Entscheidungsstichwort (Thema)
Eilfall, sozialhilferechtlicher. Erstattung von Krankenhauskosten durch den Träger der Sozialhilfe. Sozialhilfe. Erstattung von Krankenhauskosten in einem Eilfall. Kostenerstattungsanspruch des Nothelfers
Leitsatz (amtlich)
Unterbleibt eine rechtzeitige Benachrichtigung des Sozialhilfeträgers nicht aus Gründen der Unvorhersehbarkeit und Eilbedürftigkeit der Hilfe, sondern infolge einer Fehleinschätzung der wirtschaftlichen Lage des Hilfeempfängers durch den Helfer, so schließt dies einen „Eilfall” aus.
Normenkette
BSHG § 121
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Entscheidung vom 16.05.2000; Aktenzeichen 22 A 662/98) |
VG Köln (Entscheidung vom 05.12.1997; Aktenzeichen 18 K 2244/95) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
I.
Das klagende Universitätsklinikum begehrt von der Beklagten gemäß § 121 BSHG den Ersatz von Aufwendungen für die stationäre Behandlung eines Diplomatenkindes in der Kinderklinik vom 14. bis zum 26. Oktober 1991.
Das am 19. Juli 1990 in den Vereinigten Arabischen Emiraten geborene Kind J. wurde am 14. Oktober 1991 als Notfall in der Kinderklinik des Klägers aufgenommen. Der Vater des Kindes zahlte einen Vorschuss in Höhe von 2 000 DM auf die zu erwartenden Pflegekosten und schloss einen schriftlichen Aufnahmevertrag, in welchem er angab, Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Somalia zu sein und als Diplomat seines Heimatlandes in den Vereinigten Arabischen Emiraten zu arbeiten. Sein Pass enthielt ein „Diplomatisches Visum” des Deutschen Generalkonsulats in Dubai für den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
Mit einem an die Familie des Kindes auf der Station der Kinderklinik gerichteten Schreiben vom Oktober 1991 wies die Kasse der Klinik darauf hin, dass der bisher eingezahlte Betrag verbraucht sei, und bat um sofortige Zahlung eines weiteren Vorschusses in Höhe von 4 700 DM. Zahlungen darauf erfolgten nicht. Das Kind wurde am 26. Oktober 1991 aus der Kinderklinik entlassen und verstarb am 6. November 1991.
Mit Rechnung vom 4. November 1991 forderte der Kläger von Herrn I. für die stationäre Behandlung seines Kindes in der Zeit vom 14. bis zum 26. Oktober 1991 einen Betrag in Höhe von 4 112,47 DM, wobei er von den Gesamtbehandlungskosten in Höhe von 6 112,47 DM die Vorauszahlung von 2 000 DM in Abzug brachte. Die Rechnung blieb unbeglichen; eine weitere Zahlungsaufforderung vom 13. Februar 1992 blieb ebenso erfolglos wie eine zusätzliche Mahnung vom 12. Mai 1992. Nachdem der Kläger im Juni 1992 in Erfahrung gebracht hatte, dass die Familie I. bereits am 24. Oktober 1991 einen Asylantrag gestellt hatte und der Gemeinde W. zugewiesen worden war, stellte er mit Schreiben vom 19. Juni 1992 bei der Beklagten einen Antrag auf Übernahme der noch offenen Behandlungskosten aus Sozialhilfemitteln. Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 22. August 1994) und wies den dagegen erhobenen Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 10. März 1995). Der Antrag auf Kostenerstattung sei nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt und der Kläger habe es versäumt, von der Möglichkeit der Stellung eines vorsorglichen Sozialhilfeantrags Gebrauch zu machen.
Die hiergegen erhobene Klage auf Erstattung der Kosten der stationären Behandlung des Kindes in der Zeit vom 14. bis zum 26. Oktober 1991 in Höhe von 4 112,47 DM nebst Zinsen hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg; die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen, und zwar im Wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Voraussetzungen des als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden § 121 BSHG lägen nicht vollständig vor. Zwar habe der Kläger den Aufwendungsersatz innerhalb angemessener Frist beantragt, da bei dem Diplomatenstatus des Vaters des Kindes bei verständiger Würdigung eine Einschaltung des Sozialhilfeträgers erst mit der Kenntnisnahme von der Asylantragstellung durch die Familie in Betracht gekommen sei, doch sei die Hilfe nicht „in einem Eilfall” erfolgt. Das Vorliegen eines Eilfalles im Sinne von § 121 BSHG setze voraus, dass in einer plötzlich auftretenden Notlage nach den Besonderheiten des Einzelfalls durch den Nothelfer sofort geholfen werden müsse; dabei sei ausschlaggebend, dass der Nothelfer angesichts des ihm bekannten Sachverhalts bei objektiver Beurteilung berechtigterweise davon habe ausgehen können, sofort Hilfe leisten zu müssen, statt abzuwarten, bis die Notlage dem Sozialhilfeträger bekannt werde. Zu fragen sei, ob die Hilfe von der vorherigen Klärung der Kostenübernahme abhängig gemacht werden könne; sei dies zu verneinen, werde regelmäßig eine Hilfeleistung in einem Eilfall vorliegen. Hingegen sei eine sofortiges Handeln erfordernde plötzliche Notlage kein sozialhilferechtlicher Eilfall, wenn aus der (verständigen) Sicht des Nothelfers keine Unsicherheit darüber bestehe, dass die Kosten der erforderlichen Hilfeleistung getragen würden, ohne auf Sozialhilfemittel angewiesen zu sein. Fehle es an einer Kostenunsicherheit, komme von vornherein weder eine zumindest vorsorgliche Einschaltung des Sozialhilfeträgers noch überhaupt eine jedenfalls auch auf dessen Interesse Rücksicht nehmende „Geschäftsführung ohne Auftrag” in Betracht; für eine Anwendung des § 121 BSHG bleibe dann kein Raum. Danach sei die medizinische Notaufnahme des Kindes am 14. Oktober 1991 keine Hilfeleistung in einem Eilfall gewesen. Mit Abschluss des Aufnahmevertrages und der vom Vater geleisteten Zahlung eines Vorschusses von 2 000 DM sei für den Kläger bei der Notaufnahme keine Kostenunsicherheit eingetreten. Zwar sei damit lediglich der Aufwand für die stationäre Behandlung in der Zeit vom 14. bis zum 17. Oktober 1991 abgedeckt gewesen, doch könne der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die stationäre Behandlung in der Zeit ab 18. Oktober 1991 ebenfalls nicht auf § 121 BSHG gestützt werden, weil es auch insoweit an einem Eilfall fehle. Der Kläger habe bei verständiger Würdigung der ihm bekannten Umstände auch für diesen Zeitraum vom Fortbestehen der ursprünglich gegebenen Kostensicherheit auszugehen gehabt; dafür sei maßgeblich, dass der Vater des Patienten durch die Vorlage seiner Ausweispapiere glaubhaft den Status eines Diplomaten vermittelt habe. In dieser Situation habe für den Kläger keine Veranlassung bestanden, die Übernahme der Kosten durch einen Träger der Sozialhilfe auch nur in Erwägung zu ziehen. Eine Sachlage, bei der die Zahlung eines Vorschusses das Vertrauen in die ordnungsgemäße Erfüllung eines abgeschlossenen Behandlungsvertrages begründe, unterfalle auch dann nicht dem Anwendungsbereich des § 121 BSHG, wenn dieses Vertrauen allein durch das Ausbleiben weiterer Zahlungen enttäuscht werde; andernfalls bestünde die Gefahr, dass der Sozialhilfeträger in die Rolle eines Ausfallbürgen gedrängt würde. Andere Anspruchsgrundlagen kämen im Hinblick auf die spezielle Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Nothelfern und Trägern der Sozialhilfe in § 121 BSHG nicht in Betracht.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Erstattung der Kosten der stationären Behandlung weiter. Er rügt die Verletzung des § 121 BSHG. Für den Fall eines medizinischen Notfalles liege es in der Natur der Sache, dass der Nothelfer die Behandlung des Notfallpatienten unverzüglich aufnehmen müsse, ohne sich darum zu kümmern, wer für die Behandlungskosten aufkomme; insoweit könne die Frage nach der Kostensicherung kein Kriterium sein, welches bei einer medizinischen Notfallbehandlung zum Tragen komme. Jedenfalls im Fall einer medizinischen Notfallbehandlung entfalte auch eine zivilrechtliche Anspruchsberechtigung und selbst eine etwaige Teilzahlung für einen Behandlungsabschnitt keine Ausschlusswirkung gegenüber einem Anspruch aus § 121 BSHG. Für die Beurteilung der Frage, ob auf Seiten des Hilfeempfängers eine Sozialhilfeberechtigung vorliege, sei der Betrachtungsmaßstab heranzuziehen, den der zuständige Sozialhilfeträger bei Kenntnis des Notfalles zu Grunde legen würde; insoweit komme es nur darauf an, ob im Zeitpunkt der Nothilfe bei objektiver Betrachtungsweise eine Sozialhilfeberechtigung vorgelegen habe.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie meint, die Übernahme der Kosten sei nicht innerhalb einer angemessenen Frist im Sinne des § 121 BSHG beantragt worden.
Entscheidungsgründe
II.
1. Das Rubrum musste berichtigt werden. Richtige(r) Kläger(in) ist nicht mehr die Rheinische F.-W.-Universität B., sondern das Universitätsklinikum B. als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Dies ergibt sich aus der Verordnung der Ministerin für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Errichtung des Klinikums B. der Universität B. (Universitätsklinikum B.) als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 (GV.NRW. S. 734), die während des vorliegenden Rechtsstreits in Kraft getreten ist. Nach § 1 Abs. 2 der Verordnung tritt das Universitätsklinikum an die Stelle der bisherigen Medizinischen Einrichtungen der Universität (Satz 1); die dem Aufgabenbereich der Medizinischen Einrichtungen zuzurechnenden Rechte und Pflichten des Landes und der Universität gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf das Universitätsklinikum über (Satz 2). Die gesetzlich angeordnete Gesamtrechtsnachfolge erfasst auch das vorliegende Prozessrechtsverhältnis und bewirkt einen gesetzlichen Parteiwechsel (§ 173 VwGO i.V.m. den entsprechend anwendbaren §§ 239 ff. ZPO), der keine Klageänderung im Sinne der §§ 91, 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO darstellt und deshalb auch noch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwGE 44, 148 ≪150≫ = Buchholz 310 § 173 VwGO Anh. § 239 ZPO Nr. 1 S. 2).
2. Die Revision des Klägers ist zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht (§ 144 Abs. 4 VwGO) entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der noch offenen Kosten in Höhe von 4 112,47 DM für die stationäre Krankenhausbehandlung des Kindes J. in der Zeit vom 14. bis zum 26. Oktober 1991 hat.
Der hier als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommende § 121 BSHG setzt für einen Anspruch des Nothelfers auf Erstattung seiner Aufwendungen voraus, dass dieser „in einem Eilfall” einem anderen Hilfe gewährt hat, „die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben würde”. Einen Eilfall im Sinne dieser Bestimmung hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht, aber mit einer unzutreffenden Begründung unter maßgeblicher Berücksichtigung subjektiver Elemente – der Vorstellungen des Klägers über die bei ausländischen Diplomaten generell bzw. speziell beim Vater des aufgenommenen Kindes nach Zahlung der Vorschussleistung von 2 000 DM auf den Krankenhausvertrag zu erwartende Kostensicherheit – verneint. Der Gesetzeswortlaut ergibt jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein Anspruch des Helfers auf Erstattung seiner Aufwendungen von seinen richtigen oder falschen Vorstellungen über die finanzielle Leistungsfähigkeit oder Bonität des Hilfeempfängers bzw. der für ihn handelnden Personen abhinge. Ein Eilfall im Sinne des § 121 Satz 1 BSHG setzt vielmehr voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalls sofort geholfen werden muss und eine rechtzeitige Einschaltung des Sozialhilfeträgers nicht möglich ist; die Notwendigkeit sofortiger Hilfe lässt in der Regel keine Zeit, den zuständigen Sozialhilfeträger zu unterrichten und zunächst dessen Entschließung über eine Gewährung der erforderlichen Hilfe als Sozialhilfe abzuwarten (vgl. BVerwGE 59, 73, 75). Das Vorliegen einer Notfallsituation im medizinischen Sinne reicht danach für das Vorliegen eines Eilfalles im sozialhilferechtlichen Sinne nicht aus; vielmehr wird weiter vorausgesetzt, dass nach Lage der Dinge eine rechtzeitige Hilfe des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen gewesen wäre.
Eine solche Situation lag vorliegend in der Zeit von der Aufnahme des Kindes am 14. Oktober 1991 bis zu seiner Entlassung am 26. Oktober 1991 nicht vor. Bei der Krankenhausaufnahme am 14. Oktober 1991 – einem Montag – lag kein Eilfall im sozialhilferechtlichen Sinne vor, weil die ersten Kosten der Krankenhausunterbringung durch den geleisteten Vorschuss von 2 000 DM gedeckt waren. Die mit dem Verbrauch des Vorschusses am 18. Oktober 1991 bei fortbestehender Behandlungsbedürftigkeit eingetretene Kostenunsicherheit begründete einen Eilfall deshalb nicht, weil die medizinische und sozialhilferechtliche Hilfebedürftigkeit nicht plötzlich und unvorhersehbar eintrat, sondern voraussehbare Folge der bei Krankenhausaufnahme nur auf vier Tage und damit objektiv zu knapp bemessenen Vorschusssicherung war. Dass ein über den Zeitraum von vier Tagen hinausgehender Verbleib des Kindes in der Klinik nicht vorherzusehen und erst infolge plötzlich eintretender Umstände erforderlich geworden wäre, hat die Vorinstanz nicht festgestellt und ist auch von den Beteiligten nicht vorgetragen worden; insoweit fehlt das den sozialhilferechtlichen Eilfall kennzeichnende Element der Unvorhersehbarkeit des Hilfebedarfs. Der vorhersehbar mit dem Verbrauch des Vorschusses eintretende Bedarf hätte in zumutbarer Weise durch eine höhere Vorschussanforderung bzw. – bei Unerbringlichkeit eines höheren Vorschusses – durch eine rechtzeitige Einschaltung des Sozialamtes über den nicht leistungsfähigen Vater des Kindes oder auch durch den Kläger selbst abgesichert werden können. Unterbleibt eine rechtzeitige Benachrichtigung des Sozialhilfeträgers nicht aus Gründen der Unvorhersehbarkeit und Eilbedürftigkeit der Hilfe, sondern infolge einer Fehleinschätzung der wirtschaftlichen Lage des Hilfeempfängers durch den Helfer, so schließt dies einen „Eilfall” aus.
Der Einwand der Revision, bei einem medizinischen Notfall könne der Nothelfer sich nicht vor Aufnahme der Behandlung darum kümmern, wer für die Behandlungskosten aufkomme, lässt unberücksichtigt, dass der Kläger selbst mit der Feststellung des Diplomatenstatus des Vaters des Notfallpatienten, dem Abschluss eines Aufnahmevertrages und der Entgegennahme eines Kostenvorschusses die für einen Klinikbetrieb im Eigeninteresse erforderlichen Feststellungen zu den Verhältnissen des Patienten im Ansatz getroffen, aber mit Blick auf die Vorschussbemessung nicht im gebotenen Umfang durchgeführt hat. Die Überprüfung der für die Kostensicherheit wesentlichen Umstände gehört, soweit nach den Umständen möglich, auch bei der Aufnahme von Notfallpatienten zu den Obliegenheiten eines ordnungsgemäßen Krankenhausbetriebes; das Irrtums- und Fehleinschätzungsrisiko insoweit wird dem Nothelfer durch § 121 BSHG nicht abgenommen. In seinem Urteil vom 28. März 1974 – BVerwG V C 27.73 – (BVerwGE 45, 131, 133 = Buchholz 436.0 § 121 BSHG Nr. 2 S. 5) hat der Senat mit Blick auf das Risiko des Nothelfers, „auf den Aufwendungen sitzen zu bleiben”, die Notwendigkeit betont, gegebenenfalls selbst den Weg der Durchsetzung von Ansprüchen unmittelbar gegen den Hilfeempfänger zu gehen, da sonst die Besorgnis begründet sei, der Träger der Sozialhilfe könne in die Stellung eines Ausfallbürgen gedrängt werden; Entsprechendes gilt mit Blick auf das Risiko einer wegen des Status oder der vermeintlichen Bonität des Patienten bzw. seiner Angehörigen zu gering angesetzten Vorschussanforderung.
Fehlt es somit bereits an den Voraussetzungen eines Eilfalles im Sinne des § 121 Satz 1 BSHG, kommt es auf die weitere Frage, ob die Klägerin den Erstattungsanspruch innerhalb angemessener Frist (§ 121 Satz 2 BSHG) gestellt hat, nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Säcker, Prof. Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Franke
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 31.05.2001 durch Stoffenberger Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 640391 |
BVerwGE, 298 |
FamRZ 2002, 455 |
FEVS 2002, 102 |
NDV-RD 2002, 3 |
ZfF 2003, 92 |
ZfSH/SGB 2002, 87 |
BayVBl. 2002, 313 |
DVBl. 2002, 346 |
GV/RP 2002, 333 |
FuBW 2002, 567 |
FuHe 2003, 89 |
FuNds 2003, 281 |
info-also 2002, 88 |