Entscheidungsstichwort (Thema)

Abwehranspruch gegen Sportlärm; Nachbarschutz; Sportplatz neben Wohngebiet; rechtliche Vorbelastung; Auslegung eines Bebauungsplans; Schulsport; Vereinssport; Breitensport; Sportanlagen im Wohngebiet; Bewertung des Lärms von Fußballspielen; Fußball nach 19.00 Uhr; Fußball an Sonn- und Feiertagen; Hinweise zur Beurteilung von Freizeitlärm ≪sog. LAI-Hinweise≫; VDI-Richtlinie 3724 ≪Freizeitlärm≫; Zeiten besonderen Ruhebedürfnisses; Benutzung von Schallgeräten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Bebauungsplan, der in Nachbarschaft zueinander ein reines Wohngebiet und einen Sportplatz festsetzt, muß nicht wegen der mit dem Sport verbundenen Geräusche abwägungsfehlerhaft sein. Beide Nutzungen sind in einer solchen plangegebenen Situation mit einer Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme belastet.

2. Es gibt keinen Rechtssatz, daß Sportplätze in Wohnnähe für den Vereinssport oder die Allgemeinheit überhaupt nicht oder nicht zu Tageszeiten besonderen Ruhebedürfnisses nutzbar seien oder daß auf ihnen zu Tageszeiten besonderen Ruhebedürfnisses nicht Fußball gespielt werden darf. Maßgebend sind vielmehr die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls.

3. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit von Sportlärm darf das Tatsachengericht technische Regelwerke wie die "Hinweise zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche" (NVwZ 1988, 135; sog. LAI-Hinweise) als Anhaltspunkte bewertend mit heranziehen. Es darf sie nicht wie Rechtsnormen anwenden, sondern muß prüfen, ob sie den vom Bundes-Immissionsschutzgesetz gestellten Anforderungen entsprechen und diese in bezug auf die Besonderheiten des Sportlärms regelhaft nachvollziehen.

 

Orientierungssatz

Abgrenzung BVerwG, 1989-01-19, 7 C 77/87, BVerwGE 81, 197.

 

Normenkette

BauGB § 1 Abs. 5 Nr. 3; BImSchG § 3 Abs. 1, § 22; BauGB § 1 Abs. 6; BauNVO § 3 Abs. 3 Nr. 2 Fassung 1990-01-23, § 4 Abs. 2 Nr. 3 Fassung 1990-01-23

 

Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Entscheidung vom 10.08.1989; Aktenzeichen 7 A 1926/86)

VG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 18.06.1986; Aktenzeichen 10 K 2832/84)

 

Fundstellen

BVerwGE, 143

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