Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak). Unverzüglichkeit des Widerrufs. Jahresfrist für Widerruf. Prognosemaßstab bei andersartiger Rückkehrverfolgung. innerer Zusammenhang zwischen früherer Verfolgung und Rückkehrverfolgung. private Verfolgung. nichtstaatliche Akteure. nichtstaatliche Gruppenverfolgung. Gruppenverfolgung durch Private. Maßstab für nichtstaatliche Gruppenverfolgung. Verfolgungsdichte. Berufungsbegründung
Leitsatz (amtlich)
- Die Grundsätze für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung (hier: von Christen im Irak) durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie nunmehr durch das Zuwanderungsgesetz ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist.
- Droht dem (hier: wegen des subjektiven Nachfluchtgrunds der Asylantragstellung in Deutschland) anerkannten Flüchtling im Falle des Widerrufs bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat keine Verfolgungswiederholung, sondern eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung (hier: wegen der Religionszugehörigkeit durch Private), ist der allgemeine Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden.
Normenkette
AsylVfG § 73 Abs. 1, 2a; AufenthG § 60 Abs. 1; AuslG § 51 Abs. 1; VwVfG § 48 Abs. 4, § 49 Abs. 2 S. 2; VwGO § 124a Abs. 6
Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 30.05.2005; Aktenzeichen 23 B 05.30230) |
VG Regensburg (Entscheidung vom 22.02.2005; Aktenzeichen RN 3 K 04.30720) |
Tenor
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Mai 2005 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Anerkennung als politischer Flüchtling (Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG).
Der nach seinen Angaben 1967 in Bagdad geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger chaldäischen Glaubens. Er kam im August 2000 auf dem Landweg nach Deutschland und beantragte Asyl. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 3. November 2000 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) – Bundesamt – den Asylantrag teilweise (zu Art. 16a GG) ab und gab ihm hinsichtlich der auf die Anerkennung als politischer Flüchtling gerichteten Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) wegen Verfolgungsgefahren infolge der Asylantragstellung statt. Die Flüchtlingsanerkennung widerrief das Bundesamt mit Bescheid vom 16. September 2004 (Nr. 1 des Bescheids) und stellte gleichzeitig fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen (Nr. 2 des Bescheids).
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass bei ihm Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den angefochtenen Widerrufsbescheid insgesamt aufgehoben, weil der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak als Christ einer Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG unterliege. Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof durch das angefochtene Urteil vom 30. Mai 2005 die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, die Berufung sei zulässig und begründet. Die Bezugnahme der Beklagten auf ihr Vorbringen im Zulassungsverfahren genüge den Anforderungen an die Berufungsbegründung nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO. Der Kläger habe zum gegenwärtigen Zeitpunkt und in absehbarer Zukunft bei Rückkehr in den Irak infolge der inzwischen eingetretenen grundlegenden Änderung der Verhältnisse keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 AufenthG. Wegen seines Asylantrages und seiner illegalen Ausreise drohten ihm nach der Entmachtung Saddam Husseins und der Zerschlagung des Regimes keine Verfolgungsmaßnahmen im Irak mehr. Weder von den Koalitionstruppen noch von der irakischen Regierung hätten Exiliraker Gefährdungen zu erwarten. Trotz der schwierig abzuschätzenden künftigen Verhältnisse im Irak bestehe für eine Änderung der Situation zum Nachteil des Klägers kein Anhalt. Zwar fänden vermehrt Anschläge statt, die aber an einer grundsätzlichen Kontrolle des Staatsgebiets auch durch alliierte Kräfte nichts änderten. Allerdings seien im Irak terroristische Anschläge an der Tagesordnung. Die allgemeine Sicherheitslage sei nach Beendigung der Hauptkampfhandlungen im Mai 2003 hochgradig instabil geworden. Überfälle und Entführungen – alle Minderheiten würden überdurchschnittlich Opfer von Entführungen – seien an der Tagesordnung. Christliche Betreiber von Alkoholgeschäften seien Ziel von Anschlägen und Plünderungen. Gezielte Anschläge auf Kirchen in Bagdad und in Mosul hätten zugenommen. Generell komme es immer wieder zu Terroranschlägen auch gegenüber Muslimen, seien es Sunniten oder Schiiten, oder anderen Bevölkerungsgruppen. Gemessen an der Vielzahl der Anschläge auf verschiedene Bevölkerungsgruppen seien die Übergriffe gegenüber Christen nicht derart häufig, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegenwärtig und in näherer Zukunft eine Gruppenverfolgung der Christen im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG begründen könnten. Der Widerruf sei daher zu Recht erfolgt. Einer Ermessensentscheidung nach dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 73 Abs. 2a AsylVfG habe es nicht bedurft. Des Weiteren habe der Kläger bei Rückkehr in den Irak weder eine unmenschliche Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu befürchten (auch nicht wegen seiner Religionszugehörigkeit) noch begründe die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Irak einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Das Bayerische Staatsministerium des Innern habe im Erlasswege die Abschiebung irakischer Staatsangehöriger ausgesetzt. Diese Erlasslage vermittle derzeit einen wirksamen Schutz vor Abschiebung, so dass eine verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht komme. Im Übrigen sei nichts dafür ersichtlich, dass dem Kläger eine erhebliche individuelle konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne dieser Bestimmung drohe.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger, das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich des Irak festzustellen. Er trägt vor, der Verwaltungsgerichtshof hätte die Berufung mangels ordnungsgemäßer Berufungsbegründung bereits als unzulässig verwerfen oder jedenfalls als unbegründet zurückweisen müssen. Insbesondere sei der Widerruf unter Verstoß gegen § 73 Abs. 2a AsylVfG nicht als Ermessensentscheidung ergangen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, dass § 73 Abs. 2a AsylVfG nach der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf vor dem 1. Januar 2005 erlassene Widerrufsbescheide nicht anwendbar sei. Die Berufung sei durch die Bezugnahme auf den umfangreichen Inhalt des Zulassungsantrags ausreichend begründet worden.
Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligt sich am Revisionsverfahren und macht geltend, § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG sei auf den angefochtenen Widerrufsbescheid, der vor dem 1. Januar 2005 ergangen sei, nicht anwendbar. Auch habe das Berufungsgericht die Berufung zu Recht als ordnungsgemäß begründet und zulässig behandelt.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist begründet.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nach der unbeschränkten Zulassung der Revision in erster Linie das mit dem Hauptantrag verfolgte Anfechtungsbegehren des Klägers, gerichtet auf die Aufhebung des Widerrufsbescheids insgesamt, also sowohl des Widerrufs der Anerkennung als politischer Flüchtling (Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) in Nr. 1 des Bescheids als auch der (negativen) Feststellung zu § 53 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) in Nr. 2 des Bescheids. Daneben ist Gegenstand der Revision das Hilfsbegehren auf Verpflichtung der Beklagten zur (positiven) Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG.
Die Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht ist mit Bundesrecht nicht vereinbar (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Senat kann auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend selbst entscheiden, ob der angefochtene Widerrufsbescheid rechtmäßig ist. Die Sache ist deshalb wegen fehlerhafter Ablehnung des Hauptantrags ohne weitere Prüfung des Hilfsantrags an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
1. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zu Recht als zulässig angesehen. Nach § 124a Abs. 6 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Berufungsgründe enthalten. Welche Mindestanforderungen danach an die Berufungsbegründung zu stellen sind, hängt wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Das gesetzliche Erfordernis der Einreichung eines Schriftsatzes zur Berufungsbegründung kann grundsätzlich auch eine auf die erfolgreiche Begründung des Zulassungsantrags verweisende Begründung erfüllen, wenn damit hinreichend zum Ausdruck gebracht werden kann, dass und weshalb das erstinstanzliche Urteil weiterhin angefochten wird (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 2003 – BVerwG 1 B 33.03 – DVBl 2004, 125 unter Hinweis auf Urteil vom 30. Juni 1998 – BVerwG 9 C 6.98 – BVerwGE 107, 117 ≪121≫; Urteil vom 8. März 2004 – BVerwG 4 C 6.03 – Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26 und Beschluss vom 2. Juni 2005 – BVerwG 10 B 4.05 – juris). So genügt in asylrechtlichen Streitigkeiten eine Berufungsbegründung den Anforderungen des § 124a Abs. 6 VwGO regelmäßig etwa dann, wenn sie zu einer entscheidungserheblichen Frage ihre von der Vorinstanz abweichende Beurteilung deutlich macht, was auch durch die Bezugnahme auf die Begründung des insoweit erfolgreichen Zulassungsantrags und auf den Zulassungsbeschluss geschehen kann (stRspr; vgl. den Beschluss des Senats vom 15. Oktober 1999 – BVerwG 9 B 491.99 – Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 13 und das Urteil vom 23. April 2001 – BVerwG 1 C 33.00 – BVerwGE 114, 155 ≪157 ff.≫ m.w.N.). Dem wird die auf den Berufungszulassungsantrag verweisende Berufungsbegründung der Beklagten vom 13. April 2004 (GA Bl. 37) gerecht.
2. Das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof haben das Klagebegehren zutreffend nach der neuen, durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 geänderten Rechtslage beurteilt (stRspr, vgl. Urteil vom 8. Februar 2005 – BVerwG 1 C 29.03 – InfAuslR 2005, 339).
a) Sie sind deshalb zu Recht darauf eingegangen, ob der angefochtene Widerrufsbescheid insgesamt nicht schon an dem durch das Zuwanderungsgesetz neu eingeführten Erfordernis einer Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2a AsylVfG scheitert. Nach dieser Bestimmung hat die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Abs. 1 vorliegen, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen (Satz 1). Das Ergebnis ist der Ausländerbehörde mitzuteilen (Satz 2). Ist nach der Prüfung ein Widerruf nicht erfolgt, so steht eine spätere Entscheidung nach Abs. 1 im Ermessen des Bundesamtes (Satz 3). Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 1. November 2005 – BVerwG 1 C 21.04 – ZAR 2006, 107 = DVBl 2006, 511, zur Veröffentlichung in den Entscheidungssammlungen BVerwGE und Buchholz vorgesehen), findet § 73 Abs. 2a AsylVfG auf Widerrufsentscheidungen, die – wie hier – vor dem 1. Januar 2005 ergangen sind, keine Anwendung. Weiterhin offen bleiben kann, ob § 73 Abs. 2a AsylVfG darüber hinausgehend nur für den Widerruf von Anerkennungsbescheiden gilt, die nach dem 1. Januar 2005 ergangen sind (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. Rn. 42).
b) Entgegen der vom Kläger noch im Beschwerdeverfahren vertretenen Ansicht ist der Widerruf auch nicht etwa deshalb insgesamt rechtswidrig, weil er nicht “unverzüglich” im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG bzw. nicht innerhalb der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4, § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG erfolgt sei. Ob der Widerruf, wie in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vorgesehen, unverzüglich erfolgt ist, bedarf keiner Entscheidung. Das Gebot des unverzüglichen Widerrufs dient nämlich ausschließlich öffentlichen Interessen, so dass ein Verstoß dagegen keine Rechte des betroffenen Ausländers verletzt (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. Rn. 40 und Beschluss vom 4. November 2005 – BVerwG 1 B 58.05 – juris, je m.w.N.). Weiterhin offen bleiben kann, ob die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG auch bei Widerrufsverfügungen nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu beachten ist (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. Rn. 43 sowie Urteil vom 8. Mai 2003 – BVerwG 1 C 15.02 – BVerwGE 118, 174 ≪179≫). Die Jahresfrist, die frühestens nach einer Anhörung des Klägers mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu laufen beginnt (vgl. Urteile vom 1. November 2005 und vom 8. Mai 2003 a.a.O.), wäre hier eingehalten. Der Widerruf erfolgte nämlich mit Bescheid vom 26. Juli 2004, nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) – Bundesamt – den Kläger mit Schreiben vom 24. Mai 2004 angehört und dieser sich innerhalb der ihm gesetzten Frist von einem Monat mit Schreiben vom 25. Juni 2004 zu dem beabsichtigten Widerruf geäußert hatte.
c) Ob der Widerruf im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen aus § 73 Abs. 1 AsylVfG entspricht und das Bundesamt deshalb zugleich befugt war, über das Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) zu entscheiden (vgl. Urteil vom 20. April 1999 – BVerwG 9 C 29.98 – Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 18), kann der Senat auf der Grundlage des Berufungsurteils nicht abschließend selbst beurteilen.
3. Allerdings verfehlt das angefochtene Urteil nicht bereits in seinem Ansatz die vom Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. klargestellten Maßstäbe zur Auslegung der Widerrufsermächtigung in § 73 Abs. 1 AsylVfG:
a) Danach ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung insbesondere zu widerrufen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Der Senat hat hierzu offen gelassen, welcher Prognosemaßstab gilt, wenn für die Zukunft befürchtete Verfolgungsmaßnahmen keinerlei Verknüpfung mehr mit den früheren aufweisen, die zur Anerkennung geführt haben (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. Rn. 17 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 24. November 1992 – BVerwG 9 C 3.92 – Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 1). Ändert sich im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. unter Bezugnahme auf Urteile vom 19. September 2000 – BVerwG 9 C 12.00 – BVerwGE 112, 80 und vom 8. Mai 2003 a.a.O. BVerwGE 118, 174 ≪177≫). Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat (z.B. aufgrund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer schlechten Wirtschaftslage) eine Rückkehr unzumutbar ist, ist beim Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht zu prüfen. Schutz kann insoweit nach den allgemeinen Bestimmungen des deutschen Ausländerrechts gewährt werden (vgl. namentlich § 60 Abs. 7 Satz 2 und § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Im Übrigen führt der Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nicht ohne weiteres zum Verlust des damit verbundenen Aufenthaltstitels (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. Rn. 24).
b) Nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Bestimmung enthält, wie der Senat in dem Urteil vom 1. November 2005 (a.a.O. Rn. 36 ff.) näher ausgeführt hat, eine einzelfallbezogene Ausnahme von der Beendigung der Flüchtlingseigenschaft. Maßgeblich sind Nachwirkungen einer früheren Verfolgung, aus denen sich zwar für die Zukunft keine Verfolgungsgefahr mehr ergibt, die aber gegenwärtig eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen lassen. Dagegen schützt auch diese Vorschrift nicht gegen allgemeine Gefahren. Ebenso wenig können aus ihr allgemeine, von den gesetzlichen Voraussetzungen losgelöste Zumutbarkeitskriterien hergeleitet werden, die einem Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung entgegenstehen (Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. Rn. 38).
c) Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner im Revisionsverfahren nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und für das Revisionsgericht bindenden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) tatrichterlichen Feststellungen und Prognosen annehmen, dass die im Anerkennungsbescheid angenommene ursprüngliche Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in den Irak wegen der Asylantragstellung in Deutschland mit der Beseitigung des Saddam-Regimes inzwischen weggefallen ist und insofern die dargelegten Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen. Im Ergebnis zu Recht durfte es auch davon ausgehen, dass der Ausnahmefall einer auf der früheren Verfolgung beruhenden unzumutbaren Rückkehr im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG hier nicht geltend gemacht und auch sonst nicht in Betracht zu ziehen ist (vgl. aber Beschluss vom 28. Juni 2006 – BVerwG 1 B 134.05 – juris).
4. Hingegen sind die Erwägungen des Berufungsgerichts dazu, dass dem Kläger – bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung Ende Mai 2005 – bei einer Rückkehr in den Irak nicht erneut eine (andere) Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG droht, mit Bundesrecht nicht in vollem Umfang vereinbar. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof im Ausgangspunkt zutreffend geprüft, ob dem Kläger nunmehr bei einer Rückkehr in den Irak eine (Gruppen-)Verfolgung als Christ durch nichtstaatliche Akteure droht. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, mit denen er eine derartige Gruppenverfolgung der Christen im Irak verneint hat, genügen indes nicht den Anforderungen, die auch an die Prüfung und Ermittlung einer Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu stellen sind.
a) Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Verfolgung grundsätzlich geklärt (vgl. vor allem Urteil vom 5. Juli 1994 – BVerwG 9 C 158.94 – BVerwGE 96, 200 m.w.N.). Die Gefahr eigener Verfolgung des Asylbewerbers, die Voraussetzung sowohl einer Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG als auch als (Konventions-)Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung; vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 – 2 BvR 902/85 u.a. – BVerfGE 83, 216 und BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 a.a.O. S. 202). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen (vgl. Beschluss vom 5. Mai 2003 – BVerwG 1 B 234.02 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 271 und Urteil vom 30. April 1996 – BVerwG 9 C 171.95 – BVerwGE 101, 134 ≪140 f.≫). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt ferner eine bestimmte “Verfolgungsdichte” voraus, welche die “Regelvermutung” eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. Urteil vom 5. Juli 1994 a.a.O. S. 203). Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Der Feststellung dicht und eng gestreuter Verfolgungsschläge bedarf es jedoch nicht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein (staatliches) Verfolgungsprogramm bestehen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht (Urteil vom 5. Juli 1994 a.a.O.; zu der ferner zu beachtenden Möglichkeit einer “Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit” vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 5. Mai 2003 – BVerwG 1 B 234.02 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 271 sowie BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 a.a.O. S. 234, jeweils m.w.N.). Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Asyl- und Füchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche/inländische Fluchtalternative besteht, die im Falle einer drohenden Rückkehrverfolgung vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss.
b) Diese Grundsätze für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie nunmehr durch das Zuwanderungsgesetz ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1953 II S. 559 – GFK –) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach Satz 4 dieser Bestimmung kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Danach ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt und untersucht hat, auch die Verfolgung der Christen im Irak durch fundamentalistische Muslime und andere private Dritte in den Blick zu nehmen und im Rahmen der stets erforderlichen Gesamtschau aller asylrelevanten Bedrohungen zu würdigen. Entgegen der Auffassung der Beklagten und der von ihr angeführten Stimmen in Rechtsprechung und Literatur erfasst § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG dabei schon seinem Wortlaut nach alle nichtstaatlichen Akteure ohne weitere Einschränkung, namentlich also auch Einzelpersonen, sofern von ihnen Verfolgungshandlungen im Sinne des Satzes 1 ausgehen.
Die Nachstellungen nichtstaatlicher Akteure- je für sich, soweit sie auf unterschiedliche Gruppen gerichtet sind, oder zusammen, soweit sie sich gegen dieselbe Personengruppe richten – müssen allerdings, um eine private Gruppenverfolgung mit der Regelvermutung individueller Betroffenheit annehmen zu können, auch das Erfordernis der Verfolgungsdichte erfüllen. Ob diese Voraussetzungen bei einer Gruppe in einem bestimmten Herkunftsstaat vorliegen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a und b AufenthG zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (Urteil vom 5. Juli 1994 a.a.O. S. 206; zur ausnahmsweisen Entbehrlichkeit einer weiteren Quantifizierung der Verfolgungsschläge bei sehr kleinen Gruppen vgl. zuletzt Beschluss vom 23. Dezember 2002 – BVerwG 1 B 42.02 – Buchholz 11 Art. 16a GG Nr. 49 ). Ob und ggf. inwieweit die tendenziell noch weitergehenden Nachweiserleichterungen für eine bevorstehende Verfolgungsgefahr bei Aufdeckung eines Verfolgungsprogramms ebenfalls auf eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar sind, bedarf keiner weiteren Erörterung.
c) Diesen Anforderungen wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Der Verwaltungsgerichtshof hätte seine Entscheidung nicht ohne genauere Feststellungen zu Art, Umfang und Gewicht der Verfolgungshandlungen treffen dürfen und diese zu der Zahl der irakischen Christen in Beziehung setzen müssen. Um eine Gruppenverfolgung der Christen im Irak – oder einzelner christlicher Glaubensgemeinschaften – ausschließen zu können, hätte sich der Verwaltungsgerichtshof nicht damit begnügen dürfen, lediglich pauschal festzustellen, Überfälle und Entführungen seien insbesondere bei Minderheiten an der Tagesordnung, christliche Betreiber von Alkoholgeschäften seien Ziel von Anschlägen und Plünderungen sowie gezielte Anschläge auf Kirchen in Bagdad und in Mosul hätten zugenommen (UA S. 9). Für die notwendige Relationsbetrachtung fehlen außerdem jegliche Feststellungen zur Anzahl der möglicherweise als Gruppe verfolgten Christen im Irak; sie ergeben sich auch nicht aus der in Bezug genommenen Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts. Die tatrichterliche Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs, gemessen an der Vielzahl der Anschläge auf verschiedene Bevölkerungsgruppen seien die Übergriffe gegenüber Christen nicht derart häufig, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegenwärtig und in näherer Zukunft eine Gruppenverfolgung der Christen im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG begründen könnten, ist ferner auch deshalb mit Bundesrecht nicht vereinbar, weil eine Gruppenverfolgung der Christen nicht mit der Begründung verneint werden kann, dass auch andere Bevölkerungsgruppen oder Minderheiten in ähnlicher Weise drangsaliert werden.
5. Für das weitere Verfahren bemerkt der Senat:
a) Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung, ob dem Kläger heute bei einer Rückkehr in den Irak einer Gruppenverfolgung als Christ droht, den allgemeinen (Prognose-)Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegt und nicht den erleichterten sog. herabgesetzten oder herabgestuften Maßstab der hinreichenden Sicherheit vor erneuter bzw. wiederholter Verfolgung. Wie bereits ausgeführt, hat das Bundesverwaltungsgericht bisher offen gelassen, welcher Prognosemaßstab beim Widerruf gilt, wenn für die Zukunft befürchtete Verfolgungsmaßnahmen keinerlei Verknüpfung mehr mit den früheren Maßnahmen aufweisen, die zur Anerkennung geführt haben (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. Rn. 17). Der Senat hält in solchen Fällen – wie hier – die Anwendung des allgemeinen Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für richtig, wenn dem Betroffenen keine Verfolgungswiederholung im engeren Sinne droht, sondern eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung, die in keinem inneren Zusammenhang mit der früheren mehr steht. Nur dann erscheint es gerechtfertigt, den subjektiv mit dem “Trauma” einer Vorverfolgung belasteten und/oder objektiv einer erhöhten Gefahr der Verfolgungswiederholung ausgesetzten anerkannten Asylberechtigten oder Flüchtling gegenüber einem nicht oder nicht in gleichartiger Weise vorverfolgten Asylbewerber zu privilegieren, der bei einer Rückkehr in den Herkunftstaat derselben Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist und nach allgemeiner Ansicht asylrechtlichen Schutz nur erhalten kann, wenn die Rückkehrverfolgung beachtlich wahrscheinlich ist. Nur das entspricht auch den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendbarkeit des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs bei erlittener Vorverfolgung, die voraussetzt, dass “ein innerer Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und der mit dem Asylbegehren geltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung dergestalt besteht, dass bei Rückkehr mit einem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung zu rechnen ist oder das erhöhte Risiko einer gleichartigen Verfolgung besteht” (vgl. insbesondere Urteil vom 18. Februar 1997 – BVerwG 9 C 9.96 – BVerwGE 104, 97 Leitsatz).
b) Nach den Feststellungen im Berufungsurteil besteht hier kein Zweifel, dass die für die Flüchtlingsanerkennung des Klägers ausschlaggebende Annahme des subjektiven Nachfluchttatbestands der Asylantragstellung in Deutschland keinerlei Verknüpfung mit der nun bei einer Rückkehr in Betracht kommenden Gefahr einer Verfolgung durch Private wegen des christlichen Glaubens aufweist. Dies gilt im Übrigen, wie in der Revisionsverhandlung erörtert, auch für den im Anerkennungsverfahren seinerzeit sonst noch vorgebrachten, vom Bundesamt als nicht asylbegründend bewerteten Verfolgungsvortrag des Klägers. Der Senat weist hierzu aber darauf hin, dass im Widerrufsverfahren grundsätzlich alle früher geltend gemachten Verfolgungsgründe, gleichgültig ob sie im Anerkennungsbescheid abgelehnt oder sonst nicht berücksichtigt worden sind – und auf die sich die Bestandskraft des Anerkennungsbescheids daher nicht erstreckt –, unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Zusammenhangs mit einer nunmehr drohenden Rückkehrverfolgung zu untersuchen sind, bevor die Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs in Bezug auf die Rückkehrverfolgung ausgeschlossen werden kann.
c) Der Verwaltungsgerichtshof wird im erneuten Berufungsverfahren auch Gelegenheit haben, Feststellungen zu der bisher von ihm ohne nachvollziehbare eigene Prüfung zugrunde gelegten Religionszugehörigkeit des Klägers nachzuholen, die auch das Verwaltungsgericht lediglich auf Angaben in der mündlichen Verhandlung gestützt hat.
6. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Hierzu weist der Senat darauf hin, dass es sich bei der Klage gegen den Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung um ein Verfahren handelt, das “die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG und die Feststellung von Abschiebungshindernissen” betrifft und bei dem der Gegenstandswert deshalb 3 000 € beträgt, und nicht um “ein sonstiges Klageverfahren” (mit einem Gegenstandswert von nur 1 500 €), wie der Verwaltungsgerichtshof wohl angenommen hat. Eine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs kommt insoweit allerdings nicht in Betracht (vgl. § 33 RVG, der keine dem § 63 Abs. 3 GKG n.F., § 25 Abs. 2 GKG a.F. entsprechende Regelung enthält).
Unterschriften
Eckertz-Höfer, Hund, Richter, Beck, Prof. Dr. Dörig
Fundstellen
BVerwGE 2007, 243 |
DÖV 2007, 214 |
InfAuslR 2007, 33 |
ZAR 2006, 34 |
ZAR 2006, 35 |
ZAR 2006, 410 |
AuAS 2006, 246 |
BayVBl. 2007, 151 |
DVBl. 2006, 1512 |