Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert. Personalvertretung. Wahlanfechtung
Leitsatz (amtlich)
Das korporative Interesse einer größeren Personalvertretung, deren Wahl angefochten wird, ist höher als mit dem Auffanggegenstandswert (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO) zu bewerten, weil es sich nicht nur auf die Klärung der mit der Wahlanfechtung verbundenen Rechtsfragen bezieht, sondern auch darauf erstreckt, ob die Personalvertretung in der gewählten Zusammensetzung weiterhin besteht.
Normenkette
BRAGO § 8 Abs. 2
Gründe
Die gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Verwaltungsgericht gerichtete Beschwerde ist gemäß § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 4 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung – BRAGO –, § 83 Abs. 2 BPersVG, §§ 83 Abs. 5 und 78 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 567 ff. ZPO zulässig. Die zweiwöchige Beschwerdefrist ist gewahrt. Der Beschluß wurde zwar den Bevollmächtigten des Antragstellers und des Beteiligten zu 1. bereits am 13. September 1993 zugestellt. Offenbar wurde jedoch versäumt, ihn auch dem beschwerdeführenden Beteiligten zu 2, zu diesem Zeitpunkt zuzusenden. Laut Postzustellungsurkunde vom 18. Oktober 1993 wurden dem Beteiligten zu z. erst an diesem Tage die Beschlüsse vom 6. September 1993 und 11. Oktober 1993 zugestellt. Durch die am 26. Oktober 1993 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangene Beschwerdeschrift vom 22. Aktober 1993 ist die zweiwöchige Beschwerdefrist (§ 10 Abs. 3 BRAGO in Verbindung mit § 569 Abs. 1. Satz 1 ZPO) gewahrt.
Die Beschwerde ist nur teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der in § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO genannte Betrag von 6.000,00 DM, auf den der Gegenstandswert „in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen” … „nach Lage des Falles niedriger oder höher … anzunehmen” ist, keinen „Regelwert” in dem Sinne darstellt, daß immer von ihm auszugehen sei. Dies hat der Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluß vom 10. März 1992 – HPV TL 2697/90 – auch nicht zum Ausdruck bringen wollen. Dort führt der Senat zwar unter Berufung auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und mehrerer Oberverwaltungsgerichte aus, daß der Gegenstandswert im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren „in der Regel” auf 6.000,00 DM festzusetzen sei. Dafür sei maßgeblich, daß das Ziel des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens entweder die Feststellung von Befugnissen, Pflichten und Zuständigkeiten von Dienststelle und Personalvertretung oder das gestaltende Eingreifen des Gerichts wie beispielsweise im Falle der Wahlanfechtung sei. Es gehe nicht um geldwerte Eigeninteressen, sondern stets um die Klärung der Rechtsstellung der Personalvertretung oder darum, daß die Organe der Personalvertretung rechtmäßig gebildet würden und ihren Befugnissen entsprechend handelten. Diese – von Ausnahmefällen abgesehen – jedem personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren innewohnende allgemeine, auf die Tätigkeit der Personalvertretung ausstrahlende Bedeutung schließe es in der Regel aus, einzelne Streitsachen unterschiedlich zu bewerten. Der Senat hat sich insoweit auf den Beschlug des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 1977 – VII P 3.76 – Buchholz 238.3A § 83 BPersVG Nr. 8, bezogen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1991, 1239) für die Wertfestsetzung im Personalvertretungsrecht der Auffangstreitwert vorgesehen ist. Entsprechendes gilt für Wahlen im Hochschulrecht, für die nach dem Streitwertkatalog ebenfalls ein Wert von 6.000,00 DM angenommen werden soll.
Dies schließt es aber nicht aus, den Gegenstandswert, der als Wert des Gegenstandes, den die anwaltliche Tätigkeit hat, definiert ist (§ 7 Abs. 1 BRAGO), nach Lage des Falles niedriger oder höher anzunehmen, wenn es dafür genügend tatsächliche Anhaltspunkte gibt. Soweit es jedoch um die Klärung rechtlicher Fragen geht, für deren monetäre Bewertung jegliche Anhaltspunkte fehlen, wird „in der Regel” nur der Auffangstreitwert des § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO in Höhe von 6.000,00 DM in Betracht kommen, um den Gegenstandswert zu bemessen.
Davon ist zunächst auch bei Wahlanfechtungsverfahren in Personalvertretungssachen auszugehen. Das Interesse Wahlberechtigter, die eine Personalvertretungswahl anfechten, an der Klärung von Rechtsfragen, die mit der von ihnen angefochtenen Wahl zusammenhängen, und daran, daß der Personalrat rechtmäßig gebildet wird, steht nicht in einer Wechselbeziehung zu der Größe der jeweiligen Personalvertretung und läßt sich im allgemeinen mit dem Auffanggegenstandswert nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO angemessen bewerten. Eine Personalvertretung hat für jeden Wahlberechtigten letztlich die gleiche Bedeutung. Allerdings sinkt mit zunehmender Personalstärke der Dienststelle und wachsender Größe der Personalvertretung der Grad, in dem der einzelne wahlberechtigt...