Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslandsdienstbezüge. Mietzuschuss. Teilzeitbeschäftigung. Altersteilzeit. Proportionalitätsgrundsatz. Kürzung des Mietzuschusses bei Altersteilzeit. Alimentationsgrundsatz. Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Vertrauensschutz. allgemeiner Gleichheitssatz
Leitsatz (amtlich)
Der Mietzuschuss gemäß § 57 BBesG ist auch bei einem Beamten in Altersteilzeit nach § 72b BBG auf der Grundlage der tatsächlich gewährten Inlandsdienstbezüge zu ermitteln und gemäß § 6 Abs. 1 BBesG entsprechend zu kürzen.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5; BBesG § 1 Abs. 2 Nr. 6, § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1-2, § 52 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 3, § 57 Abs. 1; BBG § 72A, § 72b; ATZV § 2 Abs. 1-3
Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Urteil vom 27.06.2006; Aktenzeichen 5 LB 256/04) |
VG Hannover (Urteil vom 16.01.2004; Aktenzeichen 13 A 4930/02) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I
Der Kläger ist Amtsinspektor und erhielt während einer Verwendung im Ausland Mietzuschuss. Mit Bescheid vom 13. September 2000 bewilligte ihm die Beklagte Altersteilzeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in Form des Blockmodells vom 1. November 1999 bis zum 31. Oktober 2009. Nach dem Ende der Arbeitsphase am 31. Oktober 2004 begann die fünfjährige Freistellungsphase.
Der Berechnung des Mietzuschusses legte die Beklagte seit Beginn der Arbeitsphase bis zum 31. Dezember 2001 die um die Hälfte reduzierten Inlandsdienstbezüge des Klägers zugrunde, ohne allerdings auch den Mietzuschuss im selben Verhältnis zu kürzen. Das führte rechnerisch dazu, dass der Kläger einen höheren Mietzuschuss als ein vergleichbarer Beamter in Vollzeitbeschäftigung erhalten hat. Im Dezember 2001 teilte ihm die Beklagte daher mit, sie habe den Mietzuschuss unzutreffend berechnet; zur Ermittlung des vom Beamten zu tragenden Eigenanteils nach § 57 Abs. 1 BBesG seien nicht die während der Arbeitsphase tatsächlich gewährten Inlandsdienstbezüge in Ansatz zu bringen, sondern die fiktiven Inlandsdienstbezüge eines vergleichbaren Beamten in Vollzeitbeschäftigung; der auf dieser Grundlage ermittelte Mietzuschuss werde nur während der Arbeitsphase gewährt und unterliege gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit nicht der Kürzung nach § 6 Abs. 1 BBesG; auf diese Weise solle ab dem 1. Januar 2002 verfahren werden.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Mietzuschuss über den 31. Dezember 2001 hinaus unter Berücksichtigung der tatsächlichen Inlandsdienstbezüge zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Über die Höhe des seit 1. Januar 2002 gewährten monatlichen Mietzuschusses sei nicht zu entscheiden. Streitgegenstand sei lediglich der Anspruch des Klägers auf Weiterzahlung des Mietzuschusses in der bis 31. Dezember 2001 gewährten Höhe. Dieser Anspruch sei unbegründet, weil Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten zur Halbierung der Besoldung führe. Zur Besoldung gehöre auch der Mietzuschuss nach § 57 BBesG, der im selben Verhältnis wie die Arbeitszeit, im Falle des Klägers um die Hälfte, zu kürzen sei. Der geltend gemachte Anspruch lasse sich weder mit § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit noch mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn oder dem Alimentationsgrundsatz begründen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2006 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 16. Januar 2004 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Nach Auffassung des Vertreters des Bundesinteresses schließt § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit die für andere Teilzeitbeschäftigte in § 6 Abs. 1 BBesG vorgesehene Herabsetzung des Mietzuschusses für Personen in der Arbeitsphase des Blockmodells der Altersteilzeit ebenso aus wie die Herabsetzung des Eigenanteils beim Mietzuschuss.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat für die Arbeitsphase der ihm bewilligten Altersteilzeit weder aus einfachem noch aus höherrangigem Recht einen Anspruch auf Mietzuschuss in der geltend gemachten Höhe.
1. Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Nr. 3 BBesG erhalten Beamte, Richter und Soldaten mit dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland neben den Dienstbezügen, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen, Auslandsdienstbezüge, u.a. in der Form eines Mietzuschusses (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 6 BBesG). Dieser wird gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BBesG gewährt, wenn die Miete für den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum 18 % der Summe aus Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen mit Ausnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt. Nach Satz 2 dieser Bestimmung beträgt die Mieteigenbelastung des Beamten 90 % des Mehrbetrages. Beträgt die Mieteigenbelastung bei Beamten ab der Besoldungsgruppe A 9 BBesO mehr als 22 % der Bezüge nach Satz 1, wird der volle Mehrbetrag als Mietzuschuss erstattet (Satz 3). Der Regelungszusammenhang lässt erkennen, dass der Mietzuschuss nach den konkret-individuellen Verhältnissen zu berechnen ist.
Ist dem Beamten Teilzeit bewilligt, werden die Dienstbezüge gemäß § 6 Abs. 1 BBesG im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt (Proportionalitätsgrundsatz). Deshalb werden bei ihm die in dieser Weise geminderten, tatsächlich gewährten Inlandsdienstbezüge der Berechnung des Mietzuschusses zugrunde gelegt. Nur aus diesem Betrag lässt sich die in § 57 Abs. 1 BBesG angesprochene Höhe der individuell zumutbaren Eigenbelastung des Beamten ermitteln. Die von der Beklagten zugrunde gelegten fiktiven Bezüge eines vollzeitbeschäftigten Beamten führen zu einem nicht dem Zweck des Gesetzes (vgl. BTDrucks IV/625 S. 19) entsprechenden, d.h. nicht an der Realität orientierten Verhältnis zwischen der Höhe der Besoldung und der individuell zumutbaren Eigenbelastung.
Der auf dieser Grundlage ermittelte Mietzuschuss unterliegt ebenfalls dem Proportionalitätsgrundsatz des § 6 Abs. 1 BBesG und ist entsprechend zu kürzen. Denn er ist als Dienstbezug Bestandteil der Besoldung. Das ergibt sich aus § 52 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 6 BBesG. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten und des Vertreters des Bundesinteresses gilt bei Altersteilzeit in Form des Blockmodells gemäß § 72b BBG i.V.m. der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit (Altersteilzeitverordnung – ATZV) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23. Februar 2001 (BGBl I S. 2239), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1789) nichts anderes. Etwas anderes folgt insbesondere auch nicht aus § 2 Abs. 3 ATZV. Dessen Anwendung auf Besoldungsbestandteile wie den Mietzuschuss würde Grenzen der Verordnungsermächtigung sprengen.
Nach dem Blockmodell, das dem Kläger bewilligt worden ist, wird die Arbeitszeit in zwei Abschnitte aufgeteilt: in die Arbeitsphase, während der der Beamte vollzeitbeschäftigt ist, und in die Freistellungsphase, während der der Beamte vom Dienst freigestellt ist. Die Besoldung des Beamten wird auch bei dieser Aufteilung der Arbeitszeit gemäß § 6 Abs. 1 BBesG entsprechend der sich über die gesamte Teilzeit zu bemessenden Arbeitszeit halbiert. Das Arbeitszeitmodell des § 72b BBG führt daher zu einer Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten. Anders als bei einem der nach § 72a BBG zugelassenen Arbeitszeitmodellen erhält der Beamte in Altersteilzeit neben der gemäß § 6 Abs. 1 BBesG gekürzten Besoldung gemäß § 6 Abs. 2 BBesG i.V.m. § 1 ATZV einen als Anreiz zur Wahl dieses Beschäftigungsmodells gedachten (vgl. Urteil vom 28. Februar 2002 – BVerwG 2 C 15.01 – Buchholz 240 § 6 BBesG Nr. 21) nichtruhegehaltfähigen Zuschlag zur Besoldung, dessen Höhe sich nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 bis 4 ATZV richtet.
Aus der gesetzlichen Ermächtigung des § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 Halbs. 1 BBesG ergibt sich, dass der Gesetzgeber für die teilzeitbedingte Kürzung der Bezüge den Proportionalitätsgrundsatz des § 6 Abs. 1 BBesG nicht verlassen, sondern auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 BBesG den Verordnungsgeber lediglich ermächtigt hat, die Gewährung eines Zuschlags zur Besoldung bei Altersteilzeit zu regeln. Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, die in Abs. 2 ohne weitere Differenzierung den Rechtsbegriff der Besoldung verwendet und damit an Abs. 1 anschließt, der zwar den Begriff der Dienstbezüge verwendet, die jedoch gemäß § 1 Abs. 2 und 3 BBesG Besoldungsbestandteile sind. Damit beschreibt der Gesetzgeber Inhalt, Ziel und Ausmaß der gesetzlichen Ermächtigung (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG). Diesen Ermächtigungsumfang hat der Verordnungsgeber erkannt und mit der Verordnung zur Gewährung eines Zuschlags zur Besoldung bei Altersteilzeit entsprechend umgesetzt. So geht § 2 Abs. 1 Satz 1 ATZV von der Besoldung aus, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und zeichnet damit den Proportionalitätsgrundsatz des § 6 Abs. 1 BBesG nach.
In § 2 Abs. 2 ATZV hat der Verordnungsgeber den Besoldungsbegriff des § 6 BBesG zur Berechnung des Altersteilzeitzuschlags konkretisiert und die Besoldungsbestandteile aufgeführt, die zur Berechnung des Zuschlags in Ansatz zu bringen sind. Allerdings hat er den Besoldungsbestandteil der Auslandsdienstbezüge nicht in die Vorschrift aufgenommen. Diese Weglassung erklärt sich damit, dass die Auslandsdienstbezüge, die ein im Ausland verwendeter Beamter zusätzlich zu seinen Inlandsdienstbezügen erhält (§ 52 Abs. 1 Satz 1 und 3 BBesG), nicht in die Berechnung des Zuschlags zur Besoldung bei Altersteilzeit nach § 2 Abs. 1 ATZV einbezogen werden sollen. Der Zuschlag wird vielmehr auf Grundlage der tatsächlichen Inlandsdienstbezüge ermittelt. Daraus folgt, dass die Auslandsdienstbezüge auch im Rahmen des § 2 Abs. 3 ATZV nicht berücksichtigt werden und der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht auf diese Vorschrift stützen kann.
Würde § 2 Abs. 3 ATZV auf den Mietzuschuss des § 57 BBesG Anwendung finden, hätte dies zur Folge, dass ein Besoldungsbestandteil, nämlich ein Teil der Auslandsdienstbezüge, die ihrerseits nicht in die Differenzberechnung des § 2 Abs. 1 ATZV Eingang finden, in einer Weise berücksichtigt würde, die dem Proportionalitätsgrundsatz des § 6 Abs. 1 BBesG widerspräche. Einer so verstandenen Regelung des Verordnungsgebers fehlte die gesetzliche Ermächtigung, die sich, wie dargestellt, ausschließlich auf die Regelung der Gewährung eines Zuschlags zur Besoldung bei Altersteilzeit erstreckt, nicht jedoch auf eine von § 6 Abs. 1 BBesG abweichende Regelung besonderer Besoldungsbestandteile. Ohne gesetzliche Ermächtigung wäre der Verordnungsgeber zu einer solchen Regelung schon wegen der sich aus § 2 Abs. 1 BBesG ergebenden und als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums zu bewertender Gesetzesbindung nicht befugt (BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juni 1958 – 1 BvL 149/52 – BVerfGE 8, 28 ≪35≫ und vom 7. November 1979 – 2 BvR 513/73 – BVerfGE 52, 303 ≪331≫; BVerwG, Urteile vom 20. Juni 1996 – BVerwG 2 C 7.95 – Buchholz 240 § 2 BBesG Nr. 8 und vom 28. April 2005 – BVerwG 2 C 1.04 – BVerwGE 123, 108 ≪110≫). Die Verordnung zur Gewährung eines Zuschlags zur Besoldung bei Altersteilzeit hat auch nicht dadurch Gesetzeskraft erlangt, dass sie zwischenzeitlich unmittelbar vom Gesetzgeber durch die Bundesbesoldungs- und -versorgungsgesetze 2000 (BGBl I 2001 S. 618) und 2003/2004 (BGBl I 2003 S. 1798) geändert worden ist (BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 – 2 BvF 2/03 – BVerfGE 114, 196 ≪234 ff.≫).
2. Der geltend gemachte Anspruch lässt sich weder auf den Alimentationsgrundsatz, die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, den Grundsatz des Vertrauensschutzes noch auf den allgemeinen Gleichheitssatz stützen.
a) Der Alimentationsgrundsatz gehört i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG zu den hergebrachten Strukturprinzipien, die das Bild des Berufsbeamtentums maßgeblich prägen (stRspr, vgl. u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 1/52 u.a. – BVerfGE 8, 1 ≪14, 16 ff.≫, vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 – BVerfGE 76, 256 ≪298≫ und vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a. – BVerfGE 99, 300 ≪314≫). Er verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren (stRspr, vgl. u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 1/52 u.a. – a.a.O., vom 7. Januar 1981 – 2 BvR 401/76 – BVerfGE 55, 372 ≪392≫, vom 15. Mai 1985 – 2 BvL 24/82 – BVerfGE 70, 69 ≪80≫ und vom 12. Februar 2003 – 2 BvL 3/00 – BVerfGE 107, 218 ≪237≫). Die Besoldung des Beamten stellt kein Entgelt für bestimmte konkrete Dienstleistungen dar, sondern ist eine Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt. Sie bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und die ihm im Staatsleben zufallende Funktion, eine stabile Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften zu bilden, erfüllen kann (stRspr, vgl. u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Oktober 1957 – 1 BvL 1/57 – BVerfGE 7, 155 ≪163≫, vom 11. April 1967 – 2 BvL 3/62 – BVerfGE 21, 329 ≪345≫, vom 12. März 1975 – 2 BvL 10/74 – BVerfGE 39, 196 ≪200 f.≫, vom 30. März 1977 – 2 BvR 1039/75 u.a. – BVerfGE 44, 249 ≪265≫, vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a. – a.a.O. und vom 12. Februar 2003 – 2 BvL 3/00 – a.a.O.). Die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts ist deshalb ein besonders wesentlicher Grundsatz, zu dessen Beachtung der Gesetzgeber verpflichtet ist (stRspr, vgl. u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 1/52 u.a. – a.a.O. S. 16, vom 14. Juni 1960 – 2 BvL 7/60 – BVerfGE 11, 203 ≪210≫ und vom 7. Juli 1982 – 2 BvL 14/78 u.a. – BVerfG 61, 43 ≪57 f.≫). Der Dienstherr hat dem Beamten durch dessen Alimentation entsprechend seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Unterhalt zu gewähren (stRspr, vgl. u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 1/52 u.a. – a.a.O. S. 14, vom 11. April 1967 – 2 BvL 3/62 – a.a.O., vom 12. März 1975 – 2 BvL 10/74 – a.a.O., vom 30. März 1977 – 2 BvR 1039/75 u.a. – a.a.O., vom 15. Mai 1985 – 2 BvL 24/82 – a.a.O. und vom 12. Februar 2003 – 2 BvL 3/00 – a.a.O.).
Diese Grundsätze werden bei der Teilzeitbeschäftigung u.a. dadurch durchbrochen, dass die Dienstleistungspflicht des teilzeitbeschäftigten Beamten in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt ist. Bei der Regelung seiner Alimentation ist dem Gesetzgeber allerdings, wie grundsätzlich im Besoldungsrecht, eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit eingeräumt (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 – 2 BvL 4/83 – BVerfGE 71, 39 ff.). Es unterliegt daher nicht der gerichtlichen Kontrolle, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat (BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juni 1979 – 1 BvL 27/76 – BVerfGE 51, 257 ≪267 f.≫, vom 16. Oktober 1979 – 1 BvL 51/79 – BVerfGE 52, 277 ≪281≫, vom 26. März 1980 – 1 BvR 121/76 u.a. – BVerfGE 54, 11 ≪26≫ und vom 27. Januar 1982 – 1 BvR 562/78 – BVerfGE 59, 287 ≪300≫). So steht es dem Gesetzgeber weitgehend frei, Voraussetzungen und Höhe der Auslandsdienstbezüge bei teilzeitbeschäftigten Beamten nach seinen Vorstellungen zu regeln. Daraus folgt, dass der Dienstherr die Alimentation proportional zum Umfang der dem Beamten gebilligten Teilzeit festsetzen kann. Jedenfalls kann ein teilzeitbeschäftigter Beamter, gestützt auf den Alimentationsgrundsatz, nicht verlangen, dass ihm Alimentation in dem Umfang gewährt wird, wie sie einem vollzeitbeschäftigten Beamten zuteil wird.
b) Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn kommt als Anspruchsgrundlage ebenfalls nicht in Betracht. Sie wird im Einzelnen grundsätzlich abschließend durch Spezialvorschriften des öffentlichen Dienstrechts geregelt. Soweit es um die Alimentierung des Beamten geht, geschieht dies abschließend durch die Besoldungsvorschriften, die – wie dargelegt – einen solchen Anspruch nicht ergeben (Urteil vom 21. Dezember 2000 – BVerwG 2 C 39.99 – BVerwGE 112, 308 ≪310≫; Beschluss vom 24. Oktober 1989 – BVerwG 2 B 112.89 – Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 46 S. 52).
c) Der geltend gemachte Anspruch kann nicht mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes begründet werden. Denn die Beklagte hat dem Kläger den Mietzuschuss seit Beginn der Altersteilzeit bis zum 31. Dezember 2001 nicht im Einklang mit dem Bundesbesoldungsgesetz bewilligt, so dass er, jedenfalls gegenüber gesetzeskonformen Korrekturen für die Zukunft, keine schützenswerte, das Vertrauen auf ihren Bestand rechtfertigende Rechtsposition erlangt hat.
d) Schließlich kann der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG herleiten. Diese Verfassungsbestimmung fordert, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das Grundrecht ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschlüsse vom 7. Oktober 1980 – 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79 – BVerfGE 55, 72 ≪88≫, vom 18. November 1986 – 1 BvL 29, 30, 33, 34, 36/83 – BVerfGE 74, 9 ≪24≫ und vom 14. März 1989 – 1 BvR 1033/82 und 174/84 – BVerfGE 80, 1 ≪36≫). Das Verbot der willkürlichen Ungleichbehandlung einer Personengruppe gilt auch im Bereich des Besoldungsrechts (BVerfG, Beschlüsse vom 4. Juni 1969 – 2 BvR 343, 377, 333, 323/66 – BVerfGE 26, 141 ≪158 f.≫ und vom 10. Oktober 1978 – 2 BvL 10/77 – BVerfGE 49, 260 ≪271≫).
Ein derartiger Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt jedoch nicht darin, dass ein Beamter in Teilzeit mit der Hälfte der Arbeitszeit gemäß § 72a BBG, bezogen auf zehn Jahre, insgesamt einen höheren Mietzuschuss nach § 57 Abs. 1 BBesG, nämlich den vom Kläger, bezogen auf einen Monat letztlich beanspruchten, erhält. Denn dem Kläger steht Mietzuschuss nur für die Arbeitsphase zu, weil er nur während dieses Zeitraums einen dienstlichen Wohnsitz im Ausland begründet. In der Freistellungsphase kann er keinen Mietzuschuss beanspruchen (§ 52 Abs. 1 Satz 1 BBesG) und daher Gleichbehandlung mit einem vergleichbaren Teilzeitbeamten i.S.d. § 72a BBG nur für die Zeit verlangen, in der er selbst Mietzuschuss beanspruchen kann, d.h. nur für den Zeitraum der Arbeitsphase. Davon abgesehen gilt die Gesetzesbindung des § 2 Abs. 1 BBesG auch dann, wenn die sich aus den Vorschriften des Besoldungsrechts ergebende Besoldung verfassungswidrig zu niedrig wäre (Urteile vom 20. Juni 1996 – BVerwG 2 C 7.95 – Buchholz 240 § 2 BBesG Nr. 8 und vom 28. April 2005 – BVerwG 2 C 1.04 – BVerwGE 123, 308; Beschluss vom 25. Januar 2006 – BVerwG 2 B 36.05 – Buchholz 240 § 3 BBesG Nr. 7). Die verfassungskonforme Korrektur bleibt gegebenenfalls dem Gesetzgeber vorbehalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Albers, Prof. Dawin, Dr. Kugele, Dr. Heitz
RiBVerwG Groepper ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben
Albers
Fundstellen
ZBR 2008, 111 |
ZBR 2008, 198 |
DÖV 2008, 255 |
NPA 2008 |