Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwirkung prozessualer Rechte. im Vermögensrecht
Leitsatz (amtlich)
Die allgemeinen Grundsätze über die Verwirkung prozessualer Rechte gelten auch im Bereich des Vermögensrechts ohne Einschränkung (wie Beschluss vom 13. Februar 1998 – BVerwG 7 B 34.98 –).
Der reine Zeitablauf als solcher kann die Annahme einer Verwirkung nicht rechtfertigen (wie Beschluss vom 21. Januar 1999 – BVerwG 8 B 116.98 – Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 19).
Normenkette
VwGO § 68; VermG § 36
Verfahrensgang
VG Halle (Saale) (Urteil vom 29.01.2004; Aktenzeichen 1 A 88/01 HAL) |
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 29. Januar 2004 wird aufgehoben und die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Rückübertragung des Eigentums an dem bebauten Grundstück in der Gemarkung S…, eingetragen im Grundbuch von S…, Bestandsblatt 2936, an die Beigeladene durch Bescheid des Beklagten.
Ursprünglich war die Mutter der Beigeladenen Eigentümerin des Grundstücks, welches sie mit notariellem Vertrag vom 6. Februar 1981 an den Vater des Klägers für 10 000 Mark verkauft hatte. Im Kaufvertrag heißt es, sie beabsichtige, in die Bundesrepublik Deutschland übersiedeln zu wollen.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 1990 meldete sie beim Beklagten vermögensrechtliche Ansprüche auf das fragliche Grundstück an.
Der Vater des Klägers verkaufte mit Vertrag vom 10. Juni 1991 das Grundstück an den Kläger. Hierzu erteilte der Beklagte mit Bescheid vom 29. Juli 1991 die Grundstücksverkehrsgenehmigung. Die Eintragung des Klägers als Eigentümer im Grundbuch erfolgte am 15. Juni 1993.
Der Beklagte übertrug mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 13. Juli 1993 das Grundstückseigentum an die Mutter der Beigeladenen im Wesentlichen mit der Begründung zurück, es handele sich um einen Ausreisefall, so dass die Voraussetzungen für eine Rückübertragung gegeben seien. Ein redlicher Erwerb liege nicht vor. Der Bescheid wurde dem Vater des Klägers zugestellt, der unter Hinweis darauf, dass das Eigentum inzwischen auf den Kläger übergegangen sei, Widerspruch erhob.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 1997 wies der Widerspruchsausschuss beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (Sachsen-Anhalt) den Widerspruch als unzulässig zurück, weil der Vater des Klägers nicht mehr Betroffener sei. Deshalb bleibe es dem Kläger unbenommen, unverzüglich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen und selbst Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid einzulegen.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 25. August 1997 Widerspruch mit der Begründung, ihm sei weder rechtliches Gehör gewährt noch sei ihm ein rechtsmittelfähiger Bescheid zugestellt worden. Eine Rechtsmittelfrist habe daher für ihn nicht zu laufen begonnen.
Die Beigeladene ist Alleinerbin ihrer am 30. August 1994 verstorbenen Mutter.
Mit Bescheid vom 7. Dezember 2000 hat der Beklagte gegenüber dem Kläger die erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung zurückgenommen. Dagegen hat der Kläger Widerspruch und Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Halle (Az. 1 A 252/01) hat das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Das Regierungspräsidium Halle – Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen – Widerspruchsausschuss – hat mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2001 den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 13. Juli 1993 als unzulässig zurückgewiesen, weil der Kläger sein Widerspruchsrecht verwirkt habe. Es widerspricht nach seiner Auffassung dem Grundsatz von Treu und Glauben, gegen den Bescheid mehr als vier Jahre später Widerspruch zu erheben. Trotz fehlender Zustellung habe der Kläger von dem Bescheid sichere Kenntnis erhalten. Es sei nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass er von seinem Vater über das Vorliegen des Bescheides erfahren habe.
Daraufhin hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Januar 2004 als unzulässig abgewiesen hat. Der Klage fehle es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis; denn der Bescheid vom 13. Juli 1993 sei bestandskräftig geworden. Die Bestandskraft sei eingetreten, weil der Widerspruch des Klägers zum Zeitpunkt seiner Erhebung verwirkt gewesen sei. Auch ohne förmliche Bekanntgabe habe der Kläger von der Existenz des Bescheides gewusst. Das späte Vorgehen gegen den Rückübertragungsbescheid stelle einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar. In Drittbeteiligungsfällen könne es dem Drittbetroffenen mit Rücksicht auf den vom Bescheid Begünstigten viel eher zumutbar sein, seine Rechte ohne Verzögerung geltend zu machen. Dies gelte insbesondere auf dem Gebiet des Vermögensrechts, das durch seinen eingeschränkten Rechtsbehelfszug einen zügigen Abschluss der Verfahren gewährleisten wolle, damit sich Alteigentümer und Verfügungsberechtigte möglichst bald auf der Grundlage rechtskräftiger Entscheidungen auf veränderte oder gleich bleibende Verhältnisse einstellen könnten.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die fehlerhafte Anwendung des Prozessrechts durch das Verwaltungsgericht und tritt dem angefochtenen Bescheid mit materiellen Gründen entgegen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Halle vom 29. Januar 2004
1. den Bescheid des Beklagten vom 13. Juli 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2001 aufzuheben,
2. die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
II.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist mit der Maßgabe der Zurückverweisung begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen hat.
Das Gericht meint, dem Kläger fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Diese Auffassung lässt aber außer Betracht, dass das Rechtsschutzbedürfnis generell gegeben ist, wenn durch eine Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtslage der Rechtsbereich des Klägers gefährdet wird. Besteht – wie hier – Streit über die Bestandskraft des angefochtenen Bescheides, so ist dies eine Frage des materiellen Rechts, die der Zulässigkeit der Klage nicht entgegensteht. Zudem trifft die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu, dass es dem Kläger mit seiner Anfechtungsklage um eine Verbesserung seiner Rechtsposition gehe. Die Klage dient der Abwehr eines Angriffs auf die (Eigentums-)Position des Klägers, nicht der Erweiterung seines Rechtskreises.
Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Unrecht den Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 13. Juli 1993 angenommen. Das Recht des Klägers auf Widerspruch gegen den fraglichen Rückübertragungsbescheid des Beklagten ist nicht verwirkt, der Widerspruch vielmehr zulässig gewesen (1.). Ob jedoch die Rechtsverteidigung des Klägers auch Erfolg hat, ist offen. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung über den Klageantrag verwehrt, weshalb er die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zu einer weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverweist (2.).
1. Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des venire contra factum propium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Urteile vom 7. Februar 1974 – BVerwG 3 C 115.71 – BVerwGE 44, 339 ≪343 f.≫ = Buchholz 427.3 § 342 LAG Nr. 11 und vom 9. Dezember 1998 – BVerwG 3 C 1.98 – BVerwGE 108, 93 ≪96≫ = Buchholz 451.512 MGVO Nr. 131). Diese Kriterien gelten auch im Bereich des Vermögensrechts ohne Einschränkung (Beschluss vom 13. Februar 1998 – BVerwG 7 B 34.98 – juris –). Eine solche Einengung hat jedoch das Verwaltungsgericht vorgenommen, indem es neben dem Zeitablauf keine besonderen Umstände des vorliegenden Falles für erforderlich gehalten hat, sondern das späte Vorgehen gegen den Rückübertragungsbescheid für ausreichend hielt, um darin allein einen Verstoß gegen Treu und Glauben zu erblicken. Der reine Zeitablauf als solcher kann indes die Annahme einer Verwirkung nicht rechtfertigen (Beschluss vom 21. Januar 1999 – BVerwG 8 B 116.98 – Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 19).
Besondere Umstände, die die Ausübung des Widerspruchsrechts treuwidrig erscheinen lassen, sind nach der Tatsachenfeststellung der Vorinstanz und der Aktenlage nicht gegeben. Es liegt kein bestimmbares Verhalten des Klägers vor, aus dem der Beklagte oder ein sonstiger Beteiligter hätte schließen können, dass nach Beendigung des vom Vater des Klägers veranlassten Vorverfahrens kein Widerspruch des eigentlich Betroffenen mehr erfolgen werde. Der Vater des Klägers hat den Beklagten bei Einlegung des Widerspruchs darauf hingewiesen, dass nicht er, sondern der Kläger Eigentümer des fraglichen Grundstücks und damit Betroffener ist. Eine entsprechende Grundbuchumschreibung war erfolgt. Gleichwohl hat der Beklagte den Rückübertragungsbescheid nicht dem Kläger zugestellt, um damit die Widerspruchsfrist auch ihm gegenüber in Gang zu setzen. Er hatte keinen Grund anzunehmen, dass der Kläger auf einen eigenen Widerspruch verzichten würde, sobald klar werde, dass der Vater des Klägers im Zeitpunkt des Erlasses des Rückübertragungsbescheides der falsche Beteiligte gewesen sei. Der Beklagte hat im Gegenteil mit seinem Verhalten beim Kläger den Eindruck erwecken können, er halte nach wie vor dessen Vater für den eigentlichen Betroffenen, so dass er, der Kläger, den Ausgang des Rechtsbehaltsverfahrens seines Vaters abwarten könne. Die Behörden gingen sogar davon aus, dass sich der Kläger noch selbst wehren könne, heißt es doch am Ende des den Vater des Klägers betreffenden Widerspruchsbescheides vom 12. August 1997, dem Kläger bleibe es unbenommen, nunmehr unverzüglich Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid einzulegen. Der Anregung ist der Kläger ungesäumt nachgekommen.
Der Kläger hat mit seinem Widerspruch auch gegenüber der die Restitution begehrenden Beigeladenen kein treuwidriges Verhalten an den Tag gelegt. Er hat bei ihr nicht den Anschein erwecken können, er habe gegen die Rückübertragung seines Grundstücks nichts einzuwenden oder werde – falls die Abwehr seines Vaters nicht erfolgreich sei – auf eigene Verteidigungsmittel verzichten. Der lange Zeitraum zwischen Erlass des Bescheides und dem Widerspruch des Klägers beruht auf der Dauer des den Vater des Klägers betreffenden Vorverfahrens sowie dem Verhalten des Beklagten, der den Bescheid dem Kläger nicht zustellen wollte.
Was der Beklagte der Revision insoweit entgegenhält, überzeugt nicht. Zunächst genügt die positive Kenntnis des Klägers von der Anhängigkeit und dem Verlauf des Rückübertragungsverfahrens nicht. Auch der Umstand, dass der Kläger bei Verhandlungen seines Vaters mit dem Beklagten vor Erlass des Bescheides zugegen war, ist kein besonderer Umstand. Eher kann dieser Gesichtspunkt dem Beklagten vorgehalten werden, der trotz Mitwirkung des Klägers am Verwaltungsverfahren diesem den Abschluss des Verfahrens nicht bekannt gegeben hat. Schließlich ist die Behauptung nicht nachvollziehbar, der Kläger habe seine Rechtsposition als Grundstückserwerber dem Beklagten arglistig verschwiegen. Es war der Beklagte, der den Grundstückskaufvertrag zwischen dem Kläger und seinem Vater zuvor genehmigt hatte.
2. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Zum einen hält der Kläger der verfügten Rückübertragung des streitbefangenen Grundstücks entgegen, sein Vater habe das Grundstück redlich erworben. Das Verwaltungsgericht hat – von seinem Rechtsstandpunkt zur Verwirkung aus konsequent – keine Tatsachen über die näheren Umstände ermittelt, die zu dem ausreisebedingten Grundstücksverkauf geführt hatten, so dass der Senat angesichts unsicherer Tatsachen nicht von einem feststehenden Sachverhalt ausgehen kann. Zum anderen steht dem angefochtenen Rückübertragungsbescheid die dem Kläger erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 29. Juli 1991 entgegen.
Der Restitutionsanspruch erlischt, wenn über das Eigentum an dem zurückzugebenden Vermögenswert wirksam verfügt worden ist; anstelle des Anspruchs auf Rückgabe tritt der Anspruch auf Auskehr des Erlöses (§ 3 Abs. 4 Satz 3 VermG). Das gilt auch dann, wenn das Rechtsgeschäft wegen der Anmeldung des Restitutionsanspruchs gemäß § 3 Abs. 3 VermG unerlaubt war. Denn die Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 VermG ist aus Gründen der Investitionsförderung und der Sicherheit des Grundstücksverkehrs nicht als gesetzliches Verbot, sondern lediglich als schuldrechtliche Verpflichtung im Innenverhältnis zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten ausgestaltet (Urteil vom 28. August 1997 – BVerwG 7 C 63.96 – Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 20). Der Vater des Klägers hat mit notariellem Vertrag vom 10. Juni 1991 wirksam zu Gunsten des Klägers über das streitbefangene Grundstück verfügt. Dieser Vertrag ist mit Bescheid vom 29. Juli 1991 nach § 1 und § 2 Abs. 1 der damals geltenden Grundstücksverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl I 1000) vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Beklagten genehmigt worden. Mit Eintragung des Klägers am 15. Juni 1993 in das Grundbuch hat sich der Rechtserwerb vollendet, so dass der Restitutionsanspruch der Mutter der Beigeladenen im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides (13. Juli 1993) erloschen gewesen ist.
Trotzdem ist der Klage nicht deswegen stattzugeben; denn die Grundstücksverkehrsgenehmigung hat der Beklagte mit Bescheid vom 7. Dezember 2000 zurückgenommen. Diese Rücknahme kann gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der derzeit geltenden Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 2182) zum Wiederaufleben des erloschenen Restitutionsanspruchs führen, sofern die Aufhebung der Genehmigung bestandskräftig wird. Weitere Voraussetzung für eine Restitution wäre, dass der Erwerb des Grundstücks durch den Vater des Klägers nicht redlich war.
Der Kläger hat den Rücknahmebescheid angefochten, das Klageverfahren ist unter dem Aktenzeichen 1 A 252/01 bei dem Verwaltungsgericht Halle zum Ruhen gebracht worden. Dieses Verfahren muss das Verwaltungsgericht wegen Vorgreiflichkeit wieder aufnehmen und zur Entscheidung führen, während es den hier zurückverwiesenen Rechtsstreit gemäß § 94 VwGO auszusetzen hat, bis über das Schicksal der Grundstücksverkehrsgenehmigung abschließend befunden worden ist (vgl. Urteil vom 28. August 1997 – BVerwG 7 C 63.96 – a.a.O.).
Unterschriften
Dr. Pagenkopf, Golze, Dr. von Heimburg, Postier, Dr. Hauser
Fundstellen