Entscheidungsstichwort (Thema)
Beamtenverhältnis auf Probe: Einstellung. Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe, Höchstalter (NW). Höchstalter für Einstellung als Beamter auf Probe (NW). Kinderbetreuung. Überschreitung des Höchstalters für die Einstellung als Beamter (NW) wegen –. Ursächlichkeit der – für Überschreitung des Höchstalters für die Einstellung als Beamter (NW). Beweislast. – für Ursächlichkeit der Kinderbetreuung für Überschreitung des Höchstalters für Einstellung als Beamter (NW). Umkehr der – für Ursächlichkeit der Kinderbetreuung für Überschreitung des Höchstalters für Einstellung als Beamter (NW)
Leitsatz (amtlich)
Die zulässige Überschreitung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Höchstalters für die Einstellung als Beamter auf Probe wegen Kinderbetreuung erfordert, daß die Geburt oder die Betreuung des Kindes für die Verzögerung der Einstellung, nicht lediglich der Bewerbung ursächlich war.
Die materielle Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und Einstellungsverzögerung trägt grundsätzlich der Einstellungsbewerber.
Hat der Dienstherr die Unterlagen über seine damalige Auswahlentscheidung vernichtet, trägt er die materielle Beweislast dafür, daß der Bewerber ungeachtet der Kinderbetreuung zu einem früheren Zeitpunkt nicht ausgewählt worden wäre.
Normenkette
LBG NW § 15; LVO NW § 6 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Entscheidung vom 02.02.1999; Aktenzeichen 6 A 693/96) |
VG Münster (Entscheidung vom 23.01.1996; Aktenzeichen 4 K 224/94) |
Tenor
Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Februar 1999 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Die am 29. Dezember 1956 geborene Klägerin legte am 18. Mai 1982 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe ab. Am 12. Oktober 1982 wurde ihre älteste Tochter geboren. Am 15. Juni 1984 nahm die Klägerin den Vorbereitungsdienst auf. Die Zweite Staatsprüfung bestand sie am 9. Mai 1986. Am 12. April 1987 wurde die zweite Tochter geboren. Beginnend mit dem Schuljahr 1990/91 bewarb sich die Klägerin bei dem Beklagten alljährlich zunächst ohne Erfolg um die Einstellung als Beamtin auf Probe. Seit Beginn des Schuljahres 1993/94 ist sie als Lehrerin im Angestelltenverhältnis an einer Grundschule beschäftigt.
Ihren vor Abschluß des Arbeitsvertrages gestellten Antrag, sie in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, verfolgte die Klägerin weiter mit Widerspruch, den der Beklagte zurückwies. Die Klage hatte – abgesehen von einem nach Abschluß der ersten Instanz nicht weiter verfolgten Hilfsantrag – vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Einer Einstellung der Klägerin als Beamtin auf Probe stehe entgegen, daß sie das Einstellungshöchstalter von 35 Jahren nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LVO NW 1993 überschritten habe. Diese Überschreitung sei nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LVO NW unschädlich. Für die Verzögerung der Einstellung über die Vollendung des 35. Lebensjahres der Klägerin hinaus seien nicht die Geburt und die tatsächliche Betreuung ihrer Kinder ursächlich. Selbst wenn die Klägerin, wie sie angebe, den Vorbereitungsdienst am 1. Februar 1983 hätte beginnen, am 15. Februar 1985 mit der Zweiten Staatsprüfung abschließen und sich bereits ab dem Schuljahr 1985/86 um eine Einstellung hätte bewerben können, wäre sie nicht zu einem vor Beginn des Schuljahres 1993/94 liegenden Termin eingestellt worden. Zu Beginn der Schuljahre 1987/88 und 1988/89 seien keine Primarstufenlehrer eingestellt worden. Im Verlaufe des Schuljahres 1988/89 seien zwar mit Lehrern mit den Fächern der Klägerin privatrechtliche Dienstverträge abgeschlossen worden. Die Übernahme dieser Lehrer in ein Beamtenverhältnis auf Probe während der nachfolgenden fünf Jahre sei damals vorgesehen gewesen. Ob die Klägerin während dieser fünf Jahre noch vor dem 29. Dezember 1991 in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden wäre, lasse sich nicht mehr feststellen.
Unter den Einstellungsbewerbern 1985/86 sei nach Maßgabe eines seinerzeit errechneten Ranglistenplatzes ausgewählt worden. Ob die Klägerin eingestellt worden wäre, lasse sich heute nicht mehr feststellen. Diese Unerweislichkeit gehe zu ihren Lasten. 1986/87 wäre die Klägerin nur eingestellt worden, wenn sie zur Verbesserung des Unterrichtsangebotes in Fächerkombinationen mit hoher Auslastungsquote hätte beitragen können. Ob dies so gewesen wäre, lasse sich mangels Kenntnis der Bedeutung, den der Begriff „Fächerkombination mit hoher Auslastungsquote” damals gehabt habe, ebenfalls nicht feststellen. Auch das gereiche der Klägerin zum Nachteil.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Klägerin,
den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Februar 1999 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 23. Januar 1996, letzteres, soweit es die Klage abgewiesen hat, aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidenten Münster vom 27. Dezember 1993 zu verpflichten, die Klägerin zur Beamtin auf Probe zu ernennen.
Die Klägerin rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision der Klägerin ist begründet. Der angefochtene Beschluß verletzt Bundesrecht. Das Berufungsgericht hat in fehlerhafter Anwendung der Grundsätze der materiellen Beweislast entschieden. Da zu einer abschließenden Entscheidung eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist, war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch das Begehren der Klägerin, den Beklagten zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu berufen. Der vor dem Verwaltungsgericht hilfsweise gestellte Antrag auf Verpflichtung des Beklagten, eine Ausnahme vom Höchstalter gemäß § 84 LVO NW zuzulassen, ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Nach §§ 49, 52 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung – LVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. November 1995 (GV NW 1996, S. 1), geändert durch Art. I Nr. 12 Buchst. b der Verordnung vom 11. November 1997 (GV NW S. 396), darf als Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Klägerin, die Laufbahnbewerberin nach § 5 Abs. 1 Buchst. a LVO NW F. 1997 ist, hat das 35. Lebensjahr am 29. Dezember 1991 vollendet. Die Bestimmung dieser Höchstaltersgrenze durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 15 LBG NW steht im Einklang mit höherrangigem Recht (Urteile vom 18. Juni 1998 – BVerwG 2 C 20.97 und BVerwG 2 C 6.98 – ≪Buchholz 237.7 § 15 Nr. 2 und Nr. 3, jeweils m.w.N.≫). Nach §§ 49, 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NW F. 1997 darf bei einem Bewerber, dessen Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe sich wegen der Geburt eines Kindes oder der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert hat, die Höchstaltersgrenze überschritten werden. Zulässig ist ein Überschreiten im Umfang der Verzögerung, höchstens um drei, bei mehreren Kindern um höchstens sechs Jahre.
Das Klagebegehren scheitert nicht bereits daran, daß die Klägerin zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Revision ein Alter erreicht hat, das über das Einstellungshöchstalter von 35 Jahren zuzüglich des maximalen Verzögerungszeitraumes nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NW F. 1997 deutlich hinausgeht. Hätte der Klägerin 1993 der geltend gemachte Anspruch zugestanden, könnte dem auf der Grundlage der Ausnahmeregelung des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NW F. 1997 Rechnung getragen werden (Urteile vom 18. Juni 1998 – BVerwG 2 C 20.97 und BVerwG 2 C 6.98 – ≪a.a.O.≫).
Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NW F. 1997 muß sich die Einstellung oder Übernahme des Bewerbers in ein Beamtenverhältnis auf Probe wegen der Geburt oder Betreuung von Kindern verzögert haben. Die Vorschrift erfordert die Ursächlichkeit von Geburt und Kinderbetreuung für die Verzögerung der Einstellung; es genügt nicht, daß Geburt und Kinderbetreuung lediglich zu einer Verzögerung der Bewerbung oder zu einem zeitweiligen Absehen von ihr geführt haben. In diesem Erfordernis der Ursächlichkeit für die Verzögerung der Einstellung selbst unterscheidet sich § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NW F. 1997 von anderen Vorschriften mit ähnlicher Zielsetzung, nach denen die Verursachung lediglich einer Verzögerung der Bewerbung ausreicht. Danach setzt die Anwendung der Ausnahmevorschrift nicht nur voraus, daß die Geburt oder die Betreuung von Kindern die Bewerbung verzögert hat, sondern verlangt darüber hinaus die Feststellung, eine ohne die Kinderbetreuung mögliche frühere Bewerbung um Einstellung hätte Erfolg haben können (Urteil vom 18. Juni 1998 – BVerwG 2 C 6.98 – ≪a.a.O.≫).
Das Berufungsgericht hat nicht festzustellen vermocht, daß die Klägerin zu den Einstellungsterminen für die Schuljahre 1985/86 und 1986/87 eingestellt worden wäre. Es hat deshalb über das Begehren der Klägerin anhand der Regelungen über die materielle Beweislast entschieden. Dabei hat es jedoch zu Unrecht gemeint, der Nachteil der Unerweislichkeit des Ursachenzusammenhangs zwischen Geburt/Betreuung der Kinder und Einstellungsverzögerung treffe die Klägerin und nicht den Beklagten.
Welche Prozeßpartei die materielle Beweislast trägt, bestimmt sich mittels Auslegung derjenigen Norm, deren Tatbestand durch den nicht feststellbaren Umstand verwirklicht würde. Läßt sich dieser Norm keine besondere Anordnung über die Verteilung der Beweislast entnehmen, gilt die beweislastrechtliche Grundregel. Nach ihr ist die zweifelhaft gebliebene Tatsache als nicht existent zu behandeln, so daß der Nachteil der Beweislosigkeit diejenige Prozeßpartei trifft, für die sich aus dieser Tatsache günstige Rechtsfolgen ergeben würden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 29. Juni 1999 – BVerwG 9 C 36.99 – ≪DÖV 1999, 957≫, Beschluß vom 31. Juli 1989 – BVerwG 7 B 104.89 – ≪Buchholz 421.0 Nr. 265≫; BVerwGE 80, 290 ≪296/297≫; BVerwGE 56, 79 ≪84/85≫).
Die hiernach geforderte Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NW F. 1997 ergibt, daß die Beweislast für die Ursächlichkeit von Geburt und Kinderbetreuung für die Verzögerung der Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe grundsätzlich zwar den Einstellungsbewerber trifft. Dieser Ursachenzusammenhang ist anspruchsbegründend. Nur wenn er besteht, ist einem Bewerber der Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Probe trotz Überschreitens der Höchstaltersgrenze eröffnet. Von dieser beweislastrechtlichen Überbürdung auf die über 35 Jahre alten Bewerber ist jedoch die Plazierung der Klägerin auf einen solchen Ranglistenplatz nicht erfaßt, der ihre Einstellung zum Schuljahr 1985/86 zur Folge gehabt hätte. Insoweit trifft bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt die materielle Beweislast die beklagte Einstellungsbehörde.
Daß die Klägerin nach ihren Examensergebnissen und den Fächern, für die sie die Unterrichtsbefähigung besitzt, auf der Bewerber-Rangliste nur einen Platz eingenommen hätte, der für eine Einstellung nicht ausgereicht hätte, ist ein Umstand, der – bestünde er – verhindert, daß Geburt und Betreuung der Kinder für die Nichteinstellung der Klägerin zum Schuljahr 1985/86 ursächlich wurden. Für rechtshindernde, rechtsvernichtende und rechtshemmende Tatsachen trägt aber grundsätzlich die beklagte Partei die Beweislast (z.B. Urteil vom 7. August 1997 – BVerwG 3 C 10.96 – ≪Buchholz 111 Art. 21 Nr. 24≫ m.w.N.).
Ferner hat der Beklagte das System, wonach über die Einstellung der Bewerber anhand ihres Ranglistenplatzes entschieden wird, und die Kriterien für die Berechnung des Ranglistenplatzes festgelegt. Die Ranglisten und der Kriterienkatalog befinden sich ausschließlich in seinem Verantwortungs- und Verfügungsbereich (vgl. zu diesem Kriterium für die Beweislastverteilung Urteil vom 29. Juni 1999 – BVerwG 9 C 36.98 – ≪a.a.O.≫, BVerwGE 55, 288 ≪297≫ und BVerwGE 44, 265 ≪271≫). Dabei geht es nicht nur um die Frage, mit welcher Qualifikation und Eignung sich seinerzeit Bewerber um die Einstellung in den Schuldienst beworben haben, sondern auch um die von der Behörde aufgestellten Kriterien, nach denen die Auswahl vorgenommen worden ist. Die hieraus resultierende prozessuale Mitwirkungspflicht bestimmt unter diesen besonderen Voraussetzungen auch die materielle Beweislast.
Schließlich gebietet auch die Effektivierung des materiellen Rechts eine Beweislastverteilung, die den Bewerber davon freistellt, die Nachteile der Unerweislichkeit eines Erfolges früherer Bewerbungen tragen zu müssen. Ohne Kenntnis der Listen und des Kriterienkatalogs kann ein Einstellungsbewerber nicht prüfen, welcher Platz auf der Rangliste ihm zukommt und ob dieser Platz für eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe ausreicht (vgl. BVerwGE 44, 265 ≪271≫). Die Listen und die Unterlagen über die Bildung der Kriterien hat der Beklagte jedoch vernichtet. § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NW F. 1997 würde in einer mit Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. zu den sich aus dieser Verfassungsnorm ergebenden Anforderungen an die Beweislastverteilung BVerfGE 52, 131 ≪144≫) nicht zu vereinbarenden Weise leerlaufen, wenn der Erfolg einer Klage auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe davon abhängen würde, ob die Einstellungsbehörde die Ranglisten vorlegen und die Kriterien für die Ermittlung der Ranglistenplätze benennen kann (Urteil vom 18. Juni 1998 – BVerwG 2 C 6.98 – ≪a.a.O.≫; BGH, NJW 1996, 779).
Abgesehen von dieser unrichtigen Beweislastverteilung hat das Berufungsgericht auch nicht beachtet, daß in Anwendung der Regeln über die materielle Beweislast überhaupt nur entschieden werden darf, wenn zuvor der Sachverhalt erschöpfend aufgeklärt worden ist (BVerwGE 85, 92 ≪94≫). Dies erfordert es, daß das Tatsachengericht alle einschlägigen Umstände des Prozeßstoffs einer Würdigung unterzieht und auch darauf überprüft, ob sie Anlaß zu weiteren Ermittlungen geben. Dem hat das Berufungsgericht nicht entsprochen. Es hat nicht versucht zu ermitteln, welchen Ranglistenplatz die Klägerin 1985/86 innegehabt und ob dieser Platz zu einer Einstellung geführt hätte, sowie, welche Bedeutung der Begriff „Fächerkombination mit hoher Auslastungsquote” 1986/87 gehabt hat. Es hat vielmehr allein aus den Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts, der Vertreter der Beklagten habe in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen, es existierten keine Unterlagen über das Einstellungsverfahren 1985/86 mehr, und, die Bedeutung des genannten Begriffs lasse sich nicht klären, geschlossen, eine Aufklärung sei nicht möglich. Es hätte sich dem Berufungsgericht aber u.a. aufdrängen müssen, den Beklagten um Angabe der Daten derjenigen Bewerber zu bitten, die 1985/86 als Lehrer für die Primarstufe in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt worden sind. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat die Vertreterin des Beklagten überdies erklärt, daß sich ohne besonderen Aufwand feststellen lasse, ob die Klägerin 1985/86 eingestellt worden wäre.
Unterschriften
Dr. Franke, Dr. Silberkuhl, Dawin, Dr. Kugele, Dr. Bayer
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 20.01.2000 durch Grubert Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 558216 |
FamRZ 2000, 1013 |
NVwZ-RR 2000, 690 |
ZBR 2000, 305 |
ZTR 2000, 286 |
PersV 2001, 82 |
RiA 2000, 286 |
ZfPR 2001, 54 |
DVBl. 2000, 1129 |
NWVBl. 2000, 297 |