Entscheidungsstichwort (Thema)

Initiativrecht. Berufsbildung. Lehrveranstaltung. Krankenpflege

 

Orientierungssatz

Zum Umfang des Initiativrechts des Personalrates. Einzelfall eines Initiativantrages zur praktischen Ausbildung von Krankenpflegern.

 

Normenkette

HmbPersVG § 79 Abs. 3, § 86 Abs. 1 Nr. 6; KrpflG § 5

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 24.03.1998; Aktenzeichen 6 P 1.96)

 

Tatbestand

I.

Der antragstellende Gesamtpersonalrat Landesbetrieb Krankenhäuser begehrt die Feststellung, daß hinsichtlich zweier Initiativanträge ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers besteht und der beteiligte Landesbetrieb Krankenhäuser zuständig ist, sachlich darüber zu entscheiden.

1. Das Verfahren hat folgende Vorgeschichte:

Mit Schreiben vom 14. Februar 1991 hatte der früher bestehende Gesamtpersonalrat im Gesundheitswesen gegenüber dem früheren Landesbetrieb Krankenhäuser einen Initiativantrag zur praktischen Ausbildung der Auszubildenden in der Krankenpflege gestellt, mit dem u.a. verlangt wurde, für alle Auszubildenden in der Krankenpflege im Bereich des Landesbetriebs Krankenhäuser Rahmenpläne für die praktische Ausbildung zu erstellen, den sogenannten Pflegeprozeß gemäß § 4 Krankenpflegegesetz einzuführen und die Ausbildungsstationen personell besser auszustatten. Mit Schreiben vom 26. Februar 1991 erwiderte der Landesbetrieb Krankenhäuser: Nach der geltenden Zuständigkeitsverteilung zwischen Krankenhäusern und Zentrale bestehe ein zentraler Handlungs- und Entscheidungsbedarf nicht. Zwar beziehe sich der Initiativantrag auf einen nach § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG der Mitbestimmung unterliegenden Sachverhalt. Für Inhalt und Organisation der Ausbildung zur Krankenpflege seien indessen allein die einzelnen Krankenhäuser als Träger der praktischen und theoretischen Ausbildung verantwortlich. Auch sei die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats Gesundheitswesen nicht gegeben, weil es sich um keine Angelegenheit handele, die über den Bereich eines Personalrats hinausgehe.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 1991 richtete der Gesamtpersonalrat Krankenhäuser der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales an den Landesbetrieb Krankenhäuser einen mit dem Antrag vom 14. Februar 1991 gleichlautenden Initiativantrag. Mit Schreiben vom 12. Dezember 1991 hielt dieser an der bereits im Schreiben vom 26. Februar 1991 dargelegten Rechtsauffassung fest. Der Gesamtpersonalrat vertrat demgegenüber die Auffassung, daß der Landesbetrieb Krankenhäuser in der beantragten Weise Einfluß auf die Krankenpflegeausbildung in den Allgemeinen Krankenhäusern nehmen könne und müsse. Zumindest stehe ihm insoweit die Kompetenz zu, die Frage an sich zu ziehen. Träger der Ausbildung sei nicht allein das jeweilige Krankenhaus. Da für den Bereich der Krankenpflegeausbildung eine generelle Regelungskompetenz bestehe, handele es sich um eine Angelegenheit, die über den Bereich eines Personalrats an einem der Allgemeinen Krankenhäuser hinausgehe, so daß der Gesamtpersonalrat gemäß § 56 Abs. 3 HmbPersVG zuständig sei.

Der Gesamtpersonalrat Krankenhäuser stellte in dem Beschlußverfahren den Antrag, festzustellen, daß der Landesbetrieb Krankenhäuser zuständig sei, seinen Initiativantrag entgegenzunehmen und sachlich darüber zu entscheiden. Der Landesbetrieb Krankenhäuser trat dem Antrag entgegen: Soweit die Erstellung von Rahmenplänen für die praktische Ausbildung verlangt werde, fehle es schon an der Zuständigkeit des Antragstellers nach § 56 Abs. 3 HmbPersVG. Denn die Regelungsbefugnis liege insoweit allein bei den einzelnen Krankenhäusern, die die Ausbildung in der Krankenpflege durchzuführen hätten. Ein Direktionsrecht des Landesbetriebs bestehe insoweit nicht. Soweit die Einführung des Pflegeprozesses begehrt werde, liege schon ein Mitbestimmungstatbestand nicht vor. Im übrigen gelte auch hier das zuvor Gesagte. Was schließlich die Besetzung der Ausbildungsstationen angehe, liege auch diese allein in der Personalhoheit der einzelnen Krankenhäuser und sei jeglichem Einfluß des Landesbetriebs entzogen.

Mit Beschluß vom 16. September 1992 wies das Verwaltungsgericht den Antrag ab: Der Antrag sei schon deshalb nicht begründet, weil der vom Antragsteller als Dienststelle benannte und in Anspruch genommene Landesbetrieb Krankenhäuser nicht die zuständige Dienststelle nach Maßgabe des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes sei, so daß dem Beteiligten gegenüber die beantragte Feststellung nicht getroffen werden könne. Dienststelle im Sinne von § 79 Abs. 3 Satz 1 HmbPersVG sei vorliegend die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales als Fachbehörde. – Dieser Beschluß wurde rechtskräftig.

2. Unter dem 23. November 1992 richtete der Gesamtpersonalrat Krankenhäuser drei Initiativanträge zur praktischen Ausbildung in der Krankenpflege, zur Einrichtung einer betrieblichen Sucht- und Sozialberatungsstelle und zur arbeitsmedizinischen Versorgung an den Präses der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1992 wies der Senator die Initiativanträge zurück: ...

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