Entscheidungsstichwort (Thema)
Bauleitplanung. Erschließung. Beseitigung von Niederschlagswasser. Festsetzung privater Versickerungsmulden. Notüberlaufsystem auf privaten Grünflächen;. Sicherung des Planvollzugs. Abwägungsgebot
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Beseitigung von Niederschlagswasser in einem Neubaugebiet kann nach § 9 Abs. 1 Nrn. 14, 15 und 20 BauGB ein dezentrales System privater Versickerungsmulden und Grünflächen festgesetzt werden.
2. Die planerische Festsetzung eines derartigen Entwässerungskonzepts setzt u.a. voraus, dass wasserrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, die Vollzugsfähigkeit des Plans dauerhaft gesichert ist und Schäden durch abfließendes Niederschlagswasser auch in benachbarten Baugebieten nicht zu besorgen sind.
Normenkette
BauGB § 9 Abs. 1 Nrn. 14-15, 20; WHG § 18a Abs. 1-2
Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 17.05.2000; Aktenzeichen 8 C 10196/99) |
Tenor
Unter Änderung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Mai 2000 wird der Bebauungsplan „Beim Kirschbäumchen – Am Obstgarten – Auf dem Bautel” der Antragsgegnerin insoweit für nichtig erklärt, als er die textliche Festsetzung enthält, dass „gesammeltes Niederschlagswasser zur Gartenbewässerung oder im Haushalt zu verwenden (Trinkwassersubstitution)” ist.
Die weitergehende Revision der Antragsteller wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan „Beim Kirschbäumchen – Am Obstgarten – Auf dem Bautel” der Antragsgegnerin, der zum 30. Oktober 1998 rückwirkend in Kraft gesetzt wurde. Der Plan setzt auf der Grundlage des Baugesetzbuchs 1998 für ein Neubaugebiet von 18 ha Größe ein allgemeines Wohngebiet (ca. 170 Einzelhäuser) fest. Das Plangebiet liegt auf einem Hang (Durchschnittsgefälle 7 v.H.) und erhält vier Straßenanschlüsse zu der unmittelbar außerhalb des Plangebiets parallel zur Plangrenze verlaufenden F.-Straße, an der das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Antragsteller liegt.
Dem Plan liegt hinsichtlich der Beseitigung des im Plangebiet anfallenden Niederschlagswassers ein besonderes Entwässerungssystem als Pilotprojekt zu Grunde: Es sieht vor, dass auf jedem Baugrundstück Mulden mit einem bestimmten Volumen anzulegen sind, in denen das abgeleitete Regenwasser sich ansammeln, versickern und verdunsten kann. Die Straßenentwässerung erfolgt ebenfalls in Mulden, die in straßenbegleitenden Pflanzstreifen anzulegen sind. Die privaten und die straßenbegleitenden Mulden sind durch Notüberläufe mit hangabwärts anzulegenden Grünstreifen verbunden, die als private Grünfläche festgesetzt sind und hintereinander geschaltete Speichermulden enthalten sollen. Ein weiterer der Regenwasserrückführung dienender Grünstreifen ist entlang der gesamten hangabwärts gelegenen Plangrenze am äußersten Rand der dort ausgewiesenen Wohnbauflächen festgesetzt. Im Plangebiet sind ferner zwei öffentliche Grünflächen ausgewiesen, die in das Notüberlaufsystem einbezogen sind. Eine Regenwasserkanalisation sieht das Entwässerungskonzept nicht vor. Die Antragsgegnerin hat die Erschließung des Baugebiets und die Herstellung des Muldensystems durch Vertrag einem Erschließungsträger übertragen.
Mit ihrem Normenkontrollantrag haben die Antragsteller im Wesentlichen geltend gemacht: Der Bebauungsplan sei nichtig, da er an Verfahrens- und Abwägungsfehlern leide. Ihr Interesse, von erhöhtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, sei unzureichend gewürdigt worden. Das System der dezentralen Niederschlagswasserbeseitigung gefährde die talwärts liegende Bebauung außerhalb des Plangebiets entlang der F.-Straße. Es sei fraglich, ob die Isolierungen der bestehenden Gebäude dem konzentrierten Abfluss des Niederschlagswassers standhalten könnten. Die Hangneigung des Plangebiets führe bereits jetzt dazu, dass bei starken Niederschlägen Regenwasser in die Altortslage abfließe. Das Funktionieren des Versickerungssystems sei nicht hinreichend geprüft worden. Die Antragsgegnerin habe es zu Unrecht unterlassen, ein spezielles hydrogeologisches Gutachten zur Bewirtschaftung des Oberflächenwassers einzuholen. Die Antragsgegnerin ist diesen Einwänden entgegengetreten.
Das Normenkontrollgericht hat den Antrag der Antragsteller mit Urteil vom 17. Mai 2000 zurückgewiesen: Verfahrensfehler bei der Planaufstellung seien nicht ersichtlich. Die Lärmschutzbelange der Antragsteller seien fehlerfrei abgewogen. Die geplante verkehrliche Erschließung des Baugebiets beruhe auf sachgerechten Erwägungen. Auch das Entwässerungskonzept der Antragsgegnerin sei nicht zu beanstanden. Insoweit beruhten die planerischen Festsetzungen auf § 9 Abs. 1 Nrn. 14 und 20 BauGB. Die Entscheidung gegen eine Einleitung des Oberflächenwassers in das Kanalsystem entspreche dem wasserwirtschaftlichen öffentlichen Interesse, die mit der Bebauung einhergehenden nachteiligen Veränderungen des natürlichen Wasserkreislaufs möglichst gering zu halten. Das Mulden- und Überlaufsystem sei für einen „fünfjährigen Regen” ausgelegt. Ein hydrogeologisches Gutachten zur Versickerungsfähigkeit des Bodens im Plangebiet sei entbehrlich gewesen, weil die Dimensionierung des gesamten Entwässerungssystems keine günstigen Versickerungsmöglichkeiten voraussetze, die Erschließung des Plangebiets in der Hand eines Erschließungsträgers liege und die Ursachen, die in der Vergangenheit zu einer Beeinträchtigung der unterliegenden Grundstücke durch aus dem Neubaugebiet abfließendes Oberflächenwasser geführt hätten, inzwischen beseitigt worden seien. Außerdem bestehe die Möglichkeit, derartige Beeinträchtigungen auch noch durch die nachträgliche Anordnung technischer Schutzmaßnahmen auszuschließen.
Mit der Revision gegen dieses Urteil verfolgen die Antragsteller ihre Einwände gegen das im Bebauungsplan festgesetzte System der dezentralen Niederschlagswasserbeseitigung weiter. Sie rügen die Verletzung von § 9 Abs. 1 Nrn. 14 und 20 BauGB.
Die Antragsgegnerin und der Oberbundesanwalt verteidigen das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Revision ist nur zu einem geringen Teil begründet. Die Rechtsansicht des Normenkontrollgerichts, die Antragsgegnerin habe ihr Konzept der dezentralen Beseitigung von Niederschlagswasser im Plangebiet auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplan festsetzen dürfen und fehlerfrei abgewogen, verletzt – abgesehen von der planerischen Anordnung der Trinkwassersubstitution – Bundesrecht nicht. Die hiergegen erhobenen Einwände der Revision greifen nicht durch.
Nach § 123 Abs. 1 BauGB ist die Erschließung eines Baugebiets grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde. Zu dieser gebietsbezogenen Erschließung gehört auch die Sicherstellung der Beseitigung des von den bebauten und befestigten Flächen abfließenden Niederschlagswassers. Für den Fall, dass aus Niederschlägen stammendes Wasser nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht in eine Abwasseranlage (z.B. Kanalisation) oder einen Vorfluter abfließen, sondern am Ort des Anfalls im Baugebiet gesammelt werden, versickern und verdunsten soll, sieht § 9 Abs. 1 BauGB ein spezielles Festsetzungsmittel für ein flächendeckendes Entwässerungssystem nicht vor. Ein derartiges komplexes System kann bauplanerisch nur durch eine Kombination verschiedener zeichnerischer und textlicher Festsetzungen aus dem Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB abgesichert werden. Ein Festsetzungsfindungsrecht besitzt die Gemeinde nicht. Das zwingt dazu, die einzelnen Bestandteile des Entwässerungskonzepts gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie durch eine der in § 9 Abs. 1 BauGB abschließend aufgeführten Festsetzungsmöglichkeiten gedeckt sind. Das ist hier auf der Grundlage von § 9 BauGB in der am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Fassung des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 vom 18. August 1997 (BGBl I S. 2081) zu entscheiden, da die Antragsgegnerin in diesem Sinne von dem ihr in § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB eingeräumten Wahlrecht Gebrauch gemacht hat.
1. Das System der privaten und straßenbegleitenden Mulden kann durch die Verbindung von § 9 Abs. 1 Nrn. 14, 15 und 20 BauGB festgesetzt werden.
1.1 Die textliche Festsetzung des umstrittenen Plans
„Das durch Versiegelung und Überbauung dem örtlichen Wasserkreislauf entnommene Regenwasser ist in diesen zurückzuführen (Regenwasserrückführung).
Hierzu … ist das durch Versiegelung und Überbauung gesammelte Niederschlagswasser in flachen und begrünten Mulden mit einem Volumen von 50 Litern pro m² Dachfläche/befestigte Fläche am Ort des Anfalles, d.h. auf dem Baugrundstück bzw. im Straßenraum zurückzuhalten und in den Wasserkreislauf zurückzuführen (Versickerung, Evapotranspiration) …”
ist durch § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB gedeckt. Nr. 14 dieser Vorschrift kommt nicht zum Zuge, da sie allein die Festsetzung von Flächen, auf denen Maßnahmen zur Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser ergriffen werden können, vorsieht, nicht jedoch die Festsetzung dieser Maßnahmen selbst. Das Anlegen der privaten und straßenbegleitenden Mulden ist eine Maßnahme zum Schutz von Boden und Natur im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB. Das Normenkontrollgericht hat hierzu festgestellt, dass dieses Entwässerungskonzept die mit der Bebauung einhergehenden nachteiligen Veränderungen des natürlichen Wasserkreislaufs möglichst gering halten soll. Es verweist ergänzend auf ein Rundschreiben der Bezirksregierung zur kostengünstigen, ökologisch orientierten Abwasserbeseitigung sowie Planungskonzepte zum Umgang mit dem Regenwasser, in dem ausgeführt wird, dass ein Muldensystem den Oberflächenabfluss des Regenwassers wesentlich reduziert (und damit zur Neubildung von Grundwasser beiträgt) und dass im Oberflächenwasser enthaltene Schadstoffe bei der Versickerung durch die belebte Bodenzone zurückgehalten werden. Das erfüllt die Zielsetzung von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB. Die Festsetzung ist hier auch aus „städtebaulichen Gründen” (vgl. § 9 Abs. 1, 1. Halbsatz BauGB) erfolgt; denn die Beseitigung von Niederschlagswasser in einem Baugebiet ist aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 1 und 3 BauGB) erforderlich und soll hier über eine bestimmte Form der Bodennutzung (Anlegen von Mulden) erreicht werden. Diese städtebauliche Zielsetzung entfällt nicht dadurch, dass der Plangeber mit der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zugleich den wasserhaushaltsrechtlichen Zweck eines wirksamen Grundwasserschutzes (vgl. § 1 a ff. WHG) verfolgt.
Der städtebaulichen Zielsetzung der Versickerungsmulden steht nicht entgegen, dass das Muldensystem nach den planerischen Festsetzungen der Antragsgegnerin auch die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft vermeiden oder ausgleichen soll (Eingriffsregelung nach dem BNatSchG – § 1 a Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 1 a BauGB). Nach dem landespflegerischen Planungsbeitrag, der Bestandteil des Bebauungsplans ist, dient die Regenwasserversickerung u.a. der Vermeidung von Eingriffen in Oberflächengewässer (zwei Bäche im Plangebiet) und in das Grundwasser sowie als Ausgleich für Eingriffe in das Schutzgut Boden. Die Festsetzung von Flächen oder Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB kann ebenso wie etwa Festsetzungen nach Nrn. 16, 18 und 25 eine doppelte Funktion besitzen: Neben die eigentliche städtebauliche Zielsetzung kann der naturschutzrechtlich begründete Zweck hinzutreten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft auszuschließen und unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen (vgl. § 8 Abs. 2 BNatSchG). Diese Doppelfunktion wird in § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB vorausgesetzt.
1.2 Zur Regenwasserrückführung setzt der Bebauungsplan ferner fest,
dass „ein Sicherheitssystem aus hintereinander geschalteten Mulden in den multifunktionalen Grünstreifen für etwaige Überläufe aus den privaten und öffentlichen Flächen ohne weitere Überlaufmöglichkeit aus dem Baugebiet zu schaffen” ist.
Diese Grünstreifen, die die Baugrundstücke hangabwärts durchqueren, sind zeichnerisch als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Windschutz, Luftaustauschbahn, Regenwasserrückführung, Gliederung der Baugebiete”, als Flächen für Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft und als Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nrn. 15, 20 und 25 BauGB) festgesetzt. Die Grünstreifen dienen ferner der Vermeidung von Eingriffen in die Schutzgüter Oberflächengewässer und Grundwasser sowie als Ausgleichsmaßnahme für die baulichen Eingriffe in das Schutzgut Boden (§ 1 a Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 1 a Satz 1 BauGB). Diese Überlagerung verschiedener Festsetzungen auf Flächen nach Nr. 20 sind – wie ausgeführt – zulässig. Die Mehrfachfunktion wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Mit der textlichen Festsetzung, in den „multifunktionalen Grünstreifen” hintereinander geschaltete Mulden zur Rückführung des Niederschlagwassers anzulegen, verbindet der Plan zwei Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB: die Festsetzung von Flächen und von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. In der Sache werden damit zugleich – wenn auch nicht ausdrücklich – Flächen für die Abwasserbeseitigung, nämlich für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB festgesetzt. Die Steuerung einer dezentralen Niederschlagswasserversickerung auf privaten Baugrundstücken im Wege der Flächenfestsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB ist zulässig (ebenso Spannowsky, ZfBR 2000, 449 ≪456≫; Mitschang, ZfBR 1996, 63 ≪68, 72≫ – jeweils m.w.N.). Wortlaut und Zweck der Nr. 14 beschränken die Festsetzung nicht auf Flächen für öffentliche Anlagen der Beseitigung von Niederschlagswasser. Wasserrechtliche Vorschriften über die Abwasserbeseitigungspflicht öffentlich-rechtlicher Körperschaften (vgl. § 18 a WHG) stehen dieser Auslegung nicht entgegen (vgl. dazu unten 2.).
1.3 Der Bebauungsplan trifft schließlich die textliche Festsetzung: Zur Regenwasserrückführung „ist gesammeltes Niederschlagswasser zur Gartenbewässerung oder im Haushalt zu verwenden (Trinkwassersubstitution)”. Diese Festsetzung ist rechtswidrig und nichtig, da es ihr an „städtebaulichen Gründen” im Sinne von § 9 Abs. 1, 1. Halbsatz BauGB fehlt. Die (Wieder-)Verwendung von Niederschlagswasser findet in § 9 Abs. 1 BauGB schon deshalb keine Rechtsgrundlage, weil sie nicht den für Festsetzungen im Bebauungsplan erforderlichen bodenrechtlichen Bezug besitzt. Der Einsatz des Niederschlagswassers zur Gartenbewässerung oder im Haushalt (z.B. in Toiletten, Spül- oder Waschmaschinen) ist keine Bodennutzung im Sinne des Städtebaurechts. Das Gebot, Niederschlagswasser auf bestimmte Weise zu verwerten, stellt auch keine Maßnahme zum Ausgleich oder zum Ersatz für Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne von § 1 a Abs. 3, § 200 a Satz 1 BauGB dar. Nach § 1 a Abs. 1 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. Darunter fällt das mit dem über die öffentlichen Trinkwasserleitungen in die Haushalte gelangende Trinkwasser nicht. Der sparsame Gebrauch von Trinkwasser ist ökologisch sicher sinnvoll. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB enthält jedoch keine „ökologische Generalklausel” (Spannowsky, a.a.O., S. 456/457). Es ist nicht Aufgabe der Bauleitplanung, sinnvolle ökologische Ziele ohne gleichzeitig gegebene städtebauliche Rechtfertigung durchzusetzen.
2. Die Festsetzung der dezentralen Beseitigung von Niederschlagswasser durch ein Muldensystem auf den privaten Baugrundstücken ist mit der gesetzlichen Regelung der Abwasserbeseitigung vereinbar.
Nach § 18 a Abs. 1 Satz 1 WHG ist Abwasser so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Abwasser im Sinne dieser Vorschrift ist auch das von Niederschlägen stammende, aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und in Versickerungsmulden abgeleitete Wasser (vgl. Czychowski, WHG, Kommentar, 7. Aufl. 1998, Rn. 4 zu § 7 a WHG; Dahme, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG/AbwAG, Kommentar, 2000, Rn. 5 zu § 7 a WHG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. September 1985 – BVerwG 4 C 47.82 – Buchholz 445.4 § 18 a WHG Nr. 1 = ZfW 1986, 302: zu dem auf Verkehrsflächen anfallenden Niederschlagswasser). § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB bestätigt diese Rechtslage.
Nach § 18 a Abs. 2 Satz 1 WHG regeln die Länder, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind und die Voraussetzungen, unter denen anderen die Abwasserbeseitigung obliegt. Diese Rahmenvorschrift wird durch das Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 5. April 1995 (GVBl S. 69) ausgefüllt. Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 LWG haben die kreisfreien Städte, die verbandsfreien Gemeinden und die Verbandsgemeinden als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung sicherzustellen, dass das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser ordnungsgemäß beseitigt wird. Sie haben die dafür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen zu errichten und zu betreiben. Von dieser allgemeinen Abwasserbeseitigungspflicht der genannten öffentlich-rechtlichen Körperschaften nimmt § 51 Abs. 2 Nr. 2 LWG das Niederschlagswasser unter der Voraussetzung aus, dass zu dessen Beseitigung keine zugelassenen öffentlichen Abwasseranlagen zur Verfügung stehen und das Niederschlagswasser am Ort des Anfalls verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in anderer Weise beseitigt werden kann. Eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende andere Weise der Beseitigung von Niederschlagswasser ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Satz 3 LWG 1995. Danach soll Niederschlagswasser nur in dafür zugelassene Anlagen eingeleitet werden, soweit es nicht bei demjenigen, bei dem es anfällt, mit vertretbarem Aufwand verwertet oder versickert werden kann, und die Möglichkeit, es mit vertretbarem Aufwand in ein oberirdisches Gewässer abfließen zu lassen, nicht besteht (vgl. hierzu näher Jeromin, in: Jeromin/Prinz, Kommentar zum LWG Rheinland-Pfalz und zum WHG Stand: Juni 2000, Rn. 56 ff. zu § 51 LWG/§ 18 a WHG).
Aus der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans und aus dem Rundschreiben der Bezirksregierung, auf die das Normenkontrollgericht in seinen Urteilsgründen Bezug nimmt, ergibt sich, dass die landesrechtlichen Voraussetzungen für eine dezentrale Beseitigung des Niederschlagswassers in Form des festgesetzten Muldensystems am Ort des Anfalls, d.h. insbesondere auf den privaten Baugrundstücken, erfüllt sind. Die Vorschriften des Landeswassergesetzes Rheinland-Pfalz gehören zwar dem irrevisiblen Recht an, können jedoch vom Revisionsgericht selbständig angewendet werden, da das Normenkontrollgericht sich mit ihnen nicht befasst hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1972 – BVerwG 1 C 24.69 – BVerwGE 39, 329 ≪332≫ m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass der Landesgesetzgeber hier den gesetzlichen Rahmen in § 18 a Abs. 2 Satz 1 WHG überschritten haben könnte, bestehen nicht.
3. Der angegriffene Bebauungsplan ist auch vollzugsfähig.
Das festgesetzte System der Niederschlagswasserbeseitigung funktioniert allerdings nur, wenn die Versickerungsmulden auf den Baugrundstücken und den „multifunktionalen Grünstreifen” auch tatsächlich angelegt werden. Die bauplanerische Festsetzung derartiger Maßnahmen und Flächen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 14, 15 und 20 BauGB löst noch keine unmittelbare Verpflichtung der Grundstückseigentümer aus, Mulden anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Die Verwirklichung dieses Entwässerungskonzepts steht und fällt jedoch mit der Bereitschaft der Grundstückseigentümer zur Mitwirkung. Das geplante Entwässerungskonzept ist nur durchführbar, wenn die Mitwirkung der Grundeigentümer rechtlich abgesichert ist. Ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen der Vollzugsfähigkeit entbehrt, vermag die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen und verstößt deshalb gegen das in § 1 Abs. 3 BauGB enthaltene Gebot der Erforderlichkeit der Planung. Ein Bebauungsplan, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen würden, ist nichtig (BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 – BVerwG 4 NB 12.97 – Buchholz 406.11 § 6 BauGB Nr. 7 m.w.N.). Eine Planung, deren Umsetzung objektiv vor nicht überwindbaren Hindernissen steht, verfehlt ihren gestaltenden Auftrag (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 – BVerwG 4 A 9.97 – BVerwGE 107, 1 ≪16≫).
Eine Gemeinde darf daher ein Muldensystem zur Beseitigung von Niederschlagswasser in einem Baugebiet nur dann in Form eines Bebauungsplans beschließen, wenn sie realistischerweise davon ausgehen kann, dass der Vollzug der Festsetzungen in einem späteren Verwaltungsverfahren oder auf andere Weise erfolgen kann und wird (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 – BVerwG 4 BN 4.97 – Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 94). Die städtebaulichen Gebote der §§ 175 ff. BauGB enthalten keine gesetzliche Grundlage für die gemeindliche Anordnung, nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzte Versickerungsmulden anzulegen. Der Verwirklichung des hier umstrittenen Muldensystems stehen nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts und der ergänzend heranzuziehenden Planbegründung der Antragsgegnerin keine durchgreifenden Vollzugshindernisse entgegen:
Die Antragsgegnerin hat die Erschließung des Baugebiets einschließlich des Versickerungssystems zur Entsorgung des Niederschlagswassers durch Vertrag (§ 124 BauGB) einem Erschließungsträger übertragen. Aus der im Normenkontrollurteil in Bezug genommenen Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2000 ergibt sich ferner, dass der Erschließungsträger sämtliche Grundstücke im ersten Bauabschnitt erworben und im Rahmen der Erschließung auch die im Plan als private Grünflächen festgesetzten „multifunktionalen Grünstreifen” hergestellt hat. Nach der Planbegründung sind in den Grunderwerbsvereinbarungen mit den Bauherren „zusätzlich dingliche Sicherungen in Form von Grunddienstbarkeiten und Baulasten” vorzusehen. Der Bebauungsplan selbst verweist in seinen textlichen Festsetzungen darauf, dass mit dem Bauantrag ein qualifizierter Freiflächengestaltungsplan mit Aussagen zur Regenwasserretention auf der Basis des Bebauungsplans einzureichen und mit der Gemeinde abzustimmen ist. Die daran anschließende Aussage, der Freiflächengestaltungsplan werde nach fachtechnischer Prüfung Bestandteil der Baugenehmigung, setzt allerdings voraus, dass die Wohnungsbauvorhaben im Plangebiet nach dem Bauordnungsrecht des Landes nicht genehmigungsfrei sind. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es den zuständigen Landesbehörden obliegt, durch wirksame Kontrollen und ggf. nachträgliche Anordnungen sicherzustellen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die plankonforme Beseitigung des Niederschlagswassers dauerhaft bestehen bleiben.
4. Das Normenkontrollgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Antragsgegnerin die von ihrer Entwässerungskonzeption betroffenen öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB auch fehlerfrei gegeneinander abgewogen hat.
4.1 Die Festsetzung der Versickerungsmulden auf den einzelnen Baugrundstücken und den (auszumuldenden) „multifunktionalen Grünstreifen” ist eine zulässige Inhaltsbestimmung des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Entgegen der Revision führt sie nicht zu unverhältnismäßigen Belastungen der betroffenen Eigentümer. Die Antragsgegnerin war insbesondere nicht aus Gründen des Eigentumsschutzes (Art. 14 Abs. 1 GG) gehalten, die bis zu 15 m breiten, hangabwärts auf der Grenze benachbarter Grundstücke verlaufenden Grünstreifen als öffentliche Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB auszuweisen.
Ob eine Grünfläche als öffentliche oder (wie hier) private festzusetzen ist, beurteilt sich nach dem Nutzungszweck, den sie erfüllen soll. Dabei kann in der Regel auf den vorgesehenen Benutzerkreis abgestellt werden. Soll eine Grünfläche der Öffentlichkeit zugänglich sein, ist sie als öffentliche Grünfläche auszuweisen (z.B. öffentliche Parkflächen, Sport- oder Kinderspielplätze). Soll die Grünfläche der privaten Nutzung vorbehalten bleiben, ist sie als private festzusetzen (z.B. Kleingartengelände, Sportplätze eines Tennisvereins, private Hausgärten). In diesem Zusammenhang ist die rechtliche Organisationsform etwa eines Sport- oder Freizeitgeländes bedeutsam (gemeindliche Anlage, Vereinsgelände). Diese Abgrenzungskriterien versagen naturgemäß, wenn es um die Ausweisung einer Grünfläche geht, auf der Niederschlagswasser in Mulden versickert werden soll. Hier geht es nicht um die Zugänglichkeit für einen bestimmten Benutzerkreis, dem die Grünanlage offen stehen soll. Für die Ausweisung der Grünstreifen als öffentliche oder private Flächen kommt es entscheidend auf den Verwendungszweck an, der sie bei wertender Betrachtung prägt.
Die (auszumuldenden) Grünstreifen erfüllen eine Entwässerungsaufgabe, die der Bebauungsplan im Einklang mit dem Wasserrecht den Grundeigentümern im Plangebiet auferlegt. Darin liegt eine zulässige Form der „Privatisierung” der Abwasserbeseitigung. Sie dient der privaten Grundstücksnutzung. Das Notüberlaufsystem der Grünstreifen verbindet eine eng begrenzte Anzahl benachbarter Baugrundstücke. Die Grünstreifen der Unterliegergrundstücke sollen zwar notfalls auch aus höher gelegenen Hanggrundstücken abfließende Niederschlagswasser aufnehmen. Insoweit konkretisiert das Überlaufsystem jedoch nur die Situationsgebundenheit der Unterliegergrundstücke. Die Festsetzung der Grünstreifen als private Grünflächen ist daher städtebaulich gerechtfertigt. Demgegenüber wäre eine Ausweisung als öffentliche Grünfläche etwa mit dem Ziel, Eigentum der Gemeinde zu begründen, ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privateigentum.
Diesem Ergebnis steht der Umstand, dass die „privaten” Grünstreifen im Notfall auch Abflussspitzen aus dem öffentlichen Straßenraum aufnehmen sollen, nicht entgegen. Nach den vom Normenkontrollgericht in Bezug genommenen Planunterlagen sind die straßenbegleitenden Mulden so dimensioniert, dass sie im Regelfall das im Straßenraum anfallende Niederschlagswasser aufnehmen können. Die Notfunktion der Grünstreifen ist insoweit von untergeordneter Bedeutung. Die Antragsgegnerin durfte sie daher bei der Grünflächenfestsetzung vernachlässigen.
4.2 Das Normenkontrollgericht hat schließlich ausgeführt, dass die Antragsgegnerin die nach Lage der Dinge in die Abwägung einzustellenden Eigentümerbelange der Antragsteller ausreichend berücksichtigt und fehlerfrei abgewogen habe. Auch insoweit hat das Urteil Bestand. Der Einwand der Revision, das Normenkontrollgericht habe das Einholen eines hydrogeologischen Gutachtens zur Bodenbeschaffenheit des Plangebiets im Planaufstellungsverfahren zu Unrecht für entbehrlich gehalten, die hydrogeologischen Grundlagen des im Plan festgesetzten Systems zur Beseitigung von Niederschlagswasser hätten wegen der Hanglage des geplanten Wohngebiets gerade auch im Interesse der Unterlieger außerhalb des Plangebiets gutachterlich geklärt werden müssen, greift nicht durch. Nach den für das Revisionsgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (§ 137 Abs. 2 VwGO) besteht das gerügte Ermittlungsdefizit bei der gemeindlichen Abwägung nicht.
Das Normenkontrollgericht hat das Einholen eines hydrogeologischen Gutachtens aus den folgenden Gründen für entbehrlich gehalten: Die Versickerungsmulden und das Überlaufsystem seien so dimensioniert, dass sie die Kapazität eines „fünfjährigen Regens” (d.h. eines durchschnittlich alle fünf Jahre auftretenden Starkregens) bewältigen könnten. Diese Aufnahmekapazität entspreche in der Höhe dem Dreifachen des von der Abwassertechnischen Vereinigung für Regenrückhaltebecken empfohlenen Speichervolumens. Die Dimensionierung des gesamten Systems setze also keine günstigen Versickerungsbedingungen voraus. Das Funktionieren des Gesamtsystems sei gewährleistet, weil die Antragsgegnerin Herstellung und Unterhaltung der geeigneten Anlagen einem Erschließungsträger im Vertragswege aufgegeben habe. Bei dem von den Antragstellern beschriebenen und mit Lichtbildern dokumentierten Überfließen von Wasser aus dem Baugebiet in tiefer gelegene Wohngrundstücke habe es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt, dessen Ursachen inzwischen beseitigt worden seien. Im Übrigen könne die Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren oder bei Bedarf durch bauordnungsrechtliche Anordnungen Regelungen treffen, die die unschädliche Beseitigung des Abwassers auf Dauer sicherten. Eine Beeinträchtigung der Unterliegergrundstücke durch aus dem Neubaugebiet abfließende Oberflächenwasser sei daher eher unwahrscheinlich und auch noch nachträglich durch entsprechende technische Maßnahmen auszuschließen.
Nach alledem hat das Normenkontrollgericht erkannt und berücksichtigt, dass das festgesetzte System der Niederschlagswasserbeseitigung bestimmte naturräumliche Rahmenbedingungen, insbesondere einen hinreichend durchlässigen und speicherungsfähigen Untergrund voraussetzt. Es hat auch die Hanglage des Plangebiets nicht außer Acht gelassen und zutreffend zu Grunde gelegt, dass die Gemeinde bei der Erstellung des hier umstrittenen Entwässerungskonzepts auch die außerhalb des Plangebiets liegende Bebauung in den Blick nehmen und Vorkehrungen dafür treffen muss, dass diese Bebauung nicht der Gefahr von Wasserschäden durch Niederschlagswasser aus dem Baugebiet ausgesetzt wird. Von diesem rechtlich zutreffenden Ansatz aus hat das Normenkontrollgericht sodann die Einholung eines hydrogeologischen Gutachtens durch die Antragsgegnerin für entbehrlich gehalten, weil die Planung auch hinsichtlich der an das Plangebiet angrenzenden, tiefer liegenden Wohnbebauung „auf der sicheren Seite” liegt. Die hierfür im Einzelnen angeführten Gründe beruhen auf Tatsachenfeststellungen und deren tatrichterlicher Würdigung, an die das Revisionsgericht mangels zulässiger und begründeter Revisionsrügen (§ 137 Abs. 2 VwGO) gebunden ist. Die Antragsteller haben eine substantiierte Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO), die den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) entspricht, im Revisionsverfahren nicht erhoben; ihr Vorwurf, das Normenkontrollgericht habe bei seiner Sachverhaltswürdigung die Denkgesetze verletzt, trifft nicht zu. Der im Verlauf des Revisionsverfahrens vom Antragsteller erhobene Einwand, entgegen den Ausführungen im Normenkontrollurteil sei die Unterhaltung des Muldensystems nicht dem Erschließungsträger, sondern den Eigentümern der Baugrundstücke aufgegeben worden, ist unerheblich, da er das Funktionieren des planerisch festgesetzten Entwässerungskonzepts als solches nicht in Frage stellt.
5. Auf die Rüge, das Normenkontrollgericht habe Bestimmungen der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung zur Beschlussfähigkeit des Gemeinderates fehlerhaft angewandt, kann die Revision nicht gestützt werden, da das Kommunalrecht insoweit zum nichtrevisiblen Landesrecht gehört (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Einwände der Revision, die die verkehrliche Erschließung des Plangebiets und den Lärmschutz der von der geplanten Verkehrsführung betroffenen Straßenanlieger außerhalb des Plangebiets betreffen, lassen in keiner Weise erkennen, dass das Normenkontrollgericht die Verkehrskonzeption der Antragsgegnerin rechtsfehlerhaft gewürdigt haben könnte. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesen Einwänden ist daher nicht veranlasst.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3, § 159 Satz 2 VwGO.
Unterschriften
Berkemann, Lemmel, Halama, Rojahn, Jannasch
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 30.08.2001 durch Kurowski Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 653642 |
BVerwGE, 77 |
BauR 2002, 424 |
IBR 2002, 100 |
DÖV 2002, 296 |
NuR 2002, 349 |
ZUR 2002, 222 |
ZfBR 2002, 164 |
BRS 2002, 203 |
DVBl. 2002, 269 |
UPR 2002, 108 |
BRS-ID 2002, 4 |
FSt 2002, 694 |
FuBW 2002, 633 |
FuHe 2002, 691 |