(1) 1Beamte und Soldaten, die als Luftfahrzeugführer, Waffensystemoffiziere, Luftfahrzeugoperationsoffiziere oder als ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen, den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen oder im Erprobungs- oder Güteprüfdienst verwendet werden, erhalten eine Zulage (Fliegerzulage). 2Bei einer Verwendung außerhalb der in Satz 1 genannten Stellen wird die Fliegerzulage nur für die Dauer der Verpflichtung zur Erhaltung der vorgeschriebenen Erlaubnis und der Berechtigungen gewährt.
(2) Die Fliegerzulage erhalten auch Beamte und Soldaten, wenn sie
(3) 1Die Fliegerzulage beträgt für Beamte und Soldaten in der Verwendung als
4. |
sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit der Erlaubnis zum Einsatz auf Luftfahrzeugen mit Ausnahme der Lufttransportbegleiter 294 Euro monatlich, |
5. |
Lufttransportbegleiter 180 Euro monatlich, |
6. |
Angehörige der Fliegerausbildungsgruppe 168 Euro monatlich, |
7. |
Angehörige der Sondergruppe 138 Euro monatlich. |
2Werden im Falle der Satz 1 Nummer 7 im laufenden Kalendermonat weniger als 15, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Fliegerzulage für jeden fehlenden Flug um 9,20 Euro. 3§ 19 ist nicht anzuwenden.
(4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer verwendet und sind sie im Besitz der maßgebenden Erlaubnis und Berechtigung, erhöht sich
1. |
der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 um 144 Euro, |
2. |
der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 um 108 Euro, |
3. |
der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 um 96 Euro. |
(5) Abweichend von Absatz 3 beträgt die Fliegerzulage in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 für
(6)[1] Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach § 22a gewährt.
Bis 31.12.2019:
(6) § 22a bleibt unberührt.
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