Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Überlassung eines Ersatzgrundstücks. Bereitstellung von Ersatzgrundstücken durch die Gemeinde. Aufwendungsersatz. Entschädigungsfonds
Leitsatz (amtlich)
Die Gemeinde ist angesichts des ihr gegenüber dem Bund zustehenden Anspruchs auf Aufwendungsersatz nicht berechtigt, die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken gemäß § 9 Satz 3 i.V.m. § 21 Abs. 3 Satz 1 VermG mit dem Hinweis auf ihre Haushaltslage zu verweigern.
Normenkette
VermG §§ 9, 21 Abs. 3 S. 1, Abs. 4
Verfahrensgang
VG Berlin (Urteil vom 03.04.1997; Aktenzeichen 22 A 258.94) |
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. April 1997 und die Ablehnung des Antrags auf Überlassung eines Ersatzgrundstücks im Bescheid vom 5. Januar 1994 werden, soweit sie den Kläger zu 1 betreffen, aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag auf Überlassung eines Ersatzgrundstücks unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im übrigen wird die Klage des Klägers zu 1 abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 1 und der Beklagte je zu einem Viertel und die frühere Klägerin zu 2 zur Hälfte. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 1 und der Beklagte jeweils zur Hälfte.
Tatbestand
I.
Der Kläger zu 1 begehrt die Übereignung eines Ersatzgrundstücks nach § 9 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz – VermG).
Der Kläger zu 1 und seine Schwester, die frühere Klägerin zu 2, waren in ungeteilter Erbengemeinschaft nach der am 30. März 1983 verstorbenen Frau Margarete S… Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks N… Straße 49 in Berlin-K… Dieses Grundstück wurde mit Inanspruchnahmebescheid vom 3. August 1983 in Volkseigentum überführt.
Den im Jahre 1990 gestellten Antrag des Klägers zu 1 und seiner Schwester auf Rückgabe des Grundstücks lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Januar 1994 ab, weil die derzeitigen Bewohner das Eigentum am Gebäude und ein dingliches Nutzungsrecht am Grundstück in redlicher Weise erworben hätten. Zugleich stellte der Beklagte fest, daß der Kläger zu 1 und seine Schwester wegen des Eigentumsverlustes entschädigungsberechtigt seien. Dem Antrag des Klägers zu 1 und seiner Schwester auf Überlassung eines Ersatzgrundstücks vom 5. Juli 1993 könne nicht entsprochen werden, weil das Bezirksamt L… mitgeteilt habe, daß kein Ersatzgrundstück zur Verfügung gestellt werden könne. Mit Schreiben vom 28. Januar 1994 legten der Kläger zu 1 und seine Schwester gegen den Bescheid vom 5. Januar 1994 Widerspruch ein und führten zur Begründung aus, ein redlicher Erwerb komme nicht in Betracht. Der Widerspruch wurde durch Bescheid des Widerspruchsausschusses beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen vom 8. Juli 1994 ohne Erörterung des Antrags auf Überlassung eines Ersatzgrundstücks zurückgewiesen.
Am 15. August 1994 haben der Kläger zu 1 und seine Schwester beim Verwaltungsgericht Klage erhoben, mit der sie die Verpflichtung des Beklagten beantragt haben, ihnen ein Ersatzgrundstück zu übereignen. Auf eine entsprechende Anfrage des Verwaltungsgerichts hat die Senatsverwaltung für Finanzen des Beklagten mit Stellungnahme vom 6. März 1997 mitgeteilt, daß weder das Land Berlin noch seine Bezirke Ersatzgrundstücke für eine Vergabe an Entschädigungsberechtigte bereithielten. In Anbetracht der dramatisch gestiegenen Grundstückspreise und der schwierigen Haushaltslage könnten aus wirtschaftlichen Gründen keine Ersatzgrundstücke unterhalb des Verkehrswerts angeboten werden, selbst wenn diese vorhanden wären.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 3. April 1997 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger zu 1 und seine Schwester hätten nach § 9 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 Satz 1 VermG keinen Anspruch auf Bereitstellung und Übereignung eines Ersatzgrundstücks. Die Vorschrift des § 21 Abs. 3 Satz 1 VermG, wonach dem Antrag auf Überlassung eines Ersatzgrundstücks unter bestimmten Voraussetzungen zu entsprechen sei, regele lediglich, daß bereits zur Verfügung stehende Ersatzgrundstücke übereignet werden könnten. Sie gewähre demgegenüber keinen Anspruch darauf, Grundstücke für diesen Zweck zur Verfügung zu stellen. Der Beklagte habe als Gemeinde im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 1 VermG bisher keine Ersatzgrundstücke bereitgestellt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers zu 1, mit der er den in erster Instanz gestellten Klageantrag weiterverfolgt. Er ist der Ansicht, daß § 9 i.V.m. § 21 Abs. 3 Satz 1 VermG ihm und seiner Schwester einen Anspruch auf Bereitstellung und Übereignung eines Ersatzgrundstücks gewähre. Weder der Beklagte noch das Verwaltungsgericht hätten ordnungsgemäße Ermittlungen darüber angestellt, ob und welche geeigneten Ersatzgrundstücke in Berlin zur Verfügung stünden. Sämtliche im Eigentum des Landes stehenden Grundstücke seien potentielle Ersatzgrundstücke. Von diesen Grundstücken müsse eines, das im Wert dem enteigneten Grundstück entspreche, an ihn und seine Schwester übereignet werden. Ein finanzieller Nachteil entstehe dem Beklagten durch die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken nicht, weil er gegenüber dem Entschädigungsfonds einen Anspruch auf Ausgleich in Höhe des Verkehrswerts des übereigneten Grundstücks habe.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts.
Auch der Oberbundesanwalt hält in Übereinstimmung mit der Bundesregierung das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend. § 9 VermG sehe nur die Möglichkeit vor, den Berechtigten durch Übereignung eines Ersatzgrundstücks zu entschädigen. Der Kläger zu 1 und seine Schwester hätten allein einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage in diesem Umfang zu Unrecht abgewiesen.
Die Klage ist gemäß § 75 Satz 1 VwGO abweichend von §§ 68 ff. VwGO ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig. Da der Kläger zu 1 den Widerspruch vom 28. Januar 1994 gegen den Bescheid des Beklagten vom 5. Januar 1994 nicht auf einen Teil dieses Bescheids beschränkt hat, betraf sein Rechtsmittel nicht nur die Ablehnung des Restitutionsantrags, sondern darüber hinaus auch die in dem Bescheid weiterhin ausgesprochene Ablehnung des Antrags auf Überlassung eines Ersatzgrundstücks vom 5. Juli 1993. Über dieses Widerspruchsbegehren hat der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 1994 ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden. Der Kläger zu 1 ist auch berechtigt, den in der Vorinstanz gemeinsam mit seiner Schwester geltend gemachten Anspruch auf Überlassung eines Ersatzgrundstücks in der Revisionsinstanz ohne deren Mitwirkung weiterzuverfolgen. Ist – wie hier – eine Erbengemeinschaft geschädigt worden, so hat zwar nur diese selbst einen Anspruch auf Rückgabe des entzogenen Vermögenswerts (§ 2a Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 VermG); jedoch kann dieser Anspruch der Erbengemeinschaft in entsprechender Anwendung des § 2039 BGB von jedem Mitglied einzeln geltend gemacht werden (vgl. Urteil des Senats vom 27. Februar 1997 – BVerwG 7 C 22.96 – Buchholz 428 § 2a VermG Nr. 3). Für den Anspruch auf Überlassung eines Ersatzgrundstücks gilt nichts anderes.
Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger kann verlangen, daß der Beklagte über den Antrag auf Überlassung eines Ersatzgrundstücks vom 5. Juli 1993 erneut entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Dagegen ist der weitergehende, auf die Verpflichtung des Beklagten zur Überlassung eines Ersatzgrundstücks gerichtete Klageantrag mangels Spruchreife abzuweisen.
1. Rechtsgrundlage des Klagebegehrens ist § 9 i.V.m. § 21 Abs. 3 Satz 1 VermG. Nach § 9 Satz 1 VermG kann, wenn die Rückgabe des entzogenen Grundstücks am Restitutionsausschlußgrund des redlichen Erwerbs (§ 4 Abs. 2 VermG) scheitert, die Entschädigung auch in der Form der Übereignung von Grundstücken mit möglichst vergleichbarem Wert erfolgen. Nach § 9 Satz 3 VermG gilt für die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken § 21 Abs. 3 Satz 1 VermG entsprechend. § 21 Abs. 3 Satz 1 VermG verpflichtet das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, dem Antrag des Mieters oder Nutzers eines zurückzugebenden Grundstücks auf Überlassung eines Ersatzgrundstücks an den Restitutionsberechtigten zu entsprechen, wenn der Berechtigte einverstanden ist, ein in kommunalem Eigentum stehendes Grundstück im gleichen Stadt- oder Gemeindegebiet zur Verfügung steht und einer Eigentumsübertragung keine berechtigten Interessen entgegenstehen.
Das Vermögensgesetz eröffnet demnach in seinem § 9 die Möglichkeit, den ehemaligen Eigentümer, der wegen redlichen Erwerbs eines Dritten nicht die Rückgabe des entzogenen Grundstücks verlangen kann, statt in Geld durch Übereignung eines Ersatzgrundstücks zu entschädigen, und verweist wegen der Voraussetzungen, unter denen dies geschehen kann, auf die Regelung über die Zuweisung von Ersatzgrundstücken auf Antrag eines Mieters oder Nutzers eines zurückzugebenden Grundstücks in § 21 Abs. 3 Satz 1 VermG. Da diese Vorschrift zugunsten der Mieter oder Nutzer zurückzugebender Grundstücke einen Anspruch auf Zuweisung von Ersatzgrundstücken begründet (“Dem Antrag… ist zu entsprechen, wenn…”), folgt aus ihrer entsprechenden Geltung für die nach § 9 VermG Berechtigten zugleich, daß das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen auch den Anträgen dieser Personen auf Überlassung eines Ersatzgrundstücks entsprechen muß, wenn die gesetzlichen Überlassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Annahme paralleler Rechtsansprüche wird durch die Vorschrift des § 21 Abs. 2 VermG bestätigt, die bei einer nicht ausreichenden Zahl von Ersatzgrundstücken den Anträgen der Berechtigten nach § 9 VermG gegenüber den Anträgen der Mieter oder Nutzer nach § 21 VermG den Vorrang verleiht (vgl. BTDrucks 11/7831 S. 12). Der wegen redlichen Erwerbs von der Restitution Ausgeschlossene hat mithin grundsätzlich einen Anspruch auf Überlassung eines Ersatzgrundstücks, wenn – erstens – ein in kommunalem Eigentum stehendes Grundstück im gleichen Stadt- oder Gemeindegebiet zur Verfügung steht und – zweitens – einer Eigentumsübertragung keine berechtigten Interessen entgegenstehen (vgl. Weskamm in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Bd. I, Stand Mai 1998, § 9 VermG Rn. 11, 20; Säcker/Busche in: Säcker, Vermögensrecht, § 9 VermG Rn. 8; Wasmuth in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Bd. II, Stand Januar 1998, § 9 VermG Rn. 4, 20; Redeker/Hirtschulz in: Fieberg/Reichenbach, VermG, Bd. 1, Stand August 1997, § 9 VermG Rn. 18; Meixner in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Stand März 1998, Teil 3, § 9 VermG Rn. 32). Die Vorschrift des § 9 Satz 1 VermG ist damit entgegen der Annahme des Beklagten und des Oberbundesanwalts nicht als eine Ermessens-, sondern als bloße Befugnisvorschrift zu verstehen. Sie ermächtigt zur Entschädigungsleistung in Form der Übereignung von Grundstücken. Diese Form muß, wie sich aus § 9 Satz 3 VermG ergibt, gewählt werden, wenn die materiellen Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 Satz 1 VermG vorliegen.
Diese Rechtslage spiegelt die besondere Bedeutung wider, die der Gesetzgeber der Ersatzgrundstücksregelung in § 9 VermG bei der normativen Bewältigung der offenen Vermögensfragen im Jahre 1990 beigemessen hat. Wie der Senat in seinem Urteil vom 18. Mai 1995 – BVerwG 7 C 14.94 – (BVerwGE 98, 261 ≪271 f.≫ ausgeführt hat, geht der heutige § 9 VermG auf den Eckwert Nr. 3 Buchst. b der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 zurück. Danach sollte in den Fällen des redlichen Erwerbs von Immobilien durch Bürger der DDR ein sozial verträglicher Ausgleich zugunsten der ehemaligen Eigentümer durch Austausch von Grundstücken mit vergleichbarem Wert oder durch Entschädigung hergestellt werden. Die Ersatzgrundstücksregelung nach § 9 VermG bezweckt demnach, eine Konfliktsituation zu entschärfen, wie sie typischerweise nur in den Fällen des redlichen Erwerbs auftritt. Nach den in der ehemaligen DDR bestehenden Rechtsvorschriften und tatsächlichen Verhältnissen war der rechtsgeschäftliche Erwerb von Immobilien im wesentlichen auf Eigenheime beschränkt, die von den Erwerbern selbst genutzt wurden. Deshalb gerät in diesen Fällen das Restitutionsinteresse des ehemaligen Eigentümers regelmäßig in Widerstreit zu dem Interesse des Erwerbers, das von ihm erworbene und bewohnte Eigenheim behalten zu dürfen. Dieser Interessenwiderstreit soll nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst in der Weise aufgelöst werden, daß der Erwerber im Falle seiner Redlichkeit das Eigenheim behält und dem ehemaligen Eigentümer, der wegen des redlichen Erwerbs auf die Restitution verzichten muß, anstelle des entzogenen Grundstücks ein Ersatzgrundstück überlassen wird. Dementsprechend wird in § 9 VermG die Entschädigung durch Überlassung eines Ersatzgrundstücks ausdrücklich als vorrangig bezeichnet; erst wenn sich dieser Entschädigungsmodus als “nicht möglich” erweist, soll der Berechtigte in Geld entschädigt werden (§ 9 Satz 2 VermG). Obgleich die Ersatzgrundstücksregelung in § 9 VermG in den Jahren nach 1990 wegen unzureichender Mitwirkung der Gemeinden nur geringe praktische Wirksamkeit erlangt hat und dem Gesetzgeber dies beim Erlaß des Entschädigungsgesetzes im Jahre 1994 nicht verborgen geblieben ist (vgl. BTDrucks 12/7588 S. 49), hat er die Regelung aus diesem Anlaß nicht aufgehoben. Ebensowenig hat er sie – entgegen dem Vorschlag der Bundesregierung (vgl. BTDrucks 12/4887 S. 7) – in das Entschädigungsgesetz übernommen; vielmehr hat er sie unter ausdrücklichem Hinweis auf den bestehenden unmittelbaren Sachzusammenhang mit dem Restitutionsanspruch ohne inhaltliche Änderung im Vermögensgesetz belassen (vgl. BTDrucks 12/7588 S. 36). Er hat mithin – offenbar im Hinblick auf die Gemeinsame Erklärung vom 15. Juni 1990, die in Art. 41 Abs. 1 des Einigungsvertrags zum Bestandteil dieses Vertrages erklärt worden ist – an der seit 1990 geltenden Regelung bis heute keine Abstriche vorgenommen.
Das Verwaltungsgericht hat die in § 21 Abs. 3 Satz 1 VermG genannte materielle Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit eines Ersatzgrundstücks zutreffend dahin ausgelegt, daß das Grundstück dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen von der Gemeinde als Ersatzgrundstück zur Verfügung gestellt sein muß (im Ergebnis ebenso VG Greifswald, VIZ 1995, 46; Weskamm, a.a.O., § 9 VermG Rn. 13; Wasmuth, a.a.O., § 9 VermG Rn. 19 – 21; Flotho in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Bd. II, Stand Januar 1998, § 21 VermG Rn. 1 f.; Redeker/Hirtschulz, a.a.O., § 9 VermG Rn. 14; Plesse in: Fieberg/Reichenbach, VermG, Bd. 1, Stand August 1997, § 21 VermG Rn. 18 f.; Meixner, a.a.O., § 9 VermG Rn. 25; Kinne in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Teil 3, § 21 VermG Rn. 18; Motsch in: Motsch/Rodenbach/Löffler/Schäfer/Zilch, EALG, Stand Juli 1996, Einf. Rn. 75; Schäfer in: Motsch/Rodenbach/Löffler/Schäfer/Zilch, EALG, Stand Juli 1996, § 9 EntschG Rn. 39). Da die Ersatzgrundstücke dem Vermögen der Gemeinden entstammen, stehen sie für diesen Zweck nicht ohne weiteres zur Verfügung. Denn die Gemeinden genießen als Eigentümer von Grundstücken alle Rechte, die sich für einen privaten Grundstückseigentümer aus § 903 BGB ergeben (vgl. BVerwGE 90, 96 ≪101≫). Sie sind freilich, auch soweit sie von diesen Rechten Gebrauch machen, Teil der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerwGE 100, 388 ≪391 f.≫). Als Gegenstand und Grundlage ihrer Betätigung steht ihr Eigentum unter dem Schutz der Selbstverwaltungsgarantie in Art. 28 Abs. 2 GG (vgl. BVerwGE 97, 143 ≪151 f.≫). Darum dient das Immobilieneigentum, das den im Jahre 1990 neugegründeten Gemeinden auf dem Gebiet der ehemaligen DDR vor und infolge der Wiedervereinigung zugefallen ist, vorrangig der Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben. Dieser Vorrang wird vom Vermögensgesetz respektiert, und zwar nicht nur mit Blick auf bereits tatsächlich ausgeübte, sondern auch mit Blick auf künftige kommunale Nutzungen oder Verwendungen, wie etwa die Schaffung einer gemeindlichen Einrichtung oder die Vorhaltung eines Grundstücks im Zusammenhang mit der Verwirklichung der städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde oder wegen sonstiger kommunaler Entwicklungsabsichten oder Zwecke. Denn den Gemeinden wird weder in § 9 noch in § 21 VermG die Verpflichtung auferlegt, Grundstücke, die sie aktuell oder in der Zukunft für ihre Zwecke benötigen, den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen als Ersatzgrundstücke zur Verfügung zu stellen; im Gegenteil ist die Überlassung von Ersatzgrundstücken in § 21 Abs. 3 Satz 1 VermG auf solche Grundstücke beschränkt, die für diesen Zweck zur Verfügung stehen. Da die Gemeinden ihre Grundstücke im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltung jederzeit anderen Zwecken widmen oder für solche Zwecke vorhalten dürfen, haben sie zunächst selbst darüber zu entscheiden, welche ihrer Grundstücke den Berechtigten als Ersatzgrundstücke zugewiesen werden können. Da das Gesetz keinen Vermögenszugriff vorsieht, sind sie auch nicht gehalten, Grundstücke zur Verfügung zu stellen, wenn dies mit einer eigenen Vermögenseinbuße verbunden ist.
Aus dem Zweck der mit dem Merkmal der Verfügbarkeit angesprochenen gemeindlichen Entscheidungsfreiheit ergeben sich zugleich die Grenzen dieser Freiheit. Das Gesetz setzt als selbstverständlich voraus, daß die Gemeinden die ohne eigene Vermögenseinbuße mögliche Bereitstellung von Ersatzgrundstücken nicht aus Gründen, die keinen Bezug zu ihrer Aufgabenstellung haben, generell verweigern. Denn zur Verwirklichung der Ersatzgrundstücksregelung ist ihre loyale Mitwirkung unerläßlich und infolgedessen auch rechtlich geboten. Die Gemeinden müssen deshalb ihren Grundstücksbestand daraufhin überprüfen, welche Grundstücke sie den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen als Ersatzgrundstücke zur Verfügung stellen können, weil sie sie nicht für ihre Zwecke benötigen. Bei dieser Verpflichtung handelt es sich nicht nur um eine solche des objektiven Rechts; vielmehr besteht sie auch gegenüber den Antragstellern, denen die Ersatzgrundstücksregelung zugutekommen soll.
Soweit die Gemeinde bei ihrer Entscheidung über die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken Rechte der Antragsteller zu beachten hat, wird deren Rechtsstellung nicht Gegenstand eines eigenen, zu der Entscheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen hinzutretenden Verwaltungsakts. Vielmehr ist die Mitwirkung der Gemeinde an der Ersatzgrundstücksregelung im Gesetz als ein Verwaltungsinternum ausgestaltet. Zur Erlangung des ihm zustehenden Rechtsschutzes hat daher der Antragsteller nur einen Prozeß, nämlich gegen das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen oder dessen Träger, zu führen (vgl. BVerwGE 28, 145 ≪147 f.≫; BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 – BVerwG 4 C 43.83 – NVwZ 1986, 556). In diesem Verfahren kann und muß, soweit die Rechte des Klägers reichen, vom Gericht auch die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Gemeinde überprüft werden. Diese ist gemäß § 65 Abs. 2 VwGO zum Verfahren notwendig beizuladen, so daß ein der Klage stattgebendes Urteil gemäß § 121 VwGO auch ihr gegenüber Wirkung erlangt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 – BVerwG 4 C 43.83 – a.a.O.). Eine solche Beiladung kommt freilich im vorliegenden Verfahren deswegen nicht in Betracht, weil das Land Berlin, dem auch die Rechtsstellung der Gemeinde im Sinne von § 21 Abs. 3 Satz 1 VermG zukommt (vgl. Art. 1 Abs. 1 Verfassung von Berlin, § 1 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz), ohnehin als Beklagter am Prozeß beteiligt ist.
2. Auf der Grundlage dieser Erwägungen ergibt sich für den Streitfall folgendes:
Nach dem Inhalt des insoweit bestandskräftigen Bescheids vom 5. Januar 1994 sind der Kläger und seine Schwester wegen der Enteignung ihres Grundstücks im Jahre 1983 entschädigungsberechtigt. Dem genannten Bescheid und dem Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 1994 ist weiter zu entnehmen, daß die Rückgabe des enteigneten Grundstücks gemäß § 4 Abs. 2 VermG wegen redlichen Erwerbs ausgeschlossen ist. Der Kläger und seine Schwester sind folglich Berechtigte im Sinne von § 9 VermG, so daß ihnen nach Satz 3 dieser Vorschrift in Verbindung mit § 21 Abs. 3 Satz 1 VermG ein Anspruch auf Überlassung eines Ersatzgrundstücks zustehen kann. Die Gründe, aus denen der Beklagte das Bestehen eines solchen Anspruchs verneint hat, halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Der Beklagte hat seinen den Antrag vom 5. Juli 1993 ablehnenden Bescheid vom 5. Januar 1994 auf das Fehlen eines verfügbaren Grundstücks gestützt. Diese Begründung hat er im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens dahin verdeutlicht, daß in Berlin wegen der dramatisch gestiegenen Grundstückspreise und der schwierigen Haushaltslage des Landes generell keine landeseigenen Grundstücke als Ersatzgrundstücke zur Verfügung gestellt würden. Die Entscheidung des Beklagten beruht mithin nicht auf der Prüfung, ob und inwieweit zugunsten der nach § 9 VermG Berechtigten Ersatzgrundstücke bereitgestellt werden können, weil sie für kommunale Zwecke nicht benötigt werden. Auf eine solche, der Entscheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen über den Überlassungsantrag vorgelagerte Prüfung der Gemeinde haben die Berechtigten jedoch nach dem zuvor Gesagten einen Anspruch. Die Befürchtung des Beklagten, er werde durch die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken Vermögenseinbußen erleiden, ist nicht begründet. Denn der Beklagte kann wegen des Eigentumsverlustes an diesen Grundstücken vom Bund den vollen Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.
Dieser Aufwendungsersatzanspruch des Beklagten folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 EntschG, wonach die in den Fällen des Restitutionsausschlusses nach § 4 VermG zu gewährenden Entschädigungen zu Lasten des Entschädigungsfonds, eines nicht rechtsfähigen Sondervermögens des Bundes, erbracht werden. Zwar spricht das Entschädigungsgesetz in § 9 Abs. 1 Satz 1 nur von Entschädigungen “nach diesem Gesetz”; darunter fällt die Entschädigung durch Überlassung eines Ersatzgrundstücks bei einem am Wortlaut haftenden Gesetzesverständnis nicht, weil sie nicht im Entschädigungsgesetz, sondern in § 9 VermG geregelt ist. Jedoch ist § 9 EntschG an die Stelle des § 29a VermG i.d.F. des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257) getreten. Nach dieser bis zum Erlaß des Entschädigungsgesetzes geltenden Vorschrift sollten Aufwendungen für die in § 22 Satz 2 VermG bezeichneten Leistungen, zu denen auch die Gewährung eines Ersatzgrundstücks gehörte, von einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes (Entschädigungsfonds) erbracht werden. Noch deutlicher war in § 29 a VermG i.d.F. des Hemmnisbeseitigungsgesetzes vom 22. März 1991 (BGBl I S. 766) bestimmt, daß “Aufwendungen für ein Ersatzgrundstück” von einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes zu erbringen waren. Da nichts dafür ersichtlich ist, daß der Gesetzgeber beim Erlaß des Entschädigungsgesetzes diese Finanzierungsregelung ändern und die Kostenlast vom Entschädigungsfonds auf die für Entschädigungen prinzipiell unzuständigen Gemeinden verlagern wollte, muß die unterbliebene Bezugnahme des Entschädigungsgesetzes auf § 9 VermG als ein bloßes Versehen bewertet werden, das darauf zurückzuführen ist, daß die Ersatzgrundstücksregelung in § 9 VermG, wie erwähnt, entgegen dem Vorschlag der Bundesregierung nicht in das Entschädigungsgesetz eingefügt, sondern wegen ihres Sachzusammenhangs mit dem Restitutionsanspruch im Vermögensgesetz belassen wurde. Zu demselben Ergebnis führt der Blick auf die Vorschrift des § 22 Satz 2 Nr. 2 VermG, wonach die Entscheidungen über die Gewährung eines Ersatzgrundstücks von den Ländern im Auftrag des Bundes getroffen werden. Diese Vorschrift beruht auf Art. 104a Abs. 3 GG, der anordnet, daß der Vollzug von Geldleistungsgesetzen, die eine Finanzierungslast des Bundes in Höhe von mindestens der Hälfte der Ausgaben vorsehen, der Bundesauftragsverwaltung unterfällt. Sie setzt daher unausgesprochen eine solche Last des Bundes voraus (vgl. Schäfer, a.a.O., § 9 EntschG Rn. 37). Zu der im Auftrag des Bundes zu erledigenden Aufgabe der Gewährung von Ersatzgrundstücken im Sinne von § 22 Satz 2 Nr. 2 VermG gehört nicht nur die Entscheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen, mit der das von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Grundstück dem Berechtigten als Ersatzgrundstück zugewiesen wird, sondern auch der Vollzug dieser Entscheidung durch Übereignung des Grundstücks durch die Gemeinde an den Berechtigten. Wie sich aus dem vom Oberbundesanwalt zitierten Erlaß des Bundesministeriums der Finanzen vom 3. Februar 1995 – V B 6 – VV 5384 – 1/95 – ergibt, hält sich der Bund selbst grundsätzlich für verpflichtet, den Gemeinden die ihnen infolge der Bereitstellung von Ersatzgrundstücken nach § 9 Satz 3 i.V.m. § 21 Abs. 3 Satz 1 VermG entstehenden Aufwendungen aus dem Entschädigungsfonds zu erstatten.
Entgegen der vom Oberbundesanwalt mitgeteilten Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen ist der an die Gemeinde zu leistende Aufwendungsersatz nicht auf den Betrag beschränkt, den der Berechtigte als Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz erhalten würde; vielmehr muß der Bund mangels einer anderslautenden gesetzlichen Regelung der Gemeinde vollen Aufwendungsersatz in Höhe des Verkehrswerts des Ersatzgrundstücks leisten. Eine Kürzung des Aufwendungsersatzes auf die Entschädigungssumme ist weder im Entschädigungs- noch im Vermögensgesetz gestattet oder angeordnet. Es ist auch nicht erkennbar, daß der Bund deswegen zur Kürzung des Aufwendungsersatzes auf die Entschädigungssumme berechtigt wäre, weil der Entschädigungsberechtigte durch die Überlassung eines Ersatzgrundstücks finanziell nicht bessergestellt werden dürfte als im Falle der Entschädigung durch Geld. Eine solche allein durch das Entschädigungsgesetz vom 27. September 1994 und seine finanziellen Folgen für die Berechtigten geprägte Sicht wird dem oben unter 1 anhand der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 dargelegten und bis heute unveränderten Sinn und Zweck der Ersatzgrundstücksregelung nach § 9 VermG nicht gerecht. Obgleich das Vermögensgesetz in § 9 Satz 1 die Überlassung des Ersatzgrundstücks nicht der Restitution, sondern der Entschädigung zuordnet, ist diese Leistung doch der Restitution inhaltlich eng verwandt. Denn das – im Gesetz selbst so genannte (vgl. § 21 Abs. 4 VermG) – Ersatzgrundstück tritt an die Stelle des entzogenen Grundstücks, und seine Übereignung soll die Rückgabe des entzogenen Grundstücks ersetzen. Gerade wegen dieses Sachzusammenhangs der Ersatzgrundstücksregelung nach § 9 VermG mit dem Restitutionsanspruch hat der Gesetzgeber diese Regelung beim Erlaß des Entschädigungsgesetzes im Vermögensgesetz belassen. Dementsprechend schreibt das Vermögensgesetz in § 9 Satz 3 i.V.m. § 21 Abs. 4 VermG allein den Ausgleich von Wertdifferenzen zwischen dem Wert des Ersatzgrundstücks und dem Wert des entzogenen Grundstücks vor, damit der Empfänger des Ersatzgrundstücks im Vergleich mit der Rückgabe des entzogenen Grundstücks nicht benachteiligt oder bevorzugt wird. Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Ermittlung der jeweiligen Wertdifferenz ist in § 21 Abs. 4 VermG der Schädigungszeitpunkt bestimmt, weil beide zu vergleichenden Leistungen übereinstimmend bezwecken, die erlittene Schädigung durch eine Rückgabe in Natur wiedergutzumachen. Der Ersatzgrundstücksregelung nach § 9 VermG (und erst recht der weiteren Ersatzgrundstücksregelung nach § 21 Abs. 1 VermG, die keinen Entschädigungsanspruch, sondern einen Restitutionsanspruch voraussetzt) liegt demnach ähnlich wie dem Restitutionsanspruch der Gedanke der realen Folgenbeseitigung zugrunde. Unter diesen Umständen bestehen trotz der ausdrücklichen Bezeichnung der Leistung nach § 9 VermG als Entschädigung keine Bedenken dagegen, wenn dem von dieser Leistung Begünstigten wie dem Restitutionsberechtigten der volle Verkehrswert des zurückempfangenen Grundstücks, gegebenenfalls mit einem Abzug gemäß § 9 Satz 3 i.V.m. § 21 Abs. 4 VermG, zugutekommt. Aus dem Zweck der Ersatzgrundstücksregelung nach § 9 VermG, in den Fällen des Restitutionsausschlusses nach § 4 Abs. 2 VermG nach Möglichkeit realen Ersatz für die unterbleibende Restitution zu schaffen, folgt zugleich, daß die Empfänger der Ersatzgrundstücke als solche gegenüber den übrigen Entschädigungsberechtigten, die sich mit Geldleistungen nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes zufriedengeben müssen, nicht gleichheitswidrig (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG) bevorzugt werden.
3. Nach alledem können der den Antrag vom 5. Juli 1993 ablehnende Bescheid des Beklagten vom 5. Januar 1994 und das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit sie den Kläger zu 1 betreffen, keinen Bestand haben. Der Beklagte wird in dem erneut durchzuführenden Verwaltungsverfahren zu prüfen haben, welche im früheren Ostteil Berlins gelegenen Grundstücke er als Ersatzgrundstücke bereitstellen kann, weil sie nicht für kommunale Zwecke benötigt werden. Des weiteren wird er in dem erforderlichen Umfang zu prüfen und zu entscheiden haben, ob der Überlassung der Grundstücke keine (sonstigen) berechtigten Interessen im Sinne von § 21 Abs. 3 Satz 1 VermG entgegenstehen und ob dem Kläger und seiner Schwester ein Grundstück zugewiesen werden kann, das dem entzogenen Grundstück im Wert vergleichbar ist. Sollte der Beklagte eine Auswahl zwischen mehreren Antragstellern treffen müssen, wird er seine Entscheidung an dem Ziel auszurichten haben, die Notwendigkeit eines Wertausgleichs nach § 9 Satz 3 i.V.m. § 21 Abs. 4 VermG weitgehend zu vermeiden und den Berechtigten solche Grundstücke zukommen zu lassen, die auch unter dem Gesichtspunkt der vorhandenen Bausubstanz, der Lage und der tatsächlichen Nutzbarkeit den entzogenen Grundstücken möglichst nahekommen. Außerdem kann bei der Auswahl die Frage Bedeutung gewinnen, ob der Berechtigte zur persönlichen Nutzung des Grundstücks bereit ist, weil die Ersatzgrundstücksregelung nach § 9 VermG nicht zuletzt darauf abzielt, ehemaligen Bürgern der DDR die Rückkehr in ihre alte Heimat zu ermöglichen (vgl. BVerwGE 98, 261 ≪272≫).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
Unterschriften
Dr. Franßen, Dr. Bardenhewer, Kley, Golze
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow ist wegen Krankheit gehindert zu unterzeichnen.
Dr. Franßen
Fundstellen
BVerwGE, 205 |
VIZ 1999, 30 |
ZAP-Ost 1998, 585 |
ZAP-Ost 1998, 684 |
ZIP 1998, 1976 |
DÖV 1999, 743 |
LKV 1999, 186 |
NJ 1999, 102 |
OVS 1998, 352 |
OVS 1999, 103 |