Entscheidungsstichwort (Thema)
Beamtin. Rektorin einer Grundschule. Führungserprobung. Divergenz zwischen Statusamt und Dienstposten während der Probezeit
Leitsatz (amtlich)
Der Erfolg der Führungserprobung nach § 25a LBG NRW a.F. beurteilt sich nach der Bewährung des Beamten in dem ihm übertragenen Funktionsamt und wird daher durch dieses begrenzt. Entspricht der Dienstposten nicht dem auf Probe übertragenen Statusamt, so kann aus der Bewährung in dieser Funktion der höherwertige Status nicht dauerhaft beansprucht werden.
Normenkette
LBG NRW §§ 25a, 25b; BBesG §§ 13, 42 Abs. 2 S. 2; BRRG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 12a; GG Art. 33 Abs. 2, 5
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 15.03.2006; Aktenzeichen 6 A 1776/04) |
VG Minden (Urteil vom 11.02.2004; Aktenzeichen 4 K 4104/02) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I
Die Klägerin war als Konrektorin (Besoldungsgruppe A 12 Fußnote 7 BBesO) an einer Grundschule eingesetzt und bewarb sich unter dem 9. Dezember 1998 um die im Amtsblatt ausgeschriebene Stelle einer Rektorin einer anderen Grundschule (Besoldungsgruppe A 13 Fußnote 7 BBesO). Die Einstufung der ausgeschriebenen Stelle in dieser Besoldungsgruppe begründete der Schulträger gegenüber der Bezirksregierung mit der Erwartung einer dauerhaften Schülerzahl von mehr als 180 bis zu 360 Schülern. Am 2. August 1999 wurde die Klägerin unter Beibehaltung ihres Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit für die Dauer von zwei Jahren in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und zur Rektorin einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern ernannt, in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 Fußnote 7 BBesO eingewiesen und an die betreffende Grundschule versetzt.
Nach Ablauf der zweijährigen Probezeit der Klägerin berichtete das Schulamt, dass die tatsächliche Schülerzahl an der Grundschule bei 172 Schülern liege und nach der Entwicklung der Geburtenzahlen abzusehen sei, dass sich die Schülerzahl auch künftig zwischen 162 und 169 bewegen werde. Mit Bescheid vom 13. September 2001 stellte daraufhin die Bezirksregierung fest, die Klägerin habe die Probezeit als Rektorin einer Grundschule erfolgreich abgeleistet; mit der dem Schreiben beigefügten Ernennungsurkunde werde sie endgültig zur Rektorin einer Grundschule ernannt. Da an der Grundschule während ihrer Erprobung jedoch weniger als 180 Schüler gemeldet gewesen seien und auch künftig lediglich mit 162 bis 169 Schülern zu rechnen sei, richte sich ihre Besoldung nicht nach der Besoldungsgruppe A 13 Fußnote 7 BBesO, sondern nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesO. In eine freie Planstelle dieser Besoldungsgruppe wurde die Klägerin sodann unter dem 2. Oktober 2001 eingewiesen.
Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin mit dem Ziel, ihr das Amt einer Rektorin der Besoldungsgruppe A 13 Fußnote 7 BBesO zu übertragen, sind erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der erfolgreiche Abschluss der Probezeit setze voraus, dass der Beamte auf einem Dienstposten erprobt worden sei, der dem auf Probe übertragenen Statusamt entspreche. Bestehe eine Diskrepanz zwischen dem übertragenen statusrechtlichen Amt und dem übertragenen Dienstposten, könne der Erfolg der Probezeit nicht für das Statusamt, sondern nur für das Amt im konkret-funktionellen Sinne festgestellt werden. Da die Klägerin während ihrer Probezeit als Rektorin keine Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern geleitet habe, könne nur ihre Bewährung als Rektorin einer Schule mit niedrigerer Schülerzahl festgestellt werden, so dass der Klägerin im Zuge der Beförderung lediglich das geringerwertige Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO habe übertragen werden dürfen.
Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2006 und des Verwaltungsgerichts Minden vom 11. Februar 2004 sowie die Bescheide der Bezirksregierung Detmold vom 13. September 2001 und 28. November 2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin das Amt einer Rektorin der Besoldungsgruppe A 13 Fußnote 7 Bundesbesoldungsordnung zu übertragen und sie in eine entsprechende Planstelle einzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übertragung des Amtes einer Rektorin der Besoldungsgruppe A 13 Fußnote 7 BBesO. Dies hat das Berufungsgericht zu Recht entschieden.
1. Gemäß § 25a Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der Fassung des Art. I Nr. 5 des Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. April 1999 (GV.NRW. S. 148) wird ein Amt mit leitender Funktion zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Nach Abs. 8 Nr. 1.4 dieser Vorschrift ist das Amt des Leiters einer öffentlichen Schule ein Amt mit leitender Funktion. In der gemäß Art. 3 Nr. 1 Buchst. b des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006 (GV.NRW. S. 278) seit 1. August 2006 geltenden Fassung dieser Vorschrift ist das Amt des Leiters einer öffentlichen Schule nicht mehr aufgeführt. Dieses Amt gehört seither nach § 25b Abs. 7 Nr. 1.3 LBG NRW i.d.F. des Art. 3 Nr. 2 Buchst. b des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes (a.a.O.) zu den Ämtern mit leitender Funktion, die auf Zeit übertragen werden (§ 25b Abs. 1 LBG NRW). Gleichwohl verbleibt es für die Klägerin nach der Übergangsregelung des Art. 7 Abs. 5 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes bei der bisherigen Rechtslage. Die Klage scheitert nicht schon daran, dass ihr das begehrte Statusamt nach heutigem Recht nicht mehr unmittelbar auf Lebenszeit übertragen werden dürfte.
2. Nach der Konstruktion des § 25a LBG NRW sind dem Beamten während der in der Regel zweijährigen Führungserprobung zwei Statusämter übertragen: Das Amt im Beamtenverhältnis auf Probe, in dem seine Eignung für das Führungsamt erprobt werden soll (Abs. 2 Satz 1), und das Amt, das ihm zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden war. Für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Probe ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Abs. 3 Satz 1). Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit ist dem Beamten das ihm im Beamtenverhältnis auf Probe übertragene Führungsamt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen (Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1). Endet die Probezeit erfolglos, ist der Beamte aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen (Abs. 5 Satz 1 Buchst. a). Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt (Abs. 6 Satz 2); weitergehende Ansprüche bestehen nicht (Abs. 6 Satz 3). Mit dem Ende des Beamtenverhältnisses auf Probe leben die Rechte und Pflichten aus dem bis dahin ruhenden Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wieder auf (Abs. 6 Satz 4).
Das Beamtenverhältnis auf Probe, das der Klägerin zur Erprobung in dem Statusamt einer Rektorin der Besoldungsgruppe A 13 Fußnote 7 BBesO übertragen worden war, endete am 2. August 2001. Gleichzeitig endete ihr Anspruch auf Besoldung aus dem ihr im Beamtenverhältnis auf Probe übertragenen Amt der Besoldungsgruppe A 13 Fußnote 7 BBesO. Mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Probe lebten die Rechte und Pflichten des bis dahin ruhenden Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit im Amt einer Konrektorin der Besoldungsgruppe A 12 Fußnote 7 BBesG wieder auf. Mit der Ernennung zur Rektorin der Besoldungsgruppe A 13 BBesO wurde der Klägerin dieses Amt übertragen. Das ihr nunmehr übertragene Statusamt entspricht nach seiner Wertigkeit nicht dem Statusamt, das ihr im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen war. Es handelt sich vielmehr um ein anderes Statusamt, weil es nicht mit der Amtszulage nach Anlage IX Nr. 7 BBesO ausgestattet ist, die als Bestandteil des Grundgehalts gilt (§ 42 Abs. 2 Satz 2 BBesG).
3. Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß § 25a Abs. 6 Satz 1 LBG NRW auf Übertragung des höheren Statusamtes der Besoldungsgruppe A 13 Fußnote 7 BBesO. Zwar war ihr dieses Amt auf Probe übertragen; auch hat sie sich in der Probezeit bewährt. Diese Bewährung war jedoch nicht geeignet, den Beförderungsanspruch gemäß § 25a Abs. 6 Satz 1 LBG NRW entstehen zu lassen, weil der Bewährungsdienstposten nicht der Besoldungsgruppe A 13 Fußnote 7 BBesO zugeordnet war. § 25a Abs. 1 LBG NRW enthält im Wortlaut keine Regelung für den Fall, dass das zur Erprobung übertragene Statusamt nicht dem zur Erprobung übertragenen Funktionsamt entspricht. Das zwingt zur Auslegung der Vorschrift. Diese ergibt, dass die in § 25a Abs. 6 Satz 1 LBG NRW enthaltenen Begriffe “erfolgreicher Abschluss der Probezeit” und “auf Probe übertragenes Führungsamt” grundsätzlich funktional zu verstehen sind:
In § 25a Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ist von Ämtern “mit leitender Funktion” die Rede, die in Absatz 8 der Vorschrift abschließend aufgeführt sind. Dieser Katalog enthält zwar sowohl eine Bezugnahme auf Statusämter, z.B. auf Ämter einer bestimmten Besoldungsgruppe, als auch auf Funktionsämter, etwa in Nr. 1.1 die Referatsleiter in obersten Landesbehörden. Soweit aber Statusämter genannt sind, verbindet sie das Gesetz jeweils mit Funktionsämtern. So wird in Nr. 1.1 der Referatsleiter in einer obersten Landesbehörde als Inhaber eines Statusamtes mindestens der Besoldungsgruppe A 15 genannt. Schon aus dieser gesetzlichen Konstruktion, die sich in den übrigen Nummern dieses Absatzes fortsetzt, wird deutlich, dass sich die Erprobung nicht auf das im Beamtenverhältnis auf Probe übertragene Statusamt, sondern auf das Funktionsamt bezieht.
Auch geht es nach Sinn und Zweck des § 25a LBG NRW bei der Erprobung in Ämtern mit leitender Funktion darum, die Eignung des Bewerbers zur Erfüllung der Aufgaben, insbesondere der Führungsfunktion, die der Dienstposten mit sich bringt, zu ermitteln. Insoweit unterscheidet sich die Vorschrift nicht von der im Übrigen enger gefassten Bestimmung des § 11 der Laufbahnverordnung des Bundes (BLV). Erfolgreich im Sinne des § 25a LBG NRW kann daher die Probezeit nur hinsichtlich der während der Erprobungszeit tatsächlich ausgeübten Funktion gewesen sein.
Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt dies. Der Landesgesetzgeber wollte mit der Führungserprobung ein Instrument schaffen, um die Prognose des Dienstherrn über die Eignung eines Beamten für Führungsaufgaben auf eine im Vergleich zur vorherigen Rechtslage breitere Entscheidungsgrundlage zu stellen; die Prognose wird daher durch eine Bewährung in der Führungsposition abgesichert (LTDrucks 12/3186 S. 42 f.).
4. Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht aus der dienstlichen Beurteilung vom 28. Juni 2001 herleiten, in der entsprechend den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien festgestellt wird, dass sie sich in der Probezeit bewährt hat. War das der Klägerin in der Probezeit übertragene Führungsamt ungeachtet ihrer Leistungen wegen der niedrigeren Wertigkeit des wahrgenommenen Dienstpostens nicht geeignet, eine Bewährung für das auf Probe übertragene Statusamt herbeizuführen, so kommt es auf den Inhalt der dienstlichen Beurteilung vom 28. Juni 2001 nicht an. Überdies enthält die Beurteilung keinerlei am Statusamt einer Rektorin der Besoldungsgruppe A 13 Fußnote 7 BBesO orientierte Wertungen. Sie beziehen sich lediglich auf die Ausfüllung des wahrgenommenen Funktionsamtes mit der niedrigeren Wertigkeit einer Rektorin der Besoldungsgruppe A 13 BBesO (ohne Fußnote 7).
5. Den Anspruch auf Übertragung des höherwertigen Statusamtes der Besoldungsgruppe A 13 Fußnote 7 BBesO kann die Klägerin ferner nicht auf die Feststellung der Bezirksregierung vom 13. September 2001 stützen, sie habe die Führungserprobung erfolgreich absolviert. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung in dem Sinne interpretiert, dass der Erfolg der Erprobung sich auf das Amt der Rektorin einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern (UA S. 14) beziehe. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Aus dem Schreiben ergibt sich eindeutig, dass die Bezirksregierung zwischen dem Amt der Rektorin einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern und der Rektorin einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern unterscheidet. Zudem wird verdeutlicht, dass an der Grundschule während der Erprobung der Klägerin stets weniger als 180 Schüler gemeldet waren, somit die für das höherwertige Rektorenamt mindestens erforderliche Schülerzahl nicht erreicht wurde. Das Schreiben muss auch im Zusammenhang mit der ihm beigefügten Ernennungsurkunde gelesen werden.
6. § 13 BBesG ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Nach dieser Vorschrift erhält ein Beamter, dessen Dienstbezüge sich verringern, weil sich die Zuordnung zu seiner Besoldungsgruppe nach der Schülerzahl einer Schule richtet und diese Voraussetzung wegen zurückgehender Schülerzahlen nicht mehr erfüllt ist, eine Ausgleichszahlung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinen jeweiligen Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die ihm in seiner bisherigen Verwendung zugestanden hätten (Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn der Anspruch der Klägerin auf Besoldung aus dem im Beamtenverhältnis auf Probe übertragenen Führungsamt endete, als ihr dieses Amt nicht auf Dauer übertragen wurde (§ 25a Abs. 6 Satz 3 LBG NRW).
7. Die mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b und § 12a BRRG übereinstimmende Regelung der Führungserprobung i.S.d. § 25a Abs. 1 LBG NRW ist mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Nach dieser Verfassungsbestimmung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber das öffentliche Dienstrecht den jeweiligen Erfordernissen des Staatslebens anpassen kann. Nur wenn diese Veränderungen in einen Kernbestand von Strukturprinzipien eingreifen, können sie nicht als Fortentwicklung des Beamtenrechts eingestuft werden und sind nicht mehr durch Art. 33 Abs. 5 GG gedeckt. Diese Verfassungsvorschrift erlaubt somit im Rahmen der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums die stete Fortentwicklung, die das Beamtenrecht in seinen einzelnen Ausprägungen veränderten Umständen anpasst (BVerfG, Urteil vom 6. März 2007 – 2 BvR 556/04 – ZBR 2007,128 m.w.N.).
Zu dem geschützten Kernbestand von Strukturprinzipien i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG gehören u. a. die in § 18 BBesG normierte Verknüpfung von Status und Funktion, der Grundsatz der lebenszeitigen Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter (stRspr, vgl. u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juli 1985 – 2 BvL 16/82 – BVerfGE 70, 251 ≪266≫, vom 15. Oktober 1985 – 2 BvL 4/83 – BVerfGE 71, 39 ≪59 f.≫ und vom 10. Dezember 1985 – 2 BvL 18/83 – BVerfGE 71, 255 ≪268≫) sowie das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG (stRspr, vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 1960 – 2 BvL 7/60 – BVerfGE 11, 203 ≪215 f.≫ und zuletzt BVerfG, Urteil vom 6. März 2007 a.a.O.).
Das Lebenszeitprinzip bedeutet, dass dem Lebenszeitbeamten ein Amt auf Lebenszeit übertragen wird, u.a. um ihm eine unabhängige Amtsführung zu ermöglichen. Im Falle der Führungserprobung erhält er das Führungsamt für die Dauer der Erprobung nur im Beamtenverhältnis auf Probe, das ihm nicht die Rechtssicherheit bietet, die ein auf Lebenszeit übertragenes Amt gewährt. Doch ist dies für die Dauer der durch Gesetz zeitlich zu beschränkenden Erprobung hinzunehmen, damit der Dienstherr die Möglichkeit hat, vor der Übertragung des Führungsamtes auf Lebenszeit entsprechend dem Leistungsgrundsatz festzustellen, ob der zu erprobende Beamte den Anforderungen des Führungsamtes gerecht wird.
Der Geltungsanspruch des Leistungsgrundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Der Dienstherr darf bei der Besetzung eines öffentlichen Amtes nur Kriterien zugrunde legen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 17. August 2005 – BVerwG 2 C 37.04 – BVerwGE 124, 99). Der Leistungsgrundsatz gilt auch und besonders bei der Übertragung von Ämtern mit Führungsfunktionen. Auf welche Weise der Dienstherr in diesem Zusammenhang dem Leistungsgrundsatz gerecht wird, unterliegt seinem Gestaltungsermessen. Ob er, wie bislang häufig, einen Beamten zunächst mit den Aufgaben eines Führungsdienstpostens beauftragt und ihm erst nach einer Zeit der Erprobung das entsprechende Statusamt überträgt, oder ob er stattdessen, wie es § 12a BRRG und § 25a LBG NRW vorsehen, die Übertragung des Führungsdienstpostens mit der Übertragung des dazugehörigen Statusamtes im Beamtenverhältnis auf Probe verbindet, unterliegt, solange er sich damit im Rahmen des Zwecks einer Erprobung bewegt, seiner Gestaltungsfreiheit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Albers, Prof. Dawin, Dr. Kugele, Groepper, Dr. Heitz
Fundstellen
Haufe-Index 1770239 |
BVerwGE 2007, 231 |
ZTR 2007, 519 |
DÖV 2007, 927 |
DVBl. 2007, 1185 |
Städtetag 2008, 48 |
NWVBl. 2007, 472 |