Entscheidungsstichwort (Thema)
Ruhegehaltfähige Dienstzeit, Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung rentenrechtlich berücksichtigungsfähiger Zeiten in der DDR als –. Alimentationsgrundsatz, keine Verletzung des – durch Nichtberücksichtigung von Vorzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Gleichbehandlungsgrundsatz, keine Verletzung des – durch Nichtberücksichtigung in der DDR zugebrachter rentenrechtlich berücksichtigungsfähiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Vertrauensschutz und Änderung beamtenrechtlicher Versorgungsregelungen
Leitsatz (amtlich)
§ 12 Abs. 1 BeamtVG, wonach Ausbildungszeiten und andere Vorzeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR zurückgelegt hat, bei Erfüllung bestimmter rentenrechtlicher Voraussetzungen nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, ist verfassungsgemäß.
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 5, Art. 3 Abs. 1; BeamtVG § 12b Abs. 1, §§ 12, 67 Abs. 2
Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Entscheidung vom 28.04.1999; Aktenzeichen 2 L 620/97) |
VG Braunschweig (Entscheidung vom 03.12.1996; Aktenzeichen 7 A 7064/96) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. April 1999 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der im Jahre 1946 geborene Kläger studierte von 1965 bis 1970 Physik und Mathematik an der Humboldt-Universität in Berlin. Danach war er bis 1991 am Karl-Weierstraß-Institut für Mathematik in Berlin tätig; während dieser Zeit promovierte er und habilitierte sich. Ab 1992 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. in Potsdam beschäftigt. Zum 1. April 1994 wurde er als Universitätsprofessor – BesGr. C 4 BBesG – in den Niedersächsischen Landesdienst übernommen.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 1995 erkannte der Beklagte die nach dem 3. Oktober 1990 liegenden Zeiten in vollem Umfang und die davor liegenden Zeiten für die Promotion im Umfang von zwei Jahren als ruhegehaltfähig an.
Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage mit dem Ziel, auch die weitere vor dem 3. Oktober 1990 liegende Zeit ab dem Studium als ruhegehaltfähig anzuerkennen, hatte in erster und zweiter Instanz keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger erfülle ausweislich der Angaben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die gesetzliche Wartezeit für die Rentenversicherung, und die Dienstzeit am Karl-Weierstraß-Institut sei als rentenrechtliche Zeit berücksichtigungsfähig. § 12 b Abs. 1 BeamtVG sei nicht verfassungswidrig. Der nach Art. 33 Abs. 5 GG zu berücksichtigende hergebrachte Grundsatz, dass dem Beamten ein angemessener Lebensunterhalt zu gewähren ist, unterliege der Konkretisierung durch den Besoldungs- und Versorgungsgesetzgeber; dieser habe dabei ein weites politisches Ermessen.
Jenseits der Untergrenze des standesgemäßen Unterhalts sei nur das erdiente Ruhegehalt als Kernbestand des beamtenrechtlichen Versorgungsanspruchs geschützt. Die Regelung sei sachlich vertretbar im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. In der ehemaligen DDR habe es kein Berufsbeamtentum und folglich auch keine beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche gegeben, so dass die Zeiten stattdessen rentenrechtlich berücksichtigt wurden.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,
die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. April 1999 und des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 3. Dezember 1996 sowie den Bescheid des Niedersächsischen Landesverwaltungsamts vom 1. Dezember 1995 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 2. Februar 1996 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, auch die Studienzeit einschließlich Prüfungszeit des Klägers vom 1. September 1965 bis zum 16. Oktober 1970 und die Zeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Karl-Weierstraß-Institut für Mathematik vom 1. September 1972 bis zum 2. Oktober 1990 als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt teilt die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Zeit seines Studiums sowie weiterer vor dem 3. Oktober 1990 liegender Zeiten seiner wissenschaftlichen Tätigkeit am Karl-Weierstraß-Institut als ruhegehaltfähig.
Nach § 12 b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ist die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung einschließlich der üblichen Prüfungszeit, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, nicht ruhegehaltfähig, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Unter diesen Voraussetzungen bleiben gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 67 Abs. 2 BeamtVG auch die dort genannten Zeiten unberücksichtigt. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Art. 2 des Renten-Überleitungsgesetzes, § 12 b Abs. 1 Satz 2 BeamtVG.
Die Studienzeit des Klägers an der Humboldt-Universität ist Ausbildungszeit im Sinne von § 12 b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG. Die Zeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Karl-Weierstraß-Institut ist eine sonstige Zeit nach § 12 b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG. Diese Zeit ist ausweislich des Bescheides der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 6. Oktober 1995 als rentenrechtliche Zeit berücksichtigungsfähig. Laut „Rentenauskunft” der Bundesversicherungsanstalt vom 6. Oktober 1995 erfüllt der Kläger die allgemeine Wartezeit für eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für die Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres.
§ 12 b Abs. 1 BeamtVG steht im Einklang mit höherrangigem Recht.
Art. 33 Abs. 5 GG ist nicht verletzt. Diese Vorschrift verpflichtet den Gesetzgeber, bei beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen den Kernbestand der Strukturprinzipien, welche die Institution des Berufsbeamtentums tragen und von jeher anerkannt sind, zu beachten und gemäß ihrer Bedeutung zu wahren. Ihm verbleibt jedoch ein weiter Spielraum gesetzgeberischer Gestaltungsfreiheit, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann (z.B. BVerfGE 76, 256 ≪295≫).
Die Anerkennung von Ausbildungszeiten nach § 12 BeamtVG und förderlicher Zeiten nach § 67 Abs. 2 BeamtVG als ruhegehaltfähig ist kein überliefertes Prinzip der Beamtenversorgung allgemein oder der Versorgung von Professoren im Beamtenverhältnis. Weder das frühere Recht der Hochschullehrer noch das allgemeine Beamtenrecht enthielten Bestimmungen, dass Ausbildungszeiten und förderliche Vordienstzeiten zwingend zu einer Erhöhung des Ruhegehaltes beitrugen.
Nach Art. 33 Abs. 5 GG hat der Gesetzgeber den Alimentationsgrundsatz zu wahren (BVerfGE 3, 58 ≪160≫; 21, 329 ≪344≫; 76, 256 ≪310≫; BVerwGE 101, 116 ≪121≫; BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1979 – BVerwG 6 B 56.79 – Buchholz 232.5 § 48 BeamtVG Nr. 1 S. 3; Urteil vom 29. Juni 1970 – BVerwG 6 C 41.66 – Buchholz 232 § 158 Nr. 19 S. 21 ff.), der dem Beamten eine amtsangemessene Versorgung garantiert (z.B. BVerfGE 11, 203 ≪210≫; 61, 43 ≪58≫; 76, 256 ≪324 f.≫; 21, 329 ≪344≫; BVerwGE 10, 116 ≪121≫ m.w.N.). Diese ist das aufgrund der Dienstleistung als Beamter nach Maßgabe des zuletzt innegehabten Amtes und der Dauer der Dienstzeit erdiente Ruhegehalt.
In seinem Kernbestand ist die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten im Ruhestand einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewährleisten, ein durch die Dienstleistung erworbenes Recht. Es ist Korrelat zur Dienst- und Treuepflicht (z.B. BVerfGE 21, 329 ≪344 f.≫; 44, 249 ≪265≫). Zudem ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass die Versorgungsbezüge dem Beamten auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge seines letzten Amtes zu berechnen sind (BVerfGE 11, 203 ≪210≫; 61, 43 ≪58≫; 76, 256 ≪324 f.≫). Diese Prinzipien sind von der Regelung des § 12 b Abs. 1 BeamtVG nicht betroffen, da nur Zeiten ausgeschlossen werden, die außerhalb eines Beamtenverhältnisses verbracht wurden.
Dass der Grundsatz der amtsgemäßen Mindestversorgung (vgl. BVerfGE 3, 288 ≪342 f.≫; 7, 155 ≪169≫; 44, 249 ≪263≫) verletzt sein könnte, ist nicht ersichtlich. Zudem kann sich der Dienstherr von seiner Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, die ebenfalls dazu dienen, seine und seiner Familie Existenz zu sichern (BVerfGE 76, 256 ≪298, 322≫). Unter dem Blickwinkel des Alimentationsprinzips handelt es sich bei den Renten, die der Kläger aufgrund der rentenrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit der Zeit seines Studiums und seiner Tätigkeit am Karl-Weierstraß-Institut erhalten wird, um solche ebenfalls dem Lebensunterhalt dienende Leistungen aus einer öffentlichen Kasse (BVerwGE 76, 256 f., 298 ff.).
Art. 33 Abs. 5 GG verlangt nicht eine Versorgung bestimmter Gruppen von Beamten auf einem einheitlichen Niveau. Die zwingend erforderliche Anknüpfung an das zuletzt innegehabte Amt und die im Beamtenverhältnis verbrachte Dienstzeit ermöglichen zwangsläufig Unterschiede, die durch die hergebrachten Grundsätze nicht ausgeschlossen werden.
Art. 33 Abs. 5 GG hindert den Gesetzgeber nicht, das Besoldungs- und Versorgungsrecht dergestalt zu verändern, dass Ansprüche für die Zukunft verkürzt werden oder entfallen (BVerfGE 70, 69 ≪79≫; 76, 256 ≪310≫; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1972 – BVerwG 2 C 32.70 – Buchholz 232 § 160 b BBG Nr. 1 S. 5). Danach ist die Verfassungsbestimmung nicht deshalb verletzt, weil § 12 b BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG 1993) vom 20. September 1994 (BGBl I S. 2442) erst nach der Ernennung des Klägers zum Beamten in Kraft getreten ist (vgl. Art. 12 Abs. 1 BeamtVGÄndG 1993).
Entgegen der Auffassung der Revision ist § 12 b BeamtVG mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. Der Anspruch auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wird nicht durch die Erwartung unterschiedlich hoher Versorgungsbezüge beeinträchtigt. Ebenso wenig wie der Dienstherr die Auswahl eines Bewerbers von der Erwägung abhängig machen darf, in welchem Umfang später Versorgungslasten entstehen werden, hat der bestgeeignete Bewerber einen Anspruch darauf, versorgungsrechtlich wie ein anderer Bewerber mit weitergehenden Ruhegehaltserwartungen behandelt zu werden.
§ 12 b BeamtVG steht im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG. Nach ständiger Rechtsprechung überschreitet der Gesetzgeber seine weitgehende Gestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes, wenn die Ungleichbehandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, mit anderen Worten, wo ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist (vgl. BVerfGE 72, 39 ≪58 m.w.N.≫; BVerwGE 101, 116 ≪122 m.w.N.≫).
Der Besitz einer auf Dienstzeiten in der ehemaligen DDR beruhenden und in die Rentenversicherung übergeleiteten rentenrechtlichen Versorgungsanwartschaft ist ein zulässiger Differenzierungsgrund. In der DDR war die Altersrente die alleinige Form der Altersversorgung sämtlicher Beschäftigter einschließlich derjenigen des „öffentlichen Sektors”. Die Anwartschaften aus diesem Versorgungssystem hat der Gesetzgeber über den 3. Oktober 1990 hinaus aufrechterhalten (vgl. Art. 2 und Art. 3 des Rentenüberleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 ≪BGBl I S. 1606≫ in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1991 ≪BGBl I S. 2207≫). Dem Träger der Rentenversicherung hat er zur Erfüllung seiner Aufgaben im Beitrittsgebiet erhebliche Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt gewährt (vgl. Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt II § 5 zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 ≪BGBl II S. 889≫).
Anders als bei den Beamten mit einem allein vom Bundes- und Landesbeamtenrecht geprägten Werdegang, bei denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung vor dem Eintritt in das Beamtenverhältnis schon wegen der dafür geltenden Höchstaltersgrenzen in der Regel nur als vorübergehende vorgesehen war und deren ruhegehaltfähige Dienstzeit deshalb zum überwiegenden Teil aus ihrer Beamtendienstzeit besteht, sollte das versicherungspflichtigte Beschäftigungsverhältnis, in das die nach dem 3. Oktober 1990 zu Beamten ernannten Personen mit Beginn ihres Berufslebens in der DDR eingetreten waren, den rechtlichen Rahmen für ihr gesamtes Arbeitsleben und ihren Ruhestand bilden. Dies hat u.a. zur Folge, dass viele dieser Personen, je nach Lebensalter bei dem Eintritt in das Beamtenverhältnis, eine Beamtendienstzeit nicht zu erreichen vermögen, deren Dauer zu der davor liegenden Zeit einer versicherungspflichtigen Tätigkeit in einem Verhältnis steht, wie es für das auf Lebenszeit ausgerichtete Beamtenverhältnis typisch ist.
Von den ausländischen Professoren unterscheiden sich die nunmehr beamteten Professoren mit einer rentenversicherungspflichtigen Vortätigkeit in der ehemaligen DDR darin, dass bei diesen keine Mittel aus dem Bundeshaushalt zur Aufrechterhaltung von Rentenanwartschaften aufgewendet worden sind und dass sich Sicherheit und Höhe ihrer Rentenansprüche zum Teil, wenn überhaupt, nur mit großem Ermittlungsaufwand verlässlich feststellen lassen.
Die Geltung des § 12 b Abs. 1 BeamtVG auch für Beamte, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Regelung Beamte geworden sind, verletzt nicht den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Neben der Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG kommt diesem Prinzip keine selbständige Bedeutung zu (BVerfGE 55, 370 ≪396≫; 76, 256 ≪347≫).
§ 12 b BeamtVG ist auch nicht verfassungswidrig, weil hierdurch Ansprüche des Klägers erst ausgeschlossen wurden, nachdem dieser bereits in ein Beamtenverhältnis übernommen worden war. Gesetze, die auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken und damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen nachträglich entwerten, sind prinzipiell verfassungsrechtlich zulässig (BVerfGE 67, 1 ≪15≫ m.w.N.). Die dem Gesetzgeber insoweit gesetzten Grenzen sind nicht überschritten. Bereits mit § 2 Nr. 6 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung vom 22. Dezember 1992 (BGBl I S. 2427) hatte der Gesetzgeber für Beamte, die von ihrer ersten Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet oder dorthin versetzt wurden, eine § 12 b BeamtVG entsprechende Regelung getroffen. Die nur wenigen Personen, die bis zum 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet gelebt haben und bereits vor dem In-Kraft-Treten des § 12 b BeamtVG von einem Dienstherrn im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vor dem 3. Oktober 1990 zu Beamten ernannt worden sind, konnten nicht schutzwürdig darauf vertrauen, dass eine entsprechende allgemeine Vorschrift in aller Zukunft unterbleiben wird. Zudem kann der Kläger sich nicht darauf berufen, dass er in das Beamtenverhältnis nur im Vertrauen darauf eingetreten ist, die Vergünstigungen des § 12 und § 67 Abs. 2 BeamtVG in Anspruch nehmen zu können. Denn zum Zeitpunkt seiner Ernennung zum Beamten am 1. April 1994 hatte der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 13. August 1993 (BRDrucks 511/93) bereits eine entsprechende Regelung vorgesehen und der Bundestag hierüber am 28. Oktober 1993 erstmals beraten (PLProt. 12/185 S. 16032 D).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Silberkuhl, Dawin, Dr. Kugele, Groepper, Dr. Bayer
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 16.11.2000 durch Grubert Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
ZBR 2001, 210 |
ZTR 2001, 143 |
DÖD 2001, 87 |
DÖV 2001, 434 |
NJ 2001, 159 |
DVBl. 2001, 735 |
NPA 2001 |
VA 2001, 84 |