Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung des Klageantrags. Hauptantrag. Hilfsantrag. Rangverhältnis. Rechtsschutzbedürfnis. Feststellung von Abschiebungshindernissen. gesetzlicher Schutzbereich. negative Feststellung. Bestandskraft. stillschweigende Bedingung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist im Asylprozess grundsätzlich nur als Hilfsantrag zulässig und deshalb regelmäßig auch so auszulegen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
2. Die Feststellung in dem Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, wird in aller Regel gegenstandslos, wenn die Klage auf Gewährung von Asyl nach Art. 16 a GG oder Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG Erfolg hat.
Normenkette
AuslG § 51 Abs. 1, § 53; AsylVfG § 31 Abs. 3, 5; VwGO §§ 88, 129
Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 06.08.2001; Aktenzeichen 20 B 00.32193) |
VG Bayreuth (Entscheidung vom 21.09.2000; Aktenzeichen B 6 K 00.30266) |
Tenor
Auf die Revisionen der Beklagten und des Beteiligten wird der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. August 2001 aufgehoben, soweit die Beklagte darin zu der Feststellung verpflichtet worden ist, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Von den Kosten des gerichtskostenfreien Revisionsverfahrens trägt der Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten in voller Höhe und die der Beklagten zur Hälfte; die Beklagte trägt ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Klägers; im Übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Tatbestand
I.
Der 1970 geborene Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste im September 1999 auf dem Landweg nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 17. März 2000 den Asylantrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und drohte dem Kläger die Abschiebung in den Irak an. Hiergegen erhob der Kläger Klage, die er später hinsichtlich seiner Anerkennung als Asylberechtigter zurücknahm. Er beantragte danach nur noch, den Bescheid des Bundesamts vom 17. März 2000 aufzuheben und die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Das Verwaltungsgericht wies diese Klage ab.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger sein Begehren unter erneuter Stellung des erstinstanzlichen Klageantrags weiterverfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof hat der Klage im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130 a VwGO stattgegeben. Er hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert, den Bescheid des Bundesamts vom 17. März 2000 aufgehoben und die Beklagte zu der Feststellung verpflichtet, dass die Voraussetzungen der Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG gegeben sind. Zur Begründung seiner Entscheidung hinsichtlich § 53 AuslG – die Entscheidung zu § 51 Abs. 1 AuslG ist rechtskräftig geworden – hat das Berufungsgericht ausgeführt, die dem Kläger im Irak drohende Bestrafung wegen seiner Asylantragstellung in Deutschland und seiner ungenehmigten Ausreise müsse bei den dort herrschenden menschenrechtswidrigen Verhältnissen zugleich – neben der Beurteilung als politische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG – als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK eingestuft werden und führe daher zur Gewährung von Abschiebungsschutz auch nach § 53 Abs. 4 AuslG. Beim Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG handele es sich im Verhältnis zu demjenigen nach § 51 Abs. 1 AuslG um einen selbständigen Streitgegenstand. Dementsprechend sei, wenn zu § 53 AuslG nicht nur ein Hilfsantrag, sondern ein Hauptantrag gestellt werde, vom Gericht auch über § 53 AuslG inhaltlich zu entscheiden. Der Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses – wonach neben § 51 Abs. 1 AuslG ein zusätzlicher Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG nicht mehr nötig sei – komme nicht zum Tragen, wenn eine dem Asylbewerber nachteilige Behördenentscheidung zu § 53 AuslG vorliege und in Bestandskraft zu erwachsen drohe.
Gegen die Entscheidung zu § 53 AuslG richten sich die vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revisionen der Beklagten und des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten. Der Beteiligte wendet sich gegen die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Die Revision der Beklagten richtet sich zusätzlich dagegen, dass das Berufungsgericht die negative Feststellung des Bundesamts zu § 53 AuslG aufgehoben hat.
Der Kläger verteidigt die Berufungsentscheidung.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revisionen der Beklagten und des Beteiligten sind begründet, soweit das Berufungsgericht die Beklagte zu der Feststellung verpflichtet hat, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Soweit sich die Revision der Beklagten darüber hinaus gegen die Aufhebung der negativen Feststellung des Bundesamts zu § 53 AuslG richtet, ist sie unbegründet.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich das Begehren des Klägers hinsichtlich § 53 AuslG. Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter ist nach Rücknahme der Klage vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Zu § 51 Abs. 1 AuslG und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung ist die Revision nicht zugelassen worden. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist insoweit rechtskräftig geworden.
Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht, soweit es die Beklagte in Gestalt des Bundesamts zu der Feststellung verpflichtet hat, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Verpflichtungsantrag des Klägers zu § 53 AuslG nicht als Hilfsantrag, sondern als Hauptantrag behandelt. Da das Berufungsgericht dem Hauptantrag des Klägers auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG stattgegeben hat, hätte es über den hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag des Klägers zu § 53 AuslG nicht entscheiden dürfen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, wie asylrechtliche Klageanträge typischerweise zu verstehen sind. Danach stehen die asylrechtlichen Ansprüche in einem bestimmten Rangverhältnis in dem Sinne, dass Schutz vor geltend gemachten Gefahren im Heimatstaat vorrangig auf der Stufe zu gewähren ist, die jeweils den umfassenderen Schutz vermittelt. Lehnt das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag des Klägers ab und droht ihm unter Versagung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG und unter Verneinung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG die Abschiebung in den Heimatstaat an, richtet sich das dem Verwaltungsgericht unterbreitete Rechtsschutzbegehren hiernach in aller Regel vorrangig, d.h. als Hauptantrag, auf die Verpflichtung des Bundesamts zur Gewährung von Asyl nach Art. 16 a GG und/oder auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Für den Fall, dass dieses Hauptbegehren insgesamt erfolglos bleibt, ist Rechtsschutzziel daneben aber (nachrangig) auch – neben der Aufhebung der negativen Feststellung zu § 53 AuslG – die Verpflichtung des Bundesamts zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG und zugleich die Aufhebung der Abschiebungsandrohung in Bezug auf das Abschiebezielland. Falls die Klage auch insoweit erfolglos bleibt, soll in der Regel zumindest die Verpflichtung des Bundesamts erreicht werden, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen, um wenigstens den vergleichsweise schwächsten, nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zunächst nur für drei Monate wirkenden Schutz vor Durchführung der angedrohten Abschiebung zu erhalten. Der typischen Interessenlage des im Verwaltungsverfahren unterlegenen Asylsuchenden entspricht es danach, sein dem Verwaltungsgericht unterbreitetes Rechtsschutzbegehren – wenn es nicht ausnahmsweise deutlich erkennbar eingeschränkt sein sollte – sachdienlich umfassend dahingehend auszulegen, dass er (nur) für den Fall des Unterliegens mit seinem Hauptantrag auf Gewährung von Asyl nach Art. 16 a GG und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hilfsweise beantragt, ihm entweder Schutz vor drohender Abschiebung nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG oder – weiter hilfsweise – zumindest Abschiebungsschutz durch Verpflichtung des Bundesamts zu einer Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren (vgl. z.B. Urteil vom 15. April 1997 – BVerwG 9 C 19.96 – BVerwGE 104, 260 ≪262 f.≫; Urteil vom 28. April 1998 – BVerwG 9 C 2.98 – ≪juris≫; Beschluss vom 12. August 1999 – BVerwG 9 B 268.99 – Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 19).
Zwar hat der Kläger seinen Verpflichtungsantrag zu § 53 AuslG nicht ausdrücklich als Hilfsantrag formuliert. Er hat im Berufungsverfahren – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren und wie in Asylstreitverfahren allgemein üblich – beantragt, den Ablehnungsbescheid des Bundesamts aufzuheben und die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Das Berufungsgericht hätte diese Anträge nach den vorstehenden Grundsätzen dahin auslegen müssen, dass der Verpflichtungsantrag zu § 51 Abs. 1 AuslG als Hauptantrag und der Verpflichtungsantrag zu § 53 AuslG als Hilfsantrag gestellt ist. Nach § 88 VwGO ist für die Ermittlung des Klagebegehrens nicht allein der Wortlaut der Anträge, sondern das wirkliche, in dem gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel maßgeblich; dies gilt auch für die Ermittlung des Berufungsbegehrens (§§ 128 und 129 VwGO; stRspr, vgl. etwa Urteil vom 7. Februar 1997 – BVerwG 9 C 11.96 – Buchholz 310 § 129 VwGO Nr. 6 m.w.N.). Entsprechend der typischen Interessenlage des Asylbewerbers ist auch im Falle eines uneingeschränkt formulierten Antrags der Verpflichtungsantrag zu § 53 AuslG – neben dem Verpflichtungsantrag zu Art. 16 a GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG – als Hilfsantrag zu verstehen. Eine Behandlung des Verpflichtungsantrags zu § 53 AuslG als Hauptantrag entspricht grundsätzlich schon deshalb nicht dem Interesse des Asylbewerbers und wäre demnach nicht sachdienlich, weil für dieses weitergehende Begehren in der Regel – und so auch hier – kein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. Beschluss vom 12. August 1999 – BVerwG 9 B 268.99 – a.a.O.). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis insbesondere nicht im Hinblick auf eine etwaige Bestandskraft der negativen Feststellung des Bundesamts zu § 53 AuslG (dazu die späteren Ausführungen zur Aufhebung dieser Feststellung). Etwas anderes gilt für die Auslegung nur dann, wenn der Kläger aufgrund eindeutiger Erklärungen im Laufe des Rechtsstreits zu erkennen gibt, dass sein Verpflichtungsantrag zu § 53 AuslG – neben dem Verpflichtungsantrag zu Art. 16 a GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG – ausnahmsweise als Hauptantrag gestellt werden soll. Denn die Möglichkeit einer sachdienlichen Auslegung des Klagebegehrens findet ihre Grenze in dem ausdrücklich bekundeten Willen des Klägers (vgl. Urteil vom 4. Dezember 2001 – BVerwG 1 C 11.01 – Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 52). Solch eine eindeutige Erklärung hat der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht abgegeben. Das Berufungsgericht hätte daher den Verpflichtungsantrag des Klägers zu § 53 AuslG insbesondere in dessen eigenem Interesse als Hilfsantrag auslegen und dementsprechend von einer Entscheidung über diesen Antrag absehen müssen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gibt der Fall keine Veranlassung, sich erneut mit der Frage zu befassen, vor welchen Gefahren § 53 AuslG schützt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Schutzbereich dieser Vorschrift auch Gefahren umfasst, die auf politischer Verfolgung beruhen (vgl. z.B. Urteil vom 17. Oktober 1995 – BVerwG 9 C 9.95 – BVerwGE 99, 324 ≪329≫ unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. April 1992 – 2 BvR 1837/91 – InfAuslR 1993, 176 ≪178≫; Urteil vom 17. Dezember 1996 – BVerwG 9 C 20.96 – NVwZ-RR 1997, 740; Urteil vom 30. März 1999 – BVerwG 9 C 31.98 – BVerwGE 109, 1 ≪5 f.≫; Urteil vom 30. März 1999 – BVerwG 9 C 23.98 – BVerwGE 109, 12 ≪17, 24≫). Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Ausführungen und Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit der Frage der Glaubwürdigkeit des Klägers erheblichen rechtlichen Bedenken begegnen (vgl. dazu Beschluss vom 10. Mai 2002 – BVerwG 1 B 392.01 – m.w.N.).
Rechtlich nicht zu beanstanden ist dagegen, dass das Berufungsgericht den Ablehnungsbescheid des Bundesamts auch insoweit – deklaratorisch – aufgehoben hat, als darin festgestellt worden ist, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Denn die rechtskräftige Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG durch das Berufungsgericht lässt die negative Feststellung des Bundesamts zu § 53 AuslG gegenstandslos werden (vgl. Urteil vom 28. April 1998 – BVerwG 9 C 1.97 – BVerwGE 106, 339 ≪345≫ = Buchholz 402.25 § 31 AsylVfG Nr. 2). Angesichts des vom Gesetz vorgegebenen, in hohem Maße auf Verfahrensökonomie und -straffung (vgl. insbesondere § 31 Abs. 3 und 5 AsylVfG) angelegten Entscheidungsprogramms des Bundesamts ist davon auszugehen, dass es die negative Feststellung zu § 53 AuslG in einem Ablehnungsbescheid typischerweise nur für den Fall trifft, dass auch die zugleich ergangenen ablehnenden Entscheidungen zu Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG Bestand haben. Denn es wird in aller Regel nicht im Interesse des Bundesamts, grundsätzlich aber auch nicht des Asylbewerbers, liegen, einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit über das Vorliegen der Voraussetzungen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG durchzuführen, wenn dem Ausländer Asyl oder jedenfalls Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren und deshalb auf unbestimmte Zeit nicht mit einer Abschiebung zu rechnen ist. Außerdem wird die Feststellung, dass keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, zumeist dann nicht rechtens sein, wenn dem Ausländer politische Verfolgung droht. Es bleibt dem Bundesamt allerdings unbenommen, gleichwohl eine negative Feststellung zu § 53 AuslG zu treffen, die nicht mit dem Ausgang des Verfahrens zu Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG im Übrigen verknüpft ist; dann muss es dies jedoch – etwa weil der Fall hierzu besondere Veranlassung bietet – unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Tut das Bundesamt dies nicht, ist vom Regelfall auszugehen, dass die negative Feststellung zu § 53 AuslG beim Erfolg oder jedenfalls Teilerfolg des auf Asylgewährung und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gerichteten Hauptantrags der Asylklage gegenstandslos wird. Ein mit diesem Hauptantrag für den Fall seines Erfolges verknüpfter Antrag auf (isolierte) Aufhebung der negativen Feststellung ginge daher ins Leere und entspricht deshalb im Regelfall auch nicht einer sachdienlichen Antragstellung des Asylbewerbers.
Das Gericht kann freilich, unbeschadet dessen, beim Erfolg des Hauptantrags neben der Verpflichtung des Bundesamts zur Gewährung von Asyl und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zur Klarstellung auch die negative Feststellung zu § 53 AuslG in dem ablehnenden Bundesamtsbescheid „aufheben”, ohne dass dem Bundesamt dadurch eine klagefähige Rechtsposition hiergegen verschafft würde. Da sich die Beklagte hier ausdrücklich gegen die Aufhebung der negativen Feststellung zu § 53 AuslG wendet, bleibt ihre Revision deshalb insoweit ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 2 sowie 155 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F.
Unterschriften
Eckertz-Höfer, Dr. Mallmann, Richter, Beck, Dr. Eichberger
Fundstellen
BVerwGE, 326 |
DÖV 2003, 171 |
InfAuslR 2003, 74 |
ZAR 2002, 419 |
AuAS 2003, 30 |
DVBl. 2003, 74 |