Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskehrung des Erlöses aus der Zwangsversteigerung;. Verkehrslärmschutzverordnung. Unternehmensrestitution; Singularrestitution. konkurrierende Ansprüche. zugeschwommener Vermögenswert. Einbeziehung eines Grundstücks in Unternehmenseinheit. Nutzung als Kreditunterlage
Leitsatz (amtlich)
Verfügungsberechtigter im Sinne des § 2 Abs. 3 VermG kann auch derjenige sein, der das Eigentum an einem Grundstück im Rahmen einer Unternehmensrestitution erworben hat.
Durch die Übertragung des Eigentums an einem „zugeschwommenen” Grundstück im Rahmen einer Unternehmensrestitution geht der Anspruch des Berechtigten auf Rückübertragung nach § 3 Abs. 1 VermG nicht unter.
Normenkette
HypAblV § 4 Abs. 1 a.F.; VermG § 2 Abs. 3, § 3b Abs. 4, § 5 Abs. 1 Buchst. d
Verfahrensgang
VG Magdeburg (Entscheidung vom 02.03.1999; Aktenzeichen A 5 K 347/98) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 2. März 1999 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Tatbestand
I.
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem sie verpflichtet worden ist, den Erlös aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks M.-straße 19 in M. an die Beigeladene auszukehren.
Der Vater der Beigeladenen, der Malermeister Wilhelm H., war seit dem 16. April 1940 eingetragener Eigentümer des im Grundbuch von M. N., Band 167, Blatt 6393 als Flurstück 3596/311 der Flur 6 verzeichneten, 595 m² großen Grundstücks. In Abteilung III des Grundbuchs waren als Belastung Grundpfandrechte in Höhe von 10 500 Goldmark zu Gunsten des Kaufmannes von Z. und in Höhe von 2000 RM zu Gunsten von Frieda B. eingetragen. Der Vater der Beigeladenen betrieb auf dem damals mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstück in den Nebengebäuden auf dem Hof eine Malerwerkstatt und hatte außerdem Räume an den Klempnermeister K. vermietet. Nachdem er im Frühjahr 1958 gezwungen worden war, seinen Malerbetrieb in eine Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH) einzubringen, verließ er mit seiner Ehefrau ohne Beachtung der polizeilichen Meldevorschriften die DDR. Als staatlicher Verwalter des Grundstücks, das nicht in die PGH eingebracht worden war, wurde der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung M. eingesetzt. Dieser veräußerte das Grundstück im Jahre 1969 an den Rat der Stadt. Das Grundstück wurde in Volkseigentum überführt, Rechtsträger wurde der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung M. Im Jahre 1986 wurden Grund und Boden im Wege des Rechtsträgerwechsels an den VEB Kraftfahrzeugzubehörwerk M. übertragen, der auf dem benachbarten Grundstück ansässig war. Der neue Rechtsträger riss die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude ab, und errichtete auf diesem und den angrenzenden Flurstücken eine neue Produktionsstätte. Ein wesentlicher Teil des Grundstücks war weiterhin an den Klempnermeister K. vermietet.
Der VEB Kraftfahrzeugzubehörwerk M. war seinerseits aus der ursprünglich auf dem Grundstück M.-straße 22 ansässigen O.E. KG hervorgegangen, die als privater Betrieb mit staatlicher Beteiligung auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrats vom 9. Februar 1972 in Volkseigentum überführt worden war. Zum 1. Mai 1990 wurde der VEB Kraftfahrzeugzubehörwerk M. in eine GmbH umgewandelt. Die Geschäftsanteile befanden sich zunächst vollständig im Eigentum der Treuhandanstalt. Unter dem 24. Februar 1992 übertrug die Treuhandanstalt die Gesellschaftsanteile auf die ehemaligen Gesellschafter der O.E. KG bzw. deren Rechtsnachfolger. Mit Teilbescheid vom 15. April 1992 stellte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Sachsen-Anhalt fest, dass die vermögensrechtlichen Ansprüche betreffend die Firma O.E. KG der Klägerin zustünden.
Mit weiterem Teilbescheid vom 23. Februar 1993 hob das Landesamt die Übertragung der Geschäftsanteile auf und übertrug nunmehr alle aktiven und passiven Vermögenswerte auf die Klägerin. In den Gründen des Bescheides wurde u.a. das streitgegenständliche Grundstück als zu übertragender Vermögenswert aufgeführt.
In der Folgezeit lagerte die Klägerin den Geschäftsbetrieb aus und vermietete bzw. verpachtete das gesamte Grundstück an den Klempnermeister K.
Unter dem 19. September 1990 beantragte die Beigeladene als Alleinerbin ihrer Eltern die Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks. Mit Bescheid vom 16. Oktober 1995 stellte das Landesamt fest, dass der Beigeladenen die vermögensrechtlichen Ansprüche aus der Veräußerung des Streitgrundstücks durch den staatlichen Verwalter zustünden. Zugleich wurde das Restitutionsverfahren ausgesetzt, damit die Beigeladene und die Klägerin Gelegenheit hätten, eine einvernehmliche Regelung zu treffen. Weiter wurde festgestellt, dass die Beigeladene im Falle der Restitution oder der Auskehr eines Veräußerungserlöses einen Ablösebetrag von 6 250 DM zu hinterlegen habe. Gegen diesen ihr am 17. Oktober 1995 zugestellten Bescheid erhob die Klägerin keine Klage. Aufgrund einer von der Beigeladenen vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg erhobenen Klage (AZ: 7 A 364/95) setzte das Landesamt mit Bescheid vom 9. August 1996 die Höhe des von der Beigeladenen zu hinterlegenden Ablösebetrages auf 5 750 DM herab.
Im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens wurde das Grundstück durch Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 13. Juni 1997 gegen ein Bargebot von 140 000 DM der Gläubigerbank zugeschlagen.
Mit Bescheid vom 25. Mai 1998 ordnete das Landesamt an, dass die Klägerin aus dem Versteigerungserlös den bereits früher festgesetzten Betrag in Höhe von 5 750 DM im Namen der Beigeladenen beim Amtsgericht unter Verzicht auf die Rücknahme zu hinterlegen und den verbleibenden Restbetrag in Höhe von 134 250 DM an die Beigeladene herauszugeben habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Klage, zu deren Begründung die Klägerin vorgetragen hat, die Rückübertragung des Grundstücks an die Beigeladene sei durch die vorherige Restitution an sie, die Klägerin, unmöglich geworden. Insbesondere hätte die Übertragung des Eigentums am streitbefangenen Grundstück an die Klägerin nicht unter dem Vorbehalt der Rechte Dritter gestanden. Die Beigeladene habe außerdem mit Schriftsatz vom 24. Oktober 1991 Entschädigung gewählt. Die Klägerin sei als Volleigentümerin nicht Verfügungsberechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes. Sie habe auch nicht über das Grundstück verfügt, dieses sei vielmehr auf Betreiben der Gläubiger zwangsversteigert worden. Ein herausgabefähiges Surrogat habe die Klägerin aus der Zwangsversteigerung nicht erlangt. Das Freiwerden von Verbindlichkeiten sei wertlos, da die Klägerin bei Wiederherstellung der Verbindlichkeiten ruiniert wäre.
Mit Urteil vom 2. März 1999 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beigeladene habe gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Versteigerungserlöses gemäß § 3 b Abs. 4 VermG. Infolge des Zuschlages im Wege der Zwangsversteigerung sei der Restitutionsanspruch der Beigeladenen erloschen. Die Restitution des Grundstücks an die Beigeladene sei auch nicht schon vorher durch die Restitution an die Klägerin rechtlich unmöglich geworden. Die Klägerin habe das streitbefangene Grundstück nämlich nicht im Wege der Veräußerung erworben, die generell geeignet sei, einen Restitutionsanspruch zum Erlöschen zu bringen, sondern aufgrund einer Übertragung von Rechten durch Hoheitsakt gemäß dem Teilbescheid des Landesamtes vom 23. Februar 1993 und der Einigung zwischen der Klägerin und der Treuhandanstalt vom 24. Februar 1992. Der Teilbescheid vom 23. Februar 1993 habe den Restitutionsanspruch der Beigeladenen auch deshalb nicht zum Erlöschen gebracht, da er der Beigeladenen nicht bekannt gegeben worden sei und ihr gegenüber deshalb weder innere noch äußere Wirksamkeit erlangt habe. Die Beigeladene müsse sich auch nicht in Folge der Grundsätze der Verwirkung so behandeln lassen, als sei ihr der Bescheid bekannt gegeben worden. Damit bestünden konkurrierende Restitutionsansprüche. Der Prioritätsgrundsatz des § 3 Abs. 2 VermG sei jedoch nicht anwendbar, da die Klägerin nicht Geschädigte hinsichtlich des Grundstücks M.-straße 19 gewesen sei, weil es vor 1972 nicht zum Vermögen der O.E. KG gehört habe. Im Übrigen sei die Beigeladene ohnehin früher geschädigt worden, sodass auch bei einer Anwendung des Prioritätsgrundsatzes der Restitutionsanspruch der Beigeladenen Vorrang habe. Die im Vermögensgesetz nicht geregelte Konkurrenzsituation zwischen Singular- und Unternehmensrestitution, bei der der Vermögenswert lediglich „zugeschwommen” sei, sei in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG zu lösen. Das Grundstück sei jedoch nicht betriebsnotwendig für die Klägerin gewesen, da es an die Firma K. vermietet worden sei. Die Nutzung als Kreditunterlage sei für eine Betriebsnotwendigkeit nicht ausreichend. Die Beigeladene habe auch nicht mit Schreiben vom 24. Oktober 1991 Entschädigung gewählt, sodass die Restitution auch nicht aus diesem Grunde schon vorher ausgeschlossen gewesen sei. Die Klägerin sei als Verfügungsberechtigte anzusehen. Das Vermögensgesetz nehme denjenigen, der sein Eigentum im Wege der Restitution erhalten habe, von diesem Begriff nicht aus. Es komme auch nicht darauf an, dass die Klägerin nicht über den Vermögenswert verfügt habe, weil § 3 b Abs. 4 VermG den Fall der Zwangsversteigerung der Verfügung gerade gleich setze. Weiter sei nach der Vorschrift nicht maßgeblich, ob die Klägerin aus der Zwangsversteigerung ein wirtschaftlich werthaltiges Surrogat erlangt habe; es reiche aus, dass sie von Verbindlichkeiten frei geworden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin, zu deren Begründung sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 2. März 1999 und den Bescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen Sachsen-Anhalt vom 25. Mai 1998 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte und die Beigeladene, die keine Anträge gestellt hat, verteidigen das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verstößt nicht gegen Bundesrecht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der angefochtene Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Sachsen-Anhalt vom 25. Mai 1998 nicht rechtswidrig ist oder jedenfalls die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der angefochtene Bescheid, mit dem die Klägerin verpflichtet wurde, einen Betrag in Höhe von 5 750 DM im Namen der Beigeladenen unter Verzicht auf die Rücknahme zu hinterlegen sowie 134 250 DM an die Beigeladene herauszugeben, findet seine Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die Ablösung früherer Rechte und anderer vermögensrechtlicher Fragen (Hypothekenablöseverordnung-HypAblV) in der hier noch anzuwendenden ursprünglichen Fassung vom 10. Juni 1994 (BGBl I S. 1253). Nach dieser Vorschrift hat die zuständige Behörde – hier das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, das gem. § 25 Abs. 1 Satz 3 VermG das Verfahren an sich gezogen hat – dem Verfügungsberechtigten aufzugeben, aus dem Verkaufserlös einen Betrag in Höhe des unanfechtbar festgesetzten Ablösebetrages zu hinterlegen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HypAblV a.F.) und einen verbleibenden Restbetrag an den Berechtigten herauszugeben (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 HypAblV a.F.). Voraussetzung dafür ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 HypAblV a.F. grundsätzlich die – hier nicht erfolgte – Veräußerung eines ehemals volkseigenen Grundstücks durch den Verfügungsberechtigten. Aus § 3 b Abs. 4 VermG folgt aber, dass die Vorschrift für die Herausgabe eines bei einer Zwangsversteigerung erzielten Versteigerungserlöses entsprechend gilt, weil die Zahlung nach § 3 b Abs. 4 Satz 1 VermG dem Erlös aus einer Veräußerung des Grundstücks gleichsteht (§ 3 b Abs. 4 Satz 3 VermG). Nach § 3 b Abs. 4 Satz 1 VermG kann der Berechtigte von dem bisherigen Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Versteigerungserlöses verlangen, wenn die Rückübertragung eines Grundstücks oder Gebäudes nicht mehr möglich ist, weil es im Wege der Zwangsversteigerung veräußert wurde.
Diese Voraussetzungen liegen sämtlich vor: Die Beigeladene ist Berechtigte (1.), das streitige Grundstück wurde im Wege der Zwangsversteigerung veräußert (2.), dadurch wurde die Rückübertragung des Grundstücks an die Beigeladene unmöglich (3.), die Klägerin ist ehemalige Verfügungsberechtigte im Sinne des § 3 b Abs. 4 Satz 1 VermG (4.), der Ablösebetrag ist von der Behörde festgesetzt (5.) und die Klägerin hat auch einen Versteigerungserlös erzielt (6.).
1. Die Berechtigung der Klägerin nach § 2 Abs. 1 VermG ist durch den Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 16. Oktober 1995 festgestellt worden. Dieser Bescheid wurde der Klägerin am 17. Oktober 1995 zugestellt. Da insoweit keine Klage erhoben wurde, ist er unanfechtbar geworden. Damit sind zugleich die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 HypAblV a.F. erfüllt.
2. Das Grundstück M.-straße 19 wurde im Wege der Zwangsversteigerung veräußert.
3. Sowohl aus dem Wortlaut des § 3 b Abs. 4 Satz 1 VermG wie auch aus der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 HypAblV a.F. folgt, dass bis zur Zwangsversteigerung ein Rückübertragungsanspruch bestanden haben muss, d.h. der Rückübertragung keine Ausschlussgründe nach den §§ 4, 5 VermG entgegenstanden (a) und der Restitutionsanspruch auch nicht bereits zuvor aus anderen Gründen untergegangen war (b). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
a) Ausschlussgründe nach den §§ 4, 5 VermG liegen nicht vor.
aa) Ein redlicher Erwerb gemäß § 4 Abs. 2 VermG scheitert schon daran, dass der insoweit in Betracht kommende VEB Kraftfahrzeugzubehörwerk M. nicht zu dem nach § 4 Abs. 2 VermG redlichkeitsfähigen Personenkreis natürlicher Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnütziger Stiftungen gehört und dass er im Übrigen nur Rechtsträger des volkseigenen Bodens geworden ist, während § 4 Abs. 2 VermG den Erwerb von Eigentum oder dinglichen Nutzungsrechten voraussetzt. Dasselbe gilt für den Erwerb durch die Klägerin, der im Übrigen erst nach In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes erfolgte und schon deshalb nicht berücksichtigungsfähig ist (Beschluss vom 20. Juni 1995 – BVerwG 7 B 117.95 – Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 19).
bb) Auch die Voraussetzungen des § 5 VermG lagen bis zur Zwangsversteigerung nicht vor. Von den Tatbestandsalternativen des § 5 Abs. 1 VermG kommt hier nur die Regelung des Buchst. d in Betracht. Danach ist die Rückübertragung ausgeschlossen, wenn Grundstücke oder Gebäude der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen worden sind und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden können. Gemäß § 5 Abs. 2 VermG müssen die maßgeblichen tatsächlichen Umstände hierfür am 29. September 1990 vorgelegen haben.
Die erste Alternative des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG – Zuführung zur gewerblichen Nutzung – scheidet aus, da hierfür erforderlich ist, dass das Grundstück der erstmaligen gewerblichen Nutzung zugeführt wurde, d.h. vor der Schädigung zu anderen als gewerblichen Zwecken genutzt wurde (Hellmann in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand Juli 1999, § 5 Rn. 70). Auch die zweite Alternative des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG liegt nicht vor. Danach ist eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken auch dann ausgeschlossen, wenn das Grundstück in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurde und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden kann.
Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. § 5 Abs. 1 VermG setzt den Eckwert Nr. 3 a der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (Anlage III zum Einigungsvertrag) um, in dem die Zielrichtung zum Ausdruck kommt, bestimmte rechtliche oder tatsächliche Veränderungen der Nutzungsart oder Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes, an deren Aufrechterhaltung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, nicht dadurch in Frage zu stellen, dass die früheren Eigentumsverhältnisse wieder begründet werden (Urteil vom 19. November 1998 – BVerwG 7 C 5.98 – Buchholz 428 § 5 Nr. 18 S. 49 ≪52≫ m.w.N.). Der Gesetzgeber ordnet mithin das private Restitutionsinteresse dem öffentlichen Interesse an dem Erhalt bestehender Arbeitsplätze und am wirtschaftlichen Aufschwung in den neuen Bundesländern unter. Dementsprechend verlangt § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG, dass der entzogene Vermögenswert nur mit erheblicher Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden kann. Der Gesetzgeber sieht damit von der Person des Erwerbers ab und richtet seinen Blick allein auf das jeweilige Unternehmen, das durch die Restitution nicht in seiner Existenz gefährdet werden soll; tragender Schutzzweck der Bestimmung ist die wirtschaftspolitisch motivierte Erhaltung lebensfähiger Unternehmen im Beitrittsgebiet (Urteil vom 19. November 1998 – BVerwG 7 C 5.98 – a.a.O. S. 53 m.w.N.). Die Unternehmensförderung soll Vorrang vor dem Rückgabebegehren des Berechtigten haben, wenn das Grundstück im Zeitpunkt des Rückgabeverlangens noch den im Betrieb verfolgten unternehmerischen Zwecken dient, also funktionell noch in die Unternehmenseinheit einbezogen ist. Dabei sind auf dem beanspruchten Grundstück liegende Grundpfandrechte für die Frage der betrieblichen Einbindung oder Einbeziehung in ein Unternehmen ohne Belang. Die für § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG erforderliche Nutzungsänderung oder Einbeziehung in eine Unternehmenseinheit stellt ausschließlich auf den Vermögenswert als körperlichen Gegenstand ab. Belastungen des Grundstücks oder seine Beleihungsfähigkeit im Unternehmensinteresse spielen erst bei der Frage eine Rolle, ob die Rückübertragung des Eigentumsrechts an dem Vermögenswert zu erheblichen Beeinträchtigungen des Unternehmens führt. Diese vom Gesetz vorgegebene strikt trennende Betrachtungsweise stellt sicher, dass der Rückgabeausschluss auf Betriebsgrundstücke beschränkt bleibt und nicht beliebig als Kreditgrundlage benutzte oder benutzbare Immobilien erfasst (Urteil vom 20. März 1997 – BVerwG 7 C 55.96 – BVerwGE 104, 193 ≪199≫ = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 13 S. 28 ≪33≫).
Nach diesen Grundsätzen waren hier im Zeitpunkt der Zwangsversteigerung die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Rückübertragungsanspruchs nach § 5 Abs. 1 Buchst d VermG nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil, gegen das keine Verfahrensrügen erhoben wurden, festgestellt, dass vor Durchführung der Zwangsversteigerung der Geschäftsbetrieb von dem Grundstück ausgelagert worden und das Grundstück nur noch an den dort weiter ansässigen Handwerker K. vermietet bzw. verpachtet war (UA S. 11). Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob zum Stichtag des § 5 Abs. 2 VermG (29. September 1990) die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG vorlagen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Rückübertragung eines Grundstücks nach dieser Vorschrift nur dann ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen nicht nur am Stichtag vorlagen, sondern auch bis zur Entscheidung über die Rückübertragung fortbestanden haben (vgl. Beschluss vom 28. August 1995 – BVerwG 7 B 214.95 – Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 13 S. 23 ≪25 f.≫ und Urteil vom 2. Mai 1996 – BVerwG 7 C 16.95 – Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr. 7 S. 14 ≪22≫).
b) Der Restitutionsanspruch der Beigeladenen war auch nicht vor der Zwangsversteigerung bereits aus anderen Gründen untergegangen.
aa) Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beigeladene mit dem Schreiben vom 24. Oktober 1991 an die Treuhandanstalt nicht gemäß § 8 VermG Entschädigung anstelle der Rückübertragung gewählt. Mit diesem Schreiben hatte die Beigeladene „Anspruch auf eine Entschädigung … und zwar zunächst vorbehaltlich entsprechend dem Kaufvertragsvorschlag … an … K.” erhoben. Insoweit hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass einer Auslegung des Schreibens als Entschädigungsantrag bereits entgegenstehe, dass das Schreiben an die für die Entschädigung sachlich nicht zuständige Behörde gerichtet worden sei. Im Übrigen habe die Beigeladene den Begriff Entschädigung untechnisch im Sinne der Auskehr eines eventuellen Veräußerungserlöses verwendet. Diese Auslegung durch das Verwaltungsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Ermittlung des gewollten Inhalts von allein materiellrechtlich erheblichen Willenserklärungen handelt es sich um Tatsachenfeststellungen im Sinne von § 137 Abs. 2 VwGO (Urteil vom 23. Oktober 1996 – BVerwG 8 C 7.96 – Buchholz 448.11 § 24 ZDG Nr. 10 S. 1 ≪6 f.≫ m.w.N.). Eine sich daraus ergebende Bindung des Revisionsgerichts tritt nur dann nicht ein, wenn eine vom Tatsachengericht vorgenommene Auslegung einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lässt. Derartige Fehler bei der Auslegung des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin weder geltend gemacht noch sind sie sonst ersichtlich. Vor dem Hintergrund der seinerzeit erörterten Veräußerung des Grundstücks durch die Treuhandanstalt liegt es im Hinblick auf die Regelungen in § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG und § 16 InVorG vielmehr nahe, den Antrag als auf Erlösauskehr gerichtet aufzufassen.
bb) Der Restitutionsanspruch der Beigeladenen ist auch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht durch die Übertragung des Grundstücks an sie im Rahmen der Unternehmensrestitution untergegangen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich um gleichartige, auf denselben Vermögenswert zielende Restitutionsansprüche handelte, die sich gegenseitig ausschlössen (vgl. Beschluss vom 28. August 1995 – BVerwG 7 B 214.95 – Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 13 S. 23 ≪24 f.≫).
Der Restitutionsanspruch wird durch die wiedergutzumachende Schädigung und deren Gegenstand bestimmt (Beschluss vom 20. März 1995 – BVerwG 7 C 210.94 – Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 5). Gegenstand des Restitutionsanspruches der Beigeladenen war ein Grundstück und ein auf dieses bezogener Schädigungstatbestand nach § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG. Der Restitutionsanspruch der Klägerin war dagegen nicht auf die Rückübertragung des streitigen Grundstücks, sondern nach § 6 Abs. 1 VermG auf das geschädigte Unternehmen gerichtet, zu dem das Grundstück nur deswegen gehörte, weil es nach der Schädigung „zugeschwommen” war. Beigeladene und Klägerin sind damit Berechtigte bezogen auf unterschiedliche Restitutionsansprüche. Insoweit verkennt auch der Oberbundesanwalt, dass die Übertragung des Grundstücks auf die Klägerin nicht etwa aufgrund eines fehlerhaften Bescheides erfolgt ist, sondern dass die entsprechende Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern der Klägerin und der Treuhandanstalt ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 Satz 1 URüV findet. Danach ist ein Unternehmen in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich unbeschadet von Ausgleichsansprüchen oder Schadensersatzansprüchen im Zeitpunkt der Rückgabe befindet. Nur deshalb wurde das „zugeschwommene” Grundstück M.-straße 19 mit dem Unternehmen an die Klägerin übertragen. Es ist daher für die zu treffende Entscheidung auch unerheblich, ob der Teilbescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 23. Februar 1993, mit dem die Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern der Klägerin und der Treuhandanstalt nach § 31 Abs. 5 VermG umgesetzt wurde, unanfechtbar geworden ist bzw. ob einer möglichen Anfechtung durch die Beigeladene die Grundsätze der Verwirkung entgegenstehen könnten. Denn durch die Rückübertragung des Unternehmens einschließlich des hier streitigen Grundstücks auf die Klägerin wurde nicht zugleich über die Frage des Rückübertragungsanspruchs der Beigeladenen hinsichtlich des Grundstücks und des sich daraus wegen der zwischenzeitlichen Zwangsversteigerung ergebenden Anspruchs auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Versteigerungserlöses mitentschieden. Folge dieses Bescheides ist lediglich, dass die Klägerin Eigentümerin des Grundstücks wurde, wobei das Eigentum von vornherein mit dem bereits angemeldeten Restitutionsanspruch der Beigeladenen belastet war, auch wenn das von den damals Beteiligten nicht erkannt wurde. Deswegen kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 14 GG geltend machen.
Wäre über den Restitutionsanspruch der Beigeladenen zuerst entschieden worden, wäre die Rechtsvorgängerin der Klägerin zur Übertragung des Eigentums an die Beigeladene verpflichtet gewesen, und die Klägerin hätte das Unternehmen von vornherein ohne das Grundstück zurückerhalten, weil es im Zeitpunkt der Rückübertragung nicht mehr zum Unternehmen gehört hätte. Die eher zufällige zeitliche Reihenfolge der Entscheidungen kann aber für das Bestehen des Anspruchs der Beigeladenen nicht maßgeblich sein.
Die gegenteilige Ansicht hätte im Übrigen zur Folge, dass die Beigeladene als Berechtigte hinsichtlich des Grundstücks keine rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, den Untergang ihres Anspruchs zu verhindern. Während nämlich der Berechtigte im Falle einer unzulässigen Veräußerung des Vermögenswertes – rechtzeitige Kenntnis vorausgesetzt – vorläufigen Rechtsschutz bei den Zivilgerichten erlangen kann oder im Falle eines Restitutionsbescheides zu Gunsten eines konkurrierenden Antragstellers ebenso wie im Falle eines Investitionsvorrangbescheides Widerspruch einlegen oder Klage beim Verwaltungsgericht erheben bzw. einen Antrag nach §§ 80, 80 a VwGO stellen kann, wäre ein etwaiges Rechtsmittel der Beigeladenen gegen den Restitutionsbescheid zu Gunsten der Klägerin jedenfalls unbegründet gewesen, da dieser wegen § 1 Abs. 1 Satz 1 URüV der Rechtslage entsprach. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Unternehmensrestitution durch Übertragung der Geschäftsanteile (§ 6 Abs. 5 a Satz 1 Buchst. a VermG) oder – wie hier – durch Übertragung aller aktiven und passiven Vermögenswerte des Unternehmens (§ 6 Abs. 5 a Satz 1 Buchst. b VermG) erfolgte.
4. Die Klägerin ist auch ehemalige Verfügungsberechtigte im Sinne des § 3 b Abs. 4 Satz 1 VermG. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG ist Verfügungsberechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes bei anderen Vermögenswerten als Unternehmen diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Dass die Klägerin bis zur Zwangsversteigerung Eigentümerin des streitigen Grundstücks war, wird auch von ihr nicht in Zweifel gezogen. Auf welchem Wege sie das Eigentum an dem Grundstück erworben hat, ist dagegen für die Annahme ihrer Verfügungsberechtigung ohne Bedeutung. Wie der Senat im Beschluss vom 21. August 2000 – BVerwG 8 B 178.00 – (zur Veröffentlichung in Buchholz unter 428 § 2 VermG vorgesehen) unter Hinweis auf Neuhaus (in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 2 Rn. 3; vgl. auch Wasmuth, RVI, B 100 § 2 VermG Rn 145, 157 f.) ausgeführt hat, stellen die Begriffe „Eigentum” und „Verfügungsmacht” auf die formale Inhaberschaft eines Rechts ab. Weitergehende Voraussetzungen stellt § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG an die Annahme der Verfügungsberechtigung nicht. Entscheidend ist vielmehr allein die derzeitige Formalposition, aus der sich die vermögensrechtliche Verpflichtung gegenüber dem Berechtigten und deswegen das Recht auf Verfahrensbeteiligung (§ 31 Abs. 2 VermG, § 65 Abs. 2 VwGO, vgl. u.a. Urteil vom 24. Februar 1994 – BVerwG 7 C 20.93 – BVerwGE 95, 155 ≪160≫ = Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 5 S. 1 ≪5≫) ergibt. Die Klägerin kann demgegenüber nicht mit Erfolg einwenden, sie sei selbst Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes und könne deswegen nicht zugleich auch Verfügungsberechtigte für das Grundstück sein, weil sie dabei nicht berücksichtigt, dass sich ihre Berechtigung – wie dargelegt – auf einen anderen Vermögenswert bezieht.
5. Der Ablösebetrag für die Altgrundpfandrechte ist in dem Berechtigtenfeststellungsbescheid vom 16. Oktober 1995 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 9. August 1996, die beide von der Klägerin nicht angefochten wurden, in Höhe von 5 750 DM festgesetzt worden. Allerdings hat das Verwaltungsgericht keine Feststellungen darüber getroffen, ob diese Bescheide auch gegenüber den Gläubigern der Altgrundpfandrechte unanfechtbar geworden sind. Das bedarf aber keiner weiteren Klärung. Selbst wenn nämlich die Voraussetzung einer unanfechtbaren Festsetzung des Ablösebetrages fehlen sollte, könnte dies die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen, weil die Regelung nur dem Schutz der Gläubiger der Altgrundpfandrechte dient. Die Vorschrift soll nämlich sicherstellen, dass der Veräußerungserlös erst dann an den Restitutionsberechtigten ausgezahlt wird, wenn der Ablösebetrag unanfechtbar festgesetzt und zu Gunsten des Inhabers des Altgrundpfandrechts als dem Begünstigten im Sinne des § 18 b Abs. 1 Satz 1 VermG hinterlegt worden ist. Die Festsetzung des Ablösebetrages soll dagegen keine Schutzwirkung zu Gunsten der Klägerin gegen weitere „Nachforderungen” des Begünstigten etwa für den Fall entfalten, dass der Ablösebetrag zu niedrig angesetzt sein sollte. Eines solchen Schutzes bedarf es nämlich nicht, denn die dem Altgrundpfandrecht zugrunde liegende schuldrechtliche Forderung, die anders als das zu ihrer Sicherung eingetragene Altgrundpfandrecht bei Überführung des Grundstücks in Volkseigentum nicht untergegangen ist (Wolters in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand November 1999, Anh. IV zu §§ 18-18 b VermG, Rn. 105 m.w.N.), richtet sich nicht gegen den Verfügungsberechtigten, sondern – soweit sie nicht durch Herausgabe des Ablösebetrages erloschen ist (§ 4 Abs. 4 Satz 1 HypAblV i.V.m. § 18 b Abs. 3 S. 1 VermG) – nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen gegen den Berechtigten bzw. dessen Rechtsnachfolger (Schaffrath in: Kimme, a.a.O. § 4 HypAblV Rn. 17 a.E.). Insoweit wird die Forderung auch nicht etwa durch eine zu niedrige Festsetzung des Ablösebetrages abgeschnitten (Flotho in: RVI, Stand August 2000 § 4 HypAblV Rn. 21; Kuhlmey, OV Spezial 17/1994 S. 4).
6. Der Einwand der Klägerin, sie habe keinen Versteigerungserlös erhalten, den sie herausgeben könne, weil dieser mit der Forderung der Bank verrechnet worden sei, ist unbegründet. Es liegt in der Natur eines Zwangsversteigerungsverfahrens, dass der Versteigerungserlös allenfalls teilweise an den Schuldner ausgekehrt wird. Den Fall, dass der Verfügungsberechtigte durch die Zwangsversteigerung von eigenen Verbindlichkeiten frei wird, hatte der Gesetzgeber gerade vor Augen und hat ihn, weil er das Freiwerden von der Verbindlichkeit auf Kosten des Restitutionsberechtigten als unbillig empfand (BTDrucks 13/1593, S. 11), durch die Regelung des § 3 b Abs. 4 VermG im Sinne einer Gleichstellung der Zwangsversteigerung mit den sonstigen Veräußerungen gelöst. Dass die Verbindlichkeit ansonsten uneinbringlich gewesen wäre, ist in den Fällen, in denen es zu einer Zwangsversteigerung kommt, geradezu typisch. Auch die mangelnde Leistungsfähigkeit der Klägerin kann kein ernsthafter Einwand gegen ihre Verpflichtung zur Zahlung des geschuldeten Betrages in Höhe des Versteigerungserlöses sein. Das alles hat bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt.
Bedenken gegen die rechnerische Richtigkeit des festgesetzten Betrages werden von der Klägerin nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin weder im Verwaltungsverfahren noch im Klageverfahren dargelegt, dass gegen die Beigeladene Ansprüche nach § 7 Abs. 5 VermG bestehen könnten, die zu einer Minderung des an sie auszuzahlenden Betrages führen würden (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 HypAblV a.F.)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Unterschriften
Müller, Sailer, Krauß, Golze, Postier
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 15.11.2000 durch Grosser Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
BuW 2001, 562 |
ZfIR 2001, 471 |
NJ 2001, 435 |