Entscheidungsstichwort (Thema)
Verkehrslärmschutz: Maßgeblichkeit der Gebietsqualität für Schutzniveau
Leitsatz (redaktionell)
Welches Maß an Lärmschutz der Planungsträger bei Anwendung des § 2 16. BImSchV zu gewährleisten hat, bestimmt sich grundsätzlich nach der baulichen Qualität, die dem betroffenen Bereich im Zeitpunkt der Planfeststellung zukommt.
Orientierungssatz
Bauliche Verhältnisse, die sich erst in der Entwicklung befinden, muß der Planungsträger nur dann berücksichtigen, wenn sie einen Grad der Verfestigung erreicht haben, der die weitgehend sichere Erwartung ihrer Verwirklichung rechtfertigt. Dies kann der Fall sein, wenn ein Bebauungsplan zwar noch nicht als Satzung beschlossen worden ist, aber bereits ein Anhörungsverfahren stattgefunden hat, oder, wenn für Bauvorhaben schon Baugenehmigungen vorliegen.
Normenkette
BImSchV 16 § 2
Fundstellen
DÖV 1997, 84 |
BRS 1996, 241 |
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