Entscheidungsstichwort (Thema)
Bebauungsplan. Normenkontrollverfahren. mehrfache Änderungen des Bebauungsplans. Antragsbefugnis. Abwägungsgebot. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens. Bindung des Normenkontrollgerichts an den Antrag. Incidentprüfung der Gültigkeit einer vorangegangenen Änderung des Bebauungsplans. Feststellung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans. Festsetzungen zum Lärmschutz. Immissionsgrenzwerte als Zaunwerte. Teilnichtigkeit, Teilunwirksamkeit eines Bebauungsplans. ergänzendes Verfahren
Leitsatz (amtlich)
Richtet sich ein Normenkontrollantrag auf die Feststellung der Nichtigkeit oder der Unwirksamkeit der Änderung eines Bebauungsplans, so darf das Normenkontrollgericht nicht ohne Antrag den ursprünglichen Bebauungsplan (oder – wie hier – eine vorangegangene Änderung des Bebauungsplans, mit der die angegriffene Änderungssatzung inhaltlich zusammenhängt) zum Gegenstand seiner Nichtigkeits- oder Unwirksamkeitsfeststellung machen. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der ursprünglichen Satzung prüft es von sich aus nur als Vorfrage der Gültigkeit der mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen (Änderungs-)Satzung.
Die Festsetzung eines Bebauungsplans, daß an der Grenze eines Kerngebiets zu einem Wohngebiet ein bestimmter Immissionsricht- oder -grenzwert (sog. Zaunwert) als „Summenpegel” einzuhalten ist, ist unzulässig (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 10. August 1993 – BVerwG 4 NB 2.93 – Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 18 = NVwZ-RR 1994, 138; Beschluß vom 7. März 1997 – BVerwG 4 NB 38.96 – Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 23 = NVwZ-RR 1997, 522).
§ 215 a Abs. 1 BauGB und § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO sind auch dann anzuwenden, wenn ein Bebauungsplan an Mängeln leidet, die durch inhaltliche Änderungen oder Ergänzungen des Plans in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können.
Normenkette
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 S. 4; BauGB § 1 Abs. 3, 6, §§ 13, 215a Abs. 1; BauNVO § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Entscheidung vom 23.07.1999; Aktenzeichen 10 A D 100/97.NE) |
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Revision der Antragsgegnerin wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 1998 geändert:
Der am 3. August 1996 bekanntgemachte Bebauungsplan „G 108 – Stadtmitte-West – 8. Änderung” der Stadt Grevenbroich (Satzungsbeschluß vom 21. März 1996) ist unwirksam (§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die 8. Änderung des Bebauungsplans „G 108 – Stadtmitte West”. Sie sind Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks; dieses liegt in einem allgemeinen Wohngebiet an der K.-Th.-Straße, ausgewiesen durch den Bebauungsplan „G 108 – Stadtmitte West”.
Östlich der K.-Th.-Straße liegt ein früher gewerblich genutztes Gelände. Es war in dem Bebauungsplan „G 108 – Stadtmitte West” ursprünglich ebenfalls als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Durch die 2. Änderung des Bebauungsplans „G 108 – Stadtmitte West” vom 14. September 1989, ortsüblich bekanntgemacht im März 1990, wurde es als Kerngebiet festgesetzt. In diesem Änderungs-Bebauungsplan sind Festsetzungen zum Lärmschutz zugunsten der westlich an das Kerngebiet angrenzenden Wohngebiete – darunter das Wohngebiet der Antragsteller – getroffen, nämlich eine 2,50 m hohe Lärmschutzwand mit einem Schalldämmwert von mindestens R'w = 25 db(A) sowie ein Gebot, einen Richtpegel von tagsüber 50 db(A) und nachts 35 db(A) an einer bestimmten Linie an der Westseite des Kerngebiets (sog. Zaunwert) einzuhalten. In dem Kerngebiet entstand ein Einkaufszentrum. Das Gelände des Einkaufszentrums hat eine im 2. Änderungs-Bebauungsplan festgesetzte Ein- und Ausfahrt zur östlich gelegenen Straße „Am H.”. Entlang der nördlich verlaufenden R.-Straße, einer Bundesstraße, setzt der Plan „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt” fest.
Durch die 8. Änderung des Bebauungsplans „G 108 – Stadtmitte West” vom 21. März 1996, ortsüblich bekanntgemacht am 3. August 1996, der den nordwestlichen Teil des Kerngebiets erfaßt, wurde eine Ein- und Ausfahrt (auch) zur R.-Straße (Bundesstraße) festgesetzt.
Die Antragsteller machen geltend, bei der Planung des Kerngebiets seien die Auswirkungen des Einkaufszentrums auf die angrenzende Wohnbebauung nicht sachgerecht ermittelt worden. Die Lärmschutzwand sei unzureichend. Die zweite Zufahrt führe zu erhöhtem Kfz-Verkehr im Grenzbereich zur Wohnbebauung. Sie haben beantragt, die Nichtigkeit der 8. Änderung des Bebauungsplans festzustellen.
Das Normenkontrollgericht hat mit Urteil vom 23. Juli 1998 die 2. und die 8. Änderung des Bebauungsplans „G 108 – Stadtmitte-West” bis zur Behebung der in den Entscheidungsgründen festgestellten Mängel für nicht wirksam erklärt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Normenkontrollantrag sei zulässig und „im wesentlichen” begründet. Die Überprüfung könne – entgegen dem Antrag – nicht auf die 8. Änderung des Bebauungsplans beschränkt werden, sondern müsse die 2. Änderung einbeziehen. Mit ihr stehe nämlich die 8. Änderung in einem untrennbaren Zusammenhang. Die 2. Änderung leide an einem materiellen Mangel. Für die Festsetzung eines Immissionszaunwertes gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Unwirksamkeit dieser Festsetzung führe zur Unwirksamkeit der gesamten Änderung des Bebauungsplans, weil sie eine zentrale Frage der Gesamtplanung betreffe. Die Festsetzung habe nämlich die Verträglichkeit des Kerngebiets neben dem Wohngebiet überhaupt erst ermöglichen sollen. Die auch festgesetzte Lärmschutzwand habe den erforderlichen Schutz allein nicht bewirken können. Die Unwirksamkeit der 2. Änderung ziehe die Unwirksamkeit der 8. Änderung nach sich. Wegen der Unwirksamkeit der 2. Änderung beruhe zudem die Abwägung zur 8. Änderung auf einer unzutreffenden Grundlage. Die festgestellten Mängel könnten indes durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden und führten deshalb gemäß § 215 a Abs. 1 BauGB nur zur Unwirksamkeit. Es sei nicht von vornherein ausgeschlossen, daß die fehlerhafte Festsetzung durch eine andere Festsetzung wirksamen Lärmschutzes ersetzt werden könne.
Dagegen richtet sich die vom Normenkontrollgericht zugelassene Revision der Antragsgegnerin. Sie beantragt die Aufhebung des Normenkontrollurteils und die Ablehnung des Normenkontrollantrags und trägt zur Begründung ihrer Revision im wesentlichen vor: Die Antragsteller seien durch die Festsetzung der etwa 200 m von ihrem Wohnhaus entfernten Ein- und Ausfahrt nicht in ihren Rechten verletzt. Das Normenkontrollgericht habe die 2. Änderung des Bebauungsplans nicht in das Verfahren einbeziehen dürfen. Die Festsetzung des Zaunwertes sei ausnahmsweise zulässig, weil das Einkaufszentrum einen einzigen Betreiber habe, dem auch die Baugenehmigung erteilt worden sei. Die festgesetzte Lärmschutzwand sei, wie Messungen ergeben hätten, gemäß TA Lärm und VDI-Richtlinie 2058 (Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft) ausreichend. Der Gemeinderat habe den Zaunwert als Festsetzung in den 2. Änderungsplan nur aufgrund einer Forderung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts aufgenommen, obwohl er selbst dies nicht für erforderlich gehalten habe. Bei der Beschlußfassung über die 8. Änderung habe der Rat die Lärmsituation erneut in den Blick genommen und den Lärmschutz unabhängig von den „Zaunwerten” als gewährleistet angesehen und ansehen dürfen. Durch die festgesetzte zweite Ein- und Ausfahrt sei sogar eine Verkehrsentlastung im Grenzbereich zur Wohnbebauung und damit auch eine Lärmminderung erreicht worden.
Die Antragsteller verteidigen das Normenkontrollurteil. Zur Einbeziehung der 2. Änderung des Bebauungsplans in das Normenkontrollverfahren räumen sie ein, daß dies für sie möglicherweise nachteilig sei, meinen aber, dies wegen des objektivrechtlichen Charakters der Normenkontrolle hinnehmen zu müssen.
Der Oberbundesanwalt äußert sich zur Anwendung des § 215 a Abs. 1 BauGB und teilt die Ansicht des Normenkontrollgerichts, daß die Vorschrift auch für Bebauungspläne mit inhaltlichen Fehlern in Betracht komme.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist, soweit das Normenkontrollgericht die Unwirksamkeit der 2. Änderung des Bebauungsplans „G 108 – Stadtmitte-West” feststellt, begründet. Die Normenkontrollentscheidung verletzt insoweit Bundesrecht. Soweit sich die Revision gegen die Feststellung der Unwirksamkeit der 8. Änderung des Bebauungsplans wendet, verletzt das Normenkontrollurteil Bundesrecht nicht. Die Revision ist deshalb insoweit zurückzuweisen.
1. Das Normenkontrollgericht hat den Antrag zu Recht für zulässig gehalten.
1.1 Zur Antragsbefugnis hat das Normenkontrollgericht ausgeführt, die mit der 8. Änderung des Bebauungsplans festgesetzte zweite Ein- und Ausfahrt zu dem Einkaufszentrum könne dazu führen, daß sich der Verkehr auf dem Gelände erhöht und daß vor allem Kfz-Verkehr auf eine Fahrgasse entlang der Grenze zu dem benachbarten Wohngebiet verlagert wird. Das könne zu erhöhten Lärmbelästigungen der Antragsteller führen. Die dagegen erhobenen Einwände der Antragsgegnerin greifen nicht. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ausreichend dargetan (vgl. Urteil vom 10. März 1998 – BVerwG 4 CN 6.97 – NVwZ 1998, 732; Urteil vom 24. September 1998 – BVerwG 4 CN 2.98 – DVBl 1999, 100). Überdies kommt – unabhängig von der immissionsschutzrechtlichen Erheblichkeit der Lärmbelästigung, § 22 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG – auch eine Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung in Betracht (vgl. Urteil vom 24. September 1998, a.a.O.). Das Interesse an der Vermeidung von Lärmbelästigungen auch unterhalb der Erheblichkeitsschwelle ist ein abwägungserheblicher Belang jedenfalls dann, wenn es sich nicht um so geringfügige Belästigungen handelt, daß sie in der Abwägung unberücksichtigt bleiben können (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1999 – BVerwG 4 CN 1.98 – zur Veröffentlichung vorgesehen).
1.2 Auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag ist den Antragstellern nicht abzusprechen.
Die Antragsgegnerin kann insoweit nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Ein- und Ausfahrt zur R.-Straße sei vor Erlaß der 8. Änderung des Bebauungsplans schon vorhanden gewesen. Entscheidend ist, daß mit dem Normenkontrollantrag gerade die rechtliche Sicherung der Ein- und Ausfahrt durch den Bebauungsplan bekämpft wird. Nach den den erkennenden Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Normenkontrollgerichts ist für die Ein- und Ausfahrt auch keine Baugenehmigung erteilt, so daß die Antragsteller mit der begehrten Feststellung der Nichtigkeit des Plans ihre Rechtsstellung verbessern können (vgl. Beschluß vom 28. August 1987 – BVerwG 4 N 3.86 – BVerwGE 78, 85; Beschluß vom 22. September 1995 – BVerwG 4 NB 18.95 – DVBl 1996, 107; Urteil vom 28. April 1999 – BVerwG 4 CN 5.99 – UPR 1999, 350).
2. Das Normenkontrollgericht durfte die 2. Änderung des Bebauungsplans nicht als Gegenstand der Normenkontrolle in das Verfahren und die Nichtigkeitsfeststellung einbeziehen. Der Normenkontrollantrag erstreckt sich nur auf die 8. Änderung des Plans. Eine Ausnahme von der – grundsätzlichen – Bindung des Normenkontrollgerichts an den Antrag liegt nicht vor. Soweit im Normenkontrollurteil die Unwirksamkeit auch der 2. Änderung des Bebauungsplans förmlich festgestellt wird, ist es deshalb zu ändern.
Das Normenkontrollgericht stützt sich zu Unrecht auf den Beschluß des erkennenden Senats vom 20. August 1991 – BVerwG 4 NB 3.91 – (DVBl 1992, 37; NVwZ 1992, 567). In dieser Entscheidung ging es darum, daß der Antragsteller nur die Feststellung der Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans beantragt hatte, nämlich hinsichtlich einer ihn benachteiligenden einzelnen Festsetzung. Der erkennende Senat befand, daß die angegriffene Festsetzung derart (untrennbar) in einem Gesamtzusammenhang mit den übrigen Festsetzungen stehe, daß eine Teilnichtigkeit ausscheide. In einem solchen Falle sei das Normenkontrollgericht nicht an den Antrag gebunden, sondern müsse – wegen des (auch) objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens – die wirkliche Rechtslage, nämlich die Gesamtnichtigkeit des Plans, feststellen. Diese Rechtsprechung hat der Senat im Urteil vom 3. Juli 1998 – BVerwG 4 CN 2.97 – (BVerwGE 107, 123) im Fall einer städtebaulichen Entwicklungssatzung (§ 165 BauGB) bestätigt. In beiden vom erkennenden Senat entschiedenen Fällen handelte es sich um eine Satzung, aus der der mit dem Normenkontrollantrag angegriffene Teil nicht abtrennbar war. Eine Abtrennung hätte einen ebenfalls nichtigen, selbständig nicht bestandsfähigen Teil der Satzung hinterlassen und damit den falschen Rechtsschein erzeugt, dieser Teil sei rechtsgültig.
Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Die Änderungspläne sind selbständige Satzungen. Sie haben zwar einen inhaltlichen Zusammenhang, indem nämlich der Bestand des zugrundeliegenden Bebauungsplans und der vorausgegangenen Änderungssatzung die Bezugsgrundlage ist. Auch ist materiell(bebauungs-)rechtlich die Gesamtheit der für ein Gebiet bestehenden planungsrechtlichen Festsetzungen, auch wenn sie formal Inhalt verschiedener Satzungen sind, der Bebauungsplan, nämlich z.B. bei Anwendung des § 30 BauGB. Das kann aber nicht dazu führen, daß das Normenkontrollgericht auf einen gegen eine bestimmte Satzung gerichteten Normenkontrollantrag hin eine inhaltlich zusammenhängende, formal jedoch selbständige andere Satzung in das Verfahren einbeziehen dürfte. Das Gericht darf nicht von sich aus eine Satzung, deren Fehlerhaftigkeit sie im Zusammenhang mit einem Normenkontrollverfahren zu einer anderen Satzung erkennt, aufgreifen und ebenfalls zum Gegenstand seiner Entscheidung machen. Abgesehen von dem Antragserfordernis müßten übrigens auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt, z.B. die Antragsfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewahrt sein.
Der vom Normenkontrollgericht angenommene untrennbare Zusammenhang zwischen 8. und 2. Änderung des Bebauungsplans besteht überdies nicht. Für einen untrennbaren Zusammenhang als Voraussetzung der Nichtbindung des Normenkontrollgerichts an einen eingeschränkten Antrag hat der erkennende Senat in den oben genannten Entscheidungen eine Situation angesehen, in der nicht der Teil eines Ganzen beseitigt werden kann, ohne daß ein Rest bliebe, der als solcher keine sinnvolle städtebauliche Ordnung gewährleisten könnte und als solcher auch von der Gemeinde, hätte sie die Rechtswidrigkeit des einen Teils gekannt, nicht als Plan beschlossen worden wäre. So ist es hier gerade nicht. Die 2. Änderung des Bebauungsplans kann auch ohne die 8. Änderung bestehenbleiben. Sie ergibt eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB und ist von der Gemeinde als solche – unabhängig von der 8. Änderung – auch gewollt. Das Normenkontrollgericht hat bei der Annahme eines untrennbaren Zusammenhangs nicht gefragt, ob die 2. Änderung auch ohne die 8. Änderung bestehen könnte und von der Gemeinde gewollt ist, sondern umgekehrt, ob die 8. Änderung auch ohne die 2. Änderung bestehen könnte und von der Gemeinde gewollt ist. Das ist die falsche Fragestellung. Selbst diese Frage hat das Normenkontrollgericht möglicherweise deshalb falsch beantwortet, weil vor Erlaß der 8. Änderungssatzung die 2. Änderung voll realisiert und damit ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB entstanden war. Das Einkaufszentrum war genehmigt, errichtet und in Betrieb, so daß einem Bebauungsplan mit dem Inhalt der 8. Änderung eine – partielle – Ordnungsfunktion im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nicht von vornherein abzusprechen wäre. Das kann indes offenbleiben.
3. Das Normenkontrollgericht hat zu Recht die Unwirksamkeit der 8. Änderung des Bebauungsplans festgestellt. Die Unwirksamkeit beruht darauf, daß die 2. Änderung des Bebauungsplans unwirksam ist. Der Umstand, daß die 2. Änderung nicht Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist, hindert nicht daran, ihre Rechtmäßigkeit als Vorfrage (incidenter) insoweit zu überprüfen, als davon die Rechtmäßigkeit der 8. Änderung abhängt.
3.1 Die Rechtmäßigkeit der 8. Änderung des Bebauungsplans hängt von der Rechtmäßigkeit der 2. Änderung ab.
Zwar stehen aus den schon genannten Gründen die 8. und 2. Änderung des Plans nicht in einem untrennbaren Zusammenhang. Deshalb ist es zweifelhaft, ob die Annahme des Normenkontrollgerichts zutrifft, die 8. Änderung teile – gleichsam automatisch – das Schicksal der 2. Änderung, zumal wenn – wie schon erwähnt – die Festsetzung einer Ein- und Ausfahrt an der R.-Straße unter der Voraussetzung wirksamen Lärmschutzes zugunsten des Wohngebiets auch bei Maßgeblichkeit des § 34 BauGB für das Kerngebiet möglicherweise in Betracht gekommen wäre.
Gleichwohl besteht ein Rechtmäßigkeitszusammenhang zwischen 8. und 2. Änderung. Das Normenkontrollgericht hat zur weiteren Begründung nämlich ausgeführt, die Antragsgegnerin habe die Ein- und Ausfahrt an der R.-Straße festgesetzt, weil sie davon ausgegangen sei, die angrenzende Wohnbebauung sei gegen Lärmbeeinträchtigungen durch den eröffneten Verkehr aufgrund der Festsetzungen der 2. Änderung hinreichend abgesichert. Mit der Unwirksamkeit dieser Festsetzung beruhe zugleich die Abwägung zur 8. Änderung auf einer unzutreffenden Grundlage. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Normenkontrollgericht insoweit getroffenen Feststellungen binden gemäß § 137 Abs. 2 VwGO den erkennenden Senat. Sie sind mit Verfahrensrügen nicht angegriffen.
3.2 Die Annahme des Normenkontrollgerichts, die 2. Änderung des Bebauungsplans sei im Hinblick auf die Festsetzung eines Immissionszaunwertes an der Grenze des Kerngebiets zum Wohngebiet rechtswidrig, ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
3.2.1 Die Festsetzung eines Immissionsgrenz- oder -richtwerts als eines Zaunwerts ist weder nach § 9 BauGB noch nach der Baunutzungsverordnung, insbesondere dessen § 1 Abs. 4, zulässig (BVerwG, Beschluß vom 10. August 1993 – BVerwG 4 NB 2.93 – DVBl 1993, 1098; NVwZ-RR 1994, 138; Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 18; bestätigend: Beschluß vom 7. März 1997 – BVerwG 4 NB 38.96 – NVwZ-RR 1997, 522; Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 23). Sie ist, weil rechtlich unzulässig, nichtig und nicht nur, wie das Normenkontrollgericht meint, unwirksam.
Der erkennende Senat hat die Unzulässigkeit der Festsetzung eines Zaunwerts in Fällen bejaht, in denen es sich um einen „Summenpegel” handelte. Mit einem „Summenpegel” wird keine Nutzungsart, insbesondere nicht das Emissionsverhalten als „Eigenschaft” bestimmter Anlagen und Betriebe im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt, sondern nur ein Immissionsgeschehen gekennzeichnet, das von einer Vielzahl unterschiedlicher Betriebe und Anlagen gemeinsam bestimmt wird und für das Emissionsverhalten der jeweiligen Anlage für sich genommen letztlich unbeachtlich ist. Ein Zaunwert als Summenpegel ist ungeeignet, umgesetzt zu werden, weil er, anders als ein immissionswirksamer flächenbezogener Schalleistungspegel (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1990 – BVerwG 4 N 6.88 – DVBl 1991, 442; NVwZ 1991, 881; Beschluß vom 7. März 1997 – BVerwG 4 NB 38.96 – DÖV 1997, 645; NVwZ-RR 1997, 522) nicht bestimmt, welche Emissionen von einer einzelnen Anlage oder einem einzelnen Betrieb ausgehen dürfen.
Dem hält die Revision ohne Erfolg entgegen, das gesamte Einkaufszentrum sei eine einzige Anlage mit nur einem Betreiber und sei auch so genehmigt worden, so daß das Problem der Zurechenbarkeit des Zaunwertes nicht bestehe. Es kann offenbleiben, ob die Festsetzung von Zaunwerten – ausnahmsweise – zulässig ist, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Probleme der Zurechenbarkeit des Zaunwerts nicht entstehen können. Ob das der Fall ist, entscheidet sich nämlich nicht nach der Art und Weise der Realisierung des Bebauungsplans, sondern vor allem nach den Festsetzungen des Plans. Nach den Festsetzungen des Plans müßte es in der konkreten Situation, die der Plan ordnet, ausgeschlossen sein, daß „hinter dem Zaun” mehr als eine Anlage oder mehr als ein Betrieb als potentieller Lärmverursacher entstehen kann. Eine solche Gewähr bietet der Bebauungsplan in der Fassung der 2. Änderung nicht. Festgesetzt ist ein Kerngebiet auf einer etwa 1,8 ha großen Fläche. Daß dort ein Einkaufszentrum als einheitlicher Betrieb entstanden ist, ist nicht durch die Festsetzungen des Bebauungsplans zwingend vorgegeben. Der Plan hätte auch von mehreren Betreibern mit unterschiedlichen Anlagen realisiert werden können. Auch im Nachhinein können sich die Verhältnisse ändern.
3.2.2 Revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Normenkontrollgerichts, die Rechtswidrigkeit der Zaunwert-Festsetzung führe zur Unwirksamkeit des 2. Änderungsplans insgesamt. Nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts betraf diese Festsetzung eine zentrale Frage der Gesamtplanung; ohne die zweifache Absicherung des Lärmschutzes, nämlich durch die Lärmschutzwand und die Zaunwerte, habe das Kerngebiet auch aus der Sicht der Antragsgegnerin nicht festgesetzt werden dürfen. Bei einer solchen Fallgestaltung kommt auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Teilnichtigkeit oder Teilunwirksamkeit nicht in Betracht (BVerwG, Beschluß vom 18. Juli 1989 – BVerwG 4 N 3.87 – BVerwGE 82, 225; Beschluß vom 4. Januar 1994 – BVerwG 4 NB 30.93 – DVBl 1994, 699; NVwZ 1994, 684; Beschluß vom 16. März 1994 – BVerwG 4 NB 6.94 – DÖV 1994, 868; NVwZ 1994, 1009). Die Revision hält dem ohne Erfolg entgegen, die Festsetzung des Zaunwerts sei zur Gewährleistung eines ausreichenden Lärmschutzes nicht erforderlich gewesen, die festgesetzte Lärmschutzwand habe ausgereicht. Dieser Vortrag kann im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden, weil die Antragsgegnerin insoweit keine Verfahrensrüge erhoben hat (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).
4. Durch die Feststellung des Normenkontrollgerichts, daß die 8. Änderung des Bebauungsplans (nur) unwirksam und nicht – wie die Antragsteller meinen – nichtig sei, ist die Antragsgegnerin nicht beschwert. Im übrigen hat das Normenkontrollgericht aber auch zu Recht nur die Unwirksamkeit der 8. Änderung festgestellt.
4.1 Das Normenkontrollgericht hat zu Recht keinen Hinderungsgrund für die Anwendung des § 215 a Abs. 1 BauGB und des § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO darin gesehen, daß der festgestellte Mangel nicht das Verfahren, sondern den Inhalt des Bebauungsplans betrifft. § 215 a Abs. 1 BauGB kommt – mit der prozessualen Folge des § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO – auch in Betracht, wenn eine Norm an inhaltlichen Mängeln leidet, die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, und zwar auch dann, wenn zur Behebung des Mangels der Planinhalt geändert werden muß. Der erkennende Senat ist bereits im Urteil vom 8. Oktober 1998 – BVerwG 4 CN 7.97 – (DVBl 1999, 243; Buchholz 406.11 § 215 a Nr. 1; ebenso Beschluß vom 10. November 1998 – BVerwG 4 BN 45.98 – Buchholz 406.11 § 215 a Nr. 2; Beschluß 22. November 1999 – BVerwG 4 BN 41.99 – zur Veröffentlichung vorgesehen) davon ausgegangen, daß § 215 a Abs. 1 BauGB das ergänzende Verfahren nicht auf die Behebung von Verfahrensmängeln beschränkt. Er hat es deshalb für zulässig gehalten, daß das ergänzende Verfahren zur Behebung eines Abwägungsmangels durchgeführt wird. Dabei hat er es nicht ausgeschlossen, daß die erneute Abwägung zu einer Änderung des Planinhalts führt. Vielmehr hat er in diesem Zusammenhang im Urteil vom 8. Oktober 1998 (a.a.O.) ausdrücklich auf die für Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplans geltende Vorschrift des § 13 BauGB hingewiesen.
4.2 Das Normenkontrollgericht hat bei der Beurteilung der Frage, ob der festgestellte Mangel in einem ergänzenden Verfahren behoben werden kann, die 2. und die 8. Änderung des Bebauungsplans inhaltlich als Einheit betrachtet. Dagegen ist auf der Grundlage der mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Normenkontrollgerichts nichts einzuwenden. Gewährleistet die Festsetzung einer 2,5 m hohen Lärmschutzwand keinen ausreichenden Lärmschutz für das Wohngebiet, muß der Konflikt zwischen Wohngebiet und Kerngebiet durch weitergehende planerische Festsetzungen gelöst werden, die übrigens nicht auf die vom Normenkontrollgericht als möglich und ausreichend erörterte Festsetzung eines Lärmschutzwalls beschränkt sein müssen. Eine planerische Lösung kann deshalb nur in einem Bebauungsplanverfahren erreicht werden, das die 2. und die 8. Änderung des Bebauungsplans zum Gegenstand hat. Die Einbeziehung der 2. Änderung erübrigt sich nicht etwa deshalb, weil sich auf sie die Unwirksamkeitsfeststellung der Normenkontrollentscheidung nicht erstreckt. § 215 a Abs. 1 BauGB ist unabhängig davon anzuwenden, ob die Rechtswidrigkeit des Plans in einem Normenkontrollverfahren allgemeinverbindlich festgestellt worden ist oder nicht.
4.3 Das Normenkontrollgericht hat schließlich ohne Verletzung von Bundesrecht angenommen, daß die festgestellten Mängel im Sinne des § 215 a Abs. 1 BauGB durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Für die Anwendung des § 215 a Abs. 1 BauGB reicht aus, daß die konkrete Möglichkeit der Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren besteht. Der zu behebende Mangel darf nicht von solcher Art und Schwere sein, daß er die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellt oder die Grundzüge der Planung berührt (BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998, a.a.O). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts kann das Nebeneinander von Kerngebiet und Wohngebiet mit dem sich daraus ergebenden Problem ausreichenden Lärmschutzes durch eine anderweitige Festsetzung, z.B. der Festsetzung eines Lärmschutzwalls anstelle einer Wand, gelöst und es muß deshalb nicht der gesamte Planinhalt von 2. und 8. Änderung zum Gegenstand eines insgesamt neuen Bebauungsplanverfahrens gemacht werden. Ob das ergänzende Verfahren tatsächlich mit dem Inhalt, der nach den Vorstellungen des Normenkontrollgerichts konkret in Betracht kommt, abzuschließen ist, bleibt dabei offen. Auf jeden Fall hat die Antragsgegnerin in dem ergänzenden Verfahren die Fragen des Lärmschutzes und der dafür erforderlichen Festsetzungen neu zu prüfen und darüber abwägend nach Maßgabe der planungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere in §§ 1 und 9 BauGB, neu zu entscheiden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Daß die Antragsteller nicht die Feststellung der Nichtigkeit, sondern nur der Unwirksamkeit der 8. Änderung des Bebauungsplans erreicht haben, fällt nicht ins Gewicht. Mit ihrem Angriff auf die 8. Änderung des Bebauungsplans haben sie das der Planung zugrunde liegende, nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts unzureichende Lärmschutzkonzept bekämpft. Damit hatten sie Erfolg. Daß die Antragsgegnerin mit der Revision einen Teilerfolg erreicht hat, belastet die Antragsteller in der Sache nicht. Unabhängig davon, ob die Unwirksamkeit der 2. Änderung des Bebauungsplans im Tenor der Normenkontrollentscheidung ausgesprochen oder nur als Vorfrage der Gültigkeit der 8. Änderung des Plans entschieden wird, muß die 2. Änderung im Hinblick auf wirksamen Lärmschutz des Wohngebiets der Antragsteller in ein ergänzendes Verfahren einbezogen werden.
Unterschriften
Gaentzsch, Berkemann, Lemmel, Heeren, Rojahn
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 16.12.1999 durch Schulz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 558290 |
NWB 2000, 1158 |
BVerwGE, 193 |
BauR 2000, 684 |
NVwZ 2000, 815 |
ZAP 2000, 650 |
DÖV 2000, 471 |
NuR 2000, 577 |
VRS 2000, 462 |
ZfBR 2000, 266 |
BRS 2000, 241 |
DVBl. 2000, 804 |
UPR 2000, 227 |
FSt 2000, 729 |
LL 2000, 733 |