(1) 1Beamte und Soldaten als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüfdienst, die im Besitz der erforderlichen Flugerlaubnis und Berechtigung sind, erhalten eine Zulage, wenn sie überwiegend
2. |
als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüfflugdienst mit abgeschlossener Ausbildung als Testpilot und nach langjähriger Tätigkeit als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüfdienst auf mehreren Luftfahrzeugmustern |
verwendet werden. 2Die abgeschlossene Ausbildung als Testpilot erfordert die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang einer anerkannten Testpilotenschule.
(2) 1Die Zulage beträgt in den Fällen
a) |
des Absatzes 1 Nr. 1 214,75 Euro monatlich, |
b) |
des Absatzes 1 Nr. 2 143,16 Euro monatlich. |
2Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur die höhere Zulage zu gewähren.
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