. März 2007 in Kraft getretenen Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag um drei weitere Fallgruppen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 5a, 5b und 11 RGebStV n.F.) ausgedehnt worden ist, in denen eine den übrigen Fällen vergleichbare Bedürftigkeit anzunehmen ist (vgl. zum Fall von den im RGebStV nicht berücksichtigten Wohngeldempfängern, VGH Mannheim, Urteil vom 15. Januar 2009 – VGH 2 S 1949/08 –). Im Übrigen ist § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV im Hinblick auf die gebotene enge Auslegung von Katalogregelungen nicht durch Auslegung oder auch Analogie erweiterbar (Gall/Siekmann, a.a.O. Rn. 11).
Rz. 16
4. Auch der von der Klägerin geltend gemachte Befreiungsanspruch nach § 6 Abs. 3 RGebStV ist unbegründet. Unbeschadet der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV kann gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV die Rundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht.
Rz. 17
a) Der Begriff des “besonderen Härtefalls” wird im RGebStV nicht näher umschrieben. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist darunter im vorliegenden Zusammenhang ein Fall zu verstehen, der den in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 RGebStV genannten Fällen weitgehend ähnlich ist und in dem es deshalb als nicht hinnehmbar erscheint, eine Gebührenbefreiung zu versagen (OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juli 2006 – OVG 12 LC 87/06). Der Wortlaut weist somit in die Richtung, dass “besondere” Fälle erfasst werden sollen, die beispielsweise in § 6 Abs. 1 RGebStV nicht katalogisiert sind oder unter keinen Katalogtatbestand passen.
Rz. 18
b) Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nur, dass ergänzend zu dem Katalog von Befreiungstatbeständen in § 6 Abs. 1 RGebStV nach § 6 Abs. 3 RGebStV für die Rundfunkanstalten die – früher in § 2 BefrVO geregelte – Möglichkeit der Ermessensentscheidung bei der Befreiung in besonderen Härtefällen erhalten bleiben sollte. Ein besonderer Härtefall liegt nach der Vorstellung des Gesetzgebers insbesondere vor, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV gegeben sind, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann.
Rz. 19
§ 6 Abs. 3 RGebStV enthält nach der Absicht des Gesetzgebers aber keine allgemeine Härte-Auffangklausel. Nicht gemeint sind von vornherein diejenigen Fälle, die vom Normbereich des § 6 Abs. 1 RGebStV erfasst werden. Dies trifft aber auf die Klägerin zu, deren Lebenssituation wahlweise unter die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 5 Buchst. a RGebStV fällt und deshalb auch nur dort entschieden werden kann. Raum für eine Härtefall-Entscheidung nach § 6 Abs. 3 RGebStV ist darüber hinaus nicht.
Rz. 20
c) Auch die Auslegung nach Sinn und Zweck spricht gegen den Befreiungsanspruch der Klägerin. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 5 Buchst. a RGebStV werden von der Rundfunkgebührenpflicht die dort genannten Empfänger von Hilfeleistungen befreit; die Voraussetzungen für die Befreiung sind durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen (§ 6 Abs. 2 RGebStV), auf dessen Gültigkeitsdauer die Befreiung zu befristen ist (§ 6 Abs. 6 Satz 1 RGebStV). Daraus folgt, dass die bloße Einkommensschwäche als solche im Gegensatz zum früheren Recht nicht mehr zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führt. Die vertragschließenden Länder strebten mit dem nun geltenden Gebührenstaatsvertragsrecht eine Erleichterung des Verfahrens an, um die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen (auch) der Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens zu vermeiden. Durch § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sollte für den einkommensschwachen Personenkreis eine “bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit” eröffnet werden, wobei die Befreiungstatbestände abschließend und die Rundfunkanstalten bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden sein sollten.
Rz. 21
Der erkennende Senat hat angesichts dieses Normzwecks, der in dem geltenden § 6 RGebStV klar zum Ausdruck kommt, entschieden, dass die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit nicht dadurch umgangen werden kann, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialhilfe erhalten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden. Auch ohne eine allgemeine Begriffsbestimmung der “besonderen Härte” ist eindeutig, dass das bloße Bestehen eines gegenüber dem Sozialhilfeträger noch nicht geltend gemachten Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt die Voraussetzungen eines besonderen Härtefalles unter Berücksichtigung des auf Entlastung der Rundfunkanstalten zielenden Normzwecks nicht erfüllen kann (Beschluss vom 18. Juni 2008 – BVerwG 6 B 1.08 – Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44 Rn. 5).
Rz. 22
Die “besondere Härte” in § 6 Abs. 3 RGebStV betrifft einen Fall, der nicht von der Typologie des § 6 Abs. 1 RGebStV erfasst wird. Sofern bei einer Gebührenpflichtigen eine soziale oder ökonomische Härte eintritt, die zwar unter die Fallgruppen für die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV fällt, die diese aber nicht zur behördlichen Prüfung stellt, kann es auch keinen Bescheid geben, der ihre Situation erfasst, so dass eine bescheidabhängige – d.h. von einem Bescheid einer Sozialbehörde – Entscheidung der Landesrundfunkanstalt nicht möglich ist. Mit der Intention des Gesetzgebers wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Landesrundfunkanstalten oder die für sie handelnde Gebühreneinzugszentrale das Vorliegen eines Härtefalles nach § 6 Abs. 3 RGebStV auch dann unter Berücksichtigung der jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Einzelfall zu prüfen hätten, wenn keine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Situation vorliegt, sondern eine Bedarfslage, für die der Normgeber keine Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV gewähren wollte (OVG Magdeburg, Beschluss vom 20. Oktober 2009 – OVG 3 L 417/08 –).
Rz. 23
5. Das gefundene Ergebnis verstößt entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Sozialstaatsgebot (a)) und den Gleichbehandlungsgrundsatz (b)).
Rz. 24
a) Dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) tragen die Befreiungstatbestände des § 6 RGebStV offenkundig dadurch Rechnung, dass sie einkommensschwachen Personen die Möglichkeit einer “bescheidgebundenen” Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht einräumen (Beschluss vom 18. Juni 2008 – BVerwG 6 B 1.08 – a.a.O. Rn. 7). Auch im Hinblick auf das durch Art. 1 Abs. 1, Art. 20 GG verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum ist die o.g. Regelung des § 6 RGebStV nicht zu beanstanden, da die aktuellen Regelsatzleistungen nicht mit den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestleistungen gleichgesetzt werden können (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. April 2007 – OVG 4 PA 101/07 – unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 29. September 1998 – BVerwG 5 B 82.97 – Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr. 18 = NVwZ 1999, 669, zur Verfassungsmäßigkeit der Grundleistungen nach dem AsylbLG).
Rz. 25
b) Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass die in § 6 Abs. 1 RGebStV enthaltene sog. bescheidabhängige Gewährung der Gebührenbefreiung nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Was den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) betrifft, verlangt dieser erkennbar nicht, den Empfängern von Sozialhilfe solche Personen gleichzustellen, denen Sozialhilfe zustände, falls sie sie beantragen würden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, falls seine Auswahl sachgerecht ist. Dabei ist er – insbesondere bei Massenerscheinungen – auch befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die damit verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und diese nicht sehr intensiv belasten (BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001 – 2 BvL 7/98 – BVerfGE 103, 310 ≪318 f.≫ und vom 21. Juni 2006 – 2 BvL 2/99 – BVerfGE 116, 164 ≪182 f.≫, jeweils m.w.N.). Danach ist es nicht zu beanstanden, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 RGebStV die Rundfunkgebührenbefreiung für einkommensschwache Personen an die Vorlage eines Sozialhilfebescheides knüpft. Müssten die Rundfunkanstalten jeder im Einzelfall geltend gemachten Unterschreitung einer sozialrechtlich relevanten Einkommens- und Vermögensgrenze nachgehen, würde sie dies vor beträchtliche Schwierigkeiten stellen, da sie – anders als die sozialrechtlichen Fachbehörden – nicht über die dafür erforderlichen Sachaufklärungsmittel verfügen. Der Wegfall der früher vorhandenen Möglichkeit, Gebührenbefreiung zu erlangen, ohne die betreffende Sozialleistung in Anspruch zu nehmen, belastet nur den relativ kleinen Personenkreis, der diese Leistung nicht in Anspruch nehmen will, obwohl sie ihm zusteht. Auch für diese Personen ist die Belastung, die darin besteht, dass sie die Gebührenbefreiung nicht einzeln, sondern nur als Teil eines “Gesamtpakets” in Anspruch nehmen können, überschaubar. Sie ist in Anbetracht der den Gebührenzahlern zugutekommenden Verwaltungsvereinfachung hinzunehmen und gebietet deshalb von Verfassungs wegen nicht die Anerkennung eines besonderen Härtefalles (Beschluss vom 18. Juni 2008 – BVerwG 6 B 1.08 – a.a.O. Rn. 7).
Rz. 26
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO.
Unterschriften
Neumann, Büge, Dr. Graulich, Dr. Bier, Dr. Möller
Fundstellen
NWB 2011, 3752 |
CR 2012, 98 |
DÖV 2012, 202 |
NJ 2011, 10 |
ZUM-RD 2012, 292 |
DVBl. 2011, 4 |
ITRB 2012, 79 |
MMR 2012, 202 |
NWB direkt 2011, 1178 |
NordÖR 2011, 535 |
RdW 2011, 731 |
SächsVBl. 2012, 3 |