Entscheidungsstichwort (Thema)
Ruhegehalt. Ruhegehaltssatz. ruhegehaltfähige Dienstzeiten. Ausbildungszeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf. vordienstliche Ausbildungszeiten. Zurechnungszeit. Freistellung. Teilzeitbeschäftigung. europarechtliches Gebot der Entgeltgleichheit. Proportionalitätsgebot für Teilzeitarbeit. mittelbare Benachteiligung weiblicher Beamter. zeitanteilige Anrechnung. allgemeiner und besonderer Gleichheitssatz. Anwendungsvorrang des Europarechts. Normenkontrollvorlage
Leitsatz (amtlich)
Die Vorschriften über die verminderte Ruhegehaltfähigkeit der Ausbildungszeiten und der Zurechnungszeit aufgrund von Freistellungen (§ 6 Abs. 1 Satz 4, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG) sind nicht anzuwenden, weil sie gegen das europarechtliche Gebot der strikt zeitanteiligen Abgeltung von Teilzeitarbeit nach § 4 Nr. 1 und 2 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG des Rats vom 15. Dezember 1997 verstoßen.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, 3; BeamtVG § 6 Abs. 1 Sätze 1, 3-5, § 12 Abs. 1, 5, § 13 Abs. 1 Sätze 1, 3; Europarecht Art. 157 AEUV (Art. 141 EG); Europarecht Anhang der Richtlinie 97/81/EG
Verfahrensgang
Hessischer VGH (Beschluss vom 31.07.2008; Aktenzeichen 1 UE 2279/07) |
VG Gießen (Entscheidung vom 13.09.2007; Aktenzeichen 5 E 1313/06) |
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I
Rz. 1
Die 1963 geborene Klägerin war zunächst als Lehrerin im Angestelltenverhältnis tätig. Im Februar 1998 übernahm sie der Beklagte in das Beamtenverhältnis auf Probe und ernannte sie ein Jahr später zur Lehrerin (Besoldungsgruppe A 13) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Ab dem Schuljahr 2000/2001 war die Klägerin vier Jahre lang im Blockmodell teilzeitbeschäftigt. Sie leistete zunächst drei Schuljahre ohne zeitliche Ermäßigung Dienst und war anschließend im Schuljahr 2003/2004 freigestellt. Mit Wirkung vom 1. April 2006 wurde die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Rz. 2
Aufgrund der Teilzeitbeschäftigung erkannte der Beklagte bei der Festsetzung des Ruhegehalts die berücksichtigungsfähigen Zeiten des Hochschulstudiums und die Zeiten des Vorbereitungsdienstes nur mit 88 % der absolvierten Zeit als ruhegehaltfähig an. Zudem schrieb er der Klägerin nur eine entsprechend verminderte Zurechnungszeit gut. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, das Ruhegehalt ohne die Kürzungen der ruhegehaltfähigen Ausbildungszeiten und der Zurechnungszeit festzusetzen. Die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus folgenden Gründen zurückgewiesen:
Rz. 3
Die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes über die gekürzte Anrechnung dieser Zeiten (§ 6 Abs. 1 Satz 4, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1 Satz 3) dürften nicht angewendet werden, weil sie gegen das europarechtliche Gebot des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit verstießen. Danach müsse sich Teilzeit auf die Höhe von Leistungen der Altersversorgung strikt zeitanteilig im Verhältnis zur möglichen Vollzeit auswirken. Demgegenüber sei die Ruhegehaltfähigkeit der Ausbildungszeiten freigestellter, d.h. teilzeitbeschäftigter oder zeitweise beurlaubter Beamter nach den gesetzlichen Vorgaben nicht ausschließlich nach dem Umfang dieser Zeiten zu bestimmen. Vielmehr werde ihre Ruhegehaltfähigkeit wegen späterer Freistellungen gekürzt. Die ebenfalls daran anknüpfende Kürzung der Zurechnungszeit vorzeitig pensionierter Beamter weise keinen Bezug zu dem Zeitraum vom Beginn des vorzeitigen Ruhestandes bis zur Vollendung des sechzigsten Lebensjahres auf, der für die Berechnung dieser Zeit maßgebend sei. Es gebe keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass sich Beamte weiterhin hätten freistellen lassen, wenn sie länger im Dienst geblieben wären.
Rz. 4
Mit der Revision macht der Beklagte geltend, es stehe nicht fest, ob die gekürzte Anrechnung der Ruhegehaltfähigkeit der Ausbildungszeiten freigestellter Beamter überwiegend weibliche Beamte betreffe. Die Kürzung der Zurechnungszeit sei von dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt.
Rz. 5
Der Beklagte beantragt,
den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Juli 2008 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 13. September 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Rz. 6
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 7
Die Revision des Beklagten kann keinen Erfolg haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes, die die gekürzte Anrechnung der Ausbildungszeiten und der Zurechnungszeit freigestellter Beamter als ruhegehaltfähige Dienstzeiten vorsehen (§ 6 Abs. 1 Satz 4, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG), nicht angewendet werden dürfen. Diese Regelungen sind nicht mit dem europarechtlichen Gebot der Entgeltgleichheit vereinbar, wonach auch die Höhe von Leistungen der Altersversorgung regelmäßig nur nach dem zeitlichen Verhältnis der Teilzeit- zur Vollzeitbeschäftigung zu bemessen ist. Ihre Nichtanwendung ist erforderlich, um die Wirksamkeit des entgegenstehenden Rechts der Europäischen Union sicherzustellen.
Rz. 8
Gemäß § 4 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes – BeamtVG – in der hier maßgebenden Fassung vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926) wird das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Nach dem Umfang dieser Zeit bemisst sich die Höhe des Ruhegehaltssatzes, d.h. des Prozentsatzes der nach § 5 Abs. 1 BeamtVG ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die der Beamte als Ruhegehalt erhält (§ 14 Abs. 1 BeamtVG).
Rz. 9
1. a) Der Beklagte hat die Ausbildungszeit (Vorbereitungsdienst), die die Klägerin ohne Ermäßigung der Arbeitszeit als Beamtin auf Widerruf absolviert hat, wegen der späteren Teilzeitbeschäftigung von 2000 bis 2004 in Einklang mit § 6 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG nur mit 88 % des zeitlichen Umfangs als ruhegehaltfähig angerechnet.
Rz. 10
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ruhegehaltfähig die Dienstzeit, die der Beamte im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt auch für Ausbildungszeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Nach Satz 3 Halbs. 1 des § 6 Abs. 1 BeamtVG sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Danach vermindert sich die Ruhegehaltfähigkeit der in Teilzeit zurückgelegten Beamtendienstzeiten strikt zeitanteilig nach ihrem Verhältnis zu der möglichen Vollzeit (“pro rata temporis”).
Rz. 11
Unter der Geltung des § 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Halbs. 1 BeamtVG sind Ausbildungszeiten, die ein Beamter im Beamtenverhältnis auf Widerruf ohne Arbeitszeitermäßigung abgeleistet hat, als Beamtendienstzeiten mit dem vollen zeitlichen Umfang als ruhegehaltfähig anzurechnen. Jedoch schränkt Satz 4 des § 6 Abs. 1 BeamtVG die Geltung des Proportionalitätsgebots für diese Zeiten ein, wenn der Beamte nach Abschluss der Ausbildung insgesamt länger als zwölf Monate freigestellt, d.h. teilzeitbeschäftigt oder ohne Dienstbezüge beurlaubt war. Bei einem derartigen Gesamtfreistellungszeitraum sind die Ausbildungszeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf nur in dem zeitlichen Umfang als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der tatsächlichen ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der ruhegehaltfähigen Dienstzeit entspricht, die ohne die Freistellung erreicht worden wäre. Die Ruhegehaltfähigkeit dieser Zeiten vermindert sich um den Quotienten, der sich aus der Teilung der tatsächlich abgeleisteten Dienstzeit durch die fiktive Dienstzeit ohne Arbeitszeitermäßigungen ergibt (vgl. zum Ganzen Strötz, in: GKÖD, Versorgungsrecht I, O § 6 Rn. 42 f.). Demnach führen spätere Freistellungen mit einer Gesamtdauer von mehr als zwölf Monaten Dauer dazu, dass sich die Ruhegehaltfähigkeit der Ausbildungszeiten nach Maßgabe eines Kürzungsfaktors zeitlich überproportional vermindert.
Rz. 12
Allerdings gilt dies nach § 6 Abs. 1 Satz 5 BeamtVG nicht für Freistellungen wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind. Derartige Freistellungen bleiben bei der Ermittlung des Gesamtfreistellungszeitraums nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG außer Betracht. Beträgt dieser Zeitraum dennoch mehr als zwölf Monate, fließen die von Satz 5 erfassten Zeiten nicht in die Berechnung des Kürzungsfaktors nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG ein (Strötz, a.a.O. Rn. 46 S. 50).
Rz. 13
Die Ruhegehaltfähigkeit der im Beamtenverhältnis auf Widerruf zurückgelegten Ausbildungszeit der Klägerin unterfällt der gekürzten Anrechnung nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG, weil die Klägerin vier Jahre lang teilzeitbeschäftigt war, ohne dass ein Zusammenhang mit Kindererziehung bestanden hätte. Die Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell mit abschließendem Freistellungsjahr erstreckt sich auf den gesamten Bewilligungszeitraum, d.h. auch auf die Arbeitsphase, in der der Beamte ohne zeitliche Ermäßigung Dienst leistet (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2008 – BVerwG 2 C 15.07 – Buchholz 237.7 § 78b NWLBG Nr. 2 Rn. 11). Aus dem Verhältnis der von 2000 bis 2004 um ein Viertel ermäßigten Arbeitszeit zu der damals geltenden Regelarbeitszeit ergibt sich nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG eine Ruhegehaltfähigkeit von 88 % der tatsächlich geleisteten Ausbildungszeit.
Rz. 14
b) Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, die Kürzungsregelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG stehe in Widerspruch zu Art. 141 Abs. 1 und 2 EG, an dessen Stelle während des Revisionsverfahrens der wortgleiche Art. 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – getreten ist. Nach Art. 157 Abs. 1 AEUV stellt jeder Mitgliedstaat die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher. Nach Absatz 2 sind unter Entgelt alle aufgrund des Dienstverhältnisses gezahlten Vergütungen zu verstehen. Hierunter fallen auch Leistungen der Altersversorgung wie das Ruhegehalt, die nach Grund und Höhe an ein Beschäftigungsverhältnis anknüpfen (EuGH, Urteile vom 9. Februar 1982 – C-12/81 – Slg. 1982, S. 359 = NJW 1982, 1204 und vom 28. September 1994 – C-57/93 – Slg. 1994, I-4541).
Rz. 15
Das Gebot der Entgeltgleichheit nach Art. 157 AEUV steht auch Vorschriften der Mitgliedstaaten entgegen, deren Anwendung hauptsächlich ein Geschlecht nachteilig trifft, wenn diese Auswirkungen nicht objektiv gerechtfertigt sind. Hierzu gehören Vorschriften, die für Teilzeitbeschäftigte eine mehr als zeitanteilige Schlechterstellung bei der Höhe des Entgelts vorsehen, wenn davon erheblich mehr weibliche als männliche Beschäftigte betroffen sind (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 – C-300/06 – Slg. 2007, I-10573 = NJW 2008, 499 ≪500 f.≫; BVerwG, Urteile vom 25. Mai 2005 – BVerwG 2 C 6.04 – Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 10 S. 27 und vom 13. März 2008 – BVerwG 2 C 128.07 – Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 12 Rn. 13 f.).
Rz. 16
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass bundesweit erheblich mehr weibliche als männliche Beamte die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung wahrnehmen. Auf dieser tatsächlichen Grundlage kann nicht beurteilt werden, ob die Kürzungsregelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG in Widerspruch zu Art. 157 AEUV steht, weil sie hauptsächlich Frauen betrifft. Der Verwaltungsgerichtshof hat außer Acht gelassen, dass die zeitlich überproportionale Kürzung der Ruhegehaltfähigkeit der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Ausbildungszeiten nicht alle länger als zwölf Monate freigestellten Beamten trifft. Vielmehr wird derjenige Teil dieser Beamten ausgenommen, zu deren Gunsten § 6 Abs. 1 Satz 5 BeamtVG eingreift. Daher wäre § 6 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG nur dann mit Art. 157 AEUV unvereinbar, wenn der Frauenanteil der davon betroffenen Beamten auch dann erheblich überwiegt, wenn die mehr als zwölf Monate freigestellten, aber nach Satz 5 nicht benachteiligten Beamten bei der Feststellung der Geschlechteranteile außer Betracht bleiben.
Rz. 17
c) Jedoch steht § 6 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG in Widerspruch zu § 4 Nr. 1 und 2 des Anhangs der Richtlinie Nr. 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997. Dieser Anhang enthält die von der Union der europäischen Industrie- und Arbeitgeberverbände, dem Europäischen Gewerkschaftsbund und dem europäischen Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft geschlossene Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl EG Nr. L 14 vom 20. Januar 1998 S. 9, ber. ABl EG Nr. L 128 vom 30. April 1998 S. 71). Aufgrund der Übernahme als Anhang in die Richtlinie Nr. 97/81/EG stellt diese Vereinbarung einen Bestandteil der Richtlinie dar und nimmt an deren Bindungswirkung für die Mitgliedstaaten teil. Diese sind verpflichtet, ihr Recht den inhaltlichen Vorgaben der Rahmenvereinbarung anzupassen (Art. 288 Abs. 3 AEUV).
Rz. 18
Nach der Präambel des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG verfolgt die Rahmenvereinbarung den Zweck, Benachteiligungen von Teilzeitbeschäftigten zu beseitigen und einen Beitrag zur Entwicklung der Teilzeitarbeitsmöglichkeiten zu leisten. Nach § 6 Abs. 4 gilt sie unbeschadet spezifischer Gemeinschaftsbestimmungen, insbesondere derjenigen zur Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Männern und Frauen. Dementsprechend schreibt § 4 Nr. 1 vor, dass Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nicht nur deswegen gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten schlechter behandelt werden dürfen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt. Nach § 4 Nr. 2 gilt, wo dies angemessen ist, der Pro-rata-temporis-Grundsatz. Daraus folgt, dass sich Teilzeitbeschäftigung nur in quantitativer, nicht aber in qualitativer Hinsicht von gleicher oder gleichwertiger Vollzeitbeschäftigung unterscheiden darf.
Rz. 19
Folglich sind ungleiche Beschäftigungsbedingungen für Voll- und Teilzeitbeschäftigte nach § 4 Nr. 1 und 2 des Anhangs der Richtlinie im Regelfall nur insoweit zulässig, als die Ungleichbehandlung dem unterschiedlichen zeitlichen Arbeitsumfang Rechnung trägt. Nach dem Zweck des Anhangs umfasst der in § 4 Nr. 1 verwendete Begriff der Beschäftigungsbedingungen die Gesamtheit der Rechte und Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis. Hierzu gehören das Entgelt für die Arbeitsleistung und damit auch Leistungen der Altersversorgung wie das Ruhegehalt, die nach Grund und Höhe auf das Beschäftigungsverhältnis zurückzuführen sind. Nach § 4 Nr. 1 und 2 des Anhangs sind derartige Leistungen Teilzeitbeschäftigten entsprechend dem zeitlichen Verhältnis der Teilzeit zur Vollzeit, d.h. strikt zeitanteilig zu gewähren (vgl. Urteile vom 29. September 2005 – BVerwG 2 C 44.04 – BVerwGE 124, 227 ≪238≫ und vom 26. März 2009 – BVerwG 2 C 12.08 – Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 11 = ZBR 2009, 306).
Rz. 20
Diesen europarechtlichen Vorgaben entspricht zwar § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 BeamtVG, nicht aber Satz 4 dieser Vorschrift. Die in Satz 4 angeordnete gekürzte Anrechnung der Ruhegehaltfähigkeit von Ausbildungszeiten knüpft gerade nicht an deren zeitlichen Umfang, sondern an spätere Freistellungen an, die ihrerseits entsprechend ihrem zeitlichen Umfang nur anteilig als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Daher führen die Kürzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG zu einer qualitativen Schlechterstellung der betroffenen freigestellten Beamten wie der Klägerin. Deren ruhegehaltfähige Dienstzeit und damit ihr Ruhegehalt werden über den Zeitanteil der Teilzeitbeschäftigung hinaus gekürzt.
Rz. 21
d) Gründe, die diese überproportionale Schlechterstellung der Teilzeitbeschäftigung gerechtfertigt oder angemessen erscheinen lassen, bestehen nicht. Fiskalische Erwägungen reichen hierfür nicht aus. Der hergebrachte beamtenrechtliche Grundsatz der Hauptberuflichkeit steht der Anwendung des Proportionalitätsgebots für die Teilzeitbeschäftigung nicht entgegen. Vielmehr ist die Geltung dieses Gebots Folge der Grundentscheidung des Gesetzgebers, Teilzeitbeschäftigung zu ermöglichen (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GG BVerfG, Beschlüsse vom 27. November 1997 – 1 BvL 12/91 – BVerfGE 97, 35 ≪44 f.≫ und vom 18. Juni 2008 – 2 BvL 6/07 – BVerfGE 121, 241 ≪263 f.≫).
Rz. 22
2. Aus den dargestellten Gründen steht § 4 Nr. 1 und 2 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG auch § 12 Abs. 5 BeamtVG entgegen.
Rz. 23
Nach § 12 Abs. 5 BeamtVG gilt § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 BeamtVG für Ausbildungszeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses entsprechend. Auch diese Zeiten werden nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG mit einem Kürzungsfaktor belegt, soweit sie als ruhegehaltfähig anerkannt sind. Ihre Ruhegehaltfähigkeit wird in Widerspruch zu dem Proportionalitätsgebot nach § 4 Nr. 1 und 2 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG nicht wegen ihres zeitlichen Umfangs, sondern wegen späterer Freistellungen von mehr als zwölf Monaten gemindert. Dementsprechend hat der Beklagte die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG als ruhegehaltfähig anerkannten Zeiten des Hochschulstudiums der Klägerin bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit mit dem sich aus § 6 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG ergebenden Kürzungsfaktor belegt, der an die Teilzeitbeschäftigung als Beamtin auf Lebenszeit anknüpft.
Rz. 24
3. a) Auch die Kürzung der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 Satz 3, § 6 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG ist nicht mit § 4 Nr. 1 und 2 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG vereinbar.
Rz. 25
Ist der Beamte vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, wird nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des sechzigsten Lebensjahres für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet, soweit die Zeit nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird. Diese Zurechnungszeit stellt einen Berechnungsfaktor dar, um die tatsächliche ruhegehaltfähigen Dienstzeit und damit das Ruhegehalt aufzustocken. Ihr Umfang bemisst sich nicht nach Zeiten des aktiven Dienstes, sondern nach der Länge eines Zeitraums, in dem sich der Beamte bereits im Ruhestand befindet. Da § 13 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG nur auf Satz 4, nicht aber auf Satz 5 des § 6 Abs. 1 BeamtVG verweist, gibt er die Kürzung der Zurechnungszeit aller Beamten mit einem Gesamtfreistellungszeitraum von mehr als zwölf Monaten vor.
Rz. 26
Die Zurechnungszeit erhöht das Ruhegehalt und gehört daher als Bestandteil des Entgelts zu den Beschäftigungsbedingungen im Sinne des § 4 Nr. 1 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG. Durch die Erstreckung des an die Teilzeit anknüpfenden Kürzungsfaktors nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG auf die Zurechnungszeit werden den betroffenen Beamten Nachteile bei der Altersversorgung auferlegt, die über das zeitliche Verhältnis ihrer Arbeitszeitermäßigung zur Regelarbeitszeit hinausgehen.
Rz. 27
b) Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs führt die Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 3, § 6 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG auch zu einer mit Art. 157 AEUV unvereinbaren mittelbaren Benachteiligung weiblicher Beamter. Im Gegensatz zur Kürzung der Ausbildungszeiten trifft die Kürzung der Zurechnungszeit alle mehr als zwölf Monate freigestellten Beamten, deren Ruhegehalt nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG aufgestockt wird. Daher reichen die Feststellungen, wonach bundesweit erheblich mehr weibliche als männliche Beamte teilzeitbeschäftigt sind, hier für die Annahme aus, dass nach dem ersten Anschein der Frauenanteil der betroffenen Beamten weit überwiegt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 25. Mai 2005 a.a.O. und vom 13. März 2008 a.a.O.).
Rz. 28
4. Um die volle Wirksamkeit des europarechtlichen Proportionalitätsgebots als Ausprägung des Gebots der Entgeltgleichheit für die Teilzeitarbeit und des Rechtsschutzes für die benachteiligten Beamten zu gewährleisten, ist es geboten, die damit unvereinbaren Kürzungsregelungen der § 6 Abs. 1 Satz 4, § 12 Abs. 5 und § 13 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG nicht anzuwenden. Der eindeutige Wortlaut dieser Vorschriften lässt eine europarechtskonforme Auslegung nicht zu. Daher stellt die Nichtanwendung das geeignete und erforderliche Mittel dar, um den Vorrang des Europarechts zur Geltung zu bringen (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Januar 2010 – C-341/08 – NJW 2010, 587 ≪592≫ und vom 19. Januar 2010 – C-555/07 – NJW 2010, 427 ≪429 f.≫). Haben § 6 Abs. 1 Satz 4, § 12 Abs. 5 BeamtVG bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht zu bleiben, ist die Ruhegehaltfähigkeit der im Beamtenverhältnis auf Widerruf zurückgelegten Zeiten und der berücksichtigungsfähigen vordienstlichen Ausbildungszeiten nach den europarechtskonformen Regelungen der § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 und § 12 Abs. 1 bis 4 BeamtVG zu bestimmen. Für die Berechnung der Zurechnungszeit gilt einheitlich § 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, sodass eine Benachteiligung aufgrund von Arbeitszeitermäßigungen nicht zu besorgen ist.
Rz. 29
5. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs verstoßen die Kürzungsregelungen der § 6 Abs. 1 Satz 4 und § 12 Abs. 5 BeamtVG zudem gegen Art. 3 Abs. 1 GG, § 13 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG verstößt gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. November 1997 a.a.O. und vom 18. Juni 2008 a.a.O. ≪254 f.≫). Aufgrund der europarechtlich gebotenen Nichtanwendung dieser Vorschriften kommt es jedoch darauf nicht entscheidungserheblich an, sodass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausscheidet (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Januar 1992 – 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83 und 10/91 – BVerfGE 85, 191 ≪203 f.≫ und Beschluss vom 18. Juni 2008 a.a.O. ≪252≫).
Rz. 30
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Herbert, Groepper, Dr. Heitz, Dr. Maidowski, Dr. Hartung
Fundstellen
BB 2010, 888 |
BVerwGE 2010, 165 |
DRiZ 2011, 31 |
ZTR 2010, 496 |
LKV 2010, 3 |
PersV 2010, 421 |
VR 2010, 286 |
ArbRB 2010, 101 |
DVBl. 2010, 133 |
ErbStB 2010, 127 |
KommJur 2010, 5 |
LKRZ 2010, 304 |
NPA 2011 |
SchuR 2010, 94 |