Entscheidungsstichwort (Thema)
Techn. Fernmeldehauptsekretär. Schlussbericht des Untersuchungsführers. keine nochmalige Zeugenvernehmung. Abordnung in die neuen Bundesländer. 15 Fälle wahrheitswidriger Angaben über Mietkosten etc. trotz täglicher Heimfahrt. Vorlage inhaltlich unrichtiger Mietquittungen und Gebrauchmachen von unechten Urkunden. 2 Fälle überhöhter Geltendmachung von Mietkosten (Blankettfälschungen). betrügerisches Handeln gegenüber der Telekom. Tatzeitraum: knapp 1½. Jahre. Mindestschaden 12 167 DM. Verstrickung gutmütiger Dritter (u.a. unglaubwürdiger Zeugen) in die Verfehlungen. Urkundenfälschungen. keine durchgreifenden Milderungsgründe
Normenkette
BBG § 54 Sätze 2-3, § 77 Abs. 1 S. 1; BDO § 11; BBG § 63 Abs. 2, § 67 Abs. 2, §§ 68, 70, 87 Abs. 1 S. 3; StGB § 263; BBG § 267
Verfahrensgang
BDIG (Urteil vom 04.09.2003; Aktenzeichen VIII VL 2/03) |
Tenor
Die Berufung des Technischen Fernmeldehauptsekretärs … gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII –… –, vom 4. September 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
1. Der Bundesdisziplinaranwalt hat den … Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er während seiner Abordnung vom Fernmeldeamt U. zur Niederlassung N. in der Zeit von Februar 1995 bis Juni 1996 in 17 Fällen wahrheitswidrige Angaben über Mietkosten gemacht und bei der Deutschen Telekom AG zur Abrechnung Gefälligkeitsbescheinigungen vorgelegt hat, obwohl er in Wahrheit am Einsatzort nicht übernachtet bzw. geringere Miete gezahlt hatte, wodurch er eine Überzahlung in einer Gesamthöhe von 18 321 DM = 9 367,38 EUR zu Lasten der Deutschen Telekom erreicht und das auf diese Weise erlangte Geld unrechtmäßig vereinnahmt hat.
2. Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 4. September 2003 entschieden, dass der Beamte unter Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags auf die Dauer von sechs Monaten in Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts aus dem Dienst entfernt wird. Es hat die angeschuldigten Vorwürfe in den Fällen der Vermieter N., L. und M. als erwiesen angesehen und hat die festgestellte Handlungsweise des Beamten als wiederholte vorsätzliche Verletzung seiner dienstlichen Wahrheitspflicht und seiner Dienstpflichten zu uneigennütziger, gewissenhafter Amtsführung sowie zu achtungs und vertrauenswürdigem Verhalten gewertet. Durch Umfang und Dauer seines betrügerischen Handelns gegenüber der Telekom sowie durch die Verstrickung gutmütiger Dritter in seine Verfehlungen habe er ein so schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, dass die disziplinarische Höchstmaßnahme verhängt werden müsse. Durchgreifende Milderungsgründe lägen nicht vor.
3. Hiergegen hat der Beamte durch seinen Verteidiger rechtzeitig Berufung eingelegt. Mit seinem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag erstrebt er den Ausspruch einer milderen Maßnahme. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend:
Gerügt werde zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs insoweit, als ihm bisher eine Einsichtnahme in den Schlussbericht des Untersuchungsführers zu Unrecht verweigert worden sei. Jener Bericht komme –im Gegensatz zur Anschuldigungsschrift und zum erstinstanzlichen Urteil –zum Ergebnis, dass sich ein wesentlicher Teil der Vorwürfe nicht zweifelsfrei beweisen lasse. Diese Zweifel müssten sich nach dem Grundsatz „in dubio pro reo” zu seinen, des Beamten, Gunsten auswirken. Zur Begründung in der Sache werde insgesamt Folgendes vorgebracht:
Nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils habe er, der Beamte, von Februar bis Oktober 1995 nicht bei der Familie N. in der B.-Straße … in G. zur Untermiete gewohnt. Damit setze sich das Gericht zu Unrecht nicht nur über seine, des Beamten, Angaben, sondern auch über diejenigen der Zeugen N., die zum Teil unter Eid gemacht worden seien, hinweg. Die Zeugen seien im Untersuchungsverfahren, zum Teil mehrfach, vernommen worden. Aufgrund des dabei von ihnen gewonnenen persönlichen Eindrucks sei der Untersuchungsführer zu dem Ergebnis gelangt, dass die Zeugen glaubwürdig seien und folglich ein wesentlicher Teil der Vorwürfe nicht erwiesen sei. Dies sei im Zweifel zu seinen, des Beamten, Gunsten zu berücksichtigen. Ohne die Zeugen N. selbst noch einmal angehört zu haben, habe die Vorinstanz diese als unglaubwürdig bezeichnet und sich dabei –verfahrensfehlerhaft –über den vom Verteidiger im Schlussplädoyer gestellten Hilfsbeweisantrag hinweggesetzt, bei Bedenken hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit sich ein eigenes Bild von ihnen zu machen; dieser Hilfsbeweisantrag werde im Berufungsverfahren erneut gestellt.
Die Eheleute N. hätten übereinstimmend bestätigt, dass er, der Beamte, im fraglichen Zeitraum in ihrer ehelichen Wohnung, B.-Straße …, gewohnt und die –später von der Telekom erstattete –Miete gezahlt habe. Wer letztlich die Quittungen unterzeichnet habe und aus welchem Grund die Quittungen auf „B. N., K.allee …”, gelautet hätten, könne dahinstehen. Dafür seien Erklärungen und Erklärungsversuche unternommen worden, die möglicherweise nicht voll überzeugten. Es seien aber zahlreiche Gesichtspunkte denkbar, warum der Name des Vaters B. N. verwendet worden sei, insbesondere solche steuerrechtlicher Art. Auch der Umstand, dass sich der Zeuge N. nicht mehr an den Vormieter P. habe erinnern können, spreche nicht gegen die Richtigkeit der Zeugenaussage. Der frühere Vermietungsfall habe damals schon mehr als acht Jahre zurückgelegen und der Zeuge habe selbst angegeben, dass er überwiegend ortsabwesend gewesen sei. Jedenfalls reichten gewisse Ungereimtheiten nicht aus, die Zeugenaussagen insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren. Im Zweifel müsse sich der Senat ein eigenes Bild von den Zeugen machen.
Bezüglich der Feststellungen des Urteils im Fall der Vermieter M. stehe unstreitig fest, dass er, der Beamte, bei den Eheleuten M. in F. gewohnt habe. Streitig sei insoweit nur die Miethöhe. Dabei differierten die Mietquittungen und die schriftlichen Äußerungen der Eheleute M. Er, der Beamte, habe die quittierten Beträge tatsächlich gezahlt. Dies könne ihm nicht widerlegt werden. Zwar sei für das Quartier zugegebenermaßen ein überhöhter Preis gefordert worden. Darüber habe er aber nicht weiter nachgedacht, da es sich nur um ein kurzes, zweimonatiges Mietverhältnis gehandelt habe, das bereits vor ihm Kollegen zu den gleichen, von der Telekom anerkannten Bedingungen eingegangen seien. Auch in deren Fall habe die Telekom die vollen Mietkosten übernommen. Die schriftlichen Angaben der Zeugen M. hinsichtlich der Miethöhe seien unrichtig und hätten offensichtlich einen steuerrechtlichen Hintergrund. Unzutreffend sei aber auch die Angabe, er habe von April 1995 bis Dezember 1995 bei ihnen gewohnt. Er sei zu jener Zeit überhaupt nicht nach F. abgeordnet gewesen. Hilfsweise, falls die Urteilsfeststellungen richtig wären, werde in beiden Fällen N. und M. geltend gemacht, dass ihm anstelle der Übernachtungskosten in fast gleicher Höhe (fiktive) Fahrtkosten entstanden seien.
Hinsichtlich der Urteilsfeststellungen im Fall des Vermieters L. –unrichtige Abrechnung über Mietkosten anstelle von täglichen Fahrtkosten zwischen Wohn- und Einsatzort –sei der Telekom aufgrund der vorgenommenen Gegenrechnung eigentlich kein Schaden entstanden, so dass ein Betrugsvorwurf entfalle. Im Übrigen habe er bei seiner Abordnung „in den Osten” eine „sehr großzügige Abrechnungspraxis” vorgefunden. Es sei auch im Kollegenkreis ein gängiges Verfahren gewesen, unter stillschweigender Duldung der Verrechnungsstelle tatsächlich nicht entstandene Übernachtungskosten abzurechnen. Insoweit werde auf das Disziplinarverfahren „Z.” verwiesen, in dem es um vergleichbare Vorwürfe gehe.
Im Übrigen stünden ihm auch eine Reihe mildernder Umstände zur Seite. Er sei bisher weder disziplinar- noch strafrechtlich in Erscheinung getreten, sei dienstlich sehr gut beurteilt worden und habe eine Anerkennung für besondere Leistungen erhalten. Die zu Unrecht empfangenen Geldbeträge habe er inzwischen zurückerstattet. Im Übrigen habe er seit dem letzten Tatvorwurf im April 1996 seinen Dienst unbeanstandet und zur vollen Zufriedenheit der Telekom erfüllt. Unter diesen Umständen sei der Ausspruch der disziplinarischen Höchstmaßnahme unangemessen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung des Beamten bleibt ohne Erfolg.
Das Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, d.h. auch nach In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes am 1. Januar 2002 nach den Verfahrensregeln und –grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen (vgl. zum Übergangsrecht z.B. Urteil vom 20. Februar 2002 –BVerwG 1 D 19.01 – NVwZ 2002, 1515).
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Beamte macht durch seinen Verteidiger Mängel des Disziplinarverfahrens geltend und bestreitet die Richtigkeit eines Teils der erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst zu ermitteln und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1. Das Disziplinarverfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel, der einer Sachentscheidung des Senats entgegensteht.
a) Soweit der Beamte mit der Berufung geltend macht, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm zu Unrecht die Einsicht in den Schlussbericht des Untersuchungsführers verweigert worden sei, kann letztlich offen bleiben, ob eine solche Rechtsverletzung hier vorliegt.
Nach bisheriger Senatsrechtsprechung (vgl. Urteil vom 2. September 1980 –BVerwG 1 D 77.79 –BVerwGE 73, 62 m.w.N.; vgl. dazu auch Urteil vom 29. April 1971 –BVerwG II C 32.69 –ZBR 1971, 346) und entsprechender Disziplinarpraxis wird der zusammenfassende Bericht des Untersuchungsführers im Sinne des § 63 Abs. 2 BDO während des laufenden Verfahrens nicht Bestandteil der allen Beteiligten zugänglichen Verfahrensakten und unterliegt deshalb auch nicht dem Einsichtsrecht gemäß § 70 BDO. Es kann offen bleiben, ob den Bedenken gegen diese Rechtsauffassung (so z.B. Köhler/Ratz, BDO, 2 Aufl., § 63 Rn. 3 m.w.N.) zu folgen ist. Eine mögliche Verletzung des Einsichtsrechts ist jedenfalls rechtzeitig geheilt worden. Dem Verteidiger des Beamten ist mit Verfügung vom 3. März 2004 der von der Einleitungsbehörde vorgelegte Schlussbericht des Untersuchungsführers vom 11. April 2002 nebst einem ergänzenden Bericht vom 28. Oktober 2002 zur Kenntnisnahme übersandt worden. Zudem sind die Berichte auszugsweise in der Hauptverhandlung vor dem Senat verlesen worden.
b) Das Bundesdisziplinargericht hat sich auch nicht verfahrensfehlerhaft über einen im Schlussplädoyer gestellten Hilfsbeweisantrag des Verteidigers hinweggesetzt. Einem solchen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag brauchte schon deshalb nicht entsprochen zu werden, da er nicht innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist gestellt worden war (§ 68 Satz 2 und 3, § 67 Abs. 2 BDO). Der Beamte und sein Verteidiger waren auf ihr Antragsrecht und die dafür bestimmte Frist mit gerichtlicher Verfügung vom 19. Februar 2003 ordnungsgemäß hingewiesen worden.
2. Aufgrund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel, der Aussage des Zeugen M. und der Einlassung des Beamten, soweit dieser gefolgt werden kann, ist von folgendem Sachverhalt und folgender disziplinarrechtlicher Würdigung auszugehen:
Der in K. wohnhafte Beamte war in der Zeit vom 9. August 1993 bis einschließlich 31. Dezember 1996 zunächst in den Bereich der Niederlassung N. und anschließend in den Bereich der Niederlassung P. der Deutschen Telekom AG abgeordnet. Nach den vom Beamten in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht gemachten Angaben war er während dieser Abordnungen im Zeitraum von Februar 1995 bis einschließlich Oktober 1995 in L., von November 1995 bis einschließlich April 1996 in M. und von Mai 1996 bis zum Ablauf des Jahres 1996 in F. eingesetzt. Mit seinen Reisekosten- und Trennungsgeldabrechnungen anlässlich dieser Abordnungen machte der Beamte bei der für ihn zuständigen Reisekostenstelle mit Erfolg insbesondere Übernachtungskosten geltend, deren Entstehung er durch Vorlage von Quittungen über Mietzahlungen für die Anmietung von Privatunterkünften belegte.
Der Vorwurf wahrheitswidriger und darüber hinaus betrügerischer Kostenabrechnungen in 17 Fällen im Anschuldigungs-Gesamtzeitraum Februar 1995 bis einschließlich Juni 1996 umfasst in zeitlicher Reihenfolge folgende drei Abrechnungsabschnitte:
- Februar 1995 bis einschließlich Oktober 1995 (neun Fälle, Vermieter N.),
- November 1995 bis einschließlich April 1996 (sechs Fälle, Vermieter L.),
- Mai 1996 bis einschließlich Juni 1996 (zwei Fälle, Vermieter M.).
a) November 1995 bis einschließlich April 1996 (Vermieter L.):
aa) Für die Monate November 1995 bis einschließlich April 1996 machte der Beamte im Rahmen der Trennungsgeldgewährung Mietaufwendungen in Höhe von monatlich 1 110 DM geltend, indem er für jeden Monat Mietquittungen „Unterkunftsnachweis”) des Privatvermieters „… L., in M.” vorlegte, durch die dem Beamten bestätigt wurde, dort für jeweils 1 110 DM Miete gewohnt zu haben. Dementsprechend wurden dem Beamten insgesamt 6 660 DM Übernachtungskosten bewilligt und ausgezahlt; zusätzlich erhielt der Beamte für den gleichen Zeitraum antragsgemäß Trennungsgeld, Reisebeihilfen für Familienheimfahrten und eine Aufwandsentschädigung.
Tatsächlich hatte der Beamte während seines Einsatzes in M. keine Privatunterkunft angemietet, sondern war jeweils arbeitstäglich von seinem Wohnort K. die nach eigenen Angaben etwa 60 km lange Strecke nach M. gefahren und nach Dienstschluss wieder an seinen Wohnort zurückgekehrt.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der reisekosten- und trennungsgeldrechtlichen Abrechnungsunterlagen, der Aussage des Zeugen L. und der geständigen Einlassung des Beamten, soweit dieser gefolgt werden kann. Der Beamte hat eingeräumt, weder bei dem Zeugen L. gewohnt noch Miete an diesen gezahlt zu haben. Er habe sich von dem Zeugen die Mietquittungen nur deshalb unterzeichnen lassen, um sie bei der Abrechnungsstelle vorlegen zu können. Dies sei ihm als gängige Verfahrensweise aus dem Kollegenkreis auch für solche Fälle bekannt gewesen, in denen tatsächlich nicht am Einsatzort übernachtet worden sei. Im Übrigen sei durch die von ihm gewählte Abrechnungsmethode der Telekom letztlich kein Schaden entstanden. Seine tatsächlichen monatlichen Fahrtkosten zwischen Wohnort und Einsatzort und zurück hätten 1 487,20 DM betragen (130 km × 22 Arbeitstage × 0,52 DM/km).
bb) Durch das festgestellte Verhalten hat der Beamte in sechs Fällen seine dienstliche Wahrheitspflicht (§ 54 Satz 3 BBG) und seine Dienstpflicht zu uneigennützigem Verhalten (§ 54 Satz 2 BBG) verletzt, und zwar vorsätzlich. Als damals schon langjährigem Beamten war ihm bekannt, dass er in dienstlichen Angelegenheiten wahrheitsgemäße Angaben zu machen hatte (vgl. dazu allgemein z.B. Urteil vom 18. Dezember 1980 –BVerwG 1 D 89.79 –BVerwGE 73, 121 ≪122≫). Jedes vom Beamten in den Jahren 1994 bis 1996 ausgefüllte und unterschriebene amtliche Formular zur Abrechnung von Reisekosten und Trennungsgeld enthielt den Zusatz: „Ich versichere pflichtgemäß die Richtigkeit vorstehender Angaben. Die eingesetzten Kosten sind mir wirklich entstanden, bzw. wären mir bei der Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel entstanden”. Die vom Beamten unterschriebenen Mitteilungen nach § 3 TGV enthielten den Zusatz: „Ich versichere pflichtgemäß die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Angaben”. Für die Angaben und Belege in Bezug auf Unterkunftskosten galt nicht anderes. Auch dies wusste der Beamte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus seiner Behauptung, es sei Praxis gewesen, bei der Abrechnung „großzügig” zu verfahren (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 6. August 1996 –BVerwG 1 D 81.95 –DokBer B 1996, 317). Etwaige Großzügigkeit bei der Bewilligungspraxis entband nicht von der Verpflichtung zur Abgabe wahrheitsgemäßer Erklärungen. Sie konnte sich nur auf die Höhe der anerkennungsfähigen Kosten beziehen. Die Belege aber mussten den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.
Der Beamte hat auch jeweils betrügerisch gehandelt, indem er sich einer als Betrug oder Betrugsversuch zu wertenden Schädigung oder Gefährdung des Vermögens der Deutschen Telekom AG schuldig gemacht hat (vgl. zu entsprechenden Pflichtverletzungen von Telekom-Beamten Urteil vom 6. August 1996 –BVerwG 1 D 81.95 –a.a.O.; Urteil vom 28. November 2000 – BVerwG 1 D 62.99 –; Urteil vom 3. April 2001 –BVerwG 1 D 59.00 –). Er hat bezüglich seiner dienstlichen Tätigkeit in M. reisekosten- und trennungsgeldrechtlich bewusst unwahre Erklärungen abgegeben und hat zum Nachweis ihm angeblich entstandener Unterkunftskosten echte, aber inhaltlich falsche Quittungen vorgelegt. Dadurch ist der Telekom auch ein entsprechender Schaden entstanden. Aufgrund seiner falschen Angaben hat der Beamte nicht nur zu Unrecht 6 660 DM Übernachtungskosten, sondern auch weitere Leistungen der Telekom erhalten, die ihm von Rechts wegen nicht zustanden. Auf der anderen Seite hätte der Beamte bei täglicher Rückkehr an den Wohnort insbesondere Ansprüche auf Fahrtkostenerstattung und –bei entsprechender Abwesenheitsdauer –auf Zahlung eines Verpflegungszuschusses gehabt. Da im Rahmen des Betrugstatbestandes bei der Schadensermittlung das Prinzip der Gesamtsaldierung gilt (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl. § 263, Rn. 70 ff. m.w.N.), geht der Senat zugunsten des Beamten von dem im Heranziehungsbescheid der Telekom vom 16. Oktober 2002 im Fall L. errechneten Gesamtschaden in Höhe von 3 915,10 DM aus, den der Beamte bereits ausgeglichen hat.
Der Beamte hatte auch von Anfang an die Absicht, sich in Höhe der von der Telekom berechneten Regressforderung auf deren Kosten zu Unrecht zu bereichern. Soweit sich der Beamte in diesem Zusammenhang auf die angeblich „sehr großzügige Abrechnungspraxis” und den mangelnden Schaden der Telekom beruft, kann ihn dies nicht entlasten. Zwar fehlt es an einer Bereicherungsabsicht, wenn der Vermögensvorteil nur eine notwendige, dem Täter höchst unerwünschte Nebenfolge eines von ihm erstrebten anderen Erfolges darstellt (vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O., § 263, Rn. 110 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Dem Beamten war klar, dass die Abrechnung nicht entstandener Übernachtungskosten einschließlich der Geltendmachung von Reisebeihilfen, Trennungsgeld etc. zu einer –nicht unerwünschten –Überzahlung führen musste. Es kann ihm nicht abgenommen werden, er habe geglaubt, dass es sich um eine „vereinfachte Abrechnungsweise” gehandelt hat, die für die Telekom „kostenneutral” blieb. Die Einlassungen des Beamten sind insoweit als Schutzbehauptungen zu werten. Letztlich wird dies auch durch den unbeanstandeten Ausgleich der geforderten Schadenssumme bestätigt.
b) Mai 1996 bis einschließlich Juni 1996 (Vermieter M.):
aa) Für die beiden Monate Mai bis einschließlich Juni 1996 machte der Beamte bei seiner Reisekostenstelle Mietaufwendungen geltend, indem er für jeden der beiden Monate Quittungen des Privatvermieters „… M., in F.” vorlegte, in denen eine Zahlung des Beamten für „Miete ohne Verpflegung” in Höhe von 1 860 DM (Mai 1996) und 1 800 DM (Juni 1996) bestätigt wird. Beide Quittungen sind auf handelsüblichen blauen Quittungsformularen ausgestellt, wobei Empfängeranschrift, –unterschrift sowie Ausstellungsdatum der Quittung jeweils in anderer Handschrift als die sonstigen Eintragungen (Betrag, Zahler, Zahlungszweck) vorgenommen sind. Dementsprechend wurden dem Beamten insgesamt 3 660 DM bewilligt und ausgezahlt.
Der Beamte hat sich im Wesentlichen dahin eingelassen, er habe die quittierten und von den Eheleuten M. verlangten Beträge tatsächlich gezahlt. Zwar habe es sich um einen überhöhten Mietpreis gehandelt. Er habe sich darüber damals aber keine Gedanken gemacht, da er dort nur kurze Zeit gewohnt habe und ihm das Geld von der Telekom erstattet worden sei. Im Übrigen sei ihm das Privatquartier von Kollegen empfohlen worden, die dort zu entsprechenden und von der Telekom akzeptierten Mietkosten übernachtet hätten. Die entgegenstehenden schriftlichen Bekundungen der Zeugen M. seien unrichtig. Beide Zeugen litten offensichtlich an erheblichen Erinnerungslücken. Dies gelte nicht nur für den behaupteten, aber nachweislich unzutreffenden Aufenthaltszeitraum von April 1995 bis Dezember 1995, sondern insbesondere auch für die Höhe der vereinnahmten Miete. Das Motiv für die Angabe einer möglichst geringen Mieteinnahme sei offenkundig und beruhe nicht zuletzt auf steuerrechtlichen Erwägungen.
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Beamte auch in diesen beiden Fällen gegenüber der Telekom wahrheitswidrige Angaben gemacht und sich insoweit betrügerisch verhalten hat. Bei den von ihm geltend gemachten Übernachtungskosten in Höhe von 1 860 DM und 1 800 DM handelt es sich um überhöhte Mietkosten, die ihm in diesem Umfang nicht entstanden sind. Tatsächlich hätte der Beamte insgesamt nur 600 DM abrechnen dürfen. Denn er hat dem Vermieter M. jeweils nur 300 DM im Monat für Übernachtungen gezahlt. Dies ergibt sich aufgrund der in der Hauptverhandlung gemachten glaubhaften Aussage des Zeugen M., der schriftlichen Äußerungen der Eheleute M., der bei den Abrechnungsunterlagen befindlichen Mietquittungen sowie der Einlassung des Beamten, soweit dieser gefolgt werden kann.
Der Zeuge M. hat vor dem Senat ausgesagt, von der Post sei damals bei den Eheleuten angefragt worden, ob sie für Postbedienstete ein Quartier zur Verfügung stellen könnten. Sie hätten zugesagt und zu diesem Zweck auf ihrer etwa 25 m² großen Veranda zwei Betten und einen Kleiderschrank aufgestellt. Für Übernachtung einschließlich Badbenutzung und gelegentlicher Verpflegung hätten sie von ihren Gästen einschließlich des Beamten monatlich 300 DM erhalten. Kalkulationsgrundlage seien 12 Übernachtungen im Monat bei einem Übernachtungssatz von 25 DM gewesen. Er, der Zeuge, habe dem Beamten und den übrigen Übernachtungsgästen jeweils eine Blanko-Quittung ausgehändigt, in der der Quittungsempfänger (Zahler), Empfangszweck (Zahlungszweck) und der quittierte Geldbetrag noch nicht angegeben gewesen seien. Ihm sei gesagt worden, der Beleg müsse bis zum 3. des Folgemonats vorliegen. Es müssten dort noch weitere abrechnungsfähige Beträge eingetragen werden, was Sache des jeweiligen Mieters sei. Bei der Hergabe der Blanko-Quittungen hätten sich er und seine Frau nichts gedacht. Sie seien davon ausgegangen, dass vereinbarungsgemäß 25 DM pro Übernachtung zugrunde gelegt würden.
Der Senat hält die Zeugenaussage für glaubhaft. Sie steht im Einklang mit der schriftlichen Erklärung des Zeugen und seiner Ehefrau vom 18. Januar 2001 auf eine gezielte Anfrage der Telekom zu den vom Beamten vorgelegten Mietquittungen für Mai und Juni 1996. Die Eheleute haben damals erklärt:
„Herr X. hat bei uns übernachtet und die Unterschrift auf der Quittung stimmt. Die Quittung wurde blanko unterschrieben, ohne diesen Betrag. Wie erhielten zweimal 300 DM in bar ausgezahlt. Für diesen Betrag auf der Quittung hätten wir nie ihn schlafen lassen. Gesagt wurde, dass wir keine Probleme haben”.
In seinem Schreiben vom 10. Oktober 2004 an den Senat hat der Zeuge erneut bestätigt, vom Beamten jeweils 300 DM gegen eine Blanko-Quittung erhalten zu haben.
Zwar hatten der Zeuge und seine Ehefrau in der Untersuchung am 30. Januar 2002 wegen der damaligen steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen sie nur eingeschränkt Angaben zur Sache gemacht. Unter anderem hatten sie angegeben, sie könnten sich nicht mehr erinnern, ob die Vermietung an den Beamten 1995 oder 1996 erfolgt sei. Das damalige Aussageverhalten des Zeugen und seiner Ehefrau –insbesondere das Gebrauch machen von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht –ist jedoch aus damaliger Sicht nachvollziehbar. Es mindert nicht die Überzeugungskraft ihrer in sich übereinstimmenden früheren und späteren Erklärungen, die ohne den Druck drohender steuerstrafrechtlicher Ermittlungen gemacht worden sind.
Gegen die Richtigkeit der Höhe der vom Beamten angeblich gezahlten Übernachtungskosten von monatlich 1 860 DM und 1 800 DM sprechen eine Reihe weiterer Beweismittel und Indizien. So hat bereits das Bundesdisziplinargericht zutreffend darauf hingewiesen, dass solche Übernachtungskosten für ein Bett auf der Veranda völlig überhöht gewesen wären. Die Eheleute M. hätten von sich aus unter keinem Gesichtspunkt erwarten können, dass ihnen ein so hoher Betrag gezahlt werden würde. Es sei deshalb nicht ersichtlich, warum sie gleichwohl einen derart hohen Preis hätten verlangen sollen. Dagegen erscheine der von ihnen genannte Übernachtungspreis von jeweils 300 DM realistisch. Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an.
Die Erklärung des Zeugen und seiner Ehefrau, sie hätten von der jeweiligen Höhe des in der Quittung angegebenen Mietbetrages keine Kenntnis gehabt, weil die Quittungen blanko unterschrieben gewesen seien, ist glaubhaft. Ihre Richtigkeit wird dadurch bestätigt, dass die in den Quittungsformularen vorgenommenen Eintragungen zur Höhe des Mietbetrages und zum Zahlungszweck in anderer Handschrift erfolgt sind als die Angaben über Ort und Datum nebst Unterschrift. Dies lässt im Hinblick auf die glaubhaften Erklärungen des Zeugen und seiner Ehefrau nur den Schluss zu, dass die überhöhten Beträge von 1 860 DM und 1 800 DM nachträglich ohne Kenntnis der Eheleute M., d.h. abredewidrig vom Beamten in die von ihnen blanko unterschriebenen Quittungen eingetragen und diese dann der Telekom zur Abrechnung vorgelegt worden sind.
Die Einlassungen des Beamten sind nicht geeignet, diese Beweiswürdigung zu entkräften. So hat sich der Beamte vor dem Bundesdisziplinargericht zur Angemessenheit der Übernachtungskosten widersprüchlich geäußert. Zuerst hatte er die Beträge von 1 860 DM und 1 800 DM als angemessen beurteilt. Nachdem er dann erklärt hatte, die Beträge seien nicht angemessen gewesen, hat er hinzugefügt, er habe den Betrag (in der Quittung) „gleichwohl so hoch angesetzt”, weil das bei ihm im Kollegenkreis der übliche Betrag gewesen sei. Seine anschließende Äußerung, es habe sich um den von den Eheleuten M. verlangten Betrag gehandelt, steht dazu in nicht nachvollziehbarem Gegensatz. Ganz allgemein spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung, die eingesetzten Beträge wirklich gezahlt zu haben, der Umstand, dass Blanko-Quittungen ausgestellt wurden und es für diese Verfahrensweise nicht die geringste Veranlassung gab.
bb) Durch das festgestellte Verhalten hat der Beamte nicht nur in zwei Fällen seine Dienstpflichten zu uneigennützigem sowie achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten –Wahrheitspflicht –(§ 54 Satz 2 und 3 BBG) vorsätzlich verletzt, sondern hat sich dadurch zugleich auch einer als Betrug oder Betrugsversuch zu wertenden Schädigung oder Gefährdung des Vermögens der Deutschen Telekom AG in Höhe von insgesamt 3 060 DM schuldig gemacht.
c) Februar 1995 bis einschließlich Oktober 1995 (Vermieter N.):
aa) Für die Monate Februar 1995 bis einschließlich Oktober 1995 machte der Beamte im Rahmen der Trennungsgeldgewährung bei der für ihn zuständigen Reisekostenstelle Mietaufwendungen geltend, indem er für jeden Monat handschriftlich mit „B. N.” unterzeichnete Mietquittungen „Unterkunftsnachweis”) des Privatvermieters „B. N., … K.weg in G.” vorlegte, durch die dem Beamten bestätigt wurde, dort im jeweiligen Monat zum Tagespreis von 37 DM gewohnt zu haben. Aufgrund dieser Mietquittungen wurde unter Berücksichtigung der jeweiligen Kalendertage das monatliche Übernachtungsgeld errechnet und dem Beamten ausgezahlt. Es handelte sich um folgende Beträge:
Februar 1995 |
1 036 DM |
(= 28 × 37 DM) |
März 1995 |
1 147 DM |
(= 31 × 37 DM) |
April 1995 |
1 110 DM |
(= 30 × 37 DM) |
Mai 1995 |
1 147 DM |
(= 31 × 37 DM) |
Juni 1995 |
1 110 DM |
(= 30 × 37 DM) |
Juli 1995 |
1 147 DM |
(= 31 × 37 DM) |
August 1995 |
1 147 DM |
(= 31 × 37 DM) |
September 1995 |
1 110 DM |
(= 30 × 37 DM) |
Oktober 1995 |
1 147 DM |
(= 31 × 37 DM) |
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10 101 DM. |
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Das „Übernachtungsgeld” wurde damit nicht nur für sämtliche Sonn- und Feiertage quittiert und geltend gemacht, sondern auch für Krankheits- und Urlaubszeiten.
Zusätzlich erhielt der Beamte für den gleichen Zeitraum antragsgemäß Trennungsgeld, Reisebeihilfen für Familienheimfahrten und eine Aufwandsentschädigung.
Der Beamte hatte sich zunächst im Wesentlichen dahin eingelassen, anders als auf den von ihm für diesen Zeitraum vorgelegten Mietquittungen angegeben, habe er nicht bei „B. N.”, … K.weg in G.” gewohnt, sondern in der Wohnung der Familie seiner damaligen Arbeitskollegin I. N. in der B.-Straße … in G. Er habe mit Frau N. über eine Privatunterkunft gesprochen gehabt. Es sei zunächst beabsichtigt gewesen, dass er bei dem Schwiegervater der Zeugin N., Herrn B. N., der … K.weg … wohne, unterkommen könne. Deshalb habe er die Mietquittungen mit dessen Wohnungsanschrift vorbereitet in der Annahme, dieser werde die Quittungen als der vorgesehene Vermieter auch unterzeichnen. Herr B. N. habe sich dann aber doch geweigert, ein Übernachtungsquartier zur Verfügung zu stellen. Daraufhin habe sich die Familie seiner Arbeitskollegin I. N. bereit erklärt, ihn bei sich in deren damaliger Wohnung B.-Straße … übernachten zu lassen. Er habe die Miete an Frau I. N. wohl monatlich bezahlt, es könne aber auch wöchentlich gewesen sein. Als Mietquittungen habe man die von ihm für das zunächst vorgesehene Übernachtungsquartier bei Herrn B. N., … K.weg …, vorbereiteten Formulare verwendet, ohne diese an die neue Vermieteranschrift anzupassen. Frau N. habe ihm die Quittungen aber jeweils nicht sofort bei der Mietzahlung, sondern immer etwas zeitversetzt mit der darauf ersichtlichen Unterschrift „B. N.” übergeben. Er selbst habe nicht gesehen, wer die Unterschrift auf dem Formular angebracht habe. Er habe sich nicht darüber gewundert, dass Frau N. die Formulare nicht sogleich mit ihrer eigenen Namensunterschrift „I. N.” versehen und unmittelbar zurückgegeben habe.
Der Beamte, der sich in der Hauptverhandlung vor dem Senat nicht zur Sache geäußert hat, hat durch seinen Verteidiger im Berufungsschriftsatz im Wesentlichen vorgebracht, das Bundesdisziplinargericht habe sich über seine, des Beamten, Einlassungen, die wiederholten, zum Teil unter Eid gemachten Zeugenaussagen einschließlich der Beweiswürdigung durch den Untersuchungsführer hinweggesetzt, ohne sich von der Glaubwürdigkeit der Zeugen ein eigenes Bild gemacht zu haben.
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Beamte auch in diesen neun Fällen gegenüber der Telekom wahrheitswidrige Angaben gemacht und sich insoweit ebenfalls betrügerisch verhalten hat. Denn der Beamte hatte während seines Einsatzes in L. keine Privatunterkunft bei seiner damaligen Arbeitskollegin I. N. im etwa 11 Kilometer entfernten G. (Internetauskunft) angemietet, sondern war jeweils arbeitstäglich von seinem Wohnort K. die etwa 76 Kilometer lange Strecke nach L. (Internetauskunft) gefahren und nach Dienstschluss wieder an seinen Wohnort zurückgekehrt. Der Senat folgt insoweit der überzeugenden Beweiswürdigung der Vorinstanz aufgrund der Aussagen der Zeugin I. N. und des vereidigten Zeugen R. B. N. (Ehemann), der schriftlichen Äußerung des B. N. (Vater des Zeugen), der Einlassungen des Beamten, soweit diesen gefolgt werden kann sowie der übrigen verwerteten Beweismittel, insbesondere Urkunden sowie reisekosten- und trennungsgeldrechtlichen Abrechnungsunterlagen. Das Berufungsvorbringen des Beamten ist nicht geeignet, diese Überzeugung zu entkräften.
Die Zeugin I. N. hat in der Untersuchung ausgesagt, der Beamte habe zur fraglichen Zeit im Jahre 1995 bei ihr in der Wohnung B.-Straße … in G. als Untermieter gewohnt. Bei ihrer Vernehmung am 29. Januar 2002 gab die Zeugin weiter an, dass es sich bei dieser Wohnung um eine ungefähr 76 m² große Neubauwohnung gehandelt habe. Sie selbst habe hierfür ungefähr 600 DM Miete bezahlen müssen. Der Beamte habe in dieser Wohnung ein eigenes Zimmer mit einer Größe von 12 bis 15 m² bewohnt. Dieser Raum hätte sonst „praktisch leer gestanden”, da ihr Ehemann oft unterwegs gewesen sei und ihre „kleine Tochter” ohnehin bei ihr geschlafen habe. Der Beamte habe die Miete meistens wöchentlich bezahlt. Sie, die Zeugin, wisse heute noch, dass sie ziemlich viele Mietquittungen unterschrieben habe. Im Anschluss an diese Aussage wurden der Zeugin die Mietquittungen vorgelegt. Daraufhin änderte sie ihre Aussage und erklärte, dass sie selbst die Mietquittungen nicht unterschrieben habe. Die Unterschriften habe ihr Ehemann R. B. N. geleistet. Es habe nämlich alles über ihren Ehemann laufen sollen, „damit sie mit der Telekom keinen Ärger bekäme, den habe sie aber jetzt”. Bei einer weiteren Vernehmung durch den Untersuchungsführer am 19. August 2002, bei der ihr die Mietquittungen erneut vorgelegt wurden, erklärte die Zeugin, sie könne nicht mit hundertprozentiger Sicherheit sagen, ob es sich bei der jeweiligen Unterschrift um diejenige ihres Ehemannes handele. Es könne auch sein, dass sie selbst in seinem Namen unterschrieben habe. Ihr Mann unterschreibe oft mit „B. N.”, „weil alle B. zu ihm sagen”. Sein eigentlicher Vorname laute „R.”. Unter diesem Namen kenne ihn allerdings niemand. Er unterschreibe mal so und mal so. Weiter hat die Zeugin bei dieser Vernehmung angegeben, dass ihre damals zwölfjährige Tochter während des Zeitraums der Untervermietung an den Beamten gemeinsam mit ihr im Schlafzimmer übernachtet habe, während ihr Ehemann meistens im Wohnzimmer geschlafen habe. Sie hätten damals wie auch heute getrennte Schlafstätten, weil ihr Mann heftig schnarche. Tagsüber habe sich ihre Tochter meistens im Wohnzimmer aufgehalten.
Der am 19. August 2002 vernommene Zeuge R. B. N.. hat ebenfalls bekundet, dass der Beamte in der Wohnung B.-Straße … zur Untermiete gewohnt habe. Die Wohnung habe aus 3 Zimmern nebst Küche und Bad bestanden und sei etwa 65 m² groß gewesen. Die Tochter habe während dieser Zeit im „gemeinsamen Schlafzimmer” gewohnt, das eine Größe von etwa 20 m² gehabt habe. Er selbst habe im Wohnzimmer geschlafen, wo sich die Tochter tagsüber aufgehalten und auch gespielt habe. Er, der Zeuge, sei damals beruflich oft unterwegs gewesen, sehr früh aus dem Haus gegangen und sehr spät zurückgekehrt. Der Beamte habe die Miete bar an seine Ehefrau gezahlt. Er, der Zeuge, habe die Quittungen unterschrieben, aber so genau könne er das nicht mehr sagen. Nachdem die Quittungsbelege dem Zeugen anschließend vorgelegt worden waren, erklärte er, diese seien von ihm unterschrieben worden. Er könne mit Sicherheit sagen, dass es sich hier um seine eigenhändigen Unterschriften handele. Weiter sagte der Zeuge, dass der Beamte damals der einzige Untermieter in der Wohnung B.-Straße … gewesen sei. Weitere Untervermietungen hätten er und seine Frau in dieser Wohnung weder vorher noch nachher vorgenommen. Die Untervermietung an den Beamten sei zur Aufbesserung des Haushaltsgeldes erfolgt. Die Einschränkungen habe man in Kauf genommen, weil es sich insgesamt nur um einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum gehandelt habe. Im Anschluss an seine Aussage wurde der Zeuge vom Untersuchungsführer vereidigt.
Ebenso wie die Vorinstanz hält der Senat die Behauptung, der Beamte habe im Zeitraum von Februar bis Oktober 1995 bei der Familie N. in der B.-Straße … in G. zur Untermiete gewohnt, für nicht erwiesen. Die entgegenstehenden Angaben des Beamten, der Zeugin I. N. und des Zeugen R. B. N. sind unglaubhaft; an dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass der Zeuge seine Aussage unter Eid abgelegt hat. Beide Zeugen sind unglaubwürdig.
Bereits der Untersuchungsführer hatte nach der ersten Vernehmung der Zeugin I. N. in seinem zusammenfassenden Bericht vom 11. April 2002 Zweifel an deren Glaubwürdigkeit geäußert. Nach der zweiten Vernehmung der Zeugin und der Vernehmung sowie Vereidigung ihres Ehemannes hatte der Untersuchungsführer zwar in seinem ergänzenden Bericht vom 28. Oktober 2002 seine Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit nicht ausdrücklich wiederholt, jedoch ausgeführt, es gebe keine weiteren Erkenntnisse, die es rechtfertigten, von den Wertungen und Ergebnissen im ersten Bericht abzuweichen. Damit sind sowohl die fortbestehenden Glaubwürdigkeitszweifel als auch die „Beweiswürdigung” durch den Untersuchungsführer gemeint, der trotz seiner Bedenken im Fall N. den Beamten einer Pflichtverletzung nicht für überführt ansah; diese disziplinarrechtliche Bewertung des Untersuchungsführers ist allerdings für das weitere Disziplinarverfahren unverbindlich und daher rechtlich bedeutungslos (Urteil vom 2. September 1980 – BVerwG 1 D 77.79 BVerwGE 73, 62 ≪65≫). Der Untersuchungsführer hatte sich freilich nicht die Mühe gemacht, trotz seiner Bedenken die Unglaubhaftigkeit der Zeugenaussagen und die Unglaubwürdigkeit der Zeugen anhand zahlreicher objektiver Hinweise in den Akten umfassend zu begründen. Dies hat dann das Bundesdisziplinargericht mit folgenden zutreffenden Gründen nachgeholt:
„Die Unglaubwürdigkeit der Zeugen I. N. und R. B. N. ergibt sich zunächst daraus, dass sie dem Beamten wahrheitswidrige Mietquittungen ausstellten. Zum einen handelte es sich bei ihnen nicht um 'B. N., … K.weg …, der in den Mietquittungen als Aussteller und Vermieter angegeben war, zum anderen wohnte der Beamte auch unstreitig nicht in der auf den Quittungen angegebenen Wohnung. Die Unglaubwürdigkeit der Zeugin I. N. zeigt sich außerdem darin, dass sie, solange ihr die Mietquittungen noch nicht präsentiert worden waren, behauptete, sie wisse noch, dass sie ziemlich viele Quittungen unterschrieben habe. Von dieser Aussage rückte sie nach Vorlage der Mietquittungen ab, als sie offenbar keine spontane Erklärung dafür geben konnte, warum die Mietquittungen in der nicht mit ihrem Vornamen in Einklang zu bringenden Form 'B. N. unterschrieben waren. Nachdem ihr offenbar klar geworden war, dass bezüglich der unter den Mietquittungen befindlichen Unterschrift 'B. N. noch Darlegungsbedarf bestand, stellte sie bei ihrer weiteren Vernehmung in den Raum, sie habe im Namen ihres Mannes unterschrieben. Diese Darstellung ist gänzlich unglaubhaft. Es ist kein Grund ersichtlich, der die Zeugin gehindert hätte, die Mietquittungen unmittelbar bei der angeblichen Mietzahlung mit ihrem eigenen Namen zu unterzeichnen. So unterzeichnete sie offenbar auch die im Jahre 1993 über eine Vermietung an einen Herrn … P. ausgestellten Mietquittungen überwiegend mit ihrem Namenszug 'I. N., wie die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Kopien dieser Mietquittungen belegen. Dagegen gab es für eine Unterzeichnung der Mietquittungen durch sie im Namen ihres Mannes keinen erkennbaren Anlass. Die Unglaubwürdigkeit des Zeugen R. B. N. ergibt sich daraus, dass seine von ihm am 19. August 2002 vor dem Untersuchungsführer unter Eid gemachte Angabe, in der früheren Ehewohnung B.-Straße … in G. seien –außer an den Beamten –keine weiteren Untervermietungen vorgenommen worden, nicht mit den bereits erwähnten Mietquittungen über eine im Jahre 1993 in dieser Wohnung vorgenommene Untervermietung an einen Herrn … P. zu vereinbaren ist.
Unglaubhaft ist die von dem Beamten und den Zeugen I. und R. B. N. gegebene Darstellung, die Mietquittungen seien auf die Wohnung der Vaters bzw. Schwiegervaters der Zeugen N. ausgestellt worden, weil diese Wohnung zunächst als Übernachtungsquartier für den Beamten vorgesehen gewesen sei, und man habe dies später so gelassen, obwohl der Beamte nicht dort, sondern bei ihnen in der B.-Straße … gewohnt habe. Insoweit ist zum einen unerklärlich, dass weder der Beamte, noch die beiden Zeugen N. über mehrere Monate hin eine Berichtigung der Mietquittungen trotz des äußerst geringen für eine Änderung erforderlichen Aufwandes unterlassen haben wollen, obwohl ihnen –ausgehend von ihrer Darstellung –die Fehlerhaftigkeit der Mietquittungen klar erkennbar gewesen sein muss. Jedenfalls ist es nicht mehr nachvollziehbar, dass die Anpassung auch dann unterblieb, als im Juli 1995 eine Änderung an dem für die Mietquittungen verwendeten Formular vorgenommen wurde dergestalt, dass die bis dahin um den vorgedruckten Namen B. N. gesetzten Klammern in Wegfall gebracht und die Ziffer 7 in der Betragsangabe ‚37,–DM’ handschriftlich nachgezogen wurde; spätestens bei dieser Bearbeitung des Mietquittungsvordruckes musste sich die Anpassung der Vermieteranschrift aufdrängen.
Unglaubhaft ist auch die von der Zeugin I. N. gegebene Erklärung für den Umstand, dass sämtliche Mietquittungen für die angebliche Wohnung des Beamten in G. mit 'B. N. unterschrieben sind, obwohl die Rufnamen der Eheleute N. nicht mit dem Buchstaben ‚;B’ beginnen. Die von der Zeugin I. N. hierfür gegebene Begründung, ihr Ehemann unterschreibe deshalb in dieser Weise, weil er von allen bei seinem zweiten Vornamen B. gerufen werde, obwohl sein Rufname R. lautet, kann ihr nicht abgenommen werden. Dagegen spricht vor allem, dass ihr Ehemann selbst eine solche Erklärung nicht vorgebracht hat, obwohl dies –träfe die Angabe der Zeugin I. N. zu –aus seiner Sicht doch hätte am nächsten liegen müssen. Der Zeuge R. B. N. hat auf ausdrückliches Befragen durch den Untersuchungsführer insoweit lediglich angegeben, ihm falle hierzu keine weitere Erklärung ein.
Unglaubhaft ist auch die Darstellung der beiden Zeugen N. darüber, wie die angebliche Unterbringung des Beamten in der Wohnung B.-Straße … bewerkstelligt wurde. Auffällig ist hier insbesondere das Bemühen der Zeugen, die mit der angeblichen Beherbergung des Beamten verbundenen Umstände und Erschwernisse ‚;klein zu reden’. So bezeichnete die Zeugin I. N. ihr damals 11bzw. 12-jähriges Kind als ‚kleine Tochter’ und behauptete, dass diese ‚ohnehin’ bei ihr geschlafen habe. Erst bei ihrer zweiten Vernehmung, nachdem dem Untersuchungsführer inzwischen aus einer Kopie der Geburtsurkunde der Tochter deren Alter bekannt geworden war, sprach die Zeugin nicht mehr von ihrer ‚kleinen Tochter’ und erklärte nun, diese habe 'während des Zeitraums der Untervermietung an Herrn X. gemeinsam mit ihr im Schlafzimmer übernachtet. Auch gab die Zeugin die Größe der damaligen Wohnung bei ihrer ersten Vernehmung in der Untersuchung mit etwa 76 Quadratmetern an, während ihr Ehemann die Wohnfläche nur auf etwa 65 Quadratmeter bezifferte. Der Zeuge R. B. N. spielte die Frage von Einschränkungen während der angeblichen Untervermietung an den Beamten mit der Angabe herunter, es habe sich nur um einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum gehandelt, obwohl diese Zeitspanne immerhin neun Monate umfasste.
Zusammengenommen wirken die Angaben des Beamten und des Ehepaars N. zu der angeblichen Beherbergung des Beamten in der Wohnung B.-Straße … in G. konstruiert und – in dem deutlichen Bemühen, sich entgegenstehenden Erkenntnissen und kritischen Nachfragen immer wieder zu Gunsten des Beamten anzupassen und stimmig zu erscheinen – gewunden, realitätsfern und letztlich insgesamt unglaubhaft. Dies lässt nur den Schluss darauf zu, dass der Beamte während seines Einsatzes in L. im Zeitraum von Februar 1995 bis Oktober 1995 tatsächlich nicht bei den Eheleuten N. gewohnt hat, sondern arbeitstäglich mit seinem Privat-Pkw von seinem Wohnort K. nach L. fuhr und jeweils nach Dienstschluss wieder nach K. zurückkehrte. Für dieses Ergebnis spricht auch der Umstand, dass die Wegstrecke zwischen K. und L. mit etwa 75 Kilometern nur geringfügig länger ist als die Wegstrecke zwischen K. und M., die der Beamte unstreitig an jedem Arbeitstag mit seinem Privat-Pkw gefahren ist.”
Das Ergebnis der Beweisaufnahme im Fall N. wird zusätzlich gestützt durch die Sachverhaltsfeststellungen in den Fällen L. und M., bei denen ebenfalls erwiesen ist, dass der Beamte in betrügerischer Absicht Kostenabrechnungen vorgenommen hat. Auch hier hatte sich der Beamte ohne erkennbare objektive Veranlassung die Quittungen als Blanko-Quittungen geben lassen. Soweit die Zeugen N. sich zu den angeblich nicht beengten Wohnverhältnissen während der angeblichen Vermietung an den Beamten eingelassen haben, wird deren Widerlegung durch das Bundesdisziplinargericht zusätzlich durch die Angaben des früheren Mieters P. bestätigt, die dieser gegenüber der Trennungsgeldstelle gemacht hatte. Danach musste P. seinerzeit die Wohnung wechseln, weil die Vermieter N. Eigenbedarf geltend gemacht hatten (BeiA V Bl. 64). Im Gerichtsverfahren (Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht vom 20. November 2003 –VIII VL 5/03) hatte P. dies wie folgt erläutert:
„Es war jedenfalls so, dass man in der Wohnung wegen der räumlichen Enge mit den Familienangehörigen eng beieinander gewohnt hat und wir uns vor diesem Hintergrund zerstritten hatten, deshalb bin ich dann ausgezogen …”
(BeiA I 39).
Diese Angaben lassen auch fragwürdig erscheinen, dass sich der Zeuge R. B. N. nicht an die frühere Vermietung erinnern können will. Sie liefern auch eine Erklärung dafür, warum im vorliegenden Falle zunächst an eine Vermietung oder fiktive Vermietung durch den Vater B. N. hätte gedacht sein können. Sollte womöglich auch P. nicht bei den Zeugen N. gewohnt haben (was das Bundesdisziplinargericht in dessen Verfahren nicht angenommen hat), so spräche auch dies zusätzlich gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen N..
Der in der Hauptverhandlung vor dem Senat vom Verteidiger gestellte Beweisantrag, die Zeugin I. N. erneut zu vernehmen und von Gerichts wegen auch ihren Ehemann nochmals anzuhören, war – wie geschehen –abzulehnen. Ein Antragsrecht auf nochmalige Zeugenvernehmung besteht im disziplinargerichtlichen Berufungsverfahren nicht (§ 87 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 68 Satz 1 BDO; Urteil vom 27. Januar 1998 – BVerwG 1 D 63.96 –). Eine Zeugenvernehmung von Gerichts wegen (§ 244 Abs. 2 StPO i.V.m. § 25 BDO) war ebenfalls nicht geboten. Wie unter 1. b) dargelegt, war eine erneute Zeugenvernehmung in erster Instanz nicht verfahrensfehlerhaft unterblieben. Die Zeugen N. hatten bereits in der Untersuchung umfassend ausgesagt, die Zeugin I. N. sogar zweimal, und ihr Ehemann war sogar vereidigt worden. Übereinstimmend mit der Vorinstanz hat der Senat die Zeugen N. als unglaubwürdig und ihre Aussagen als unglaubhaft eingestuft. Wie erwähnt hatte auch der Untersuchungsführer Glaubwürdigkeitszweifel geäußert. Dass er gleichwohl eine Dienstpflichtverletzung nicht für erwiesen hielt, ist – wie ebenfalls erwähnt – rechtlich bedeutungslos. Insbesondere veranlasst es den Senat nicht zu einer nochmaligen Zeugenvernehmung.
bb) Durch das festgestellte Fehlverhalten im Vermietungsfall N. hat der Beamte nicht nur in weiteren neun Fällen seine Dienstpflichten zu uneigennützigem sowie achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten –Wahrheitspflicht – (§ 54 Satz 2 und 3 BBG) vorsätzlich verletzt, sondern hat sich dadurch zugleich auch einer als Betrug oder Betrugsversuch zu wertenden Schädigung oder Gefährdung des Vermögens der Deutschen Telekom AG schuldig gemacht, und zwar in Höhe von insgesamt mindestens 5 192 DM. Unter Berücksichtigung des Prinzips der Gesamtsaldierung dürfte der Schaden jedenfalls aber wohl unterhalb der Gesamtsumme des ausgezahlten Übernachtungsgeldes in Höhe von 10 101 DM liegen. Eine exakte Schadensberechnung zur Feststellung der Pflichtverletzung und damit zur Bestimmung der angemessenen Maßnahme ist nicht erforderlich; sie mag im Anschluss an das Disziplinarverfahren vorgenommen werden. Der Mindestschaden in Höhe von 5 192 DM berechnet sich wie folgt:
Aufgrund seiner falschen Angaben hat der Beamte nicht nur 10 101 DM Übernachtungskosten, sondern –nach Aktenlage – auch 4 545,45 DM Trennungsgeld und 1 982,05 DM Reisebeihilfen erhalten. Diese Zahlungen in Höhe von insgesamt 16 628,50 DM standen ihm bei täglicher Rückkehr an den Wohnort nicht zu. Tatsächlich hatte er nur Anspruch auf Fahrkostenerstattung (Pkw) in Höhe von monatlich etwa 1 270,72 DM (152 Kilometer × 22 Arbeitstage × 0,38 DM/km, vgl. § 6 Abs. 1 BRKG a.F.), das heißt insgesamt in Höhe von etwa 11 436,48 DM. Der Beamte hat sich damit mindestens in Höhe des Differenzbetrages von etwa 5 192 DM auf Kosten der Telekom zu Unrecht bereichert, was von Anfang an auch seine Absicht war. In Wahrheit liegt der Schaden höher. Zu Lasten des Beamten ist bisher z.B. unberücksichtigt geblieben, dass er monatlich zu Unrecht 450 DM Aufwandsentschädigung erhielt, wie in der Hauptverhandlung durch Einsichtnahme in den Rückforderungsbescheid vom 16. Oktober 2002 (Fall L.) festgestellt werden konnte. Auch der monatliche Fahrkostenerstattungsbetrag von etwa 1 270 DM ist wohlwollend zugunsten des Beamten errechnet worden. So sind bisher z.B. Krankheits- und Urlaubszeiten im Mai, Juni und Juli 1995 außer Betracht geblieben. Auf der anderen Seite stand dem Beamten – bei entsprechender Abwesenheitsdauer – ein Anspruch auf Zahlung eines Verpflegungszuschusses zu, der freilich die außer Betracht gelassenen Schadensanteile nicht übersteigen konnte.
3. Das vorsätzlich begangene Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) wiegt so schwer, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Entfernung des Beamten aus dem Dienst (§ 11 BDO) nicht zu beanstanden ist.
Die Verwaltung ist bei ihren Entscheidungen im personellen und fürsorgerischen Bereich auf die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit ihrer Bediensteten angewiesen. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese dienstrechtliche Ansprüche geltend machen. Wie jedes personalintensive Unternehmen kann auch die Deutsche Telekom AG nicht jeden ihrer Bediensteten sorgfältig überwachen und muss schon aus Gründen der Sparsamkeit bestrebt sein, bei der Betreuung ihrer Bediensteten den personellen und materiellen Aufwand so gering wie möglich zu halten. Deshalb lässt sie sich auch die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsangaben ausdrücklich versichern. Ein Beamter, der trotz dieser Versicherung seine Sorgfaltspflichten schuldhaft verletzt, offenbart damit ein nicht unerhebliches Maß an Pflichtvergessenheit und belastet das Vertrauensverhältnis, das Grundlage eines jeden Beamtenverhältnisses ist, regelmäßig nachhaltig.
Der Senat vertritt allerdings in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Betrug gegenüber dem Dienstherrn, hier gegenüber der Telekom, grundsätzlich ein geringeres disziplinarisches Gewicht hat, als z.B. der Zugriff des Beamten auf ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld. In den Fällen von Betrugshandlungen, die sich auf den innerdienstlichen Bereich beschränken, richtet sich deshalb die Disziplinarmaßnahme nach den besonderen Umständen des Einzelfalles. Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten, die seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht, hat der Senat dann angenommen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist (z.B. besondere kriminelle Tatintensität, erhebliche eigennützige Motive, missbräuchliche Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener spezieller Kenntnisse, besonders hoher Schaden), wenn neben der Betrugshandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinaren Eigengewicht einhergeht (z.B. Urkundenfälschung, Vorteilsannahme) oder wenn es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 3. April 2001 – BVerwG 1 D 59.00 – m.w.N.).
a) Vorliegend sind erhebliche Erschwerungsgründe gegeben, die die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unausweichlich machen.
Zu Lasten des Beamten ist der hohe (Mindest-)Schaden von über 12 000 DM zu berücksichtigen, den er der Telekom durch sein betrügerisches Verhalten zugefügt hat. Der Schaden setzt sich aus folgenden Teilschadenssummen zusammen:
- Vermieterfall L. |
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3 915 DM |
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- Vermieterfall M. |
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3 060 DM |
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- Vermieterfall N. |
(mindestens) |
5 192 DM |
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(mindestens) |
12 167 DM |
(entspricht etwa 6 221 EUR). |
Der Schaden übersteigt hier nicht nur geringfügig die Schwelle von etwa 10 000 DM, ab der der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung die ungefähre Grenze zum besonders hohen Schaden gesehen hat.
Erschwerend sind auch die Dauer und Häufigkeit des Fehlverhaltens zu werten. Der Beamte hat über einen Zeitraum von Februar 1995 bis einschließlich Juni 1996, d.h. knapp eineinhalb Jahre, monatlich wiederkehrend – in 17 Fällen – falsche Mietquittungen vorgelegt. Er hätte jederzeit von seinem pflichtwidrigen Handeln Abstand nehmen können –z umal es sich um drei verschiedene Vermietungsfälle handelte –, ohne befürchten zu müssen, dadurch seine früheren Verfehlungen aufzudecken. Stattdessen hat er sich immer aufs Neue zu weiteren Betrugshandlungen entschlossen.
Ein weiterer Erschwerungsgrund ist darin zu sehen, dass der Beamte Dritte in seine betrügerischen Machenschaften hineingezogen hat. So hatte er den Zeugen L. veranlasst, ihm aus Gefälligkeit sechs inhaltlich unrichtige Mietquittungen auszustellen. Auch das Ehepaar N. hat der Beamte in die wahrheitswidrige Darstellung des Geschehens verstrickt, wobei der Zeuge N. sogar eidlich vernommen worden ist und ggf. eine Strafverfolgung wegen Meineids (§ 154 StGB) riskiert. Besonders schwer wiegt, worauf bereits das Bundesdisziplinargericht hingewiesen hat, dass der Beamte auch zweimal die Gutmütigkeit und das Entgegenkommen der Eheleute M. aus Eigennutz in krimineller Weise missbraucht und in die von ihnen blanko unterschriebenen Mietquittungen nachträglich einen überhöhten Mietpreis eingetragen hat.
Ferner ist belastend zu berücksichtigen, dass der Beamte im Vermietungsfall M. in beiden Fällen Blankettfälschungen und damit Urkundenfälschungen im Sinne des § 267 StGB (vgl. Tröndle/Fischer a.a.O., § 267 Rn. 22 m.w.N.) begangen hat. Im Vermietungsfall N. hat der Beamte durch die Vorlage der Mietquittungen bei der Reisekostenstelle der Telekom in neun Fällen von unechten Urkunden Gebrauch gemacht und auch insoweit gegen § 267 StGB verstoßen. Mit den von „B. N.” handschriftlich unterzeichneten Mietquittungen des vermeintlichen Ausstellers der Urkunden „B. N., … K.weg …, in G.” wurde nicht nur über die Adresse des angeblichen Ausstellers R. B. N., sondern auch über die Identität des Ausstellers der Urkunde getäuscht. Die Urkunden sollten der Reisekostenstelle ein Untermietverhältnis mit dem Vater des Zeugen vorspiegeln.
b) Milderungsgründe, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben.
Die inzwischen mehr als fünfundzwanzigjährige und im Übrigen – auch nach der Tatentdeckung – ohne Beanstandungen abgeleistete Dienstzeit mit zum Teil guten dienstlichen Beurteilungen kann an dem durch erhebliche eigennützige Motive gekennzeichneten disziplinarischen Gewicht des Dienstvergehens nichts ändern (vgl. z.B. Urteil vom 28. November 2000 – BVerwG 1 D 62.99 – m.w.N.). Die Tatsache, dass der straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastete Beamte nach Aufdeckung seiner Verfehlungen im Jahr 2001 nicht vom Dienst suspendiert worden ist, kann ebenfalls nicht mildernd berücksichtigt werden. Dies ist ständige Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 23. Oktober 2002 – BVerwG 1 D 5.02 – m.w.N.) und stützt sich auf den Umstand, dass die Frage der weiteren Tragbarkeit eines Beamten im öffentlichen Dienst von den Disziplinargerichten zu beurteilen ist und die vorübergehende Weiterbeschäftigung auf Gründen (z.B. betriebswirtschaftlicher Art) beruhen kann, die disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung sind. Der eingetretene Vertrauensverlust wird dadurch nicht nachträglich beseitigt.
Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist es auch ohne Bedeutung, dass der Beamte inzwischen einen Teil des Schadens ausgeglichen hat. Hierzu war er ohnehin dienst- und zivilrechtlich verpflichtet.
Zwar liegen die Verfehlungen des Beamten bereits neun bis zehn Jahre zurück. Dies allein ist aber kein Grund für eine Maßnahmemilderung oder Verfahrenseinstellung, zumal es auch nach neuem Recht (vgl. § 15 BDG) bei einer verwirkten Höchstmaßnahme kein Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs gibt. Eine unangemessene Dauer des Disziplinarverfahrens ist ebenfalls nicht gegeben. Nachdem erstmals Ende 2000 der Verdacht pflichtwidrigen Verhaltens aufgekommen war, sind gegen den Beamten am 22. Februar 2001 disziplinarische Vorermittlungen eingeleitet worden. Seitdem wird das Verfahren, das sich in der Anschuldigung im Wesentlichen auf Indizien stützt, mit der gebotenen Beschleunigung betrieben. Im Übrigen kann eine lange Verfahrensdauer lediglich bei Disziplinarmaßnahmen, die wie z.B. die Degradierung eine Pflichtenmahnung bewirken sollen, zum Ausspruch einer milderen als der sonst zu verhängenden Maßnahme führen, nicht hingegen dann, wenn in Anbetracht der Schwere des Dienstvergehens – wie hier – der Ausspruch der Höchstmaßnahme geboten ist (vgl. z.B. Urteil vom 6. August 1996 – BVerwG 1 D 81.95 – a.a.O.).
Auch der vom Beamten geltend gemachte Umstand, er habe den Eindruck gehabt, die Abrechnung der Übernachtungskosten werde von der Telekom „großzügig” praktiziert, scheidet jedenfalls dann als Milderungsgrund aus, wenn es sich – wie im vorliegenden Fall – um ein betrügerisches Vorgehen über einen längeren Zeitraum handelt (Urteil vom 6. August 1996, a.a.O.).
Schließlich vermag den Beamten auch nicht die Behauptung zu entlasten, dass in „vergleichbaren Fällen” angeblich mildere Disziplinarmaßnahmen ausgesprochen oder (bisher) überhaupt (noch) keine erkennbaren disziplinarrechtlichen Konsequenzen gezogen worden seien. Dem Senatsurteil vom 6. August 1996 a.a.O. lag zwar ein ähnlicher Sachverhalt (Vorlage einer inhaltlich unrichtigen Quittung und Geltendmachung von Übernachtungs- und Trennungsreisegeld trotz täglicher Heimfahrt) wie im vorliegenden Fall zugrunde, der zur Degradierung des betreffenden Beamten führte. Der Ausspruch dieser zweitschwersten Disziplinarmaßnahme veranlasst den Senat jedoch nicht, (auch) hier von der Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme abzusehen. Denn das dort geahndete Dienstvergehen war durch weniger gewichtige Erschwerungsgründe geprägt. Es beschränkte sich auf acht Verfehlungen in acht Monaten mit einem Gesamtschaden von knapp 10 500 DM. Der betreffende Beamte hatte lediglich eine inhaltlich falsche Quittung vorgelegt, d.h. keine Urkundenfälschungen begangen. Er hatte auch keine Dritten in sein Fehlverhalten verstrickt. Im Übrigen würde dem Beamten aus dem Umstand, dass seine Behauptung richtig wäre und der Dienstvorgesetzte in einem vergleichbaren Fall von seinem disziplinarischen Ermessen sach- und damit pflichtwidrig Gebrauch gemacht haben sollte, nicht das Recht erwachsen, seinerseits nicht oder wesentlich milder gemaßregelt zu werden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet nicht, ein dienstpflichtwidriges Verhalten zu dulden, weil in vergleichbaren (oder schwerwiegenderen) Fällen nicht disziplinarisch eingeschritten worden ist (vgl. BVerfGE 9, 213 ≪223≫ zum Strafrecht). In derartigen Fällen gibt es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
4. Mit dem vom Bundesdisziplinargericht bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden. Insoweit wird auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen. Diese Bezugnahme gilt auch für die Hinweise zu den notwendigen Bemühungen um eine neue Beschäftigung. Der Senat macht nochmals darauf aufmerksam, dass sich die Bemühungen um eine neue, ggf. auch einfachere Beschäftigung nicht auf die Meldung beim Arbeitsamt (Agentur für Arbeit) als arbeitsuchend beschränken dürfen. Der Beamte ist gehalten, sich fortwährend z.B. auf Arbeitsplatzangebote in den Tageszeitungen oder im Internet zu bewerben und auch selbst, beispielsweise durch eigene Stellengesuche initiativ zu werden. Der Nachweis dieser Bemühungen und deren Erfolglosigkeit sind Voraussetzung einer etwaigen Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrags gemäß § 110 Abs. 2 BDO nach Antragstellung beim jetzt zuständigen Verwaltungsgericht (vgl. zur Rechtslage nach dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Bundesdisziplinargesetz: Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 2002 – BVerwG 1 DB 34.01 – Buchholz 235 § 110 BDO Nr. 10 = ZBR 2002, 436 = DokBer B 2002, 95 und vom 19. Oktober 2004 – 1 DB 5.04 –).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Unterschriften
Albers, Heeren, Müller
Fundstellen