(1) Die Gemeinde hat ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn
2. |
nach der Ergebnis- und Finanzplanung (§ 101) im Planungszeitraum Fehlbeträge oder ein negativer Zahlungsmittelbestand erwartet werden. |
(2) 1Im Haushaltssicherungskonzept sind verbindliche Festlegungen über Konsolidierungsmaßnahmen zu treffen. 2Es ist der Zeitraum anzugeben, in dem der Haushaltsausgleich in der Planung schnellstmöglich wieder erreicht werden kann.
(3) 1Das Haushaltssicherungskonzept ist von der Gemeindevertretung jährlich im Rahmen der Haushaltssatzung zu beschließen. 2Es bedarf für jedes Haushaltsjahr der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 3Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. 4Beträgt der Konsolidierungszeitraum mehr als zwei Jahre, hat die Aufsichtsbehörde vor der Genehmigung das Einvernehmen der oberen Aufsichtsbehörde einzuholen.
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