Entscheidungsstichwort (Thema)
Revisionsrechtliche Überprüfung einer Auslegung. Verstoß gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze. Auslegung eines Antrags. Antrag. Ausschlussfrist. Anmeldefrist. Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz (2. VermRÄndG). Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz (WoModSiG). ergänzende Einzelrestitution. Bruchteilseigentum. unmittelbare Anteilsschädigung. mittelbare Anteilsschädigung. Durchgriff. doppelter Durchgriff. NS-Verfolgte
Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung von Anträgen in Fällen der ergänzenden Einzelrestitution nach § 3 Abs. 1 Sätze 4 und 5 VermG.
Normenkette
VermG § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 1 Sätze 4-5, § 30a Abs. 1 S. 1; BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
VG Weimar (Entscheidung vom 04.03.1999; Aktenzeichen 5 K 2109/97) |
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 4. März 1999 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrt nach dem Vermögensgesetz die Einräumung von Bruchteilseigentum an einem Grundstück in Erfurt, das ehemals zum Vermögen der Nordsee AG gehörte.
Ihre Rechtsvorgängerin, die zum niederländisch-britischen Unilever-Konzern gehörende Margarine-Verkaufs-Union GmbH hielt 49,05 % des Aktienkapitals der Nordsee AG. Nachdem eine interne Studie der NS-Regierung u.a. zu dem Ergebnis gelangt war, der Unilever-Konzern sei „anglophil, judenfreundlich und deutschfeindlich”, musste die Margarine-Verkaufs-Union GmbH auf persönlichen Befehl von Hermann Göring 1941 ihre Aktienanteile an der Nordsee AG verkaufen. Nach 1945 erhielt die Margarine-Verkaufs-Union GmbH in der amerikanischen und britischen Zone aufgrund des Rückerstattungsrechts ihre Anteile an der Nordsee AG zurück. In der sowjetischen Besatzungszone wurde das Vermögen der Nordsee AG enteignet und in Volkseigentum überführt. Seit den 80-iger Jahren hält die Klägerin 100 % der Anteile der – zwischenzeitlich in eine GmbH umgewandelten – Nordsee GmbH.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 1990 meldete die Klägerin Ansprüche nach der Anmeldeverordnung auf das streitgegenständliche Grundstück an. In dem Schreiben heißt es, die Klägerin melde namens und in Vollmacht der von ihr vertretenen Nordsee GmbH vermögensrechtliche Ansprüche an. Angemeldet würden sämtliche vermögensrechtlichen Ansprüche in Bezug auf das streitgegenständliche Grundstück sowie sämtliche Ansprüche bezüglich aller Rechte, die mit dem Grundstück in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stünden.
Mit einem an die Klägerin gerichteten Bescheid des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 22. Juli 1992 wurde der – als Antrag der Nordsee GmbH bezeichnete – Antrag vom 9. Oktober 1990 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Enteignung sei auf besatzungshoheitlicher Grundlage (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG) erfolgt.
Dagegen erhob die Nordsee GmbH – vertreten durch die Klägerin – Klage. Mit Schriftsatz vom 13. November 1992 begründete sie die Klage. Unter anderem führte sie aus, sie sei Rechtsnachfolgerin der Margarine-Verkaufs-Union GmbH. Diese sei 1941 gezwungen worden, 49,05 % des Aktienkapitals an der Nordsee AG zu verkaufen. Dieser Verkauf sei nach 1945 im Wege der Restitution in den westlichen Besatzungszonen rückgängig gemacht worden.
Diese Klage wies das Verwaltungsgericht mit einem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. November 1996 ergangenen – rechtskräftig gewordenen – Urteil ab (Az.: VG 7 K 400.92). In der mündlichen Verhandlung hatte die Klägerin eine „Vollmachtsbestätigung” übergeben. Diese wertete das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen als vermögensrechtlichen Antrag der Klägerin, mit dem sie begehrt, ihr Bruchteilseigentum in Höhe von 49,05 % an dem früher zur Zweigniederlassung Erfurt der Nordsee AG gehörenden Grundstück einzuräumen. Mit Bescheid vom 4. Juni 1997 lehnte es diesen Antrag ab. Zur Begründung führte die Behörde aus, das Schreiben vom 9. Oktober 1990 stelle eine Anmeldung nur für die Nordsee GmbH dar. Daher müsse die „Vollmachtsbestätigung” als neuer Antrag gewertet werden. Dieser Antrag sei jedoch erst nach Ablauf der mit dem 31. Dezember 1992 endenden Anmeldefrist (§ 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG) gestellt worden.
Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 4. März 1999 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der ablehnende Bescheid sei rechtmäßig, weil der Antrag der Klägerin erst nach dem 31. Dezember 1992 gestellt worden sei. Insbesondere enthalte das Schreiben der Klägerin vom 9. Oktober 1990 keine Anmeldung eigener vermögensrechtlicher Ansprüche. Der Wortlaut des Schreibens sei eindeutig so zu verstehen, dass die Klägerin als Bevollmächtigte der Nordsee GmbH aufgetreten sei. Anhaltspunkte für die Geltendmachung eigener Ansprüche bestünden nicht. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Verhalten und einigen Schreiben des Beklagten. Unzutreffend sei die Ansicht der Klägerin, die Anmeldefrist sei nicht versäumt, weil erst durch die weitere Entwicklung des Vermögensgesetzes klar geworden sei, dass auch die Schädigung eines Mutterkonzerns als Schädigungstatbestand anerkannt werden könne; denn der Gesetzgeber habe trotz mehrfacher Änderungen des Vermögensgesetzes die Ausschlussfrist des § 30 a VermG belassen. Es könne daher durchaus die Situation eintreten, dass ein Berechtigter, der zunächst glaubte, keine eigenen Ansprüche zu haben, sich die Vorschrift des § 30 a VermG selbst dann entgegen halten lassen müsse, wenn sich die rechtliche oder tatsächliche Situation nach Fristablauf anders darstelle. Dieses Risiko hätte die Klägerin durch eine eigene fristgemäße Antragstellung vermeiden können.
Mit ihrer – vom Senat zugelassenen – Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 4. März 1999 und den Bescheid des Beklagten vom 4. Juni 1997 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Bruchteilseigentum in Höhe von 49,05 % an dem Grundstück Johannisstraße 180 in Erfurt einzuräumen.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist zulässig und begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht. Da mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen eine abschließende Entscheidung nicht möglich ist, muss die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Zu Unrecht meint das Verwaltungsgericht, der Anspruch der Klägerin auf Einräumung von Bruchteilseigentum in Höhe von 49,05 % an dem streitgegenständlichen Grundstück sei nicht innerhalb der mit dem 31. Dezember 1992 endenden Frist (§ 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG) angemeldet worden; denn das Anmeldeschreiben der Klägerin vom 9. Oktober 1990 beinhalte keine Anmeldung eigener Rückübertragungsansprüche. Dies hat das Verwaltungsgericht aus dem Wortlaut des Schreibens geschlossen. Dabei hat es auch Schreiben und das Verhalten des Beklagten gewürdigt. Nicht gewürdigt hat es jedoch den Vortrag der Klägerin in der vor Ablauf der Anmeldefrist eingereichten Klagebegründung vom November 1992. Diesen hätte es ebenfalls würdigen müssen. Maßgeblich für den Inhalt eines Restitutionsantrags ist nämlich, wie die Behörde ihn unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu verstehen hatte (vgl. u.a. Urteil vom 26. Mai 1999 – BVerwG 8 C 20.98 – Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 9, S. 9). Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die der Behörde bis zum Ablauf der Anmeldefrist (§ 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG) bekannt geworden sind. Dies gilt insbesondere für die Erläuterung bzw. Ergänzung eines Antrags in einem weiteren Schreiben eines Anmelders. Indem das Verwaltungsgericht die Ausführungen in der Klagebegründung bei der Auslegung des Restitutionsantrages überhaupt nicht berücksichtigt hat, hat es gegen revisible allgemeine Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) verstoßen.
Verletzt das Tatsachengericht eine gesetzliche Auslegungsregel und sind weitere tatsächliche Feststellungen für eine Auslegung nicht erforderlich, kann das Revisionsgericht die Auslegung selbst vornehmen (vgl. Urteile vom 19. Januar 1990 – BVerwG 4 C 21.89 – BVerwGE 84, 257 ≪264 f.≫ = Buchholz 445.4 § 10 WHG Nr. 4 S. 1 ≪6≫ und vom 18. Oktober 2000 – BVerwG 8 C 13.99 – zur Veröffentlichung in Buchholz unter 428 § 30 a VermG vorgesehen ≪amtlicher Umdruck S. 11≫).
Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, dass ein Restitutionsantrag die Person des Berechtigten hinreichend konkret bezeichnen und durch eine hinter dem Rückgabeantrag stehende Willenserklärung des Berechtigten gedeckt sein muss (Urteile vom 24. Juni 1999 – BVerwG 7 C 20.98 – BVerwGE 109, 169 ≪173≫ = Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 10 S. 14 und vom 5. Oktober 2000 – BVerwG 7 C 8.00 – zur Veröffentlichung vorgesehen, m.w.N.; Beschlüsse vom 22. April 1999 – BVerwG 8 B 81.99 – Buchhholz 428 § 30 a VermG Nr. 8, vom 21. Juni 1999 – BVerwG 8 B 8.99 – n.v. und vom 26. April 2000 – BVerwG 8 B 68.00 – n.v.). Diese Voraussetzung der Klarheit über die Person des Berechtigten wird ergänzt durch das Erfordernis, den Vermögensgegenstand, auf den das Restitutionsbegehren zielt, so genau zu bezeichnen, dass zumindest im Wege der Auslegung ermittelt werden kann, was der Antragsteller beansprucht (Beschluss vom 22. April 1999 – BVerwG 8 B 81.99 – a.a.O.; vgl. auch Beschlüsse vom 21. Mai 1999 – BVerwG 7 B 16.99 – Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 11 und vom 27. März 2000 – BVerwG 8 B 77.00 – zur Veröffentlichung in Buchholz unter 428 § 30 a VermG vorgesehen). Der Restitutionsantrag muss also sowohl hinsichtlich der Person als auch in Bezug auf den oder die begehrten Vermögensgegenstände individualisierbar sein. Hierbei auftretende Zweifelsfragen sind, da der Antrag eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB im Wege der Auslegung zu klären.
Diesen Anforderungen genügt der Antrag vom 9. Oktober 1990 in Verbindung mit der Klagebegründung vom November 1992 im Verfahren VG 7 K 400.92 auch hinsichtlich des hier geltend gemachten Anspruchs der Klägerin auf Einräumung von Bruchteilseigentum. Dabei kann nicht zweifelhaft sein, dass der geschädigte Vermögenswert und das vorliegend geltend gemachte schädigende Ereignis (Verkauf der Anteile an der Nordsee AG im Jahre 1941 auf Befehl von Göring) konkret bezeichnet worden sind. Das gilt aber auch für die Person des Berechtigten. Zwar hat die Klägerin, die als Bevollmächtigte der Nordsee GmbH auftrat, den Antrag ausdrücklich im Namen der vertretenen Tochtergesellschaft gestellt. Sie hat aber auch wiederholt darauf hingewiesen, dass sie als Muttergesellschaft wirtschaftlich Inhaber aller Ansprüche der Nordsee GmbH ist. Dies sprach für die Beteiligten erkennbar dafür, dass sie mit ihrer ausdrücklich auf „1. sämtliche vermögensrechtliche(n) Ansprüche in Bezug auf das … genannte Grundstück …, sowie 2. über die hier ausdrücklich erwähnten Vermögenswerte hinaus sämtliche vermögensrechtliche(n) Ansprüche in Bezug auf alle Rechte, die zu dem genannten Grundstück … in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen,” erstreckten Anmeldung ggf. auch solche Ansprüche geltend machen wollte, die nicht der Nordsee GmbH, sondern ihr selbst zustehen, und dass diese Anmeldung erkennbar auch von ihrem Willen als Berechtigte gedeckt war. Denn die sich möglicherweise aus der geltend gemachten Schädigung im Jahre 1941 ergebenden Ansprüche konnten nur der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Margarine-Verkaufs-Union GmbH, nicht aber der Nordsee GmbH zustehen.
Es kommt hinzu, dass die Rechtslage hinsichtlich eines Anspruchs auf Einräumung von Bruchteilseigentum nach § 3 Abs. 1 Sätze 4 und 5 VermG, wie er von der Klägerin geltend gemacht wird, jedenfalls im Zeitpunkt des Fristablaufs nach § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG unklar war. Eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch wurde erstmals durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257) geschaffen. Mit den neuen Bestimmungen wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die während der NS-Herrschaft Verfolgten nicht schlechter gestellt werden, als sie bei Anwendung der alliierten Rückerstattungsgesetze stünden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks 12/2944 S. 50). Über die Bedeutung der neuen Bestimmungen bestand erhebliche Rechtsunsicherheit. Dies galt insbesondere für Fälle, in denen – wie hier – ausschließlich die Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG war, der Vermögensgegenstand, an dem die Einräumung von Bruchteilseigentum verlangt wurde, nicht infolge einer Schädigungsmaßnahme gemäß § 1 VermG aus dem Unternehmensvermögen ausgeschieden war und das Unternehmen nicht nach vermögensrechtlichen, sondern nach anderen nach dem Zweiten Weltkrieg erlassenen Wiedergutmachungsvorschriften zurückgegeben worden war. Diese Rechtsunsicherheit wurde erst durch das Urteil vom 26. Juni 1997 – BVerwG 7 C 53.96 – (Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 14) beseitigt. Mit dem Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz vom 17. Juli 1997 (BGBl I S. 1823) hat der Gesetzgeber § 3 Abs. 1 Sätze 4 und 5 VermG neu gefasst und damit – was Ansprüche der hier geltend gemachten Art angeht – die Rechtslage klargestellt.
Auch diese rechtliche Unsicherheit muss bei der Auslegung der Anmeldung zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt werden, zumal bei der vorliegenden Konstellation dem Zweck der gesetzlichen Ausschlussfrist in § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG (vgl. dazu u.a. Urteil vom 24. Juni 1999 – BVerwG 7 C 20.98 – a.a.O. S. 172 bzw. S. 13 f. m.w.N.) Rechnung getragen ist, weil über die Identität des restitutionsbelasteten Vermögenswerts und der als Berechtigte in Betracht kommenden juristischen Personen Klarheit bestand und es allenfalls Unsicherheit darüber geben konnte, welche von mehreren am Verfahren beteiligten und wirtschaftlich eine Einheit bildenden juristischen Personen als rechtlicher Inhaber des Anspruchs bezeichnet werden sollte.
Das Verwaltungsgericht hat – aufgrund seiner Bewertung der Anmeldung konsequenterweise – nicht geprüft, ob eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG vorliegt und ob der begehrten Einräumung von Bruchteilseigentum Ausschlussgründe entgegenstehen. Die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil ermöglichen dem Senat keine abschließende Entscheidung hierzu. Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Unterschriften
Dr. Müller, Sailer, Krauß, Golze, Postier
Fundstellen