Entscheidungsstichwort (Thema)
Straßenplanung. Planfeststellung. Abwägungskontrolle. Bedarfsplan. Alternativenprüfung. Befreiung vom Veränderungsverbot im Landschaftsschutzgebiet. naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Leitsatz (amtlich)
Die Bindungswirkung der gesetzlichen Feststellung eines Verkehrsbedarfs durch den Bedarfsplan nach dem Fernstraßenausbaugesetz (§ 1 Abs. 2 FStrAbG) erstreckt sich auch auf die im Bedarfsplan vorgesehene Dimensionierung der Straße (im Anschluß an BVerwGE 100, 370 ≪385≫). Sie schließt nicht aus, daß das Vorhaben als ganzes oder in der vorgesehenen Dimensionierung an Belangen scheitert, die nach den Anforderungen des Abwägungsgebots größeres Gewicht haben als die Erfüllung des festgestellten Bedarfs (im Anschluß an BVerwGE 98, 339 ≪353≫; 100, 238 ≪254≫).
Bei der Beurteilung einer „Null-Variante” sind in der Abwägung auch die Folgen in Betracht zu ziehen, die sich in einer großräumigen Perspektive über den planfestgestellten Abschnitt der Straße hinaus für die Gesamtplanung ergeben würden.
Trassenvarianten brauchen nur so weit untersucht zu werden, bis erkennbar wird, daß sie nicht eindeutig vorzugswürdig sind (im Anschluß an BVerwGE 100, 238 ≪249 f.≫).
Die Konzentrationswirkung der Planfeststellung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG umfaßt die Befreiung von den in einem Landschaftsschutzgebiet geltenden Veränderungsverboten. Sie entbindet nicht von der Bachtung der materiellrechtlichen Befreiungsvoraussetzungen (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 – BVerwG 4 C 3.95 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131, S. 207 f.).
Normenkette
FStrG § 1 Abs. 1, § 17 Abs. 1; FStrAbG § 1; BNatSchG § 31 Abs. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß des Wirtschaftsministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 3. März 1997, der den Plan für den Weiterbau der Bundesautobahn A 241 im ersten Bauabschnitt etwa 750 m nördlich der Anschlußstelle Schwerin-Süd bis zur geplanten Anschlußstelle Schwerin-Nord an der Bundesstraße 104 feststellt. In weiteren Bauabschnitten ist die Anbindung der A 241 an die geplante Bundesautobahn A 20 und die Hansestadt Wismar geplant. Im Bedarfsplan des Fernstraßenausbaugesetzes 1993 ist dieser Weiterbau als „vordringlicher Bedarf” ausgewiesen. Die etwa 11 km lange planfestgestellte Trasse verläuft östlich Schwerins und des Schweriner Sees und durchquert über eine Länge von 2,4 km das Landschaftsschutzgebiet Schweriner Seenlandschaft.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines 27,2 ha großen, landwirtschaftlich genutzten Grundstücks, das verpachtet ist. Die geplante Autobahn durchquert dieses Flurstück. Für die projektierte Trasse werden 1,4 ha, für eine Feldzufahrt 215 qm und für landschaftspflegerische Ausgleichsmaßnahmen 4.085 qm dauernd in Anspruch genommen.
Das Planfeststellungsverfahren wurde im Februar 1996 eingeleitet. Im Anhörungsverfahren erhob die Klägerin Einwendungen: Sie halte die geplante Autobahn in einem Erholungsgebiet für eine ökologische Katastrophe ersten Ranges. Vom ökonomischen Nutzen der Autobahn sei sie nicht überzeugt. Der Bau einer dreispurigen Bundesstraße mit wechselnden Überholspuren sei eine brauchbare Alternative zum geplanten Autobahnbau. Die Trasse nehme sehr fruchtbares Ackerland in Anspruch und erschwere die landwirtschaftliche Nutzung unzumutbar. Über das betroffene Flurstück verlaufe bereits eine Kreisstraße sowie ein Radweg. Es sei nicht hinnehmbar, daß ihre Ackerflächen „dermaßen zerstückelt, belastet und wertgemindert” würden. Der Beklagte wies diese Einwendungen im Planfeststellungsbeschluß zurück.
Die Klägerin hat am 3. April 1997 Klage erhoben und trägt im wesentlichen vor: Der Planfeststellungsbeschluß leide an einem Ermittlungsdefizit. Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung sei die Trassenführung westlich von Schwerin (Westvariante) nicht hinreichend geprüft worden. Es habe eine verfrühte Festlegung auf die Ostvariante stattgefunden. Die projektierte Trasse werde so geführt, daß ein höheres Verkehrsaufkommen provoziert werde. Bei dem Variantenvergleich sei die Gesamtstrecke bis zum Anschluß der A 241 an die geplante Ostseeautobahn A 20 bei Wismar zu berücksichtigen gewesen. Die Auswirkungen der Trasse auf die Umwelt würden verharmlost. Das gelte insbesondere für Blei- und Kadmiumemissionen. Durch die Trasse werde die Bewirtschaftung des Grundstücks wesentlich erschwert. Auf diesem Grundstück sei auch noch ein Brückenbauwerk geplant. Das wiege um so schwerer, als ihr Grundbesitz bereits durch die Kreisstraße 3 nebst Radweg und Gasleitung durchschnitten werde. Hinsichtlich der Oberflächenentwässerung und der Anbindung des Grundstücks an das öffentliche Wegenetz sei der Plan nicht hinreichend bestimmt. Die Planfeststellungsbehörde habe ihre privaten Belange nur formelhaft abgewogen und hinsichtlich eines Ausgleichs für die Auswirkungen des Autobahnbaus vorschnell auf das nachfolgende Entschädigungsverfahren verwiesen. Es sei zu befürchten, daß eine Entschädigung für die Inanspruchnahme ihrer Flächen unzureichend sein werde, weil die jetzt über ihren Grundbesitz verlaufende Kreisstraße rechtswidrig und entschädigungslos gebaut worden sei. Die zweite, jetzt bevorstehende Enteignung im Zuge des Autobahnbaus werde die Inanspruchnahme von Flächen für den Bau der Kreisstraße ohne angemessene Entschädigung lediglich legalisieren. Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 3 GG sei damit vorprogrammiert. Das habe die Planfeststellungsbehörde außer acht gelassen.
Die Klägerin beantragt,
den Planfeststellungsbeschluß des Beklagten vom 3. März 1997 (V 650-553.3-1-5) für den Weiterbau der Bundesautobahn A 241, Bauabschnitt I, aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt den angegriffenen Planfeststellungsbeschluß. Die Klägerin sei im übrigen mit ihrem Vorbringen teilweise präkludiert.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der angegriffene Beschluß leidet nicht an inhaltlichen Fehlern, welche die Rechte der Klägerin berühren könnten.
1. Entgegen der Ansicht der Klägerin fehlt dem planfestgestellten Vorhaben nicht die erforderliche Planrechtfertigung. Dabei geht es um die Frage, ob das Vorhaben, gemessen an den Zielen der Bundesfernstraßenplanung, vernünftigerweise geboten ist. Die Planrechtfertigung ergibt sich aus § 1 Abs. 2 FStrAbG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1993 (BGBl I S. 1878). Der Bedarfsplan zu dem Gesetz (vgl. Anlage nach § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG 1993) weist die projektierte Bundesautobahn A 241 in dem hier maßgebenden Streckenabschnitt als „vordringlichen Bedarf” aus. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG. Die Feststellung, daß ein Verkehrsbedarf besteht, ist für die Planfeststellung nach § 17 Abs. 1 FStrG verbindlich (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG). Diese Bindung gilt auch für das gerichtliche Verfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 – BVerwG 4 C 4.94 – BVerwGE 98, 339 ≪345 ff.≫; Urteil vom 21. März 1996 – BVerwG 4 C 26.94 – BVerwGE 100, 388 ≪390≫). Danach ist die Klägerin mit dem Vorbringen, für den planfestgestellten Autobahnabschnitt bestehe kein Verkehrsbedarf, durch gesetzgeberische Entscheidung ausgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, daß die Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers fehlerhaft und verfassungswidrig sein könnte, bestehen nicht. Das Vorbringen der Klägerin weist auch keine Umstände auf, die auf eine offensichtlich fehlsame gesetzgeberische Bedarfsentscheidung schließen ließen.
Die Klägerin rügt, der Weiterbau der A 241 über die Anschlußstelle Schwerin-Süd hinaus in Richtung Wismar sei unnötig, da der Bau einer dreispurigen Bundesstraße mit wechselnden Überholspuren eine kostengünstigere, brauchbare Alternative darstelle. Auch mit diesem Vorbringen ist die Klägerin durch den Bedarfsplan 1993 für die Bundesfernstraßen ausgeschlossen. Es ist eine Frage der Verkehrspolitik, in welcher Weise ein verkehrlicher Bedarf befriedigt werden soll. Der Gesetzgeber hat diese Frage im Fernstraßenausbaugesetz und seinem Bedarfsplan dahin beantwortet, daß das hier umstrittene Vorhaben als Bundesautobahn zu bauen sei. Diese Entscheidung ist für die Bedarfsfeststellung rechtlich verbindlich. Der aufgrund von Prognosen über Verkehrsströme festgestellte Bedarfsplan stellt nicht nur fest, daß ein bestimmter Verkehrsbedarf überhaupt besteht, sondern er konkretisiert zugleich die Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG, indem er ein bestimmtes, wenn auch grobmaschiges „zusammenhängendes Verkehrsnetz” für „einen weiträumigen Verkehr” darstellt, das dem prognostizierten Bedarf gerecht wird. Es leuchtet deshalb ohne weiteres ein, daß der Bedarfsplan das zusammenhängende Verkehrsnetz nicht nur linienmäßig, sondern auch in bezug auf die Kapazität der Straßen in Gestalt eines vier- oder auch sechsstreifigen Ausbaus näher festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 – BVerwG 4 C 19.94 – BVerwGE 100, 370 ≪385≫).
Für eine verfassungswidrige Dimensionierung der geplanten Trasse ist nichts ersichtlich. Es ist zulässig, mit dem Bau einer Bundesautobahn nicht nur einen vorhandenen oder erwarteten Verkehrsbedarf zu befriedigen. Der Gesetzgeber kann das Instrument des verkehrlichen Ausbaus auch benutzen, um die wirtschaftliche Infrastruktur eines Gebietes (auch durch die Heranziehung zusätzlichen Verkehrs) zu fördern. Danach kommt es nicht darauf an, ob eine geringere Dimensionierung „möglich” oder in irgendeiner anderen Weise „ausreichend” wäre. Vielmehr ist entscheidend, ob die planfestgestellte Dimensionierung zur Verwirklichung des Planungsziels „vernünftigerweise geboten” ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Februar 1997 – BVerwG 4 VR 17.96 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 127 = LKV 1997, 328 ≪332≫). Das hat die Planfeststellungsbehörde mit einleuchtenden Gründen bejaht, indem sie das Planungsziel der Schaffung einer leistungsfähigen Verkehrsverbindung zwischen den Wirtschaftszentren Wismar – Schwerin – Ludwigslust sowie der großräumigen Erschließung des westmecklenburgischen Wirtschaftsraumes hervorhebt und Projektalternativen wie den Neubau einer ein- oder mehrstreifigen Bundesstraße östlich des Schweriner Sees u.a. deshalb ausgeschlossen hat, weil sie für die angestrebte Verkehrsfunktion der geplanten Straßenverbindung nicht ausreichend seien.
2. Die Würdigung der Planungsvarianten ist nicht abwägungsfehlerhaft.
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Klägerin mit ihren hierzu im Klageverfahren vorgebrachten Einwendungen nicht gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG präkludiert; denn die Klägerin hat im Anhörungsverfahren die projektierte Trasse als „eine ökologische Katastrophe ersten Ranges” gerügt und sich gegen die von dem Vorhaben ausgehenden Umweltbelastungen zur Wehr gesetzt.
2.1 Vor dem Hintergrund der im Planfeststellungsbeschluß dargestellten Umweltauswirkungen des Planvorhabens, insbesondere in bezug auf den Verlust und die Zerschneidung von Naturräumen, hat die Planfeststellungsbehörde sich in ausreichender Weise mit der Frage nach der „Null-Variante” auseinandergesetzt und im einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen auf das Planvorhaben nicht verzichtet werden könne. Sie hat dabei in einer großräumigen Perspektive über den konkreten planfestgestellten Trassenverlauf hinaus die Gesamtplanung der neuen Straßenverbindung im Wirtschaftsraum Schwerin – Wismar in den Blick genommen und dargelegt, daß die bestehenden Nord-Süd-Verbindungen in diesem Raum, die Bundesstraße 106 westlich von Schwerin und die Landesstraßen 101/102 östlich des Schweriner Sees aufgrund der straßenbaulichen Gegebenheiten die Grenze ihrer Leistungsfähigkeit erreicht hätten und für den überregionalen Verkehr nicht weiter ausgebaut werden könnten. Insbesondere der Ausbau der B 106 auf freier Strecke scheide aus, da aus Rücksicht auf den geschützten Alleenbestand nicht die erforderliche Ausbaubreite hergestellt werden könne und die vorhandene Linienführung in Grund- und Aufriß durch enge Radien und eingeschränkte Sichtweiten gekennzeichnet sei. Außerdem reduziere die relativ große Anzahl von Ortsdurchfahrten in den Streckenabschnitten nördlich von Schwerin die Durchlaßfähigkeit der B 106 erheblich. Der Planfeststellungsbeschluß verweist ferner auf die hohe Unfallhäufigkeit als Folge des unzulänglichen Ausbaus der B 106 (vgl. S. 21–25). Eine abwägungsfehlerhafte Behandlung der „Null-Varianten”-Problematik kann darin nicht gesehen werden.
2.2 Die Entscheidung der Planungsbehörde für die Ostvariante und gegen die Westvariante der A 241 ist ebenfalls abwägungsfehlerfrei.
Die Klägerin rügt, die Festlegung auf die Ostvariante sei verfrüht und nicht nachvollziehbar, da die Vorstudie zu den Möglichkeiten einer Weiterführung der A 241 westlich oder östlich von Schwerin bis zum Anschluß an die geplante Autobahn A 20 (Lübeck – Stettin) nicht zu einem eindeutigen Ergebnis zugunsten der Ostvariante gelangt sei. Die Westvariante hätte von weiteren Detailprüfungen, insbesondere von einer Umweltverträglichkeitsprüfung, daher nicht ausgeschlossen werden dürfen. Dieser Einwand greift nicht durch.
Kommen Alternativlösungen ernsthaft in Betracht, so hat die Planungsbehörde sie zwar als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange unter Einschluß des Gesichtspunkts der Umweltverträglichkeit einzubeziehen. Sie ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Auch im Bereich der Planungsalternativen braucht sie den Sachverhalt nur so weit aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Trassenwahl und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Sie ist befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Verfährt sie in dieser Weise, so handelt sie abwägungsfehlerhaft nicht schon, wenn sich herausstellt, daß die von ihr verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst dann, wenn sich ihr die ausgeschiedene Lösung als die vorzugswürdige hätte aufdrängen müssen (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1996 – BVerwG 4 C 5.95 – BVerwGE 100, 238 ≪249 f.≫ m.w.N.; BVerwG, Beschluß vom 24. September 1997 – BVerwG 4 VR 21.96 – NuR 1998, 95 ≪96≫ = NZV 1998, 44).
Gemessen an diesen Grundsätzen liegt ein Abwägungsfehler des Beklagten in der Trassenwahl nicht vor. Im Planfeststellungsbeschluß wird ausführlich dargelegt, welche Überlegungen für die Wahl der Ostvariante maßgeblich waren. Der Beschluß verweist zunächst auf die vom Vorhabenträger zur Vorbereitung der Umweltverträglichkeitsprüfung erarbeitete Vorstudie (April 1992), die eine relativ konfliktarme Korridorvariante mit sechs Untervarianten westlich des Schweriner Sees und eine Variante mit vier Untervarianten östlich des Schweriner Sees untersucht habe und nach einem Variantenvergleich zu dem Ergebnis gelangt sei, daß nach summarischer Betrachtung aus Umweltsicht keiner der beiden Varianten eindeutig der Vorzug einzuräumen sei. Nach der Vorstudie ergeben sich aus dem (guantitativen) Vergleich der Ost- und Westvariante hinsichtlich der Umweltbereiche Wohnen und Erholen, Pflanzen und Tiere, Wasser leichte Vorteile für die Ostvariante. Der Umweltbereich Boden sei variantenneutral, die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei auf der Ostseite größer als auf der Westseite. Aus der Sicht der Wasserwirtschaft stellt die Vorstudie für die Westvariante deutliche Nachteile fest, weil Wasserschutzgebiete in erheblichem Umfang berührt würden. Den danach bestehenden leichten Vorteilen für die Ostvariante stellt die Vorstudie unter Einbeziehung qualitativer Kriterien die negativen Umweltauswirkungen dieser Variante gegenüber, die aus der Zerschneidung des überregionalen Erholungsgebietes östlich des Schweriner Sees und einer Unterbrechung des Biotopverbundes zwischen den Lebensräumen des Schweriner Seengebietes und der Warnow einschließlich ihrer Nebengewässer resultieren würden. Danach ist das Ergebnis der Vorstudie, keine der beiden Varianten verdiene aus Umweltsicht eindeutig den Vorzug, nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Planfeststellungsbeschluß bleibt indes bei diesem umweltbezogenen Variantenvergleich nicht stehen. Den Belangen des Natur- und Umweltschutzes und den ökologischen Risiken des Autobahnbaues östlich von Schwerin werden die Erfordernisse des Straßenverkehrs und die damit verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen für Mecklenburg-Vorpommern und die Region Schwerin-Wismar gegenübergestellt. Signifikante Vorteile für die Ostvariante seien aus raumordnerischer Sicht die wesentlich verbesserte Erreichbarkeit der Landeshauptstadt Schwerin für die dicht besiedelten nordöstlichen Landesteile sowie aus wirtschaftlicher Sicht die bessere Anbindung des Seehafens und der nordöstlichen Industrie- und Gewerbegebiete der Hansestadt Wismar. Weitere Vorteile der Ostvariante werden darin gesehen, daß ihre Baulänge um 12 km geringer als die der Westvariante wäre und im Fall der Ostvariante der Neubau der B 104 (als Entlastungsstraße für Schwerin) über eine Länge von 9 km zwischen Rampe/Cambs und Raben Steinfeld wegfallen würde. Ferner seien Baukostenaufwand und Zeitaufwand für die Ostvariante geringer. Die Planungsbehörde hebt schließlich hervor, daß die Ostvariante überregional betrachtet Teil eines Gesamtverkehrskonzepts sei, das darauf abziele, zusammen mit der A 20 und der A 39 die wichtigsten Siedlungszentren des Landes unmittelbar mit denen des süd- und westdeutschen Raumes zu verbinden.
Dieser Trassenvergleich ist nachvollziehbar und einleuchtend. Auf seiner Grundlage drängte sich die Westvariante nicht als die vorzugswürdige Trasse auf. Die mit der Klage erhobene Rüge, die Abwägungsmaterialien für die Trassenwahl seien unzureichend ermittelt, geht fehl. Die Aufbereitung des Abwägungsmaterials in der Vorstudie zur Umweltverträglichkeitsstudie ist detailliert genug, um eine sachgerechte Entscheidung zwischen Ost- und Westvariante treffen zu können. Die mit der Klage aufgestellte Forderung nach einer umfassenden Detailuntersuchung aller Trassenvarianten in umweltverträglicher Hinsicht ist durch das Abwägungsgebot des § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG nicht begründet. Der Planfeststellungsbehörde war es nicht verwehrt, die (förmliche) Umweltverträglichkeitsprüfung auf die projektierte Ostvariante zu beschränken, nachdem sie zuvor die Westvariante nach dem Variantenvergleich ausgeschieden hatte. Daß nach der planerischen Prognose bei der Realisierung der Ostvariante ein höheres Verkehrsaufkommen zu erwarten ist, stellt keinen Planungsfehler dar, sondern ist als Folge einer vertretbaren verkehrspolitischen Zielsetzung des Beklagten hinzunehmen.
2.3 Die abwägungsfehlerfrei festgestellte Trasse der Ostvariante durchquert das durch Beschluß des Rates des Bezirks Schwerin vom 15. Januar 1958 festgesetzte Landschaftsschutzgebiet Schweriner Seenlandschaft. Der geplante Autobahnbau läuft zwar dem Schutzzweck dieser Festsetzung zuwider. Gleichwohl scheitert das Planvorhaben nicht an der Ausweisung dieses Landschaftsschutzgebiets. Die Planfeststellungsbehörde durfte von den im Schutzgebiet geltenden Veränderungsverboten gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG befreien. Daß der Planfeststellungsbeschluß keine ausdrückliche Befreiungsentscheidung enthält, ist unschädlich. Die in § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG angeordnete verfahrensmäßige Konzentrationswirkung erfaßt auch die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde zur Befreiung von den in einem Landschaftsschutzgebiet geltenden Veränderungsverboten (vgl. Senatsbeschlüsse von 23. März 1992 – BVerwG 4 B 218.91 – Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 6 und vom 26. Juni 1992 – BVerwG 4 B 1-11.92 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 S. 86 ≪94≫; Senatsurteil vom 18. Juni 1997 – BVerwG 4 C 3.95 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131, S. 207 f.).
Hinsichtlich der Befreiung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ist von folgender Rechtslage auszugehen: Nach § 6 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 Buchst. b des Naturschutzgesetzes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vom 4. August 1954 (GBl DDR 1954 I S. 695) konnten die Räte der Bezirke Landschaftsteile zu Landschaftsschutzgebieten im Sinne von § 2 dieses Naturschutzgesetzes erklären. Die danach ausgewiesenen Schutzgebiete behielten ihren Status auch unter der Geltung des Landeskulturgesetzes vom 14. Mai 1970 (GBl DDR 1970 I S. 67, vgl. dazu die Überleitungsbestimmungen in § 26 Abs. 3 der NaturschutzVO vom 14. Mai 1970, GBl DDR 1970 II S. 331, und in § 37 Abs. 4 der NaturschutzVO vom 18. Mai 1989, GBl DDR 1989 I S. 159).
Nach Art. 6 § 8 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl DDR 1990 I S. 649) blieben die nach § 37 Abs. 4 NaturschutzVO 1989 übergeleiteten Vorschriften (u.a. Schutzgebietsanordnungen) bis zu einer anderweitigen Regelung in Kraft. Für die fortbestehenden Landschaftsschutzgebiete enthielt Art. 6 § 3 Umweltrahmengesetz vorläufige Regelungen. Nach § 9 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 galten die Vorschriften des Art. 6 §§ 3 und 8 des Umweltrahmengesetzes zunächst als Landesrecht fort, soweit sie mit Bundesrecht vereinbar waren. Diese Übergangsvorschrift erfaßte auch früher festgesetzte Landschaftsschutzgebiete. Mit dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl MV S. 3) sind die in diesem Bundesland vorläufig weiter geltenden Vorschriften des Umweltrahmengesetzes außer Kraft getreten. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 1. NatSchG Meckl.-Vorp. behalten bisher ausgewiesene Landschaftsschutzgebiete ihren Schutzstatus. Hierunter fällt auch das Landschaftsschutzgebiet Schweriner Seenlandschaft. Von dem in diesem Gebiet geltenden Veränderungsverbot, das sich insbesondere auch auf Straßenbauvorhaben erstreckt, konnte die Planfeststellungsbehörde nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 16 1. NatSchG Meckl.-Vorp. befreien.
Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG kann von einem landschaftsschutzrechtlichen Veränderungsverbot befreit werden, wenn überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Die der Planfeststellungsbehörde eröffnete Möglichkeit der Befreiung trifft – wie auch in anderen Fällen einer gesetzlich vorgesehen Befreiung – den so nicht vorausgesehenen und deshalb atypischen Fall (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Juni 1992 – BVerwG 4 B 1-11.92 – NVwZ 1993, 1272 ≪576≫, insoweit in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 nicht abgedruckt). Der Weiterbau der A 241 durch das Landschaftsschutzgebiet Schweriner Seenlandschaft stellt ein solches atypisches und zugleich singuläres Vorhaben dar. Dem angegriffenen Beschluß ist zu entnehmen, daß die Planfeststellungsbehörde den für das Planvorhaben sprechenden öffentlichen Belangen (regionale und überregionale Anbindung der Region Schwerin-Wismar und der nordöstlichen Landesteile, Verbindung mit dem süd- und westdeutschen Raum im Rahmen einer überregionalen Entwicklungsachse) ein höheres Gewicht beigemessen hat als den dem Vorhaben entgegenstehenden Belangen des Landschaftsschutzes. Diese Gewichtung genügt den rechtlichen Anforderungen an das Bestehen einer Befreiungslage. Die Planfeststellungsbehörde hat insbesondere nicht die besondere Schutzwürdigkeit des von dem Bauvorhaben betroffenen Landschaftsschutzgebietes verkannt oder als zu gering bewertet. Das ergeben die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen sowie die Ausführungen zum Variantenvergleich im Planfeststellungsbeschluß. Anhaltspunkte dafür, daß der Weiterbau der A 241 im planfestgestellten Abschnitt die Funktionslosigkeit der Schutzgebietsausweisung ganz oder teilweise nach sich ziehen würde, bestehen angesichts der Größe des Landschaftsschutzgebiets sowie im Hinblick auf die Lage der projektierten Trasse und ihre Länge im Schutzgebiet nicht.
3. Der Planfeststellungsbeschluß verletzt die Klägerin auch nicht dadurch in ihren Rechten, daß ihre eigenen Belange unzureichend gewürdigt würden. Zwar kann ein Vorhaben, für das ein Verkehrsbedarf besteht, im Rahmen der Abwägung noch scheitern, wenn gegenläufige andere öffentliche und private Belange, insbesondere die Inanspruchnahme von Grundeigentum, ein derartiges Gewicht besitzen, daß der Belang des Verkehrsbedarfs aus Rechtsgründen zurückgedrängt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 – BVerwG 4 C 4.94 – BVerwGE 98, 339 ≪353≫; Urteil vom 25. Januar 1996 – BVerwG 4 C 5.95 – a.a.O., S. 254). Auch in dieser Hinsicht ist der Planfeststellungsbehörde jedoch kein Abwägungsfehler unterlaufen.
3.1 Die Klägerin rügt, der angefochtene Beschluß trage der aus der Trassenführung resultierenden Zerschneidung ihres Grundstücks und den damit verbundenen Erschwernissen der landwirtschaftlichen Nutzung nicht hinreichend Rechnung. Das trifft nicht zu. Die Planfeststellungsbehörde hat die Zerschneidungseffekte der Trasse auf diesem Flurstück gesehen und gebührend berücksichtigt. Sie hat in Nr. 2.5.1 der Nebenbestimmungen zum angegriffenen Beschluß angeordnet, daß die von ihren bisherigen Zufahrten abgeschnittenen Grundstücke eine ordnungsgemäße Anbindung an das öffentliche Wegenetz erhalten. Das gilt auch für die infolge der Trassenführung entstehenden beiden Teilflächen des Grundstücks. Die genannte Nebenbestimmung ist auch hinreichend bestimmt. Die Einzelheiten hinsichtlich der geplanten Wirtschaftswege ergeben sich aus dem planfestgestellten Übersichtslageplan (Unterlage Nr. 3, Blatt 1 a). Anhaltspunkte dafür, daß die Planfeststellungsbehörde die Zerschneidungseffekte in ihrer Tragweite verkannt haben könnte, bestehen nicht. Die verbleibenden Teilflächen sind so dimensioniert, daß sie landwirtschaftlich nutzbar bleiben. Ihre Erreichbarkeit ist gesichert. Die Zuwegung zu dem westlichen Teilstück ist nicht unzumutbar lang. Sollten die beiden Teilflächen des Grundstücks künftig nicht mehr einheitlich bewirtschaftet werden können, könnte die darin liegende Betroffenheit der Klägerin eine Verletzung des Abwägungsgebots nicht begründen, weil die daraus folgenden Belastungen im Rahmen der Entschädigungsregelung zu berücksichtigen sind (vgl. unten Ziff. 5). Das von der Klägerin angesprochene Brückenbauwerk liegt nicht auf ihrem Grundstück. Es handelt sich um eine auf dem nördlich angrenzenden Flurstück geplante Landschaftsbrücke zur Sicherung einer bedeutsamen Biotopverbundlinie.
3.2 Entgegen dem Klagevorbringen werden die befürchteten Auswirkungen einer verkehrsbedingten Bodenkontamination durch Blei und Kadmium auf die landwirtschaftliche Nutzung in Trassennähe im Planfeststellungsbeschluß nicht verharmlost. Die Belastungen des Straßenumfeldes durch überhöhte Gehalte an Blei und Kadmium in Böden und Aufwuchs werden in der zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen (S. 15 ff., 18 des Beschlusses) erfaßt. Die von der Klägerin vermißte Bewertung der zu erwartenden Belastungen durch Schwermetalle ist im Beschluß enthalten (S. 32–33). Dort wird unter Auswertung gutachterlicher Stellungnahmen der Bundesanstalt für Straßenwesen und der Bayerischen Landesanstalt für Bodenkultur und Pflanzenbau im einzelnen dargelegt, daß der Stoffeintrag von Schwermetallen in straßennahen Böden und Aufwuchs die landwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken an verkehrsreichen Straßen nicht in erheblicher Weise einschränkt. Diese Ausführungen lassen Ermittlungsdefizite oder Bewertungsfehler nicht erkennen, zumal der Beklagte in seiner Klageerwiderung darauf hingewiesen hat, daß in Deutschland verbleites Kraftfahrzeugbenzin mittlerweile nicht mehr vertrieben werde.
Im Planfeststellungsbeschluß wird ferner – gestützt auf weitere Gutachten – ausgeführt, daß durch ausreichend breite (6 m) Straßenrandbepflanzungen bei Schwermetallen und organischen Verbindungen in Böden und Grünlandaufwuchs eine mittlere Schadstoffreduzierung von 30 v.H. gegenüber freier Ausbreitungsmöglichkeit der Immissionen erreicht werden könne; in noch stärkerem Maße könne eine Schadstoffausbreitung durch Lärmschutzwände oder Landschaftswälle gemindert werden. Nach den festgestellten Planunterlagen (Lageplan, Unterlage Nr. 7, Blatt Nr. 13) sind an der projektierten Autobahntrasse auf dem Grundstück beidseitig u.a. ein Lärmschutzwall sowie Einschnittsböschungen vorgesehen, denen somit eine schadstoffabschirmende Wirkung beigemessen werden kann. Vor diesem Hintergrund sind die zur Schwermetallbelastung erhobenen Einwände der Klägerin nicht geeignet, einen Abwägungsfehler zu begründen.
3.3 Der Einwand der Klägerin, der angefochtene Beschluß sei hinsichtlich der vorhabenbezogenen Oberflächenentwässerung inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, ist angesichts der in den planfestgestellten Lage- und Höhenplänen eingezeichneten Modalitäten der Entwässerung unbegründet. In seiner Klageerwiderung legt der Beklagte außerdem nachvollziehbar und einleuchtend dar, daß auf dem Grundstück der Klägerin keine erheblichen Grundwasserabsenkungen zu befürchten seien; darauf wird verwiesen.
4. Die Klägerin kann die teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BNatschG, § 1 Abs. 2 1. NatSchG Meckl.-Vorp.) verlangen.
Die Inanspruchnahme einer 2.500 qm großen nördlichen Randfläche des betroffenen Flurstücks ist nicht rechtswidrig. Diese Fläche ist Teil des Maßnahmekomplexes 4 der landschaftspflegerischen Begleitplanung (vgl. Planfeststellungsbeschluß S. 35) und dient der Anlegung eines 10 m breiten Heckenstreifens mit einer Baumreihe. Die Maßnahme erfaßt nur einen geringen Teil der Bewirtschaftungsfläche. Sie zielt im Rahmen der Gesamtmaßnahme auf die Schaffung verbesserter ökologischer Leitlinien zum Cambser See sowie der Extensivierung des Westteils der Zittauer Wiesen. Gefördert wird vor allem die ökologisch hochwertige Refugiumsfunktion der Zittauer Wiesen mit ihren weitreichenden Randwirkungen und Vernetzungsbeziehungen (vgl. hierzu auch den Erläuterungsbericht der Landschaftpflegerischen Begleitplanung, Unterlage Nr. 12.3, S. 75 a, und Übersicht über die Ausgleichsmaßnahmen, Unterlage Nr. 12.8.2, Blatt Nr. 2 c). Nach Angaben des Beklagten ist die das Flurstück der Klägerin betreffende Ausgleichsmaßnahme unverzichtbar und lagemäßig gebunden. Die Begründung hierfür hält der im Rahmen von § 8 BNatschG gebotenen strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung stand, die sämtliche Elemente des Übermaßverbots einschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 1997 – BVerwG 4 A 36.96 – DÖV 1998, 157 ≪160≫). Die mit der Maßnahme verbundenen nachteiligen Folgen für die Klägerin stehen nicht außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg. Das gilt auch für die Inanspruchnahme von weiteren 1.585 qm des Flurstücks im Bereich „Kleines Raue Moor”, die ebenfalls Bestandteil des Maßnahmekomplexes 4 ist.
5. Die von der Klägerin aufgeworfenen Entschädigungsfragen sind, soweit sie die Inanspruchnahme ihres Grundstücks zum Zweck des Autobahnbaus (Trassenführung, Feldzufahrt, naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen) betreffen, nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens. Der festgestellte Plan ist zwar nach § 19 Abs. 2 FStrG dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Auch wenn er damit den Zugriff auf privates Eigentum eröffnet, bewirkt er für den Betroffenen noch keinen Rechtsverlust. Vielmehr bedarf es noch einer weiteren Eingriffsregelung. Der Eigentümer erleidet den Rechtsverlust erst, wenn in dem anschließenden Enteignungsverfahren eine Enteignungsentscheidung getroffen wird, in der notwendigerweise auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen ist. Im Rahmen des Angemessenen ist im Falle einer Teilenteignung nicht nur eine Entschädigung für den Entzug des Enteignungsobjekts, sondern auch für sonstige Vermögenseinbußen zu gewähren, die als erzwungene und unmittelbare Folge der Enteignung eintreten (sog. Folgeschäden). Die Planfeststellungsbehörde kann sich deshalb darauf beschränken, den Betroffenen auf das Enteignungsverfahren zu verweisen. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß weist hierauf ausdrücklich hin (S. 41). Damit genügt er den rechtlichen Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 – BVerwG 4 C 9.89 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 88, S. 79 m.w.N.).
Ein Anlaß, auf die mit der Klage angesprochenen Fragen einer Entschädigung für weiter zurückliegende Straßenbaumaßnahmen anderer Vorhabenträger (Kreisstraße 3 mit Radweg) näher einzugehen, bestand für die Planfeststellungsbehörde nicht; denn diese Baumaßnahmen waren nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens betreffend den Weiterbau der A 241, der hier im Streit ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Unterschriften
Gaentzsch, Berkemann, Hien, Halama, Rojahn
Fundstellen
BauR 1998, 896 |
DÖV 1999, 349 |
LKV 1999, 26 |
NuR 1998, 605 |
ZUR 1999, 54 |
ZfBR 1998, 323 |
UPR 1998, 382 |