(1) Ein Mitglied einer Gemeindevertretung darf nicht tätig sein als
2. |
Beschäftigte oder Beschäftigter des Kreises, dem die Gemeinde angehört, bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Kommunalaufsicht oder der Gemeindeprüfung, |
3. |
Beschäftigte oder Beschäftigter des Landes bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Kommunalaufsicht oder des Landesrechnungshofs oder |
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte.
(3) 1Übernimmt ein Mitglied einer Gemeindevertretung ein nach Absatz 1 mit seinem Mandat unvereinbares Amt oder eine nach Absatz 1 mit seinem Mandat unvereinbare Stellung oder Funktion, so stellt die Kommunalaufsichtsbehörde die Unvereinbarkeit fest. 2Das Mitglied verliert seinen Sitz mit der Unanfechtbarkeit der Feststellung.
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