(1) Soldaten erhalten eine Zulage in Höhe von 500 Euro monatlich, wenn sie für die folgenden Einsatzaufgaben ausgebildet sind und entsprechend verwendet werden:
1. |
Einsatzaufgaben der spezialisierten Kräfte des Heeres mit erweiterter Grundbefähigung, |
2. |
Einsatzaufgaben des Spezialoperationen-Bootsteams, |
3. |
Einsatzaufgaben der spezialisierten ABC-Abwehrkräfte,[1] [Bis 31.12.2019: oder] |
4. |
Einsatzaufgaben der luftlandefähigen Komponente für den elektronischen Kampf zur Nahunterstützung im Einsatz, |
6. |
[3]Einsatzaufgaben der spezialisierten Kräfte der Marine im Rahmen von Bordeinsätzen sowie Sanitätseinsätzen oder |
7. |
[4]notfallchirurgische Erstversorgung oder medizinische Unterstützung von Evakuierungsmaßnahmen durch Angehörige des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr. |
(2) Soldaten erhalten eine Zulage in Höhe von 250 Euro monatlich, wenn sie
1. |
für eine Verwendung nach Absatz 1 ausgebildet werden,[5] [Bis 31.12.2019: oder] |
2. |
bei Dienststellen mit Aufgaben nach Absatz 1 oder in zentralen Ausbildungseinrichtungen verwendet werden und Soldaten für Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 ausbilden oder[6] [Bis 31.12.2019: .] |
3. |
[7]nach abgeschlossener Ausbildung nach Absatz 1 nicht entsprechend verwendet werden, jedoch zum Erhalt der erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet sind. |
(3) Sofern mehrere Zulagentatbestände erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.
(4)[8] 1Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 oder Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a nicht übersteigt. 2Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 5 bis 7 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 1 nicht übersteigt.
Bis 31.12.2019:
(4) Die Zulage nach Absatz 1 oder 2 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit deren Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 1 nicht übersteigt.
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