Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger bewarb sich im Januar 2001 beim Bundesnachrichtendienst um die Einstellung als Beamter. Am 29. August 2001 fand ein mehrstündiges Vorstellungsgespräch statt. Die Gesprächsführerin auf Seiten der Beklagten vermerkte darüber: Der Kläger lehne eine Tätigkeit in einer juristischen Abteilung des Bundesnachrichtendienstes ausdrücklich ab und bestehe auf einer Verwendung in einer operativen Abteilung. Seine Erwartungshaltung sei völlig überzogen, er werde in Fragen seiner künftigen Verwendung und im Zusammenhang mit möglichen Beförderungen in keiner Weise kompromissbereit sein. Er habe eine teilweise sehr unkritische Selbsteinschätzung. Während des Gesprächs sei er latent aggressiv gewesen. Sie empfehle, wegen dieser persönlichkeitsbedingten Gründe das Einstellungsverfahren nicht fortzuführen.
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2001 lehnte die Beklagte die Einstellung des Klägers ab. Den Widerspruch gegen diesen Bescheid wies sie zurück und führte aus: Der Bundesnachrichtendienst sei an einer fachbezogenen Verwendung der neu eingestellten Juristen während ihrer ersten Dienstjahre interessiert. Der Kläger habe eine juristische Tätigkeit definitiv abgelehnt. Außerdem sei er persönlich nicht geeignet. Es fehlten ihm die erforderliche Kompromissbereitschaft und das notwendige Verständnis für die Belange des Dienstherrn.
Mit seiner Klage trägt der Kläger vor: Er habe lediglich sein besonderes Interesse an einer Tätigkeit in der operativen Abteilung zum Ausdruck gebracht, nicht aber auf einer Verwendung in dieser Abteilung bestanden. Seine Grundhaltung und seine Intentionen seien von der Beklagten verkannt worden, deshalb beruhe das negative Eignungsurteil auf einer unrichtigen Tatsachengrundlage.
Er stellt den Antrag,
die Bescheide vom 8. Oktober und 17. Dezember 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Einstellung als Beamter auf Probe in der Laufbahn des höheren Dienstes beim Bundesnachrichtendienst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend trägt sie vor: Das Vorstellungsgespräch sei von den Bedürfnissen des Klägers dominiert gewesen. Er habe aggressiv reagiert, wenn seine Gesprächspartnerin seinen Vorstellungen nicht zugestimmt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die dem Senat vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch, dass die Beklagte erneut über seinen Antrag auf Übernahme in ein Probebeamtenverhältnis entscheidet. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig.
Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen einfachgesetzlichen Vorschriften des Bundes gewähren einen Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis (stRspr, vgl. BVerfGE 39, 334 ≪354≫; BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1981 – BVerwG 2 C 42.79 – Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 19 S. 3). Entschließt sich der Dienstherr, eine freie Stelle zu besetzen, ist die Auswahl unter den Bewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG). Die Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens und der Laufbahn genügt, trifft der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Sie bewirkt im Ergebnis, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Mai 1981 – BVerwG 2 C 42.79 – a.a.O. und vom 15. Juni 1989 – BVerwG 2 A 3.86 – Buchholz 232.1 § 7 BLV Nr. 4; Beschluss vom 17. März 1993 – BVerwG 2 B 25.93 – Buchholz 237.7 § 104 NWLBG Nr. 6). Nur der Dienstherr soll durch die für ihn handelnden Organe nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Ernennungsbewerber den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
Der Dienstherr kann sich im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung der Eignung eines Beamtenbewerbers auch durch ein Vorstellungsgespräch ein Bild von dessen Persönlichkeit verschaffen. Soweit er sich von der Eignung des Bewerbers – sei es insgesamt, sei es hinsichtlich eines bestimmten Eignungsmerkmals – in einem Vorstellungsgespräch vergewissern will und sein Eignungsurteil von dessen Ergebnis abhängig macht, kommt es gerade auf den persönlichen Eindruck an, den der Gesprächsführer aufgrund der Äußerungen des Bewerbers und dessen Verhaltensweise im Verlauf des Gesprächs gewonnen hat. Nuancen des Gesprächsverlaufs und des Auftretens des Bewerbers, aus denen der Gesprächsführer für ihn ungünstige Schlüsse gezogen hat, lassen sich nur unvollkommen erfassen. Sie entziehen sich ebenso wie der sich darauf stützende persönliche Eindruck des Gesprächsführers einer gerichtlichen Feststellung.
Der Kläger beanstandet an dem Urteil, das die Beklagte über seine persönliche Eignung abgegeben hat, allein, es gründe sich auf unrichtige Tatsachen, weil er in dem Vorstellungsgespräch nicht kompromisslos, latent aggressiv und überheblich aufgetreten sei. Diese Behauptung ist nicht geeignet, Zweifel daran zu wecken, dass das Eignungsurteil der Beklagten eine zutreffende tatsächliche Grundlage hat.
Die Art, wie sich der Kläger im Vorstellungsgespräch gegeben hat, ist keine Tatsache, die wegen der unterschiedlichen Darstellung der Beteiligten einer gerichtlichen Beweisaufnahme zugänglich ist. Verhalten und Auftreten des Klägers im Vorstellungsgespräch sind keine Vorkommnisse, die die Beklagte zur Stützung des negativen Eignungsurteils aufgegriffen und aus denen sie ihre wertenden Schlussfolgerungen gezogen hat, sondern Eindrücke, die die Gesprächsführerin im Vorstellungsgespräch aus einer Vielzahl von Beobachtungen gewonnen hat. Deren von der Beklagten als Grundlage ihres Eignungsurteils übernommener Eindruck, Auftreten und Selbstdarstellung des Klägers ließen Kompromisslosigkeit, Überheblichkeit und Egozentrik erkennen, ist persönlichkeitsbedingt. Es ist die dem Dienstherrn von der Rechtsordnung anvertraute Aufgabe, aus der Fülle der Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Eindrücke, die im Verlaufe eines mehrstündigen Vorstellungsgesprächs zutage treten, diejenigen auszuwählen, die nach seiner Auffassung Gewicht und Aussagekraft für das zu findende Eignungsurteil besitzen (vgl. Urteil vom 26. Juni 1980 – BVerwG 2 C 8.78 – BVerwGE 60, 245 ≪249≫; Beschluss vom 17. März 1993 – BVerwG 2 B 25.93 – a.a.O. S. 4). Die Eindrücke und Beobachtungen sind als Tatsachenbasis des Eignungsurteils zutreffend, wenn sie nachvollziehbar sind, insbesondere mittels weiterer, spätestens im Prozess abzugebender Erläuterungen und Detailwertungen konkretisiert worden sind (BVerfGE 39, 334 ≪354≫). Bei dem Urteil der Beklagten über die persönliche Eignung des Klägers ist das geschehen.
Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid ausgeführt, der Kläger habe während des Vorstellungsgesprächs wenig Bereitschaft gezeigt, den Sicherheitserfordernissen, die seiner raschen Einstellung beim Bundesnachrichtendienst entgegenstehen, Rechnung zu tragen. Im gerichtlichen Verfahren hat die Beklagte diese als Kompromisslosigkeit bezeichnete Haltung des Klägers dahin erläutert, er habe in dem Vorstellungsgespräch seine Bedürfnisse unangemessen in den Vordergrund gerückt, eine überzogene Erwartungshaltung an den Tag gelegt und aggressiv reagiert, wenn er den Eindruck gewonnen habe, die Gesprächspartnerin füge sich nicht seinen Wünschen und Interessen. Diese Grundhaltung habe er auch in einem späteren Telefongespräch mit der seinerzeitigen Gesprächsführerin gezeigt.
Die Beklagte ist zu dem abschließenden Urteil mangelnder Eignung des Klägers für den Bundesnachrichtendienst allein wegen der genannten Persönlichkeitsmerkmale unabhängig von einer etwaigen eingeschränkten Verwendbarkeit des Klägers gelangt. Im Widerspruchsbescheid hat die Beklagte die charakterliche Eignung eines Bewerbers als Unterfall der persönlichen Eignung bezeichnet, die wiederum Voraussetzung für eine Übernahme ins Beamtenverhältnis sei. In der Klageerwiderung hat sie noch einmal klargestellt, dass der Kläger aus persönlichkeitsbedingten Gründen für eine Tätigkeit beim Bundesnachrichtendienst nicht geeignet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Unterschriften
Dr. Silberkuhl, Prof. Dawin, Dr. Kugele, Groepper, Dr. Bayer
Fundstellen