Entscheidungsstichwort (Thema)
Unternehmensschädigung. Entschädigung für Grundvermögen. Entschädigung für Unternehmen. Einzelrestitution. Zugriff auf ein Unternehmen. Zwangsversteigerung als Schädigung
Leitsatz (amtlich)
Die Bemessung der Entschädigung für ein Unternehmensgrundstück, das als Folge einer in der NS-Zeit erfolgten Schädigung eines jüdischen Unternehmens zwar grundsätzlich zurückzugeben wäre, aber wegen eines Ausschlussgrundes nicht zurückzugeben ist, richtet sich jedenfalls dann nach den Regeln über die Entschädigung für Grundvermögen (§§ 1, 2 NS-VEntschG i.V.m. § 3 EntschG), wenn sich der schädigende Zugriff auf das Grundstück beschränkte.
Normenkette
EntschG § 3; EntSchG § 4; NS-VEntschG § 2; VermG § 1 Abs. 6, §§ 3-4, 6
Verfahrensgang
VG Berlin (Urteil vom 15.02.2007; Aktenzeichen 22 A 60.06) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Februar 2007 geändert, soweit es die Klage abgewiesen hat. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 231 702,03 € nebst Zinsen gemäß § 2 NS-VEntschG gegen den Entschädigungsfonds besitzt.
Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I
Die Verfahrensbeteiligten streiten auch im Revisionsverfahren darüber, nach welchen Regeln und in welcher Höhe ein Entschädigungsbetrag nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) zu ermitteln ist, der festzusetzen ist, weil zwei im früheren Ostberlin belegene Grundstücke wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG unstreitig nicht zurückgegeben werden können.
Die beiden Grundstücke standen seit 1925 im Eigentum einer in Berlin ansässigen GmbH. Ihre auf das Jahr 1935 bezogenen Grundstückseinheitswerte beliefen sich auf 81 700 bzw. 83 200 RM. Zum Zeitpunkt ihrer Zwangsversteigerung im April 1939 waren die Grundstücke insgesamt mit Hypotheken und Grundschulden in Höhe von fast 250 000 RM belastet, von denen etwa 26 500 RM nach dem 15. September 1935 entstanden waren; den Zuschlag erhielt der Ersteigerer für ein Gebot von insgesamt 201 000 RM.
Zu der Zwangsversteigerung war es gekommen, nachdem ein im Jahre 1936 von der Eigentümer-GmbH gestellter Antrag auf Konkurs-Eröffnung mangels Masse zurückgewiesen und die Gesellschaft aus diesem Grund gemäß Verfügung des Amtsgerichts im Juli 1936 aufgelöst worden war. Der zunächst zum Liquidator bestelle E… N…, ein Jude im Sinne der NS-Rassegesetzgebung und zu dieser Zeit alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der Gesellschaft, war im Jahre 1938 abberufen und durch einen anderen (nichtjüdischen) Liquidator ersetzt worden. Die endgültige Löschung der Gesellschaft erfolgte im August 1939.
Mit Bescheid vom 8. Mai 2006 stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen – Bundesamt – fest, dass die Klägerin Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes hinsichtlich der ehemaligen Betriebsgrundstücke der Gesellschaft infolge Schädigung in Form der Zwangsversteigerung der beiden Grundstücke sei; es handele sich um einen Fall der Einzelrestitution gemäß § 3 Abs. 1 Sätze 4 und 5 VermG. Ein Entschädigungsanspruch bestehe jedoch nicht, die bei der gebotenen Bewertung der Grundstücke als Unternehmensgrundstücke in voller Höhe zu berücksichtigenden langfristigen Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 250 000 RM überstiegen deutlich die Summe der Einheitswerte der beiden Streitgrundstücke (164 900 RM).
Auf die auf einen Entschädigungsbetrag von 340 914,18 € gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht der Klägerin einen Entschädigungsbetrag von 109 212,15 € nebst Zinsen zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen: Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin bemesse sich die Entschädigung nicht nach den Regeln über die Entschädigung für Grundvermögen (§§ 1 und 2 NS-VEntschG i.V.m. § 3 EntschG), sondern nach den Regeln über die Entschädigung für Unternehmen (hier im Wege der Schätzung in entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 3 EntschG). Deshalb dürften die – freilich auch in Fällen der Unternehmensentschädigung entsprechend § 3 Abs. 4 EntschG mit der Maßgabe in § 2 Satz 5, Teilsatz 3 NS-VEntschG eingeschränkt anrechenbaren – langfristigen Verbindlichkeiten nicht erst nach der Vervierfachung der Einheitswerte abgezogen werden, sondern müssten vor der Vervierfachung in Anrechnung gebracht werden. Der Vervierfachung zu Grunde zu legen sei ein Ausgangswert von 53 400,10 RM, der sich aus dem hälftigen Abzug einer berücksichtigungsfähigen Gesamtsumme an Verbindlichkeiten von annähernd 223 000 RM ergebe.
Zur Begründung ihrer auf den eingeklagten Entschädigungsbetrag zielenden Revision führt die Klägerin aus: Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht den Entschädigungsbetrag nach den Regeln des § 4 EntschG (Unternehmensschädigung) ermittelt. Es liege hier kein Fall vor, der dadurch gekennzeichnet sei, dass Gegenstand einer schädigenden Entziehung die Beteiligung an einem Unternehmen war. Vielmehr würde, läge nicht unstreitig ein Restitutionsausschlussgrund vor, ein gewöhnlicher, auf die Grundstücke bezogener Einzelrestitutionsanspruch (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VermG) vorgelegen haben, weil eine juristische Person (eine GmbH, deren einziger Gesellschafter zum Zeitpunkt der Zwangsversteigerungen ein Jude war) durch die durchgeführten Zwangsversteigerungen (lediglich) um das Eigentum an den Grundstücken gebracht worden sei.
Die zu berücksichtigenden langfristigen Verbindlichkeiten dürften daher erst nach der Vervierfachung des jeweiligen Einheitswerts, der um ein Fünftel wegen des sogenannten Abgeltungsbetrags zu erhöhen sei (§ 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EntschG), in Anrechnung gebracht werden.
Die Beklagte begründet ihre Revision wie folgt: Es sei zwar zutreffend, dass im Streitfall die Berechnung der Entschädigung entsprechend den Regeln der Unternehmensentschädigung in § 4 EntschG durchzuführen sei. Deshalb habe das Verwaltungsgericht zu Recht § 4 Abs. 3 EntschG (Schätzung) in den Mittelpunkt der Überlegungen gestellt, weil hinsichtlich des geschädigten Unternehmens kein Einheits- oder Ersatzeinheitswert vorliege. Vor diesem Hintergrund hätte das Verwaltungsgericht aber die langfristigen Verbindlichkeiten vollständig anrechnen und nicht § 3 Abs. 4 EntschG unter Berücksichtigung der Maßgaberegelung in § 2 Satz 5 (Teilsatz 3) NS-VEntschG anwenden dürfen.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Klägerin ist begründet; ihr steht der eingeklagte (höhere) Entschädigungsbetrag zu, weil dessen Berechnung nach den Regeln über die Entschädigung für Grundvermögen (und nicht nach den Regeln über die Entschädigung für Unternehmen) durchzuführen ist. Aus diesem Grunde ist die Revision der Beklagten unbegründet; sie wäre im Übrigen auch dann unbegründet, wenn – mit dem angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteil – die Entschädigungsberechnung nach den Grundsätzen über die Entschädigung für Unternehmen durchzuführen wäre, weil auch dann – mit dem Verwaltungsgericht – die langfristigen Verbindlichkeiten gemäß § 2 Satz 5, Teilsatz 3 NS-VEntschG i.V.m. § 3 Abs. 4 EntschG nicht oder nur eingeschränkt angerechnet werden dürften (insoweit wird auf die Gründe des gleichzeitig ergangenen Urteils des erkennenden Senats vom 13. Dezember 2007 – BVerwG 5 C 9.07 – verwiesen).
Mit Bundesrecht nicht in Einklang steht die entscheidungstragende rechtliche Annahme des verwaltungsgerichtlichen Urteils, im Streitfall sei die Entschädigung für die beiden Grundstücke nicht nach den Regeln über die Entschädigung für Grundvermögen (§§ 1, 2 NS-VEntschG i.V.m. § 3 EntschG), sondern nach den Regeln über die Entschädigung für Unternehmen, hier speziell nach § 4 Abs. 3 EntschG (Schätzung), durchzuführen. Nach den vom Verwaltungsgericht unbeanstandet getroffenen und damit gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen sowie den weiteren unstreitigen Tatsachen ist hier nur auf einzelne Vermögensgegenstände – nämlich Grundstücke – eines jüdischen Unternehmens, und nicht auch auf ein jüdisches Unternehmen als solches schädigend zugegriffen worden (§§ 1, 6 VermG). Die Entschädigung für die beiden unstreitig von einer Rückgabe ausgeschlossenen Grundstücke bemisst sich daher nach den Regeln über die Entschädigung für Grundstücke.
1. Allerdings folgt im rechtlichen Ausgangspunkt die Bemessung der Entschädigung für einerseits Grundvermögen und andererseits Unternehmensvermögen in den Zusammenhängen sowohl des Entschädigungsgesetzes als auch des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes der im Vermögensgesetz deutlich ausgeprägten Unterscheidung zwischen Schädigung eines Berechtigten an einzelnen Vermögensgegenständen sowie Schädigung eines Unternehmensträgers an seinem Unternehmen.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG betreffend “Grundsätze der Entschädigung” knüpft mit Hilfe der Bezugnahme auf einerseits § 4 VermG (Ausschluss der Rückübertragung) und andererseits § 6 VermG (Rückübertragung von Unternehmen) an die entsprechende Unterscheidung im Vermögensrecht an, welches zwischen Rückgabe bzw. Ausschluss einer Rückgabe von einzelnen Vermögenswerten einerseits und der Rückübertragung bzw. dem Ausschluss der Rückübertragung von Unternehmen andererseits differenziert. Das Entschädigungsgesetz trägt dieser Unterscheidung durch die unterschiedliche Ausgestaltung der Regeln für die Entschädigung von Grundvermögen in § 3 EntschG einerseits und für die Entschädigung von Unternehmen in § 4 EntschG andererseits Rechnung. § 2 Satz 5 NS-VEntschG greift für die Fälle rassischer und anderer Verfolgung durch das NS-System gemäß § 1 Abs. 6 VermG diese Unterscheidung auf, indem er die entsprechende Anwendung der vorbezeichneten Bestimmungen normiert.
a) Vor diesem Hintergrund gilt auch und gerade für Fälle schädigender Einwirkungen auf ein jüdisches Unternehmen während der NS-Zeit, dass Ausgangspunkt aller rechtlichen Überlegungen die Frage sein muss, ob mit einem schädigenden Akt auf dieses Unternehmen (als solches) oder (lediglich) auf einzelne, zum Unternehmensvermögen gehörende Gegenstände zugegriffen worden ist. Von der Beantwortung dieser Frage hängt nicht nur ab, ob (und gegebenenfalls warum nicht) das Unternehmen (im Umfang des § 6 Abs. 1 VermG) zurückzuübertragen ist bzw. ob die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände als Folge einer Schädigung in Betracht zu ziehen ist, sondern auch, nach welchen Regeln eine Entschädigung zu bemessen ist.
Dabei kommt es regelmäßig nicht darauf an, in welcher Rechtsform das Unternehmen betrieben worden ist; die Frage, ob auf das Unternehmen (als solches) oder auf einzelne Vermögensgegenstände zugegriffen worden ist, ist regelmäßig unabhängig davon (gleich) zu beantworten, ob das Unternehmen durch eine natürliche Person als Einzelkaufmann, in Form einer OHG bzw. KG oder in Form einer juristischen Person (GmbH, AG) betrieben worden ist.
b) Weder die Berechtigten (§ 2 VermG) noch die zur Rückgabeentscheidung zuständigen Behörden sind frei, aus einer Unternehmensschädigung die Rückgabe einzelner zum Vermögen gehöriger Vermögensgegenstände als Rechtsfolge abzuleiten; dies bringt § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG unmissverständlich dadurch zum Ausdruck, dass er einem Berechtigten, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens (gestellt hat oder) stellen könnte, verwehrt, seinen Antrag auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände zu beschränken, welche sich im Zeitpunkt der Schädigung im Eigentum des Unternehmens befanden (vgl. hierzu und zum Vorstehenden im Einzelnen: Urteil vom 13. Februar 1997 – BVerwG 7 C 54.96 – BVerwGE 104, 92 = Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 25). Gehen mit anderen Worten die Regeln des Vermögensgesetzes von einem Grundsatz der Konnexität zwischen Schädigungstatbestand und Restitution aus (a.a.O. S. 94 bzw. S. 48 m.w.N.), gilt Entsprechendes im Ausgangspunkt auch im Rahmen einer Entschädigung wegen Restitutionsausschlusses.
Ungeachtet der vorstehend dargelegten Verknüpfungen zwischen Schädigungstatbestand und Gegenstand einer Rückgabe kennt freilich das Vermögensrecht gerade in den Zusammenhängen nationalsozialistischer Verfolgung gemäß § 1 Abs. 6 VermG Fälle, in denen als zulässige Rechtsfolge einer Unternehmensschädigung (eines Zugriffs auf das Unternehmen als solches) die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände in Betracht zu ziehen ist. Hierbei handelt es sich namentlich um die Fallgruppen der Unternehmensreste (“Unternehmenstrümmer”) und der sogenannten weg- und zugeschwommenen Grundstücke (vgl. im Einzelnen das vorbezeichnete Urteil vom 13. Februar 1997 a.a.O.). Ob und inwieweit es sich dabei in vermögensrechtlicher Hinsicht um einen – lediglich der Einzelrestitution angenäherten – Anwendungsfall der Unternehmensrückgabe oder um eine “echte Einzelrestitution” (vgl. auch insoweit Urteil vom 13. Februar 1997 a.a.O.) handelt und welche Bedeutung dies für die Frage hat, nach welchen Regeln eine wegen ausgeschlossener Rückgabe zu gewährende Entschädigung zu bemessen ist, braucht aus Anlass des Streitfalls nicht entschieden zu werden. Nach dem im Revisionsverfahren zu Grunde zu legenden Sachverhalt ist im vorliegenden Fall nämlich von einer Schädigung des Unternehmensvermögens an einzelnen Vermögensgegenständen auszugehen.
2. Wie mit den Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert, kann das zur Zwangsversteigerung der beiden Betriebsgrundstücke im April 1939 führende Geschehen – die Zwangsversteigerung ist sowohl von den Verfahrensbeteiligten als auch vom Verwaltungsgericht übereinstimmend als maßgeblicher Schädigungsakt angesehen worden – weder bezogen auf diesen Schädigungszeitpunkt noch bezogen auf einen gestreckten Schädigungsakt, etwa beginnend mit der Zurückweisung des Konkurseröffnungsantrags mangels Masse und der daraus folgenden Abwicklung, als Unternehmenszugriff bewertet werden.
a) Den in Betracht zu ziehenden schädigenden (staatlichen wie nicht staatlichen) Institutionen und Personen konnte es im Streitfall nach Lage der Dinge nicht darauf ankommen, sich das Unternehmen insgesamt anzueignen und damit den Anteilseigner als Unternehmensträger zu ersetzen; vielmehr ist es den Handelnden – unbeschadet der hier vom Revisionsgericht nicht infrage zu stellenden Annahme der Verfahrensbeteiligten vom Vorliegen einer rechtlich relevanten Schädigung durch Zwangsversteigerung der Grundstücke – ausschließlich darauf angekommen, sich das Eigentum an den beiden Betriebsgrundstücken zu verschaffen.
Folglich ist der Klägerin beizupflichten, dass im Streitfall die Bemessung der Entschädigung nach den Regeln über die Entschädigung für Grundstücke (§ 3 EntschG) vorzunehmen ist. Da die insoweit von der Klägerin im Klage- wie im Revisionsverfahren angestellten Berechnungen weder von der Beklagten noch vom Verwaltungsgericht infrage gestellt worden und Bedenken auch nicht ersichtlich sind, ist dem geltend gemachten Anspruch in der geltend gemachten Höhe zu entsprechen.
b) Fragen einer Teilbestandskraft des streitgegenständlichen Bescheids vom 8. Mai 2006 stellen sich insoweit im Ergebnis nicht. Das Verwaltungsgericht hat sich ersichtlich an die Feststellung der Entschädigungsberechtigung und die sie tragenden Gründen (insbesondere der Schädigung) gebunden gesehen. Eine der Teilbestandskraft zugängliche rechtliche Koppelung der Berechtigung mit der Einordnung als Einzel- (hier Grundstücks-) oder als Unternehmensrestitution oder gar mit einer bestimmten Rechtsgrundlage der Entschädigungsbemessung, die dem streitgegenständlichen Bescheid auch sonst nicht zu entnehmen ist, folgt hieraus nicht; ohnehin wäre die Rechtsgrundlage der Bemessung einer Entschädigung nicht isoliert von dieser selbst bindend bereits durch die Feststellung der Entschädigungsberechtigung vorgegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Unterschriften
Hund, Schmidt, Dr. Franke, Dr. Brunn, Prof. Dr. Berlit
Fundstellen
BVerwGE 2008, 122 |
DÖV 2008, 784 |
DVBl. 2008, 708 |